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Document 32001R2350

Verordnung (EG) Nr. 2350/2001 der Kommission vom 30. November 2001 über die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 315, 1.12.2001, p. 44–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2350/oj

32001R2350

Verordnung (EG) Nr. 2350/2001 der Kommission vom 30. November 2001 über die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 315 vom 01/12/2001 S. 0044 - 0045


Verordnung (EG) Nr. 2350/2001 der Kommission

vom 30. November 2001

über die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 96/753/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001(5), regelt die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.

(2) Für das Jahr 2002 ist das in Teil IV Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehene Kontingent zu eröffnen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 werden auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen im Rahmen des dort festgelegten jährlichen Kontingents die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.

Artikel 2

Das Gemeinschaftszollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2001

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 78.

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5) ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1.

ANHANG

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