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Document 32002D0547

2002/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2002 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich des Veterinär- und Gesundheitsrechts (Rückstände) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2524)

OJ L 179, 9.7.2002, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/547/oj

32002D0547

2002/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2002 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich des Veterinär- und Gesundheitsrechts (Rückstände) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2524)

Amtsblatt Nr. L 179 vom 09/07/2002 S. 0028 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 5. Juli 2002

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich des Veterinär- und Gesundheitsrechts (Rückstände)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2524)

(Nur der deutsche, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

(2002/547/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen mit der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(3) übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren.

(2) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter der Voraussetzung geleistet, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und dass die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der festgelegten Fristen liefern.

(3) Aus Haushaltsgründen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt werden; zur Anpassung des Gewährungszeitraums an das Kalenderjahr wird die für den nächsten Zeitraum gewährte Finanzhilfe der Gemeinschaft jedoch ausnahmsweise für sechs Monate gewährt.

(4) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, im Rahmen der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; zur Finanzkontrolle sind die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 anwendbar.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an die Niederlande für die vom Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne in Bilthoven wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt maximal 200000 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Frankreich für die vom Laboratoire de L'Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (ehemaliges Laboratoire des médicaments vétérinaires) in Fougères wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt maximal 200000 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Deutschland für die vom Bundesinstitut für Gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Berlin wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt maximal 200000 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002.

Artikel 4

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Italien für die vom Istituto Superiore di Sanità in Rom wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt maximal 200000 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002.

Artikel 5

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach folgenden Modalitäten gezahlt:

a) Vorschuss in Höhe von 70 % der genannten Beträge auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats;

b) Restbetrag gegen Vorlage der entsprechenden Belege und eines technischen Berichts des begünstigten Mitgliedstaats. Diese Belege sind spätestens drei Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, vorzulegen;

c) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter der Voraussetzung geleistet, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und dass die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der festgelegten Fristen liefern.

d) Wird die Frist nicht eingehalten, verringert sich der Beitrag um 25 % am 1. Mai, um 50 % am 1. Juni, um 75 % am 1. Juli und um 100 % am 1. September.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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