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Document 32001R2302

Verordnung (EG) Nr. 2302/2001 des Rates vom 15. November 2001 mit den Durchführungsvorschriften zu Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

OJ L 310, 28.11.2001, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 038 P. 314 - 318
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 038 P. 314 - 318
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 038 P. 314 - 318
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 038 P. 314 - 318
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 038 P. 314 - 318
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 038 P. 314 - 318
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 038 P. 314 - 318
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 038 P. 314 - 318
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 038 P. 314 - 318
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 025 P. 69 - 73
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 025 P. 69 - 73
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 086 P. 3 - 7

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2302/oj

32001R2302

Verordnung (EG) Nr. 2302/2001 des Rates vom 15. November 2001 mit den Durchführungsvorschriften zu Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

Amtsblatt Nr. L 310 vom 28/11/2001 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 2302/2001 des Rates

vom 15. November 2001

mit den Durchführungsvorschriften zu Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des genannten Abkommens gilt für die Waren der Positionen 24 02 und 24 03 des Harmonisierten Systems, die in der Gemeinschaft aus unverarbeitetem Tabak hergestellt werden, der die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens erfuellt, bei der Einfuhr in das Fürstentum Andorra ein Präferenzzollsatz, der 60 % des Zollsatzes entspricht, der im Fürstentum Andorra gegenüber dritten Ländern auf die gleichen Waren angewandt wird.

(2) Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 sollten Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Für die in Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (im Folgenden "Abkommen" genannt) aufgeführten Waren wird der Präferenzzollsatz bei der Einfuhr in das Fürstentum Andorra auf Vorlage der Bescheinigung gemäß Anhang gewährt.

Artikel 2

Allgemeine Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung

(1) Die Bescheinigung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf Antrag des Ausführers oder des in seinem Namen handelnden bevollmächtigten Vertreters ausgestellt. Zu diesem Zweck fuellt der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter die Bescheinigung, deren Muster im Anhang abgedruckt ist, in einer der Sprachen des Abkommens aus.

(2) Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft stellen eine Bescheinigung aus, wenn die Waren der Positionen 24 02 und 24 03 des HS in der Gemeinschaft aus unverarbeitetem Tabak hergestellt worden sind, der sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Warenverkehr befand.

(3) Die die Bescheinigung ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Erfuellung der Voraussetzungen zu prüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Nachweisen zu verlangen und alle von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen durchzuführen. Die Zollbehörden stellen außerdem sicher, dass der Vordruck ordnungsgemäß ausgefuellt wurde.

(4) Der Ausführer, der die Ausstellung einer Bescheinigung beantragt, muss auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorlegen können, um die Bearbeitung und den Gemeinschaftsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens nachzuweisen.

(5) Die Bescheinigung wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Die ausstellende Behörde behält eine Kopie der Bescheinigung.

(6) Die ausstellenden Zollbehörden teilen jeder Bescheinigung eine Nummer zu. Die Kopie trägt die gleiche Nummer wie das entsprechende Original.

Artikel 3

Verbot von Zollrückerstattungen oder Zollbefreiungen

(1) Für den im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen, unverarbeiteten Tabak, der zur Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse verwendet wird, für die eine Bescheinigung gemäß Artikel 2 ausgestellt oder ausgefertigt wird, darf in der Gemeinschaft keinerlei Zollrückerstattung oder Zollbefreiung gewährt werden.

(2) Der Ausführer der Waren, für die die Bescheinigung gilt, hat auf Verlangen der betroffenen Zollbehörden der Gemeinschaft jederzeit alle zweckdienlichen Nachweise dafür vorzulegen, dass für den bei der Herstellung dieser Waren verwendeten unverarbeiteten Tabak keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für diesen Tabak geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

Artikel 4

Nachträgliche Ausstellung

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 kann die Bescheinigung ausnahmsweise binnen drei Monaten nach dem Tag der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden.

(2) In Fällen nach Absatz 1 gibt der Ausführer in seinem Antrag Ort und Tag der Ausfuhr der Waren, auf die sich sein Antrag bezieht, sowie die Gründe für diesen Antrag an.

(3) In Feld 8 der nachträglich ausgestellten Bescheinigung wird einer der folgenden Vermerke eingetragen:

EXPEDIDO A POSTERIORI, /UDSTEDT EFTERFØLGENDE, /NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT, /ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ, /ISSUED RETROACTIVELY, /DELIVRÉ A POSTERIORI, /RILASCIATO A POSTERIORI, /ACHTERAF AFGEGEVEN, /EMITIDO A POSTERIORI, /ANNETTU JÄLKIKÄTEEN, /UTFÄRDAT I EFTERHAND, /EMES A POSTERIORI..

Artikel 5

Ausstellung eines Duplikats

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung der Bescheinigung kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgestellt wird.

(2) In Feld 8 des Duplikats der Bescheinigung wird einer der folgenden Vermerke eingetragen:

DUPLICADO, /DUPLIKAT, /ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ, /DUPLICATE, /DUPLICATA, /DUPLICATO, /DUPLICAAT, /SEGUNDA VIA, /KAKSOISKAPPALE, /DUPLICAT.

(3) Das Duplikat gilt ab dem Tag der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung, der auf dem Duplikat anzugeben ist.

Artikel 6

Geltungsdauer der Bescheinigung

(1) Die Bescheinigung ist ab dem Tag der Ausstellung in dem Ausfuhrland vier Monate lang gültig und wird den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb dieser Frist vorgelegt.

(2) Die Bescheinigungen, die den Zollbehörden des Fürstentums Andorra nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vorgelegt werden, können zur Gewährung der in Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte oder wenn die Ware den genannten Zollbehörden vor Ablauf dieser Frist gestellt wurden.

Artikel 7

Vorlage der Bescheinigung

(1) Der Antrag auf Anwendung des Präferenzzollsatzes wird vom Einführer zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gestellt.

(2) Die Bescheinigungen werden den Zollbehörden des Fürstentums Andorra zusammen mit der Zollanmeldung, die zum Entstehen der Zollschuld führt, vorgelegt. Die Zollbehörden können die Übersetzung einer Bescheinigung verlangen.

Artikel 8

Nachweise

Bei den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Nachweise dafür, dass die Waren, für die die Bescheinigung ausgestellt wurde, in den Genuss des Präferenzzollsatzes gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens kommen können und die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) ein gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausgestellter Nachweis des Gemeinschaftsstatus des verwendeten unverarbeiteten Tabaks,

b) ein unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten durchgeführten Vorgänge zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner Bücher oder seiner internen Buchführung.

Artikel 9

Aufbewahrung der Bescheinigungen und Nachweise

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Bescheinigung beantragt, bewahrt die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang auf.

(2) Die Zollbehörden des Fürstentums Andorra bewahren die ihnen vorgelegten Bescheinigungen mindestens drei Jahre lang auf.

Artikel 10

Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigungen verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Andorra einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen sowie der ordnungsgemäßen Durchführung der in den vorstehenden Artikeln festgelegten Modalitäten.

Artikel 11

Nachträgliche Prüfung

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Bescheinigung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Fürstentums Andorra begründete Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, der Durchführung der Bearbeitungsvorgänge, dem Gemeinschaftsstatus der betreffenden Waren oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Fürstentums Andorra die Bescheinigung den Zollbehörden des Ausfuhrstaats gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen, zurück. Zur Erleichterung der nachträglichen Prüfung übermitteln die Zollbehörden alle erforderlichen Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Nachweisen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers und sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Unterlagen echt sind und ob die betreffenden Waren die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfuellen.

(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder die tatsächliche Durchführung der Bearbeitungsvorgänge oder den Gemeinschaftsstatus des verwendeten unverarbeiteten Tabaks entscheiden zu können, so lehnen die Zollbehörden des Fürstentums Andorra die Gewährung der Präferenzbehandlung ab.

Artikel 12

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um für eine Ware die Anwendung der in Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Präferenzbehandlung zu erlangen.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Aelvoet

(1) ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 14. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG

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