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Document 32002L0071

Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 225, 22.8.2002, p. 21–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 036 P. 560 - 567
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 036 P. 560 - 567
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 036 P. 560 - 567
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 036 P. 560 - 567
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 036 P. 560 - 567
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 036 P. 560 - 567
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 036 P. 560 - 567
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 036 P. 560 - 567
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 036 P. 560 - 567
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 044 P. 30 - 37
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 044 P. 30 - 37

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/71/oj

32002L0071

Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 225 vom 22/08/2002 S. 0021 - 0028


Richtlinie 2002/71/EG der Kommission

vom 19. August 2002

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/66/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/66/EG, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/66/EG, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/66/EG, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Veterinärarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die in Erzeugnissen enthalten sein dürfen, wenn die Erzeuger die gute landwirtschaftliche Praxis berücksichtigen.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel sollten ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Im Fall von Dimethoat und Oxydemeton-methyl haben einige Mitgliedstaaten der Kommission aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Verbraucheraufnahme ihre Absicht mitgeteilt, die nationalen Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG zu ändern. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass einige der Rückstandshöchstgehalte angesichts des Verbraucherrisikos geändert werden sollten. Die Mitgliedstaaten müssen zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen treffen, um den Verbraucher angemessen zu schützen. Für Dimethoat und Oxydemeton-methyl müssen die Mitgliedstaaten die bestehenden Zulassungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/64/EG der Kommission(7), überprüfen, damit die zugelassene Verwendung nicht zur Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte führt.

(4) Die lebenslange Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation(8) geprüft und bewertet worden. Dabei wird berechnet, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Rückstandshöchstwerte nicht zur Überschreitung der zulässigen Tagesdosen führen. Die annehmbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) für Oxydemeton-methyl beträgt 0,0003 mg/kg KG (JMPR 1989) und die Akute Referenzdosis (Acute Reference Dosis - ARfD) 0,005 mg/kg KG; der ADI-Wert für Dimethoat beträgt 0,002 mg/kg KG (JMPR 1996) und der ARfD-Wert 0,03 mg/kg KG.

(5) Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Man kam zu der Schlussfolgerung, dass das Vorhandensein von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten, keine akuten toxischen Wirkungen haben wird.

(6) Bei Formothion sind weltweit keine Anwendungen festgestellt worden. Da ausreichende Daten über die Rückstände und die Toxizität fehlen, ist es angebracht, für alle Erzeugnisse die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen für Formothion als Rückstandshöchstgehalte festzusetzen.

(7) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Werten für Formothion, Dimethoat und Oxydemeton-methyl konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(8) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt.

(9) Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher zu ändern.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für "Dimethoat", "Omethoat", "Formothion", "Oxydemeton-methyl", "Demeton-S-methyl" und "Demeton-S-methylsulfon" gestrichen.

Artikel 2

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt: ""

Artikel 3

In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt: ""

Artikel 4

In der Tabelle in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einträge für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt bzw. geändert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. August 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

(2) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 47.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(4) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(5) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(6) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(7) ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 27.

(8) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Ausschuss für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation im Jahr 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(9) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(10) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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