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Document 32002D0309

2002/309/EG,Euratom: Beschluss des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft

OJ L 114, 30.4.2002, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 041 P. 89 - 93
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 041 P. 89 - 93
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 041 P. 89 - 93
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Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 041 P. 89 - 93
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 041 P. 89 - 93
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 027 P. 25 - 29
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 027 P. 25 - 29
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 060 P. 3 - 7

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/309/oj

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32002D0309

2002/309/EG,Euratom: Beschluss des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Amtsblatt Nr. L 114 vom 30/04/2002 S. 0001 - 0005


Beschluss des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission

vom 4. April 2002

über den Abschluß von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(2002/309/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie Artikel 300 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),

mit Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Hinblick auf die Fortsetzung der privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und angesichts deren gemeinsamen Bestrebens, ihre Beziehungen auszubauen und zu festigen, wurden am 21. Juni 1999 folgende sieben sektoralen Abkommen unterzeichnet, die genehmigt werden sollten:

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens

- Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

(2) Die sieben Abkommen sind durch die Bestimmung eng miteinander verknüpft, dass sie gleichzeitig in Kraft treten und sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung oder über die Kündigung eines von ihnen gleichzeitig außer Kraft treten.

(3) Hinsichtlich des Abkommens über die Freizügigkeit sind das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland an die in dem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen nach Titel IV, dritter Teil EG-Vertrag nicht als Verpflichtungen gebunden, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, sondern als Verpflichtungen aufgrund einer zwischen diesen Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingegangenen Verpflichtung.

(4) Was das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrifft, so können die für die Durchführung von Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen gegebenenfalls nach dem in Artikel 5 Absatz 4 festgelegten Verfahren erlassen werden, und zwar im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2).

(5) Bestimmte Aufgaben bei der Durchführung der Abkommen wurden den in den Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen übertragen, einschließlich der Befugnis, bestimmte Änderungen an den Anhängen vorzunehmen. Es sind die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Abkommen erforderlichen internen Verfahren festzulegen, und in bestimmten Fällen muss der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte technische Änderungen der Abkommen zu genehmigen oder bestimmte Beschlüsse über deren Durchführung zu fassen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

1. Folgende sechs Abkommen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt:

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens

Folgendes Abkommen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt:

- Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt.

2. Die sieben Abkommen treten entsprechend den darin festgelegten Bestimmungen gleichzeitig in Kraft und treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung oder über die Kündigung betreffend eines dieser Abkommen gleichzeitig außer Kraft.

Artikel 2

Was das Abkommen über die Freizügigkeit anbelangt, so wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss von einem Vertreter der Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaft im Rahmen der Durchführung des Abkommens zu Beschlüssen oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt, und zwar im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags.

Artikel 3

1. Hinsichtlich des Abkommens über den Luftverkehr wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

2. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, mit denen gemeinschaftliche Rechtsakte vorbehaltlich etwaiger erforderlicher technischer Anpassungen lediglich auf die Schweiz ausgeweitet werden, wird von der Kommission festgelegt.

3. Für die übrigen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses wird der Standpunkt der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Artikel 4

1. Hinsichtlich des Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 51 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird festgelegt:

- in den Fällen der Artikel 42, 45, 46, 47 und 54 des Abkommens vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission

- in allen anderen Fällen von der Kommission in Abstimmung mit dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 92/578/EWG(3) eingesetzten Ausschuss.

Artikel 5

1. Was das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen anbelangt, so vertritt die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedsstaaten, die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens und in dem Gemischten Veterinärausschuss nach Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Abkommens.

2. Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und im Gemischten Veterinärausschuss wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt, und zwar im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags.

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Fragen, in denen der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens zu beschließen hat, wird jedoch von der Kommission festgelegt:

- zu Fragen betreffend Anhang 4 des Abkommens und dessen Anlagen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG(4)

- zu Fragen betreffend Anhang 5 des Abkommens und dessen Anlagen nach dem Verfahren des Artikels 23 der Richtlinie 70/524/EWG(5)

- zu Fragen betreffend Anhang 6 des Abkommens und dessen Anlagen nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 66/400/EWG(6) oder dem Verfahren in den entsprechenden Bestimmungen der anderen Richtlinien im Saatgutsektor

- zu Fragen betreffend Anhang 7 des Abkommens und dessen Anlagen nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999(7)

- zu Fragen betreffend Anhang 8 des Abkommens und dessen Anlagen nach dem Verfahren des Artikels 14 oder des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89(8) oder des Artikels 13 oder des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91(9)

- zu Fragen betreffend Anhang 9 des Abkommens und dessen Anlagen nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(10)

- zu Fragen betreffend Anhang 10 des Abkommens und dessen Anlagen nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(11).

3. Unbeschadet des Absatzes 6 trifft die Kommission die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen betreffend:

- die Durchführung der in den Anhängen 2 und 3 des Abkommens aufgeführten Zollzugeständnisse sowie die Änderungen und technischen Anpassungen, die durch Änderungen von Codes der Kombinierten Nomenklatur und des TARIC erforderlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(12) oder dem Verfahren in den entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktordnungen oder dem Verfahren des Absatzes 2

- die Durchführung des Anhangs 4 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG

- die Durchführung des Anhangs 5 nach dem Verfahren des Artikels 23 der Richtlinie 70/524/EWG

- die Durchführung des Anhangs 6 nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 66/400/EWG oder dem Verfahren in den entsprechenden Bestimmungen der anderen Richtlinien im Saatgutsektor

- die Durchführung von Titel III des Anhangs 7 nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

- die Durchführung des Artikels 14 des Anhangs 8 nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 oder des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91

- die Durchführung des Anhangs 9 nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

- die Durchführung des Anhangs 10 nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96

- die Durchführung des Anhangs 11 nach dem Verfahren des Artikels 30 der Richtlinie 72/462/EWG(13).

4. Soweit angebracht, können die notwendigen Maßnahmen nach Absatz 3 erster Gedankenstrich gemäß den nachstehenden Verfahren beschlossen werden.

Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 248 a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(14) eingesetzt wurde.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

5. Der Ausschuss für den Zollkodex kann jede Frage im Zusammenhang mit der Anwendung von Zollkontingenten prüfen, die von seinem Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats aufgeworfen wird.

6. Die Kommission entscheidet auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus über die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 10 des Abkommens, Artikel 29 des Anhangs 7, Artikel 16 des Anhangs 8, Artikel 9 des Anhangs 9 und Artikel 5 des Anhangs 10 des Abkommens. Diese Entscheidungen werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Im Falle eines Ersuchens eines Mitgliedstaats entscheidet die Kommission über dieses Ersuchen innerhalb von drei Arbeitstagen nach dessen Eingang. Jeder Mitgliedstaat kann die Entscheidung der Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Übermittlung an den Rat weiterleiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Entscheidung der Kommission an ihn weitergeleitet wurde, mit qualifizierter Mehrheit eine anders lautende Entscheidung treffen.

Artikel 6

1. Für das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen gilt, dass die Gemeinschaft in dem mit Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss (nachstehend AAusschuss genannt) von der Kommission vertreten wird, die von dem vom Rat benannten besonderen Ausschussunterstützt wird. Die Kommission nimmt nach Konsultation dieses besonderen Ausschusses die Benennungen, die Notifikationen, den Informationsaustausch und die Beantragung der Überprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 12 des Abkommens vor.

2. Der Standpunkt der Gemeinschaft im Ausschuss zu folgenden Fragen wird nach Konsultation des in Absatz 1 genannten besonderen Ausschusses von der Kommission festgelegt:

a) Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 auf die Kapitel des Anhangs 1;

b) Annahme der Geschäftsordnung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und der Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben c und d des Abkommens;

c) Überprüfung der Konformität der Konformitätsbewertungsstellen und damit zusammenhängende Beschlüsse gemäß Artikel 8 und Artikel 11 Buchstabe c des Abkommens;

d) Änderungen der Abschnitte I bis V aller Kapitel des Anhangs I gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a, b und e und Artikel 11 des Abkommens;

e) Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens und

f) Streitbeilegungsmechanismus gemäß Artikel 14 des Abkommens.

3. In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Ausschuss vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Artikel 7

1. Was das Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens betrifft, so wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 11 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

2. Die Kommission ist ermächtigt, Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, VI und VII des Abkommens im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen. Die Kommission wird hierbei durch einen vom Rat eingesetzten besonderen Ausschuss unterstützt. Die Ermächtigung nach Satz 1 ist im Falle des Anhangs I auf die Änderungen, die im Rahmen der Anwendung der Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 93/38/EWG erforderlich würden, im Falle der Anhänge II, III und IV auf die Änderungen, die im Rahmen der Anwendung ähnlicher Verfahren auf die in diesen Anhängen behandelten Sektoren erforderlich würden, und im Falle der Anhänge VI und VII auf die Ergebnisse der künftigen Verhandlungen im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen 1996 (Government Procurement Agreement) beschränkt.

3. In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt, und zwar im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags.

Artikel 8

Die in den einzelnen Abkommen vorgesehenen Genehmigungsurkunden werden vom Präsidenten des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft und im Falle des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auch vom Präsidenten der Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft hinterlegt.

Geschehen zu Brüssel am 4. April 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Acebes Paniagua

Im Namen der Kommission

Der Präsident

R. Prodi

(1) ABl. C 41 vom 7.2.2001, S. 25.

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3) ABl. L 373 vom 21.12.1992, S. 26.

(4) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/33/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 42).

(5) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 3).

(6) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

(7) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S; 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates (ABl. L 345 vom 29.11.2001, S. 10).

(8) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

(9) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Rates (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 1).

(10) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission (ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 9).

(11) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission (ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3).

(12) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 des Rates (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

(13) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11).

(14) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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