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Document 32002D0812

2002/812/EG: Entscheidung des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festlegung — gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen zum Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkte oder in Produkten

OJ L 280, 18.10.2002, p. 37–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 007 P. 198 - 222
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 007 P. 198 - 222
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 007 P. 198 - 222
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 007 P. 198 - 222
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 007 P. 198 - 222
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 007 P. 198 - 222
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 007 P. 198 - 222
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 007 P. 198 - 222
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 007 P. 198 - 222
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 009 P. 26 - 50
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 009 P. 26 - 50
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 012 P. 58 - 82

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/812/oj

32002D0812

2002/812/EG: Entscheidung des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festlegung — gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen zum Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkte oder in Produkten

Amtsblatt Nr. L 280 vom 18/10/2002 S. 0037 - 0061


Entscheidung des Rates

vom 3. Oktober 2002

zur Festlegung - gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - des Schemas für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen zum Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkte oder in Produkten

(2002/812/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe h),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG ist das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus (im Folgenden: GVO) oder einer Kombination solcher Organismen bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats vorher anzumelden.

(2) Die Anmeldung beinhaltet u. a. eine Zusammenfassung der Informationen, die die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln hat und die die Kommission unverzüglich veröffentlichen muss. Bei der Erstellung der Zusammenfassung ist ein bestimmter formaler Aufbau zugrunde zu legen.

(3) Das entsprechende Schema sollte so ausgelegt sein, dass so viele Informationen wie möglich in einheitlicher und leicht verständlicher Form ausgetauscht werden können, unbeschadet der Tatsache, dass diese nicht als Grundlage für eine Umweltverträglichkeitsprüfung dienen können.

(4) Der gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss wurde am 12. Juni 2002 um Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Entscheidung der Kommission gebeten und hat sich nicht dazu geäußert -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Erstellung der Zusammenfassung der Informationen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe h) der Richtlinie 2001/18/EG der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorzulegen ist, verwendet der Anmelder das im Anhang beigefügte Schema.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Hansen

(1) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

ANHANG

SCHEMA FÜR DIE ZUSAMMENFASSUNG DER ANMELDEINFORMATIONEN ZUM INVERKEHRBRINGEN EINES GVO ODER EINER KOMBINATION VON GVO

EINLEITUNG

Für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen, die mit der Anmeldung des Inverkehrbringens eines GVO oder einer Kombination von GVO als Produkte oder in Produkten bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates einzureichen ist, ist das folgende Schema zu verwenden.

In diesem Dokument werden die unter den einzelnen Punkten der vollständigen Akte eingetragenen Angaben zusammengefasst. Daher kann die nach der Richtlinie 2001/18/EG vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung anerkanntermaßen nicht allein auf der Grundlage dieses Dokuments vorgenommen werden.

Der nach jeder Frage freigelassene Platz ist kein Hinweis dafür, wie umfassend die in diesem Schema aufzuführenden Informationen zu sein haben.

Das Schema ist in Teil 1 und Teil 2 untergliedert.

Teil 1 ist für Produkte bestimmt, die aus anderen genetisch veränderten Organismen als höheren Pflanzen bestehen oder solche enthalten; er ist in folgende Abschnitte untergliedert:

A Allgemeine Informationen

B Art der in dem Produkt enthaltenen GVO

C Voraussichtliches Verhalten des Produkts

D Angaben zu früheren Freisetzungen

E Angaben zum Überwachungsplan

Teil 2 ist für Produkte bestimmt, die aus genetisch veränderten höheren Pflanzen bestehen oder solche enthalten. Unter den Begriff "höhere Pflanzen" fallen Pflanzen, die der taxonomischen Gruppe der Gymnospermen und Angiospermen angehören. Teil 2 ist in folgende Abschnitte untergliedert:

A Allgemeine Informationen

B Art der in dem Produkt enthaltenen genetisch veränderten höheren Pflanzen

C Angaben zu früheren Freisetzungen

D Angaben zum Überwachungsplan

TEIL 1

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TEIL 2

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