EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002D0676

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)

OJ L 108, 24.4.2002, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 029 P. 317 - 322
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 029 P. 317 - 322
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 029 P. 317 - 322
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 029 P. 317 - 322
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 029 P. 317 - 322
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 029 P. 317 - 322
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 029 P. 317 - 322
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 029 P. 317 - 322
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 029 P. 317 - 322
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 035 P. 163 - 168
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 035 P. 163 - 168
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 038 P. 63 - 68

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/676(1)/oj

32002D0676

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 24/04/2002 S. 0001 - 0006


Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 7. März 2002

über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission legte am 10. November 1999 eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit Vorschlägen zu den nächsten Schritten im Bereich der Frequenzpolitik vor, die auf den Ergebnissen der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch zur Frequenzpolitik in Verbindung mit Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft für Bereiche wie Telekommunikation, Rundfunk, Verkehr sowie Forschung und Entwicklung (FuE) basierte. Diese Mitteilung wurde vom Europäischen Parlament in einer Entschließung vom 18. Mai 2000(4) begrüßt. Es sollte hervorgehoben werden, dass eine weitere Harmonisierung der gemeinschaftlichen Frequenzpolitik für Dienste und Anwendungen, insbesondere für gemeinschaftsweite oder europaweite Dienste und Anwendungen, in bestimmtem Umfang wünschenswert ist und dass sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Entscheidungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) ordnungsgemäß umsetzen.

(2) Daher muss in der Gemeinschaft ein politischer und rechtlicher Rahmen geschaffen werden, um die Koordinierung der politischen Ansätze und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums zu gewährleisten, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes in Bereichen der Gemeinschaftspolitik wie elektronischer Kommunikation, Verkehr sowie FuE erforderlich sind. Der politische Ansatz in Bezug auf die Nutzung des Frequenzspektrums sollte auf Gemeinschaftsebene koordiniert und gegebenenfalls harmonisiert werden, damit die Ziele der Gemeinschaftspolitik auf effiziente Weise erreicht werden können. Die gemeinschaftliche Koordinierung und Harmonisierung kann in bestimmten Fällen auch dazu beitragen, eine Harmonisierung und Koordinierung der Frequenznutzung weltweit zu erreichen. Gleichzeitig kann geeignete technische Unterstützung auf nationaler Ebene geleistet werden.

(3) Die Funkfrequenzpolitik in der Gemeinschaft sollte zur Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung beitragen, das die Meinungsfreiheit, das Recht auf Zugang zu bzw. Weitergabe von Informationen und Ideen über Grenzen hinweg sowie die Freiheit und Vielfalt der Massenmedien umfasst.

(4) Diese Entscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass bei Einvernehmen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinschaftliche Frequenzpolitik die begleitenden technischen Umsetzungsmaßnahmen im Wege des Ausschussverfahrens angenommen werden sollten. Im Einzelnen sollten die technischen Umsetzungsmaßnahmen harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sowie die Verfügbarkeit von Informationen über die Nutzung des Frequenzspektrums betreffen. Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(5) Jede neue politische Initiative der Gemeinschaft, die vom Frequenzspektrumabhängig ist, sollte ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat ausgehandelt werden. Unbeschadet des Initiativrechts der Kommission sollte der Vorschlag unter anderem Informationen über die Auswirkungen der angestrebten Politik auf bestehende Frequenznutzergemeinschaften sowie Angaben über eventuell aufgrund dieser neuen Politik erforderliche generelle Neuordnung der Frequenzbereichszuweisungen enthalten.

(6) Zur Ausarbeitung und Annahme technischer Umsetzungsmaßnahmen und im Hinblick auf Beiträge zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung der Funkfrequenzpolitik der Gemeinschaft sollte die Kommission durch einen als Funkfrequenzausschuss bezeichneten Ausschuss unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss sollte Vorschläge für technische Umsetzungsmaßnahmen betreffend die Frequenzen prüfen. Diese Vorschläge können auf den Erörterungen im Ausschuss beruhen; in bestimmten Fällen können die Vorschläge technische Vorarbeiten der für die Verwaltung des Frequenzspektrums zuständigen nationalen Behörden erfordern. Wird zur Annahme technischer Umsetzungsmaßnahmen auf Ausschussverfahren zurückgegriffen, so sollte der Ausschuss auch die Ansichten der Branche und aller beteiligten Nutzer, sowohl kommerzieller als auch nichtkommerzieller Nutzer, sowie anderer Betroffener in Fragen der technischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen, die sich auf die Nutzung des Frequenzspektrums auswirken können, berücksichtigen. Den Frequenznutzern sollte es freistehen, von ihnen für nötig gehaltene Beiträge zu leisten. Der Ausschuss kann beschließen, bei Bedarf Vertreter der Frequenznutzerkreise in seinen Sitzungen anzuhören, um sich einen Überblick über die Lage in einem bestimmten Bereich zu verschaffen.

(7) Wenn zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik Harmonisierungsmaßnahmen erforderlich sind, die über technische Umsetzungsmaßnahmen hinausgehen, kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

(8) Die Funkfrequenzpolitik darf nicht nur auf technischen Parametern beruhen, sondern muss auch wirtschaftliche, politische, kulturelle, gesundheitliche und soziale Überlegungen berücksichtigen. Wegen der ständig wachsenden Nachfrage nach dem begrenzten Angebot an Funkfrequenzen wird sich zudem der Druck aufgrund widerstreitender Forderungen der verschiedenen Gruppen von Frequenznutzern in Bereichen wie Telekommunikation, Rundfunk, Verkehr, Strafverfolgungsbehörden, Militär und Wissenschaft erhöhen. Daher sollte die Frequenzpolitik alle Bereiche berücksichtigen und deren jeweilige Bedürfnisse miteinander in Einklang bringen.

(9) Diese Entscheidung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Verteidigungszwecke notwendigen Einschränkungen vorzunehmen. Sollte eine technische Umsetzungsmaßnahme unter anderem Frequenzbänder betreffen, die von einem Mitgliedstaat ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung genutzt werden, so kann die Kommission, wenn der Mitgliedstaat dies aus berechtigten Gründen beantragt, Übergangszeiträumen, einer gemeinsamen Nutzung oder beidem zustimmen, um die vollständige Umsetzung dieser Maßnahme zu erleichtern. In dieser Hinsicht können die Mitgliedstaaten auch der Kommission ihre nationalen Frequenzbänder mitteilen, die ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung genutzt werden.

(10) Die Kommission kann außerhalb des Rahmens dieser Entscheidung Anhörungen durchführen, um die Ansichten der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane, der Branche und aller beteiligten Nutzer, sowohl kommerzieller als auch nichtkommerzieller Nutzer, sowie anderer Betroffener zu Fragen der technischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen, die sich auf die Nutzung des Frequenzspektrums auswirken können, zu berücksichtigen.

(11) Zur technischen Verwaltung des Frequenzspektrums gehört auch die Harmonisierung und Zuweisung von Frequenzbereichen. Eine solche Harmonisierung sollte die Erfordernisse der allgemeinen politischen Grundsätze, wie sie auf Gemeinschaftsebene ermittelt wurden, widerspiegeln. Die technische Verwaltung des Frequenzspektrums umfasst jedoch weder Zuteilungs- und Genehmigungsverfahren noch die Entscheidung, ob bei der Zuteilung von Frequenzen wettbewerbsorientierte Auswahlverfahren heranzuziehen sind.

(12) Zur Annahme der technischen Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Frequenzbereichszuweisung und die Verfügbarkeit der Informationen sollte der Ausschuss mit den Frequenzexperten der für die Verwaltung des Frequenzspektrums zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten. In Anbetracht der Erfahrungen mit Verfahren zur Erteilung von Aufträgen in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel aufgrund der Anwendung der Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 1997 über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft(6) und der Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft(7), sollten die technischen Umsetzungsmaßnahmen als Ergebnis von Aufträgen an die CEPT getroffen werden. Wenn zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik Harmonisierungsmaßnahmen erforderlich sind, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des CEPT fallen, könnte die Kommission mit Unterstützung des Funkfrequenzausschusses Umsetzungsmaßnahmen annehmen.

(13) Die CEPT umfasst 44 europäische Länder. Sie erarbeitet technische Harmonisierungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Harmonisierung der Nutzung des Frequenzspektrums über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus auszudehnen; dies ist für diejenigen Mitgliedstaaten besonders wichtig, bei denen die Nutzung des Frequenzspektrums durch die Nutzung durch nicht der Europäischen Union angehörende CEPT-Mitglieder beeinflusst werden kann. Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen dieser Entscheidung sollten der besonderen Situation der Mitgliedstaaten mit Außengrenzen Rechnung tragen. Nötigenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Aufträge an die CEPT verpflichtend vorzuschreiben und in Fällen, in denen die Ergebnisse dieser Aufträge nicht verfügbar sind oder als nicht annehmbar betrachtet werden, geeignete Alternativmaßnahmen zu ergreifen. Dies wird insbesondere die Harmonisierung der Nutzung von Funkfrequenzen in der gesamten Gemeinschaft im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(8) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(9) ermöglichen.

(14) Die koordinierte und rechtzeitige Bereitstellung geeigneter Informationen für die Öffentlichkeit zur Zuweisung, Verfügbarkeit und Nutzung des Frequenzspektrums in der Gemeinschaft ist von entscheidender Bedeutung für Investitionen und politische Entscheidungen. Dies gilt auch für technische Entwicklungen, die zu neuen Verfahren für die Zuweisung und Verwaltung von Frequenzen und für deren Zuteilung führen werden. Die Erarbeitung langfristiger strategischer Aspekte erfordert ein angemessenes Verständnis der Auswirkungen der Art und Weise, in der sich die Technik weiterentwickelt. Solche Informationen sollten daher unbeschadet des Schutzes vertraulicher geschäftlicher und personenbezogener Daten nach der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation(10) verfügbar gemacht werden. Zur Durchführung einer bereichsübergreifenden Frequenzpolitik müssen Informationen über das gesamte Frequenzspektrum vorliegen. Angesichts des allgemeinen Zwecks der Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft und im übrigen Europa muss die Verfügbarkeit solcher Informationen auf europäischer Ebene auf benutzerfreundliche Weise harmonisiert werden.

(15) Es ist daher nötig, die bestehenden gemeinschaftlichen und internationalen Vorschriften zur Veröffentlichung von Informationen über die Frequenznutzung zu ergänzen. Auf internationaler Ebene schreibt das Referenzdokument zu Regulierungsgrundsätzen, das im Rahmen der Welthandelsorganisation von der Gruppe für Basistelekommunikation ausgehandelt wurde, ebenfalls vor, dass Informationen über den geltenden Status zugewiesener Frequenzbänder öffentlich verfügbar zu machen sind. Die Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications(11) verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Frequenzbereichszuweisungsplan, einschließlich der Pläne für künftige Frequenzerweiterungen, jährlich zu veröffentlichen oder auf Anfrage zugänglich zu machen, betrifft aber nur mobile und persönliche Kommunikationsdienste. Nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(12) und nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(13) haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Schnittstellen mitzuteilen, zu denen sie Vorschriften erlassen haben, damit die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht überprüft werden kann.

(16) Die Richtlinie 96/2/EG lag der Annahme einer ersten Reihe von Maßnahmen durch die CEPT zugrunde, wie der Entscheidung des Europäischen Funkausschusses (ERC) (ERC/DEC/(97)01) über die Veröffentlichung nationaler Frequenzbereichszuweisungspläne. Es muss sichergestellt werden, dass CEPT-Lösungen den Bedürfnissen der gemeinschaftlichen Politik entsprechen und dass für sie eine geeignete Rechtsgrundlage geschaffen wird, damit sie in der Gemeinschaft umgesetzt werden können. Zu diesem Zweck müssen besondere Maßnahmen sowohl verfahrensrechtlicher als auch materieller Art in der Gemeinschaft verabschiedet werden.

(17) Unternehmen der Gemeinschaft sollten beim Zugang zum Frequenzspektrum in Drittländern gerecht und nichtdiskriminierend behandelt werden. Da der Zugang zum Frequenzspektrum ein Schlüsselfaktor für geschäftliche Entwicklungen und Aktivitäten im öffentlichen Interesse ist, muss auch sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Gemeinschaft bezüglich des Frequenzspektrums in der internationalen Planung Berücksichtigung finden.

(18) Die Umsetzung der gemeinschaftlichen Politik kann eine Koordinierung der Funkfrequenznutzung erforderlich machen, insbesondere im Hinblick auf die Erbringung von Kommunikationsdiensten einschließlich gemeinschaftsweiter Roaming-Möglichkeiten. Bei bestimmten Arten der Frequenznutzung wird außerdem ein geographisches Gebiet abgedeckt, das über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausgeht und die Erbringung grenzüberschreitender Dienste ermöglicht, ohne dass dafür Personen die Grenzen überschreiten müssen, etwa bei Satellitenkommunikationsdiensten. Die Gemeinschaft sollte daher bei den Tätigkeiten aller einschlägigen internationalen Organisationen und Konferenzen im Zusammenhang mit der Frequenzverwaltung, z. B. bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und deren Weltfunkkonferenzen, angemessen vertreten sein.

(19) Im Rahmen der bestehenden Vorbereitungs- und Verhandlungsverfahren für die Weltfunkkonferenzen der ITU wurden durch die freiwillige Zusammenarbeit innerhalb der CEPT ausgezeichnete Ergebnisse erzielt und die Interessen der Gemeinschaft bei den Vorbereitungen berücksichtigt. Bei internationalen Verhandlungen sollten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ein gemeinsames Vorgehen entwickeln und während der gesamten Verhandlungen eng zusammenarbeiten, um die Gemeinschaft auf internationaler Ebene geschlossen zu vertreten; hierbei sind die Verfahren anzuwenden, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Februar 1992 zur Weltweiten Funkverwaltungskonferenz vereinbart und in seinen Schlussfolgerungen vom 22. September 1997 und 2. Mai 2000 bestätigt wurden. Bei solchen internationalen Verhandlungen sollte die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über Auswirkungen auf die Gemeinschaftspolitik in Kenntnis setzen, um die Unterstützung des Rates für die gemeinschaftspolitischen Ziele und die Standpunkte zu erhalten, die die Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene einnehmen sollen. Um sicherzustellen, dass in diesen Standpunkten auch die technischen Aspekte der Funkfrequenzverwaltung gebührend berücksichtigt werden, kann die Kommission der CEPT zu diesem Zweck Aufträge erteilen. Die Mitgliedstaaten sollten jeder Zustimmung zu einer Vereinbarung oder Regelung in internationalen Gremien, die mit der Frequenzverwaltung beauftragt oder befasst sind, eine gemeinsame Erklärung beifügen, aus der hervorgeht, dass sie diese Vereinbarung bzw. Regelung unter Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag anwenden werden.

(20) Neben den speziell den Funkfrequenzen gewidmeten internationalen Verhandlungen bestehen andere internationale Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, die sich auf die Pläne zur Frequenznutzung bzw. gemeinsamen Frequenznutzung auswirken können und in denen Fragen wie Handel und Marktzugang, unter anderem im Rahmen der Welthandelsorganisation, freier Verkehr und Nutzung von Geräten, Kommunikationssysteme mit regionaler oder weltweiter Flächendeckung wie Satelliten, Sicherheits- und Notfallmaßnahmen, Verkehrssysteme, Rundfunktechnologien und Forschungsanwendungen wie Radioastronomie und Erdbeobachtung, behandelt werden können. Es ist daher sicherzustellen, dass die Pläne der Gemeinschaft für die Verhandlungen über Handelsfragen und den Marktzugang mit den gemeinschaftlichen Zielen nach dieser Entscheidung vereinbar sind.

(21) Wegen der möglichen kommerziellen Schutzbedürftigkeit der Informationen, von denen die nationalen Behörden bei ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung Kenntnis erlangen, ist es erforderlich, dass die nationalen Behörden die in dieser Entscheidung festgelegten gemeinsamen Grundsätze bezüglich der Vertraulichkeit anwenden.

(22) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Funkfrequenzpolitik, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten diesen gemeinsamen Rahmen für die Frequenzpolitik insbesondere durch ihre nationalen Behörden umsetzen und der Kommission die relevanten Informationen übermitteln, die zur Bewertung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Frequenzpolitik in der gesamten Gemeinschaft unter Berücksichtigung der internationalen Handelsverpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten erforderlich sind.

(24) Die Entscheidungen Nr. 710/97/EG und Nr. 128/1999/EG bleiben in Kraft.

(25) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die im Rahmen dieser Entscheidung erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten. Als Reaktion hierauf können das Europäischen Parlament und der Rat gegebenenfalls ihre politische Unterstützung zum Ausdruck bringen -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Entscheidung zielt darauf ab, in der Gemeinschaft einen politischen und rechtlichen Rahmen zu schaffen, um die Koordinierung der politischen Ansätze und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu gewährleisten, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes in Bereichen der Gemeinschaftspolitik wie elektronischer Kommunikation, Verkehr sowie Forschung und Entwicklung (FuE) erforderlich sind.

(2) Zu diesem Zweck werden durch diese Entscheidung Verfahren festgelegt,

a) um die politischen Entscheidungen über die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Gemeinschaft zu erleichtern, bei denen unter anderem wirtschaftliche, sicherheitsbezogene und gesundheitliche Aspekte sowie das öffentliche Interesse und die Freiheit der Meinungsäußerung betreffende Aspekte sowie ferner kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte der Politik der Gemeinschaft sowie die verschiedenen Interessen der Nutzer von Frequenzen mit dem Ziel berücksichtigt werden, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und schädliche Störungen zu vermeiden;

b) um die wirksame Umsetzung der Frequenzpolitik in der Gemeinschaft und insbesondere die Festlegung einer allgemeinen Vorgehensweise zu gewährleisten, mit der harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt werden;

c) um die koordinierte und rechtzeitige Bereitstellung von Informationen zur Zuweisung, Verfügbarkeit und Nutzung des Frequenzspektrums in der Gemeinschaft sicherzustellen;

d) um die wirksame Koordinierung der Interessen der Gemeinschaft bei internationalen Verhandlungen sicherzustellen, soweit die Frequenznutzung sich auf die Politik der Gemeinschaft auswirkt.

(3) Bei den Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Entscheidung durchgeführt werden, wird der Arbeit internationaler Organisationen in Bezug auf die Frequenzverwaltung, z. B. der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), gebührend Rechnung getragen.

(4) Von dieser Entscheidung unberührt bleiben auf Gemeinschaftsebene oder auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere im Hinblick auf eine Regelung der Inhalte und audiovisuelle Politik, die Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG und das Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck "Frequenzspektrum" Funkwellen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 3000 GHz; Funkwellen sind elektromagnetische Wellen, die sich im Raum ohne künstliche Leiter ausbreiten.

Artikel 3

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird durch einen als Funkfrequenzausschuss bezeichneten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Funktion des Funkfrequenzausschusses

(1) Im Hinblick auf das in Artikel 1 festgelegte Ziel unterbreitet die Kommission dem Funkfrequenzausschuss nach den im vorliegenden Artikel genannten Verfahren geeignete technische Umsetzungsmaßnahmen, um harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sowie die Verfügbarkeit von Informationen nach Artikel 5, die die Nutzung des Frequenzspektrums betreffen, zu gewährleisten.

(2) Zur Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten technischen Umsetzungsmaßnahmen, die in die Zuständigkeit der CEPT fallen, wie z. B. die Harmonisierung der Frequenzbereichszuweisung sowie der Verfügbarkeit von Informationen, erteilt die Kommission der CEPT Aufträge, in denen die durchzuführenden Arbeiten und der zugehörige Zeitplan angegeben sind. Die Kommission wird nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

(3) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 durchgeführten Arbeiten entscheidet die Kommission, ob die Ergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen der Aufträge durchgeführt wurden, in der Gemeinschaft Anwendung finden sollen, und legt die Frist zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten fest. Die Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren tätig.

(4) Falls die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die auf der Grundlage eines nach Absatz 2 erteilten Auftrags durchgeführten Arbeiten angesichts des festgelegten Zeitplans keine zufrieden stellenden Fortschritte machen, oder falls die Ergebnisse des Auftrags nicht annehmbar sind, kann die Kommission ungeachtet des Absatzes 3 nach dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen ergreifen, um die Ziele des Auftrags zu erreichen.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Maßnahmen können gegebenenfalls die Möglichkeit einschließen, dass in einem Mitgliedstaat Übergangszeiträume, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums oder beides vorgesehen werden, die von der Kommission, falls gerechtfertigt, unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände in dem Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags dieses Mitgliedstaats und unter der Voraussetzung zu billigen sind, dass eine solche Ausnahme die Umsetzung nicht unangemessen verzögern oder unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder den Regulierungsrahmen hervorrufen würde.

(6) Zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels kann die Kommission auch nach dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren technische Umsetzungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 annehmen, die nicht durch Absatz 2 abgedeckt sind.

(7) Unbeschadet der in diesem Artikel genannten Verfahren konsultiert die Kommission den Funkfrequenzausschuss regelmäßig zu den von Artikel 1 abgedeckten Fragen im Hinblick auf Beiträge zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung der Frequenzpolitik der Gemeinschaft.

Artikel 5

Verfügbarkeit von Informationen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr nationaler Frequenzbereichszuweisungsplan und die Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte betreffend die Frequenznutzung veröffentlicht werden, wenn sie für die Erreichung des in Artikel 1 genannten Ziels relevant sind. Sie halten diese Informationen auf dem neuesten Stand und ergreifen Maßnahmen zur Einrichtung geeigneter Datenbanken, um der Öffentlichkeit solche Informationen zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls im Einklang mit den aufgrund von Artikel 4 getroffenen einschlägigen Harmonisierungsmaßnahmen.

Artikel 6

Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen

(1) Die Kommission verfolgt in Drittländern und internationalen Organisationen die Entwicklungen hinsichtlich des Frequenzspektrums, die sich auf die Durchführung dieser Entscheidung auswirken können.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten, die durch Drittländer oder internationale Organisationen bei der Durchführung dieser Entscheidung entstehen.

(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 und 2; sie kann gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen, um die Umsetzung der Grundsätze und Ziele dieser Entscheidung zu gewährleisten. Falls dies zur Verwirklichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels erforderlich ist, werden gemeinsame politische Ziele vereinbart, um eine gemeinschaftliche Koordinierung der Mitgliedstaaten untereinander sicherzustellen.

(4) Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, berühren nicht die Rechte und Pflichten, die der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aus einschlägigen internationalen Vereinbarungen erwachsen.

Artikel 7

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die erforderlich sind, um die Durchführung dieser Entscheidung zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission insbesondere unverzüglich über die Umsetzung der Ergebnisse der Aufträge nach Artikel 4 Absatz 3.

Artikel 8

Vertraulichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten geben keine Informationen weiter, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen; dies gilt insbesondere für Informationen über Unternehmen, ihre Geschäftsbeziehungen oder Kostenbestandteile.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden zur Offenlegung der Informationen, wenn dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben wesentlich ist; hierbei muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen werden.

(3) Absatz 1 steht der Veröffentlichung von Informationen über Bedingungen im Zusammenhang mit der Gewährung des Rechts auf Frequenznutzung, zu denen keine Angaben vertraulicher Art gehören, nicht entgegen.

Artikel 9

Bericht

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die aufgrund dieser Entscheidung durchgeführten Tätigkeiten bzw. angenommenen Maßnahmen sowie über künftige Tätigkeiten, die aufgrund dieser Entscheidung beabsichtigt sind.

Artikel 10

Durchführung

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen gesetzlichen und administrativen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung und aller sich daraus ergebenden Maßnahmen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. C. Aparicio

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 256 und ABl. C 25 E vom 29.1.2002, S. 468.

(2) ABl. C 123 vom 25.4.2001, S. 61.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Oktober 2001 (ABl. C 9 vom 11.1.2002, S. 7) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. Februar 2002.

(4) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 245.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 105 vom 23.4.1997, S. 4. Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 1215/2000/EG (ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 1).

(7) ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1.

(8) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(9) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

(10) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(11) ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59.

(12) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(13) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

Top