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Document 32002D0541
Commission Decision of 9 April 2002 concerning the use of State aid to the French coal industry for 1994 to 1997 (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2002) 1329)
Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die Verwendung der staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau in Frankreich im Zeitraum 1994-1997 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1329)
Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die Verwendung der staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau in Frankreich im Zeitraum 1994-1997 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1329)
ABl. L 176 vom 5.7.2002, p. 26–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die Verwendung der staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau in Frankreich im Zeitraum 1994-1997 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1329)
Amtsblatt Nr. L 176 vom 05/07/2002 S. 0026 - 0042
Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die Verwendung der staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau in Frankreich im Zeitraum 1994-1997 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1329) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/541/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), nach Aufforderung der Betroffenen zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag(2), und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Am 26. August 1997 reichten fünf französische Unternehmen, nämlich Thion & Cie, Maison Balland Brugneaux, Société Nouvelle Vinot Postry, Etablissements Lekieffre, et Charbogard (nachstehend "die Beschwerdeführer" genannt) bei der Kommission eine Beschwerde gegen das Unternehmen Charbonnages de France ein. (2) Gegenstand der Beschwerde ist eine Fehlverwendung der staatlichen Beihilfen, die Frankreich dem Unternehmen Charbonnages de France mit Genehmigung der Kommission im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS jährlich gewährt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass Charbonnages de France Kohle unter Weltmarktpreis verkauft und damit jeden Wettbewerb unmöglich gemacht hat. Dieser Preis konnte nur erzielt werden, indem die Charbonnages de France von Frankreich zur Unterstützung seiner Steinkohleproduktion gewährten staatlichen Beihilfen zu nicht genehmigten Zwecken verwendet wurden. Dieses Vorgehen führte nach Angaben der Beschwerdeführer zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem französischen Kohlemarkt für Importkohle, die für Industrie, Privathaushalte und Tertiärbereich bestimmt ist. Die Beschwerdeführer stützen ihre Argumentation insbesondere auf die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. (3) Im Anschluss an diese Beschwerde und zur Überprüfung ihrer Berechtigung hat die Kommission die Beschwerdeführer um weitere Informationen gebeten. Am 19. Februar 1998 und am 19. Oktober 1998 legten die Beschwerdeführer zwei Anhänge zur Beschwerde vor. (4) Zwischenzeitlich führten die Dienststellen der Kommission Gespräche mit Vertretern von Charbonnages de France und den französischen Behörden. Die Treffen fanden am 22. Januar, 15. September und 2. Oktober 1998 statt. Ferner wurde Frankreich von der Kommission mit Schreiben vom 26. November 1998 darüber informiert, welche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht sich aus den vorgetragenen Beschwerdegründen ergeben könnten. (5) Die Auskünfte der französischen Behörden konnten die Behauptungen der Beschwerdeführer nicht entkräften. Die Kommission richtete daher am 9. Februar 1999 ein Aufforderungsschreiben an die französische Regierung, in dem die Beschwerdegründe und die möglicherweise verletzten Rechtsgrundsätze dargelegt wurden(3). Die Kommission forderte Frankreich auf, stichhaltige Argumente vorzubringen, die es ermöglichen, die Beihilfen zugunsten von Charbonnages de France als mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar anzusehen. Frankreich beantwortete das Aufforderungsschreiben der Kommission mit Schreiben vom 8. April 1999. (6) Das Aufforderungsschreiben der Kommission bezog sich auf die Beihilfen für den französischen Steinkohlenbergbau, die von der Kommission durch folgende Entscheidungen genehmigt worden waren: 95/465/EGKS(4), 95/519/EGKS(5) und 96/458/EGKS(6) für die Jahre 1994, 1995 und 1996. Die Kommission hatte ebenfalls die als unzulässig betrachteten Beihilfen für das Jahr 1997 geprüft. Die letztgenannten Beihilfen, die von Frankreich am 31. Juli 1997 gemeldet worden waren, wurden durch die Entscheidung 2001/85/EGKS der Kommission(7) genehmigt, jedoch vorbehaltlich eines Betrags von 35 Mio. FRF, über den die Kommission am Ende des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat, das Gegenstand dieser Entscheidung ist. Insgesamt steht die Rechtmäßigkeit von Beihilfen für diese vier Jahre in Höhe von 209,9 Mio. FRF in Frage. Unbeschadet dieses Betrags kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Beträge, die Frankreich Charbonnages de France für spätere Jahre gewährt hat oder zu gewähren gedenkt, dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Ferner greift die Entscheidung der Kommission nicht sonstigen Schritten der Beschwerdeführer bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen Stellen hinsichtlich des Handelns von Charbonnages de France vor, das Gegenstand dieser Entscheidung ist, oder hinsichtlich anderer Maßnahmen, die eventuell Jahre vor 1994 betreffen. Sie befindet darüber, ob die staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau durch Charbonnages de France in Einklang mit den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS verwendet wurden. (7) Das Aufforderungsschreiben der Kommission an Frankreich enthielt auch eine Frist für die Stellungnahmen der übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Betroffenen. In diesem Zusammenhang übermittelte das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 7. Mai 1999 eine Reihe von Bemerkungen. Diese Bemerkungen wurden an Frankreich weitergeleitet. II. BESCHREIBUNG II.1. Parteien (8) Die Beschwerdeführer sind auf dem französischen Markt in der Sparte Kohleimport und -verkauf tätig. (9) Die Gruppe Charbonnages de France besteht aus drei staatlichen Industrie- und Handelsunternehmen. Es handelt sich im Einzelnen um das staatliche Industrie- und Handelsunternehmen mit Namen Charbonnages de France ("EPIC CdF"), das Unternehmen Houillères du Bassin de Lorraine ("HBL") und das Unternehmen Houillères de Bassin du Centre et du Midi ("HBCM"). (10) Das Unternehmen EPIC CdF wurde durch ein Verstaatlichungsgesetz vom 17. Mai 1946 geschaffen. Durch dieses Gesetz wurde EPIC CdF und den "Houillères de Bassin" das Monopol für die Ausbeutung der Gewinnungsbetriebe gewährt. Im Dekret Nr. 59-1036 vom 14. September 1959 werden die Aufgaben der einzelnen Organe festgelegt. Nach Artikel 27 des Dekrets ist EPIC CdF für Leitung, Koordinierung, Kontrolle und die Vertretung nach außen zuständig. Dieses Organ ist zuständig für die Leitung der "Houillères de Bassin" und bestimmt die allgemeinen Regeln für die Durchführung ihrer Aufgaben. Es bestimmt und stellt die rechtlichen und finanziellen Strukturen und vertritt die "Houillères de Bassin" gegenüber dem Staat und allen mit nationalen oder internationalen Befugnissen ausgestatteten Organen. Gemäß Artikel 39 des genannten Dekrets sind die "Houillères de Bassin" für Produktion, Gewinnung und Verkauf sowie insbesondere für die verstaatlichten Gewinnungsbetriebe und die Ausbeutung der Vorkommen zuständig. Die "Houillères de Bassin" haben für das finanzielle Gleichgewicht ihrer Betriebe zu sorgen und können in diesem Zusammenhang unter der Kontrolle und Aufsicht von EPIC CdF Staatsanleihen ausgeben. (11) Die übrigen zu Charbonnages de France gehörigen Unternehmen unterliegen verschiedenen Rechtsformen des Privatrechts. Zu der Gruppe gehören insbesondere eine wirtschaftliche Interessenvereinigung, die GIE CdF Energie ("CdF Energie") und die Société Industrielle pour le Développement de l'Energie charbon et de la Cogénération ("Sidec"). (12) CdF Energie hat das Monopol für den Verkauf von Steinkohle innerhalb der Gruppe Charbonnages de France. Die Gruppe ist insbesondere im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder zuständig für den gesamten Absatz der von ihren Mitgliedern produzierten festen Brennstoffe in Frankreich und im Ausland und den gesamten Absatz anderer fester mineralischer Brennstoffe, die von ihren Mitgliedern für den französischen Markt produziert werden. Sie führt ferner den gesamten Ankauf der Importkohle durch bzw. lässt diesen durchführen, die in Frankreich durch ihre Mitglieder und die direkt oder indirekt kontrollierten Filialen verwendet oder verkauft wird. HBL, HBCM, EPIC CdF und eine ganz zur Gruppe Charbonnages de France gehörige Filiale, Filianor, sind am Kapital von CdF Energie mit folgenden Anteilen beteiligt: 45,19 %, 25,95 %, 22,66 % und 6,20 %. Nach Informationen der französischen Regierung vom 8. April 1999 wurde Anfang 1999 eine neue Gesellschaft mit Namen CdF Energie SA gegründet. Mit der Auflösung von CdF Energie wurde zu diesem Zeitpunkt begonnen. (13) Die Sidec ist eine Aktiengesellschaft, die Projekte von Unternehmen finanziert, die Dampf und Elektrizität erzeugen und dabei in erster Linie als Brennstoff Kohle einsetzen, und die diese Anlagen betreibt. In dem von dieser Entscheidung betroffenen Zeitraum hielt Charbonnages de France, zum Teil über ein Tochterunternehmen, 56 % des Kapitals von Sidec. II.2. Relevanter Markt (14) Nach Angaben der Beschwerdeführer beeinträchtigt die angebliche Fehlverwendung der an Charbonnages de France zur Deckung von Betriebsverlusten im Steinkohlenbergbau gezahlten Beihilfen den Wettbewerb bei Verteilung und Absatz an Abnehmer in Industrie, Privathaushalten und im Tertiärsektor, ausgenommen davon sind der Eigenverbrauch der Gruppe Charbonnages de France sowie die Lieferungen an das Unternehmen Electricité de France und an die Stahlindustrie. Hierzu ist anzumerken, dass der Eigenbedarf von Charbonnages de France, insbesondere für die Stromerzeugung durch die Société Nationale d'Electricité et de Thermique (SNET), ein Markt ist, zu dem die Beschwerdeführer keinen Zugang haben. Außerdem liefern die auf französischem Gebiet tätigen Händler keine Steinkohle an die Stahlindustrie und an Electricité de France, die sich direkt bei den Erzeugern oder über internationale Trader versorgen. Der von den Beschwerdeführern beschriebene Markt ist also innerhalb des Marktes für Kesselkohle ein Segment mit sehr spezifischen Wettbewerbsbedingungen. (15) Dieser Markt hatte 1995 ein Volumen von 4 Mio. t Steinkohle. Die Verkäufe an die einzelnen in Erwägungsgrund 14 genannten Sektoren verteilen sich wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (16) Aufgrund ihres Status als Exklusivkommissionär für die Vermarktung der durch Charbonnages de France erzeugten festen Brennstoffe lag der gesamte Absatz von Steinkohle in Frankreich in den Händen von CdF Energie. Von 2,4 Mio. t Importkohle wurden 1 Mio. t durch CdF Energie und 1,4 Mio. t durch andere Händler vermarktet, darunter die Beschwerdeführer. 1997 war dieser Markt mit 3,7 Mio. t (1,9 Mio. t aus heimischer Produktion und 1,8 Mio. t aus Drittländern) wenig verändert. II.3. Die beanstandeten Maßnahmen II.3.a) Die Rabattgarantie (17) Sidec bietet Industriekunden eine Kohleheizungsanlage an. Der Vertrag sieht vor, dass Finanzierung, Ausführung, Betrieb und Wartung dieser Anlagen zur Erzeugung von Dampf oder Wärme durch Sidec erfolgen. Die Anlagen bleiben Eigentum von Sidec bis zum Ende des Vertrags, der eine Laufzeit von zehn bis zwölf Jahren hat und um fünf Jahre verlängert werden kann; diese Laufzeit dürfte die Amortisierung der Investitionen gestatten. Im Rahmen dieser Bereitstellung von Anlagen durch Sidec gewährleistet dieses Unternehmen die Versorgung der den Vertragspartnern zur Verfügung gestellten Anlagen mit Steinkohle, die vom Unternehmen CdF Energie geliefert wird, das innerhalb der Gruppe Charbonnages de France ein Monopol für die Kohlelieferung hat. (18) Sidec stellt seinen Kunden die erzeugte Energie auf Grundlage der verbrauchten Wärmeeinheiten in Rechnung. Der Verkaufspreis dieser Einheiten berechnet sich unter Einbeziehung verschiedener Elemente wie Abschreibung, Gewerbesteuer, Versicherungen, Wartung, Betrieb, Miete und Preis der bereitgestellten Brennstoffe, d. h. der von CdF Energie gelieferten Kohle. (19) Ergänzend zu diesen Leistungen sieht der Vertrag zwischen Sidec und seinen Industriekunden eine "Rabattgarantie" vor. Diese Klausel soll den Verbrauchern von aus Steinkohle erzeugter Energie während der gesamten Laufzeit des Vertrags einen wettbewerbsfähigen Preis garantieren, der im Hinblick auf konkurrierende Brennstoffe, insbesondere Heizöl, festgelegt wird. Auf diese Weise garantiert Sidec seinen Kunden, dass der Verkaufspreis der aus Steinkohle erzeugten Wärmeeinheit stets unter dem Preis der aus Heizöl erzeugten Wärmeeinheit liegt. Die Verträge sehen eine Berechnungsmethode vor, um diesen Referenzpreis zu bestimmen. (20) Nach Aussage der Beschwerdeführer hat sich die Gruppe Charbonnages de France durch dieses System einen großen Teil des Marktes für Importkohle gesichert, die für die Industrie bestimmt ist. Diese Politik hat es außerdem ermöglicht, durch Langzeitverträge die Kundenbindungen zu stärken. Sidec habe sich auf diese Weise bei den Verbrennungsanlagen einen Markt mit einem Umfang von fast 1 Mrd. FRF gesichert. (21) Diese Garantie setzte ursprünglich voraus, dass der Vergleich zwischen den Weltmarktpreisen für Steinkohle und denen für Heizöl zugunsten der Steinkohle ausfiel. Die ersten Verträge gehen auf den Anfang der achtziger Jahre zurück, in denen die Ölpreise hoch waren. Nach dem starken Verfall der Ölpreise 1986 war Sidec jedoch gezwungen, die Mechanismen der Rabattgarantie dauerhaft zu praktizieren, da der Preis für die aus Heizöl erzeugten Thermie günstiger war. Nach den Bedingungen der von Sidec geschlossenen Verträge bedingt die Anwendung der Rabattgarantieklausel eine Reduzierung der variablen Elemente des Preises der aus Steinkohle erzeugten Thermie, und zwar hauptsächlich des Preises dieses Brennstoffs. (22) CdF Energie unterstützt die Anwendung dieser Rabattgarantie, aufgrund derer Sidec seinen Kunden geringere Preise für aus Steinkohle erzeugte Thermie in Rechnung stellt. Aus den Bilanzen von CdF Energie geht hervor, dass dieses Unternehmen bedeutende Nachlässe auf seine Kohlerechnungen gewährt, die zum Teil Sidec zugute kommen. In den Anhängen zu den Bilanzen und Abschlüssen letzteren Unternehmens heißt es im Übrigen ausdrücklich, dass Sidec gewöhnlich zugunsten seiner Kunden, die Dampf abnehmen, Rabattgarantien für den Preis von Kohle/Öl gewährt, die sämtlich von CdF Energie gegengarantiert werden, außer bei einigen Verträgen, bei denen Sidec selbst die Kosten der Anwendung der Rabattgarantie trägt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (23) Diese umfangreichen Rabatte für Sidec führen dazu, dass CdF Energie die - heimische und importierte - Steinkohle zu niedrigeren Preisen verkauft als am internationalen Markt für Kohle gleicher Qualität üblich (vgl. Erwägungsgrund 35). Folglich führen diese Rabatte auch dazu, dass CdF Energie die Steinkohle an Sidec zu Preisen verkauft, die unter seinen Kosten für den Einkauf von Importkohle liegen. (24) EPIC CdF erstattet seinerseits CdF Energie den Betrag der Sidec gewährten Rabatte im Rahmen der Rabattgarantie. Diese Beträge erscheinen in den Bilanzen von CdF Energie unter dem Titel "Entschädigung G.D. durch CdF". Diese Beträge werden insbesondere als betriebliche Erträge erfasst, was den wiederkehrenden und gewohnheitsmäßigen Charakter dieser Praxis zeigt. In der Bilanz von EPIC CdF erscheinen die Beträge als außergewöhnliche Belastungen; in den Anhängen wird erläutert, dass es sich um "die Deckung von Rabattgarantien durch CdF handelt, die den Kunden des Unternehmens im Rahmen von Verträgen zur Stärkung der Bindung an Kohle gewährt wurden (obwohl der Preis für konkurrierende Energieträger geringer ist)"(8). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II.3.b) Die Vorschüsse für Investitionen (25) CdF Energie erbringt für einige ihrer Kunden unentgeltlich Dienstleistungen, etwa durch die Einrichtung von Entstaubungssystemen oder von Kohlelagern. Diese Dienstleistungen sind für diese Kunden mit der Verpflichtung verbunden, ihre Kohle bei CdF Energie zu kaufen und stellen folglich eine Strategie zur Stärkung der Kundenbindung dar. (26) Diese unentgeltlichen Dienstleistungen wurden durch EPIC CdF über Vorschüsse an CdF Energie finanziert, die sich 1994 auf 33139626 FRF(9) beliefen. Sie wurden in den folgenden Jahren bei CdF Energie beibehalten. (27) Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die unentgeltliche Bereitstellung von Heizanlagen für Kunden von CdF Energie (sogenannte Vorführheizanlagen). Diese Vorführheizanlagen sind Eigentum von CdF Energie und werden von EPIC CdF finanziert. II.3.c) Die Dauervorschüsse (28) Die Mitglieder von CdF Energie tragen durch Dauervorschüsse finanziell zum Betrieb der GIE bei. Anfang 1994 betrug die Höhe dieser Vorschüsse 20446728 FRF, wobei 53586354 FRF dem Gesamtbetrag der Vorschüsse der Mitglieder von CdF Energie entsprechen, abzüglich 33139626 FRF, die der Höhe der Vorschüsse für Investitionen entsprechen. Diese Vorschüsse wurden in den folgenden Jahren bei CdF Energie beibehalten. Die Dauervorschüsse wurden von den Mitgliedern von CdF Energie im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der GIE gezahlt. (29) Andere Beträge erscheinen ab 1994 unter dem Titel "Vorschüsse der Mitglieder" in der Bilanz von CdF Energie. Nach Angaben Frankreichs handelt es sich jedoch um Beträge, die im Zusammenhang mit der Erhaltung der positiven Ergebnisse von CdF Energie stehen. Aufgrund der rechtlichen Struktur von CdF Energie sind die Ergebnisse Eigentum der Gründungsmitglieder; die Erhaltung des größten Teils der Ergebnisse in dem Unternehmen erfolgte daher nicht in der üblichen Form eines Titels Reserven, sondern durch Schaffung des Postens "Vorschüsse der Mitglieder". II.3.d) Kosten im Zusammenhang mit dem Kohlehandel (30) CdF Energie ist auf zwei Feldern aktiv, die das Unternehmen separat betrachtet, insbesondere bei seiner Kostenrechnung. Zum einen vermarktet CdF Energie im Unternehmen Charbonnages de France erzeugte feste Brennstoffe, für die es Provisionen erhält, die den Tochterunternehmen in Rechnung gestellt werden und die als solche in der Bilanz erscheinen(10). Zum anderen ist CdF Energie im Kohlehandel tätig. Aus dieser Tätigkeit erscheinen "Warenkäufe" und "Warenverkäufe" in den Abschlüssen von CdF Energie. Die Tätigkeit betrifft hauptsächlich den Handel mit Importkohle. CdF Energie hat seine Kostenrechnung auf diese beiden Hauptfelder ausgerichtet, nämlich auf seine Tätigkeit als Kommissionär und auf den Kohlehandel(11). (31) Aus der Analyse der Belastungen im Zusammenhang mit diesen beiden Tätigkeiten(12) ergibt sich, dass der Kohlehandel nicht dem Anteil der Betriebskosten entspricht, den er bei jedem anderen Betreiber ausmacht. Vielmehr ist das Fehlen bestimmter Belastungen festzustellen, die ganz der Tätigkeit als Kommissionär zugerechnet werden, unter dem Titel "sonstige Betriebskosten"; dies gilt insbesondere für folgende Belastungen für das Jahr 1995: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Methode führt bei CdF Energie für das Jahr 1995 zu erheblichen Verlusten bei der Tätigkeit als Kommissionär und zu einem Gewinn beim Kohlehandel. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II.4. Begründung des Aufforderungsschreibens (32) Nach Prüfung der Beschwerde ging die Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben vom 9. Februar 1999 davon aus, dass die in den Erwägungsgründen 17-31 beschriebenen beanstandeten Maßnahmen möglicherweise durch staatliche Beihilfen finanziert wurden, die Frankreich für die Steinkohleproduktion gewährt hatte. Nach Auffassung der Kommission war EPIC CdF ohne staatliche Beihilfen nicht in der Lage, Entschädigungen für die Rabattgarantien zu zahlen und Investitionen durch Vorschüsse zu finanzieren. Sowohl die Abschlüsse von CdF als auch die konsolidierten Abschlüsse der Gruppe Charbonnages de France weisen jährlich Verluste in Höhe von mehreren Milliarden FFR aus. Formal ausgeglichene Bilanzen sind nur dank staatlicher Unterstützung möglich. (33) Die Mitglieder von CdF Energie tragen nach Auffassung der Kommission durch Dauervorschüsse finanziell zum Betrieb der GIE bei. Sie werden zumindest zum Teil durch staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau finanziert, da die Mitglieder von CdF Energie und insbesondere die beiden "Houillères de Bassin" jedes Jahr vom Staat über EPIC CdF Subventionen erhalten. Somit dienen die zur Deckung der Betriebsverluste der "Houillères de Bassin" bestimmten Beihilfen dazu, jedes Jahr einen Teil der Betriebskosten der GIE zu finanzieren. (34) Nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ist bei der Berechnung der Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste ein Mindestpreis zu berücksichtigen, nämlich der Kohlepreis auf den internationalen Märkten. Außerdem geht aus dieser Entscheidung eindeutig hervor, dass die Beihilfen ausschließlich für die Steinkohleproduktion in der Gemeinschaft bestimmt sind. Anscheinend hat Sidec jedoch sowohl Steinkohle aus der Gemeinschaft als auch Importkohle von CdF Energie zu einem Preis bezogen, der unter dem Weltmarktpreis lag. Dies war nur mit Hilfe der für den Steinkohlenbergbau gewährten staatlichen Beihilfen möglich. Auch geht die Kommission davon aus, dass durch den Mechanismus der Rabattgarantien ein doppelter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegen könnte. Dieser Mechanismus hat es wohl nicht nur ermöglicht, Steinkohle auf dem französischen Markt unter Weltmarktpreis zu verkaufen, sondern hat auch dazu gedient, die Importkohle zu subventionieren. (35) Die Annahme der Kommission, wonach die Preise der von CdF Energie an Sidec verkauften Steinkohle 1994 und in den Folgejahren unter dem Weltmarktpreis lagen, stützt sich insbesondere auf eine Analyse der Daten für das Jahr 1993: a) Die Kommission stützte sich insbesondere auf den Bericht der Buchsachverständigen von Sidec, aus dem für das am 31. Dezember 1993 endende Haushaltsjahr hervorgeht, dass für die Industrieproduktion von Sidec bei CdF Energie Kohle im Wert von 164896299 FRF erworben wurde. b) Nach der von den Beschwerdeführern eingereichten Beschwerde soll sich die durch CdF Energie im Jahr 1993 an Sidec gelieferte Menge Kohle auf ca. 700000 t belaufen. In diesem Zusammenhang hat Frankreich in seinem Schreiben vom 8. April 1999 mitgeteilt, dass sich diese Lieferungen im Jahr 1994 auf 722300 t, im Jahr 1995 auf 741200 t und im Jahr 1996 auf 720400 t beliefen. Diese Angaben bestätigen den Umfang der von den Beschwerdeführern für das Jahr 1993 geschätzten Liefermenge. c) Aufgrund der Angaben unter den Buchstaben a) und b) lässt sich schätzen, dass der Sidec von CdF Energie durchschnittlich in Rechnung gestellte Preis 1993 bei etwa 235,56 FRF je t Steinkohle lag (164896299 FRF für 700000 t Steinkohle). Dieser Durchschnittspreis war wesentlich niedriger als die Weltmarktpreise für Kesselkohle, die 1993 im Durchschnitt bei 252,85 FRF lagen(13). Die Beschwerdeführer kommen beim Vergleich der Sidec von CdF Energie in Rechnung gestellten Preise mit den von des Comité Professionnel du Pétrole sowie INSEE (Institut national français de statistiques et d'études économiques) veröffentlichten Durchschnittspreisen zum gleichen Ergebnis. (36) Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass staatliche Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen innerhalb der Gemeinschaft führen dürfen. Die Kommission stellt jedoch im Hinblick auf 1993 fest, dass EPIC CdF an CdF Energie einen Betrag von 50680000 FRF als Ausgleich für Rabattgarantien überwiesen hat(14). In Anbetracht des Umfangs der Steinkohleverkäufe, die CdF Energie der Sidec in Rechnung gestellt hat, dürften die Ausgleichszahlungen an CdF Energie für Rabattgarantien etwa 72,40 FRF je t (50680000 FRF bei 700000 t Steinkohle) erreichen (vgl. Angaben in Erwägungsgrund 35). Daraus lässt sich ableiten, dass der Preis, der von CdF Energie ohne die Sidec gewährten Rabattgarantien in Rechnung gestellt worden wäre, 307,96 FRF je t betragen hätte, d. h. 235,56 FRF (der Sidec tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag, vgl. Erwägungsgrund 35) plus 72,40 FRF (Betrag für die Rabattgarantien). Dieser Preis von 307,96 FRF ist wesentlich höher als die durchschnittlichen Preise um 252,85 FRF, die 1993 auf dem Weltmarkt üblich waren. Folglich führen die Beihilfen, die zur Finanzierung der beanstandeten Maßnahmen verwendet wurden, insbesondere der Ausgleich für die Rabattgarantien, zu einem Wettbewerbsvorteil für die Tochterunternehmen von Charbonnages gegenüber den konkurrierenden Steinkohleimporteuren. (37) In Anbetracht der Lage auf dem Kohle- und Energiemarkt in Frankreich sowie weltweit sieht die Kommission gute Gründe dafür, dass die Schlussfolgerungen zu den Preisen von CdF Energie im Jahr 1993 auf 1994 und die Folgejahre übertragbar sind. III. BEMERKUNGEN FRANKREICHS (38) Nach Aussage der französischen Regierung wurden die staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau gemäß den Entscheidungen der Kommission verwendet. Die beanstandeten Maßnahmen wurden durch Produkte aus Tätigkeiten des Unternehmens Charbonnages de France finanziert, die Gewinne oder Dividenden erzielen und zum konsolidierten Ergebnis des Unternehmens beitragen. (39) Im Übrigen sei das Verhalten von EPIC CdF, CdF Energie und Sidec wirtschaftlich sinnvoll gewesen und hinsichtlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht zu kritisieren. Was die kostenlose Bereitstellung verschiedener Ausrüstungen für die Abnehmer von Kohle angeht, so handele es sich um gewerbliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Hauptdienstleistungen dieser Unternehmen, die Teil üblicher Unternehmenspraxis seien. Bei den ständigen Vorschüssen durch die Mitglieder von CdF Energie handele es sich um ein normales Vorgehen für eine wirtschaftliche Interessenvereinigung, die nicht über Eigenkapital verfüge. Die Praxis der Rabattgarantien als solche gibt nach Auffassung der französischen Regierung keinen Grund zur Beanstandung. "Bei Abschluss der Verträge stellte sich die Rabattgarantie angesichts der hohen Heizölpreise als symbolische Garantie dar, die nicht ausschlaggebend für die Wahl des Dienstleisters war". "Dieser Sachverhalt ist im Kontext der frühen achtziger Jahre zu betrachten, die durch hohe Ölpreise und das Bemühen um eine Diversifizierung der Energieressourcen gekennzeichnet waren". Außerdem habe CdF Energie sich seit 1988 in Anbetracht der veränderten Energiepreise darum bemüht, die Verträge neu auszuhandeln, um die Belastung für die Gruppe zu verringern. (40) Die französische Regierung betont, dass die Auswirkungen der beanstandeten Maßnahmen auf den Wettbewerb entgegen der Auffassung der Kommission sehr begrenzt waren. Diese These wird nach Angaben Frankreichs dadurch erhärtet, dass der Verbrauchermarkt in den Bereichen Industrie, Privathaushalte und Dienstleistungen mit Ausnahme des Eigenverbrauchs von Charbonnages de France und der Lieferungen an das Unternehmen Electricité de France und an die Stahlindustrie nicht der angemessene Markt ist. Der Markt müsste auf den Bereich der Kesselkohle ausgeweitet werden, und zwar nicht nur in Frankreich, da dieses Produkt ohne spezifische Merkmale weltweit einsetzbar ist. Nach Aussage Frankreichs müsste der betreffende Markt auf andere Energiequellen ausgedehnt werden, die zu den gleichen Zwecken wie Kesselkohle verwendet werden können, nämlich Gas und Öl. Die von CdF Energie auf diesem großen Markt gehaltenen Anteile seien letztendlich sehr begrenzt. IV. BEMERKUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (41) Die britischen Behörden betonen den Mangel an Transparenz bei der Finanzierung der verschiedenen Tätigkeiten der Gruppe Charbonnages de France. Die Beziehungen zwischen den Bereichen, insbesondere zwischen EPIC CdF, HBL, HBCM, CdF Energie, Filianor und Sidec, ermöglichen Quersubventionen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten der Gruppe, sei es durch direkte Finanzierungen oder durch kostenlose Bereitstellung von Dienstleistungen. (42) Nach Einschätzung des Vereinigten Königreichs bestätigen die im Aufforderungsschreiben der Kommission vom 9. Februar 1999 dargestellten Punkte die Fehlverwendung eines Teils der Beihilfen, die im Prinzip zur Unterstützung der Steinkohlenförderung bestimmt sind, für Zwecke, die nicht mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der Beihilfen in Einklang stehen. V. BEWERTUNG V.1. Prüfung der geplanten Maßnahmen im Hinblick auf ihren Charakter als staatliche Beihilfen (43) In ihrem Aufforderungsschreiben vom 9. Februar 1999 hatte die Kommission Frankreich aufgefordert, ihr einen "Bericht über die von Charbonnages de France getroffenen kommerziellen und finanziellen Regelungen" vorzulegen. Dieser Bericht sollte im Einzelnen folgende Elemente enthalten: a) Herkunft der Vorschüsse der Mitglieder von CdF Energie; b) Herkunft der Gelder, die es EPIC CdF ermöglichten, seit 1994 Ausgleichszahlungen für die Rabattgarantie an CdF Energie zu leisten. (44) Die französische Regierung hat mitgeteilt, dass die Vorschüsse der Mitglieder nicht aus den staatlichen Beihilfen oder Subventionen stammen können, die einen "spezifischen Verwendungszweck" hatten, sondern aus den Gewinnen der Tochterunternehmen der Gruppe Charbonnages de France. Diese Antwort der französischen Regierung gilt auch für die Deckung des Ausgleichs für die Rabattgarantie durch EPIC CdF: "Die Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Verträgen, die bei EPIC CdF buchmäßig erfasst wurden, wurden als außergewöhnliche Ergebnisse verbucht und durch die Gewinne der Tochterunternehmen der EPIC finanziert". (45) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich weder Beweise dafür liefert, dass die von der Kommission für die Unterstützung des Steinkohlenbergbaus genehmigten Beihilfen diesem "spezifischen Verwendungszweck" zugeflossen sind, noch dass die Mittel zur Finanzierung der beanstandeten Maßnahmen aus den Gewinnen der Tochterunternehmen von Charbonnages de France stammen. Was die von der Kommission für den Steinkohlenbergbau genehmigten Beihilfen angeht, so beschränkt Frankreich sich darauf, ihre Aufschlüsselung nach den in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehenen Kategorien zu wiederholen. Diese Aufschlüsselungen, die auch in den jährlichen Mitteilungen über die staatlichen Beihilfen Frankreichs für den Steinkohlenbergbau sowie aus den Genehmigungsentscheidungen der Kommission enthalten sind, geben jedoch keinerlei Hinweis auf die tatsächliche Verwendung durch den Begünstigten. (46) Gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS verweist die französische Regierung darauf, dass die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau zum Teil dazu verwendet wurden, "die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis der geförderten Kohle zu decken". Der Mechanismus der Rabattgarantien ist eines der Elemente, die die Höhe dieser Differenz beeinflussen, da er durch die Gewährung von Rabatten und Preisnachlässen dazu beiträgt, die Verkaufspreise der durch Charbonnages de France geförderten Kohle zu senken. Es gibt jedoch keinen Beweis dafür, dass ein Teil dieser Differenz durch die von Frankreich gewährten Beihilfen ausgeglichen wurde, und dass ein anderer Teil dieser Differenz - in Höhe der Verringerung des Kohlepreises durch den Mechanismus der Rabattgarantie - durch die Gewinne bestimmter Tochterunternehmen von Charbonnages de France abgedeckt wurde. Vielmehr drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass alle Verluste des französischen Steinkohlenbergbaus, auch die Verluste durch die Verringerung des Verkaufspreises über den Mechanismus der Rabattgarantie, durch die staatlichen Beihilfen abgedeckt wurden. (47) Ferner ist daran zu erinnern, dass die ständigen Vorschüsse der Mitglieder von CdF Energie durch die Mitglieder von GIE entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung bereitgestellt wurden. Daraus ergibt sich, dass allein von den beiden "Houillères de Bassin" - HBL und HBCM - ein Anteil von 71,14 % an diesen Vorschüssen stammt. Es ist nicht vorstellbar, wie diese beiden mit der Kohleförderung in Frankreich - die mit jährlichen Verlusten in Höhe von mehreren Mrd. FRF verbunden ist - betrauten Bereiche die Vorschüsse für CdF Energie anders hätten finanzieren können als durch die eben für den Steinkohlenbergbau gewährten staatlichen Beihilfen. (48) Frankreich beruft sich darauf, dass Charbonnages de France eine Unternehmensgruppe ist, deren konsolidierter Abschluss neben der Bergbautätigkeit auch andere Bereiche ausweist, die Gewinne oder Dividenden erwirtschaften. Der Ausgleich für die Rabattgarantie sei durch Produkte aus diesen Bereichen finanziert worden, die zum konsolidierten Gruppenergebnis von Charbonnages de France in Höhe von 500 Mio. FRF jährlich beitragen. (49) Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Berufung auf das Konzept der Konsolidierung, das dazu dient, das Ergebnis einer Gruppe von Unternehmen so darzustellen, als bildeten sie eine Einheit, das Ergebnis der gewinnträchtigen Bereiche zuerst mit dem negativen Ergebnis der verlustträchtigen Bereiche der Gruppe zu verrechnen ist. Wollte man also der Argumentation Frankreichs folgen, müsste bei der Analyse des Bedarfs an staatlichen Beihilfen zur Deckung der Verluste des Steinkohlenbergbaus das konsolidierte Ergebnis berücksichtigt werden, d. h. nach Anrechnung aller Ergebnisse der konsolidierten Gruppe auf ihre Belastungen. Frankreichs Position ist in dieser Hinsicht nicht kohärent. Nach Aussage Frankreichs betrifft die Konsolidierung des Ergebnisses - und die anschließende Absorbierung der Verluste einiger Tochterunternehmen durch die Gewinne anderer Tochterunternehmen - hinsichtlich der Verluste des Steinkohlenbergbaus nur das Defizit aus dem Ausgleich für die Rabattgarantie durch EPIC CdF. (50) Außerdem ergibt sich gemäß dem Aufforderungsschreiben der Kommission aus dem Ergebnis der Gruppe Charbonnages de France, dass EPIC CdF ohne staatliche Beihilfen nicht in der Lage gewesen wäre, Entschädigungen für die Rabattgarantien zu zahlen und Investitionen durch Vorschüsse zu finanzieren. Sowohl die Abschlüsse von EPIC CdF als auch die konsolidierten Abschlüsse von Charbonnages de France weisen jährlich Verluste in Höhe von mehreren Milliarden FFR aus. Das Ergebnis von 1995 zeigt deutlich, dass formal ausgeglichene Bilanzen nur dank staatlicher Unterstützung möglich sind. So verzeichnete die Gruppe Charbonnages de France 1995 einen konsolidierten Umsatz in Höhe von 8270 Mrd. FRF. Das konsolidierte globale Nettoergebnis der gesamten Gruppe hatte einen negativen Wert in Höhe von 4167 Mrd. FRF, also über die Hälfte des Umsatzes. Nach Angaben von Charbonnages de France verhinderte die schrittweise Verringerung der staatlichen Beihilfen, "dass die Gruppe, die in den letzten beiden Jahren ihre Verschuldung stabilisieren konnte, diese Entwicklung fortsetzen konnte. Die Verschuldung stieg daher 1995 stark an und lag über 29 Mrd. FRF, was zu zusätzlichen finanziellen Belastungen führte, die wiederum das Ergebnis verschlechtern". Die Kommission geht daher davon aus, dass die Fortsetzung der Tätigkeiten von Charbonnages de France und das Überleben der Gruppe nur mit staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau möglich ist; die Finanzierung der oben genannten Mechanismen kann daher nur mit diesen Beihilfen erfolgt sein. (51) Aus den vorhergehenden Ausführungen zieht die Kommission den Schluss, dass die von EPIC CdF an CdF Energie als Ausgleich für die Rabattgarantien gezahlten Beträge in Höhe von 78494201 FRF aus den Beihilfen stammen, die der französische Staat alljährlich zur Deckung der Betriebsverluste im Steinkohlenbergbau zahlt. (52) Die Kommission geht ferner davon aus, dass die Beträge der Investitionen in Höhe von 33139626 FRF, die durch die von EPIC CdF an CdF Energie gezahlten Vorschüsse finanziert wurden, aus den Beihilfen stammen, die der französische Staat alljährlich zur Deckung der Betriebsverluste im Steinkohlenbergbau zahlt. Da diese Vorschüsse an CdF Energie ständig geflossen sind, muss angenommen werden, dass der gesamte Betrag von 33139626 FRF aus den jährlichen Beihilfen des französischen Staates stammt. (53) Ferner nimmt die Kommission an, dass die ständigen Vorschüsse, die CdF Energie einerseits von EPIC CdF und andererseits von den beiden "Houillères de bassin", HBL und HBCM erhält, ebenfalls aus den Beihilfen stammen, die der französische Staat zur Deckung der Betriebsverluste im Steinkohlenbergbau zahlt. Die Mitglieder von CdF Energie tragen zum Funktionieren der GIE in Höhe ihrer Beteiligung bei. Es lässt sich feststellen, dass die von EPIC CdF, HBL und HBCM gezahlten Vorschüsse 93,8 % des Gesamtbetrags der Vorschüsse ausmachen, die von den Mitgliedern von CdF Energie bereitgestellt wurden (insgesamt 19179031 FRF). Da diese Vorschüsse an CdF Energie ständig geflossen sind, muss angenommen werden, dass der gesamte Betrag von 19179031 FRF aus den jährlichen Beihilfen des französischen Staates stammt. V.2. Prüfung der staatlichen Beihilfen auf Vereinbarkeit mit den Vorschriften V.2.a) Die französischen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (54) Gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat Frankreich der Kommission mit Schreiben vom 9. Dezember 1994 einen Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit mitgeteilt, der den Vorgaben des nationalen Steinkohlenabkommens (Pacte charbonnier national) folgt, das zwischen dem Unternehmen Charbonnages de France und den Gewerkschaften geschlossen worden war. Dieser Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit sieht die schrittweise Einstellung der Steinkohlenförderung bis zum Jahr 2005 vor. Die Brisanz der sozialen und regionalen Probleme machte es der französischen Regierung unmöglich, die in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für den Stilllegungsplan vorgesehene Frist des Jahres 2002 einzuhalten. Die Verteilung der Stilllegungen über einen Zeitraum von zehn Jahren soll eine Entschärfung der sozialen und regionalen Probleme bewirken, die in den bereits seit vielen Jahren von den Umstrukturierungen im Steinkohlenbergbau betroffenen Gebieten besonders gravierend sind. In ihrer Entscheidung 95/465/EGKS hatte die Kommission den Plan mit den Bedingungen und Kriterien der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für vereinbar erklärt. (55) Gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat Frankreich der Kommission mitgeteilt, welcher Beihilfebetrag jährlich für den Steinkohlenbergbau bereitgestellt werden sollte. Die Kommission hat für die Jahre 1994 bis 1997 die Gewährung von Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS(15) sowie von Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung genehmigt. Außerdem billigte die Kommission für die Jahre 1994 bis 1996 die Gewährung von Beihilfen für Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission prüfte die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit in der Fassung, die der Kommission am 9. Dezember 1994 übermittelt worden war. (56) Es ist nun festzustellen, ob die für den Mechanismus der Rabattgarantien, die Investitionen und die ständigen Vorschüsse an CdF Energie verwendeten Beihilfen den Bedingungen und Kriterien der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entsprechen, und insbesondere den Entscheidungen 95/465/EGKS, 95/519/EGKS, 96/458/EGKS und 2001/85/EGKS. Ist das nicht der Fall, muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass diese Beihilfen von Charbonnages de France ganz oder teilweise zu Zwecken verwendet wurden, die nicht mit den geltenden Vorschriften vereinbar sind. (57) Zunächst lässt sich sagen, dass die Beihilfen, die im Rahmen der beanstandeten Mechanismen verwendet wurden, keinesfalls die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen erfuellen. Sie lassen sich jedenfalls keiner der Kostenkategorien im Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und auch nicht den Belastungen zuordnen, die in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der jährlichen Beihilfen Frankreichs für den Steinkohlenbergbau ausdrücklich aufgeführt werden. Die Beihilfen nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind ausschließlich zur Deckung der Kosten bestimmt, die nicht mit der laufenden Förderung in Zusammenhang stehen (Altlasten). Außerdem ist es eindeutig, dass die Beihilfen im Rahmen dieser Mechanismen nicht den Zielen und Kriterien von Artikel 6 der genannten Entscheidung zur Gewährung von Beihilfen für Forschung und Entwicklung entsprechen. (58) Folglich bleibt zu prüfen, ob die von Charbonnages de France im Rahmen des Mechanismus der Rabattgarantie, der Investitionen und der ständigen Vorschüsse gewährten Beihilfen als vereinbar mit Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS angesehen werden können und ob Charbonnages de France die Beihilfen aufgrund dieser Bestimmung gewähren konnte. V.2.b) Die Kohlepreise auf dem Weltmarkt (59) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, der auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 dieser Entscheidung verweist, sind die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit dazu bestimmt, die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem von den Vertragsparteien angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Kohle auszugleichen. In Artikel 3 Absatz 1 der genannten Entscheidung wird somit die Hoechstgrenze der zulässigen Beihilfen festgelegt. Wie jedoch in Erwägungsgrund 23 ausgeführt wurde, haben die erheblichen Rabatte für Sidec dazu geführt, dass CdF Energie Kohle zu niedrigeren Preisen verkauft hat als auf dem Weltmarkt üblich. Diese Rabatte wurden demnach aus Beihilfen finanziert, die zum Teil die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegte zulässige Obergrenze überschritten. (60) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich keine Gegenargumente für die Anhaltspunkte geliefert hat, aufgrund derer die Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben zu der Auffassung gelangt war, dass CdF Energie in den Jahren 1994 bis 1997 gemeinschaftliche oder importierte Steinkohle unter Weltmarktpreis an Sidec geliefert hat. Die französische Regierung scheint vielmehr in ihrem Schreiben vom 8. April 1999 die Schlussfolgerung aus dem Aufforderungsschreiben der Kommission zu akzeptieren. Unter Verweis auf "Hinterlassenschaften eines nicht mehr adäquaten Mechanismus" gibt Frankreich insbesondere an, dass "die Leitung von Charbonnages de France von 1988 an aufgrund der veränderten Lage bei den Energiepreisen CdF Energie aufgefordert habe, sich um eine Neuverhandlung der Verträge zu bemühen, um die Belastung für die Gruppe zu verringern. Auf Ersuchen von CdF Energie schlug Sidec seinen Kunden vor, die Bestimmungen der Verträge zu überprüfen. Zahlreiche Kunden lehnten dies ab, einige ließen sich auf Diskussionen ein". (61) Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang an den Inhalt ihres Aufforderungsschreibens, in dem es hieß: "Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die GIE in den Haushaltsjahren 1994, 1995 und 1996 tatsächlich Steinkohle (aus der Gemeinschaft sowie aus Drittländern) auf dem Markt der Gemeinschaft zu einem unter dem Weltmarktpreis liegenden Preis verkauft hat, was aufgrund der Leistungen möglich war, die CdF, wie vorher dargelegt, erbracht hat. Sollten die Behauptungen der Beschwerdeführer von Frankreich nicht dergestalt widerlegt werden, dass die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Beschwerde unbegründet ist, wird die Kommission auf eine missbräuchliche Verwendung der staatlichen Beihilfen schließen, die sie ursprünglich zur Deckung der Kosten für die Steinkohlenproduktion in der Gemeinschaft (Artikel 4: 'Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit') genehmigt hatte". Bei Lektüre des Aufforderungsschreibens wird außerdem ersichtlich, dass die Gründe, aufgrund derer die Kommission die Sidec in Rechnung gestellten Preise für niedriger erachtet als das internationale Preisniveau, in diesem Schreiben sehr ausführlich dargelegt und analysiert wurden. Dennoch hat Frankreich keine Informationen zu den 1994 und in den Folgejahren in Rechnung gestellten Preisen der von CdF Energie an Sidec gelieferten Steinkohle zur Verfügung gestellt. Stattdessen erkennt Frankreich - wie bereits in Erwägungsgrund 60 ausgeführt - in seinem Schreiben vom 8. April 1999 stillschweigend an, dass CdF Energie Steinkohle an Sidec unter Weltmarktpreis verkauft hat. Frankreich bemüht sich vielmehr um Rechtfertigung dieses Vorgehens und verweist darauf, dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die Beschwerdeführer geführt hat. (62) Die Kommission führt aus, dass es ihren Dienststellen nicht möglich war, selbst - wie für das Jahr 1993 - den durchschnittlichen Jahrespreis der Steinkohleverkäufe von CdF Energie an Sidec für das Jahr 1994 und die Folgejahre zu berechnen. Für diese Jahre wurde nicht einmal ein spezieller Bericht der Abschlussprüfer über die Tätigkeiten von Sidec bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts von Paris hinterlegt. In Anbetracht der Lage auf dem Kohle- und Energiemarkt in Frankreich sowie weltweit sieht die Kommission gute Gründe dafür, dass die Schlussfolgerungen zu den Preisen von CdF Energie im Jahr 1993 auf 1994 und die Folgejahre übertragbar sind (vgl. Erwägungsgründe 35 bis 37). Es lässt sich annehmen, dass die verschiedenen Handels- und Finanzpraktiken im Jahr 1994 und in den Folgejahren, die sich aus den Finanzunterlagen und Tätigkeitsberichten von Charbonnages de France ergeben, mit denen der Vorjahre identisch sind. Daher ist davon auszugehen, dass CdF Energie 1994 und in den Folgejahren Steinkohle zu einem niedrigeren Preis an Sidec verkauft hat, als dies auf dem internationalen Markt für Industriekohle gleicher Qualität üblich war. (63) Außerdem dürften nicht nur die von CdF Energie zur Deckung der Kosten der Rabattgarantien verwendeten Beihilfen, sondern auch die Beihilfen für Investitionen und für die ständigen Vorschüsse an CdF Energie dazu geführt haben, dass Charbonnages de France Kohlepreise praktiziert hat, die unter den Preisen für Kohle gleichwertiger Qualität aus Drittländern lagen. Durch die Gesamtheit dieser durch staatliche Beihilfen finanzierten Mechanismen konnte CdF Energie Preise praktizieren, die unter den Referenzpreisen für Kohle auf den internationalen Märkten lagen. Laut Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dürfen jedoch die Beihilfen bei der Gemeinschaftskohle nicht zu Preisen führen, die unter den Preisen für Kohle vergleichbarer Qualität aus Drittländern liegen. Somit verstoßen die Beihilfen, die den beanstandeten Mechanismen zugute gekommen sind, gegen diese Bestimmung. V.2.c) Die Beihilfen für Importkohle (64) Beim größten Teil der an Sidec gelieferten Kohle handelt es sich um Kohle, die durch CdF Energie aus Drittländern importiert wurde. Seit Unterzeichnung des nationalen Steinkohlenabkommens im Jahr 1994, das die schrittweise Stilllegung der Kohleförderung bis 2005 vorsah, ist die französische Kohleproduktion stetig gesunken. Bei den Kohlelieferungen von CdF Energie an Sidec mußte daher die heimische Kohle immer mehr durch Importkohle ersetzt werden. Nach dem Schreiben Frankreichs vom 8. April 1999 sind folgende Mengen beim Verkauf von Gemeinschafts- und von Importkohle durch CdF Energie an Sidec zu verzeichnen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (65) Bei den Ausgleichszahlungen von EPIC CdF für die Rabattgarantie an CdF Energie wurde daher nicht unterschieden, ob an Sidec heimische Kohle oder Importkohle verkauft wurde. Die Beihilfen für Investitionen und die ständigen Vorschüsse an CdF Energie haben außerdem dazu beigetragen, die beiden Tätigkeiten des Unternehmens zu stützen, d. h. zum einen die Tätigkeit als Kommissionär für die Vermarktung der durch Charbonnages de France produzierten Brennstoffe, und zum anderen die Tätigkeit des Kohlehandels, hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Absatz von Importkohle. (66) Dass die Handelstätigkeit als Kommissionär nach den Anhängen der Bilanz von CdF Energie Gewinne abwirft, während die Tätigkeit als Kommissionär hohe Verluste verursacht (vgl. Erwägungsgründe 30 und 31), ist keinesfalls ein Beweis dafür, dass die Beihilfen ausschließlich der letztgenannten defizitären Tätigkeit (und damit der heimischen Kohle) zugeflossen sind. Vielmehr ergibt sich aus den Anhängen der Bilanz, dass die Handelstätigkeit nicht dem Anteil der Betriebskosten entspricht, die sie bei jedem anderen Unternehmen ausmacht, so dass das Ergebnis aus dieser Tätigkeit Proportionen annimmt, die nicht der Realität entsprechen. Außerdem erscheint der Ausgleich für die Rabattgarantie in den Anhängen der Bilanz in einer Rubrik für die Handelstätigkeit. (67) Es steht jedoch völlig außer Zweifel, dass die Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährt werden können, nur für Kohle aus der Gemeinschaft bestimmt sind. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die zweite Erwägung der genannten Entscheidung zu verweisen, wo es heißt: "Der Konkurrenz von Erdöl und Erdgas hat sich der wachsende Druck der Importkohle aus dritten Ländern hinzugesellt." Damit verbietet sich jede Idee einer Subventionierung von Kohle aus Drittländern. Es widerspräche der Logik der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, ginge man nicht gegen eine Beihilfe vor, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Importkohle begünstigt, die gegenüber der heimischen Steinkohle ohnehin einen Wettbewerbsvorteil hat. (68) Im Übrigen geht eindeutig aus dem der Kommission 1994 von Frankreich übermittelten Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit sowie aus den der Kommission seitdem jährlich mitgeteilten Beihilfen hervor, dass die staatlichen Beihilfen Frankreichs für den Steinkohlenbergbau der heimischen Produktion vorbehalten sind. Die von Charbonnages de France für die Handelstätigkeit gewährten Beihilfen stehen daher im Widerspruch zu den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, und zwar unabhängig vom Preis der an Sidec gelieferten Importkohle. (69) Außerdem müssen die gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen zur Lösung der sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit der völligen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit beitragen. Die Beihilfen für den Ausgleich der Rabattgarantie sowie für Investitionen und die ständigen Vorschüsse dienen vielmehr dem Zweck, die unternehmerischen Tätigkeiten von CdF Energie auszubauen. Da die Kohleförderung in Frankreich seit 1994 stetig reduziert wird, haben diese Beihilfen eher zur Entwicklung des Handels mit der durch CdF Energie importierten Kohle beigetragen. Die Kommission stellt somit fest, dass ein Teil der von Frankreich an Charbonnages de France gezahlten Beihilfen nicht in Einklang mit den Zielen verwendet wurde, für die diese Beihilfen von der Kommission genehmigt worden waren. V.2.d) Wettbewerbsverzerrungen (70) Gemäß der vierten Erwägung von Ziffer I der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dürfen die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht stören. Nach der vierten und fünften Erwägung von Ziffer III der genannten Entscheidung hat die Gemeinschaft außerdem dafür zu sorgen, dass normale Wettbewerbsbedingungen geschaffen, erhalten und respektiert werden. In diesem Zusammenhang wacht die Gemeinschaft darüber, dass die Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen. (71) Der Mechanismus der Rabattgarantien, dessen Anwendung mit Hilfe staatlicher Beihilfen finanziert wurde, konnte jedoch Wettbewerbsverzerrungen verursachen, die im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Markt stehen. So konnte CdF Energie durch diesen Mechanismus für Steinkohle Preise unter dem allgemeinen Weltmarktniveau praktizieren. Die detaillierte Analyse einiger Daten zum Jahr 1993, aufgrund derer die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Frankreich richtete, zeigt deutlich den quantitativen Vorteil, den dieser Mechanismus der Gruppe Charbonnages de France gegenüber seinen Konkurrenten verschaffte (vgl. Erwägungsgrund 35). Da die Beschwerdeführer den Kunden nicht die gleichen günstigen Lieferbedingungen anbieten konnten wie Charbonnages de France, wurden sie von einem beträchtlichen Teil des betreffenden Marktes verdrängt (vgl. Erwägungsgründe 14 bis 16). (72) Aus den Bilanzen von CdF Energie geht außerdem hervor, dass diese Einheit ohne den von EPIC CdF gezahlten Ausgleich für die Rabattgarantie hohe Verluste erwirtschaftet hätte. Die als Ausgleich für die Rabattgarantie gezahlten Beträge haben es demnach gestattet, die Wirtschaftlichkeit von CdF Energie zu gewährleisten oder sogar Reserven zu schaffen, die nicht an die Gründungsmitglieder zurückgezahlt wurden. CdF Energie verfügte damit über Eigenmittel, die es dem Unternehmen gestatteten, einen Teil seiner Tätigkeiten zu finanzieren, ohne auf Fremdmittel angewiesen zu sein. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (73) Durch die Rabattgarantie sowie durch die Vorschüsse für Investitionen und die ständigen Vorschüsse der Mitglieder konnte CdF Energie seine Tätigkeit im Bereich der Vermarktung von Importkohle in Frankreich ausbauen und im Jahr 1997 auf dem betreffenden Markt einen Anteil von 61 % erreichen. Insbesondere bei den Investitionen besteht der Eindruck, dass sie Kohleverbrauchern zugute kamen, deren Bedarf keine Verträge mit Rabattgarantie rechtfertigte. (74) Die Verträge zwischen Sidec und ihren Kunden gewährleisten Ausschließlichkeit bei der Kohlelieferung für zehn bis zwölf Jahre oder bei Vertragsverlängerung sogar fünfzehn Jahre. Diese Politik der Kundenbindung, durch die Charbonnages de France einen bedeutenden Teil des betreffenden Marktes gewinnen konnte, wäre sicher wirkungslos geblieben, wenn die Kunden von Sidec nicht die Garantie erhalten hätten, dass der Preis der Thermie aus Kohle während der gesamten Laufzeit des Vertrags niemals über dem der Thermie aus Heizöl liegen würde. Derartige Vorteile können Kunden natürlich dazu bewegen, sich in Fällen, wo in der Regel nur Verpflichtungen von höchstens einem Jahr üblich sind, für einen so langen Zeitraum zu verpflichten. (75) Frankreich kann wohl kaum behaupten, dass das Ziel dieser Verträge nicht darin bestand, es CdF Energie zu ermöglichen, den Kohlemarkt zu erobern, sondern gegen die Vormachtstellung des Erdöls vorzugehen. Die Kommission muss sich jedoch darauf beschränken, die Auswirkungen dieser Praktiken auf den Wettbewerb zwischen den Importkohlehändlern festzustellen, da die Absichten von Charbonnages de France in dieser Hinsicht nicht eindeutig sind. Indem Charbonnages de France den Kunden von Sidec günstige Bedingungen bot, um gegenüber dem Öl konkurrenzfähig zu sein, setzte die Gruppe automatisch die Konkurrenten von CdF Energie unter Druck, die auf dem betreffenden Markt ebenfalls Kohle lieferten. (76) Die französische Regierung bemüht sich, die von CdF Energie gewonnene dominante Position herunterzuspielen, indem sie darauf verweist, dass der Markt für industrielle Heizanlagen zu beschränkt war und auf den Markt für Kesselkohle - oder sogar andere Energiequellen - erweitert werden müsse (vgl. Erwägungsgrund 40). Die Analyse der Kommission müsse außerdem über Frankreich hinausgehen, da die Kohle weltweit eingesetzt wird. Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Außerdem darf nicht vergessen werden, dass einige französische Kunden, vor allem SNET und Electricité de France, über geschlossene Märkte verfügen, die de facto nicht für den Wettbewerb geöffnet sind und folglich nicht dem betreffenden Markt zugerechnet werden können. Ferner macht Frankreich keinerlei Angaben dazu, inwieweit diese Definition die Prüfung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen beeinflussen könnte, die den Beschwerdeführern durch Charbonnages de France entstehen. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (77) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von EPIC CdF an CdF Energie gezahlte Ausgleich für Rabattgarantien, die von EPIC CdF gezahlten Vorschüsse für Investitionen und die ständigen Vorschüsse der Mitglieder von CdF Energie durch die Beihilfen finanziert wurden, die Frankreich Charbonnages de France für die Kohleförderung gewährte. Die finanziellen Maßnahmen belaufen sich 1994 auf 74785157 FRF, bzw. 22466500 FRF für den Ausgleich für die Rabattgarantie, 33139626 FRF für Investitionen und 19179031 FRF für die ständigen Vorschüsse. Die finanziellen Maßnahmen für Ausgleichszahlungen für die Rabattgarantien der Jahre 1995, 1996 und 1997 erreichen 35016000 FRF, 11000000 FRF und 10011701 FRF. Der Gesamtbetrag der betreffenden Beihilfen beläuft sich damit auf 130812858 FRF. (78) Diese Beihilfen sind als unvereinbar mit den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS anzusehen, da sie nicht den Kriterien und Bedingungen entsprechen, die erfuellt sein müssen, um ein gutes Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen. Vor allem erfolgte die Gewährung dieser Beihilfen nicht unter strenger Beachtung der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung des von der französischen Regierung im Rahmen des nationalen Steinkohleabkommens vorgelegten Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit sowie der Entscheidungen zur Genehmigung der jährlichen Beihilfen Frankreichs für den Steinkohlenbergbau. Somit ist der Schluss zu ziehen, dass diese Beihilfen nicht für den Zweck verwendet wurden, für den sie bestimmt waren und gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genehmigt worden waren. (79) Daher sind die Beihilfebeträge für die Jahre 1994, 1995 und 1996, für die die Kommission alle von Frankreich mitgeteilten Beihilfen in Höhe von 120801157 FRF (18416018 Euro) genehmigt hatte, von Charbonnages de France an den französischen Staat zurückzuzahlen. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind die von Charbonnages de France zurückzuzahlenden Beträge als unüblicher Vorteil in Form eines ungerechtfertigten Liquiditätsvorschusses zu behandeln und müssen als solche von dem Begünstigten zum marktüblichen Satz verzinst werden. Die Zinsen sind zu berechnen ab dem Datum, an dem die jährlich von Frankreich gewährten Beihilfen, darunter die von Charbonnages de France zurückzuzahlenden Beträge, an das begünstigte Unternehmen überwiesen wurden. (80) Die Beihilfen für das Jahr 1997 wurden von der Kommission vorbehaltlich eines vorläufigen Betrags von 35 Mio. FRF (5335716 EUR) genehmigt, über den die Kommission nach Prüfung der Beschwerden zu befinden hatte, die Gegenstand dieser Entscheidung sind. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann die Kommission über Beihilfen in Höhe von 24988299 FRF (3809442 EUR) befinden, der restliche Betrag in Höhe von 10011701 FRF (1526274 EUR), der den Ausgleich für die Rabattgarantien dieses Jahres abdeckt, muss als mit den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS unvereinbar betrachtet werden. Sollte letzterer Betrag bereits vor der Genehmigung durch die Kommission an Charbonnages de France überwiesen worden sein, ist er als unüblicher Vorteil in Form eines ungerechtfertigten Liquiditätsvorschusses zu behandeln und muss als solcher von dem Begünstigten zum marktüblichen Satz verzinst werden. Die Zinsen sind gegebenenfalls zu berechnen ab dem Datum, an dem die Beihilfen, darunter der für den Ausgleich für die Rabattgarantien verwendete Teil, an das begünstigte Unternehmen überwiesen wurden. (81) Für die Jahre 1998 bis 2001 genehmigte die Kommission die von Frankreich mitgeteilten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau vorbehaltlich eines vorläufigen Betrags von 45 Mio. FRF (6860206 EUR) für jedes der Jahre von 1998 bis 2000 gemäß den Entscheidungen 2001/85/EGKS(16) und 2001/58/EGKS(17) sowie von 10 Mio. FRF (1524490 EUR) für das Jahr 2001 gemäß der Entscheidung 2001/678/EGKS(18). Gemäß diesen Entscheidungen muss die Kommission über diese Beträge unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung der Beschwerde befinden, die Gegenstand dieser Entscheidung ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass ein Teil dieser Beträge für den Ausgleich für die Rabattgarantien verwendet werden sollte, die von EPIC CdF an CdF Energie und von CdF Energie an Sidec für diese Jahre gezahlt wurden, oder im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission bereits für diesen Zweck verwendet wurde. Aus dem Schreiben der französischen Regierung vom 8. April 1999 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt noch dreizehn Verträge mit Rabattgarantie in Kraft waren. Frankreich wird daher aufgefordert, der Kommission die Beträge des Ausgleichs für die Rabattgarantien mitzuteilen, die für diese Jahre von EPIC CdF an CdF Energie und von CdF Energie an Sidec gezahlt wurden. Auf der Grundlage dieser Informationen kann die Kommission endgültig über die Beihilfebeträge befinden, die von Frankreich für die Jahre 1998 bis 2001 mitgeteilt wurden und deren Genehmigung noch aussteht. (82) Die Kommission fordert Frankreich auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Aus dem Schreiben der französischen Regierung vom 8. April 1999 geht hervor, dass die letzten Verträge mit Rabattgarantie im Jahr 2006 auslaufen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der vorliegenden Entscheidung festgestellten Mechanismen, insbesondere der Mechanismus der Rabattgarantie, der Gegenstand einer Ausgleichszahlung von EPIC CdF an CdF Energie und von CdF Energie an Sidec ist, zu Wettbewerbsverzerrungen führen (vgl. Erwägungsgründe 70 bis 76). Frankreich wird folglich aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Mechanismen abzustellen, die aus Beihilfen finanziert werden, die Frankreich Charbonnages de France für den Steinkohlenbergbau zur Verfügung stellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen Frankreichs für den Steinkohlenbergbau, die verwendet wurden bzw. werden sollen für den Ausgleich für Rabattgarantien und Vorschüsse für Investitionen von Charbonnages de France ("EPIC CdF") an die wirtschaftliche Interessenvereinigung CdF Energie ("CdF Energie"), sowie für ständige Vorschüsse der Mitglieder von CdF Energie, und die einen Umfang von insgesamt 19942292 EUR erreichen, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Artikel 2 (1) Frankreich trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um von Charbonnages de France die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfebeträge für die Jahre 1994, 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 18416018 EUR zu erlangen. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen zum marktüblichen Satz ab dem Datum, an dem sie dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zum Datum ihrer Rückzahlung. Artikel 3 (1) Frankreich wird ermächtigt, für seinen Steinkohlenbergbau für das Jahr 1997 eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 3809442 EUR zusätzlich zu der mit der Entscheidung 2001/85/EGKS genehmigten Beihilfe zu zahlen. Der restliche Beihilfebetrag in Höhe von 1526274 EUR, über den die Kommission gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der genannten Entscheidung noch zu befinden hatte, kann folglich nicht ausbezahlt werden. (2) Wurde der in Absatz 1 genannte Betrag von 1526274 EUR von Frankreich im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission bereits an Charbonnages de France gezahlt, muss eine Rückzahlung nach den in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen Modalitäten erfolgen. Artikel 4 Die Gewährung der in der vorliegenden Entscheidung für unzulässig erklärten Beihilfen muss mit der Mitteilung dieser Entscheidung an Frankreich eingestellt werden. Artikel 5 (1) Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung die zu ihrer Einhaltung getroffenen Maßnahmen mit. (2) Zu den Beihilfen für den Steinkohlenbergbau für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 teilt Frankreich der Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Notifizierung dieser Entscheidung die Ausgleichsbeträge für die Rabattgarantien mit, die von EPIC CdF für diese Jahre an CdF Energie gezahlt wurden. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. April 2002 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. C 99 vom 10.4.1999, S. 9. (3) ABl. C 99 vom 10.4.1999, S. 9. (4) ABl. L 267 vom 9.11.1995, S. 46. (5) ABl. L 299 vom 12.12.1995, S. 18. (6) ABl. L 191 vom 1.8.1996, S. 45. (7) ABl. L 29 vom 31.1.2001, S. 45. (8) EPIC CdF, Bilanz und Abschlüsse 1995, Anmerkungen zu den Abschlüssen, S. 19. (9) CdF Energie: Bilanz, Abschlüsse und Anhang zum 31. Dezember 1995, S. 28 und 29. (10) Die Provisionen wurden 1995 HBL, HBCM, Cokes de Drocourt, Agglonord, Agglocentre und CTBR in Rechnung gestellt. (CdF Energie: Bilanz, Abschlüsse und Anhänge zum 31. Dezember 1995, S. 43). (11) Vgl. dazu auch Erwägungsgrund 16. (12) CdF Energie: Bilanz, Abschlüsse und Anhang zum 31. Dezember 1995, S. 37 bis 42. (13) Preis für importierte Kesselkohle aus Drittländern. Europäischer Durchschnitt, berechnet auf der Grundlage der CIF-Preise frei Grenze, die der Kommission im Rahmen der Entscheidungen 77/707/EGKS (ABl. L 292 vom 16.11.1977, S. 11) und 85/161/EGKS (ABl. L 63 vom 2.3.1985, S. 20) mitgeteilt wurden. (14) CdF Energie: Bilanz, Abschlüsse und Anhang zum 31. Dezember 1993, S. 3 (15) Vgl. Erwägungsgrund 6. (16) ABl. L 29 vom 31.1.2001, S. 45. (17) ABl. L 21 vom 23.1.2001, S. 12. (18) ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 35.