EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R1454

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)

OJ L 198, 21.7.2001, p. 45–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 033 P. 168 - 180
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 033 P. 168 - 180
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 033 P. 168 - 180
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 033 P. 168 - 180
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 033 P. 168 - 180
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 033 P. 168 - 180
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 033 P. 168 - 180
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 033 P. 168 - 180
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 033 P. 168 - 180
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 038 P. 184 - 196
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 038 P. 184 - 196

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/02/2006; Aufgehoben durch 32006R0247

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1454/oj

32001R1454

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)

Amtsblatt Nr. L 198 vom 21/07/2001 S. 0045 - 0057


Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

vom 28. Juni 2001

zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36, Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91(2) wurden die Kanarischen Inseln - unbeschadet der Sondermaßnahmen zur Berücksichtigung der spezifischen Sachzwänge und der traditionellen wirtschaftlichen und steuerlichen Stellung - in das Zollgebiet der Gemeinschaft und in alle Politiken der Gemeinschaft einbezogen. Gemäß den Artikeln 2 und 10 der genannten Verordnung hängt die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom Inkrafttreten einer besonderen Versorgungsregelung ab. Ferner muss die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik mit Sondermaßnahmen für die Agrarerzeugung der Kanarischen Inseln einhergehen.

(2) Der Rat hat mit dem Beschluss 91/314/EWG(3) ein Programm zur Lösung der speziell auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN) angenommen, das sich in die Gemeinschaftspolitik zugunsten der Regionen in äußerster Randlage einfügt. Mit diesem Programm soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Region gefördert und ihr ermöglicht werden, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarktes zu kommen, dem sie angehört, obwohl objektive Faktoren sie geografisch und wirtschaftlich absondern. Dieses Programm lehnt sich an die Anwendung der GAP in dieser Region an und sieht den Erlass von spezifischen Maßnahmen vor. Es umfasst unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse dieser Region sowie zur Abschwächung der Auswirkungen ihrer außergewöhnlichen geografischen Lage und ihrer Sachzwänge, die inzwischen in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannt worden sind.

(3) Die außergewöhnliche geografische Lage der Kanarischen Inseln hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr und zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt in dieser Region zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage zusammenhängende Faktoren und die extreme Randlage den Marktteilnehmern und Erzeugern der Kanarischen Inseln zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten benötigten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung der Kanarischen Inseln sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.

(4) Zu diesem Zweck sind abweichend von Artikel 23 des Vertrags die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern von den anwendbaren Einfuhrzöllen zu befreien. Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, sind in Anbetracht ihres Ursprungs und der Zollbehandlung, die ihnen durch die Gemeinschaftsvorschriften eingeräumt wird, im Hinblick auf die Gewährung der Vorteile der besonderen Versorgungsregelung Direkteinfuhren gleichzustellen.

(5) Um das Ziel einer Preissenkung auf den Kanarischen Inseln und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten möglichst effizient zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sind Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Gemeinschaftserzeugnissen zu gewähren. Dabei wird den Mehrkosten für die Verbringung nach den Kanarischen Inseln, den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und der extremen Randlage Rechnung getragen.

(6) Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Kanarischen Inseln beschränkt sind, tut diese Regelung dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes keinen Abbruch. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Daher muss der Weiterversand oder die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Kanarischen Inseln verboten werden. Unverarbeitete Erzeugnisse oder vor Ort verpackte Erzeugnisse können jedoch zur Ermöglichung eines regionalen Handelsverkehrs unter bestimmten Bedingungen ausgeführt werden. Im Falle der Verarbeitung gilt dieses Verbot auch nicht für die traditionellen Ausfuhren und Versendungen.

(7) Die wirtschaftliche Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten sich auf die Produktionskosten bis zur Stufe des Endverbrauchers sowie auf die Verbraucherpreise auswirken. Daher ist ihre Anwendung davon abhängig zu machen, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.

(8) Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden, um einen Teil des örtlichen Verbraucherbedarfs decken zu können. Zu diesem Zweck ist von bestimmten Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen zur Beschränkung der Erzeugung abzuweichen, um dem Entwicklungsstand und den besonderen örtlichen Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen, die sich von denen in der übrigen Gemeinschaft grundlegend unterscheiden. Dieses Ziel kann auch durch die Finanzierung von Programmen zur genetischen Verbesserung einschließlich des Ankaufs reinrassiger Zuchttiere, durch den Ankauf von Handelsrassen, die besser an die örtlichen Bedingungen angepasst sind, sowie durch die Gewährung von Zuschlägen zu den Mutterkuh- und Schlachtprämien erreicht werden. Der örtliche Bedarf wird anhand einer regelmäßig zu erstellenden Bilanz festgestellt. Ein globales Förderprogramm für die örtlichen Aktivitäten in der Tierzucht und im Milchsektor sollte es den Wirtschaftszweigen ermöglichen, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, die räumliche Planung der Erzeugung und die Berufsbildung der Beteiligten auszuarbeiten und einzuführen, damit die Unterstützung durch die Gemeinschaft wirksam eingesetzt werden kann. Bis sich eine örtliche Tierzucht entwickelt hat, kann dieses Programm vorübergehend und, um das genannte Ziel nicht zu gefährden, bis zu einer bestimmten jährlichen Hoechstzahl unter bestimmten Bedingungen eine Versorgung mit männlichen Mastrindern vorsehen; außerdem kann es Maßnahmen umfassen, mit denen der Bereich Milch und Milcherzeugnisse im Schaf- und Ziegensektor unterstützt, der Sektor strukturiert, den Schwierigkeiten bei der Verarbeitung und Vermarktung von handwerklich hergestelltem Käse aus der Milch örtlicher Ziegen und Schafe begegnet, der Fragmentierung des Angebots entgegengewirkt, die Milchqualität verbessert und die Diversifizierung unterstützt wird.

(9) Im Schaf- und Ziegenfleischsektor erhalten die kanarischen Tierhalter eine zusätzliche Prämie für schwere Lämmer. Mit dieser Maßnahme konnte die örtliche Erzeugung entwickelt werden, die von großer sozialer, wirtschaftlicher, aber auch ökologischer Bedeutung ist, weil sich diese Tätigkeit auf die am stärksten benachteiligten Gebiete der Inselgruppe konzentriert, in denen es keine Alternativen gibt. Deshalb ist diese Maßnahme fortzusetzen.

(10) Den Molkereien wird eine Beihilfe für den Verzehr von frischen Kuhmilchprodukten gewährt, die den regelmäßigen Absatz der erzeugten Milch auf dem lokalen Markt ermöglicht. Durch die Ausdehnung dieser Beihilfe auf andere Erzeugnisse konnte sich der Sektor auf die veränderten Verbrauchsgewohnheiten einstellen. Diese Beihilfe wird erst für einen sehr geringen Anteil des örtlichen Verbrauchs gewährt, so dass eine Fortsetzung dieser Maßnahme gerechtfertigt ist.

(11) Im Bereich Obst und Gemüse, Wurzeln und Knollen zu Ernährungszwecken, Blumen und lebende Pflanzen hat sich die Hektarbeihilferegelung insbesondere aufgrund der Schwerfälligkeit und der Kompliziertheit der Verfahren und der Struktur der vorgeschlagenen Beihilfen als ungeeignet erwiesen. Es müssen Schlussfolgerungen aus den günstigen Erfahrungen der Reform der POSEIDOM-Regelung für diesen Sektor gezogen werden, und es ist eine Beihilfe für die Verarbeitung und Vermarktung zur Versorgung des Marktes der Kanarischen Inseln vorzusehen. Diese Beihilfe sollte es ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit der örtlichen Erzeugung gegenüber der externen Konkurrenz auf den rentablen Märkten zu verstärken, den Erwartungen der Verbraucher und den neuen Vertriebswegen besser zu entsprechen sowie die Produktivität der Betriebe und die Produktqualität zu verbessern. Außerdem ist die Vermarktung dieser Frisch- bzw. Verarbeitungserzeugnisse fortzusetzen und die Valorisierung dieser Erzeugnisse in der übrigen Gemeinschaft zu verstärken. Die Durchführung einer wirtschaftlichen Studie wird es ermöglichen, die Struktur dieses Sektors zu verbessern.

(12) Der Kartoffelsektor auf den Kanarischen Inseln ist sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch durch seine soziale und ökologische Dimension lebenswichtig. Der Anbau erfolgt in Gebieten mittlerer Höhe, wo die Bodenbeschaffenheit und die geringe Größe der landwirtschaftlichen Betriebe (Terrassenkultur) in Verbindung mit den Kosten für die Betriebsstoffe zu sehr hohen Produktionskosten führen. Um die einheimische Erzeugung zu stützen und so den Verbrauchsgewohnheiten auf den Inseln zu entsprechen, wird eine Sonderbeihilfe für den Speisekartoffelanbau gewährt. Da die befristete Maßnahme zur Begrenzung der Einfuhr von Speisekartoffeln während des Vermarktungszeitraums der örtlichen Erzeugung nunmehr ausgelaufen ist, ist diese Erzeugung in hohem Maße gefährdet. Deshalb wird vorgesehen, auch für diese Erzeugung eine Beihilfe zur Förderung der örtlichen Vermarktung zu gewähren.

(13) Die Erhaltung der Rebflächen, der am meisten verbreiteten Kultur, ist sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus ökologischen Gründen unerlässlich, da die Anbauflächen in Trockengebieten und auf besonders erosionsgefährdeten Böden liegen. Zur Unterstützung der einheimischen Erzeugung wird eine pauschale Hektarbeihilfe für den Weinbau gewährt, der auf die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete ausgerichtet ist. Ebenso wenig kommen die Stilllegungsprämien und die Marktmechanismen zur Anwendung, mit Ausnahme der Dringlichkeitsdestillation, die im Falle einer außergewöhnlichen Marktstörung aufgrund von Qualitätsproblemen angewandt werden kann.

(14) Der Tabakanbau ist für die Kanarischen Inseln traditionell von sehr großer Bedeutung. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich dabei um eine Verarbeitungsindustrie, auf die weiterhin ein Großteil der industriellen Tätigkeit in dieser Region entfällt. Sozial gesehen handelt es sich bei Tabak um eine sehr arbeitsintensive Kulturpflanze, die in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben angebaut wird. Der Tabakanbau ist nicht rentabel, so dass die Gefahr besteht, dass er eingestellt wird. Zurzeit ist der Anbau auf eine kleine Fläche auf La Palma für die handwerkliche Zigarrenherstellung begrenzt. Deshalb sollte Spanien ermächtigt werden, weiterhin eine ergänzende Beihilfe zur Gemeinschaftsbeihilfe zu gewähren, um die Beibehaltung dieser traditionellen Kultur und der damit zusammenhängenden handwerklichen Tätigkeit zu ermöglichen. Zur Erhaltung der industriellen Tätigkeit der Herstellung von Tabakwaren sind jährlich weiterhin bis zu 20000 Tonnen roher und halbverarbeiteter Tabak (in Äquivalent entrippter Rohtabak) von den Einfuhrzöllen zu befreien.

(15) Der traditionelle Honig der Kanarischen Inseln wird von einer einheimischen, gut an die örtlichen Bedingungen angepassten, aber nicht sehr produktiven Bienenrasse erzeugt. Diese Bienenrasse droht von anderen, rentableren Rassen verdrängt zu werden. Deshalb ist die Beihilfe zugunsten der Züchtergemeinschaften beizubehalten, die sich verpflichten, Honig einer besonderen traditionellen Qualität zu erzeugen, wobei die Anzahl der Bienenstöcke mit beihilfefähigen einheimischen Bienen neu festgesetzt wird.

(16) Auf den Kanarischen Inseln sollten die Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihre Vermarktung gefördert werden. Zu diesem Zweck kann die Verwendung des von der Gemeinschaft eingeführten Bildzeichens nützlich sein.

(17) In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(4) sind die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine gemeinschaftliche Förderung gewährt werden kann, sowie die Bedingungen für eine solche Förderung festgelegt.

(18) Die vorliegende Verordnung soll den Nachteilen abhelfen, die mit der Abgelegenheit und der Insellage dieser Gebiete verbunden sind.

(19) Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen auf diesen Inseln weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Deshalb empfiehlt es sich, für einige Investitionsarten von den Vorschriften abzuweichen, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken oder verbieten.

(20) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann sich für drei der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage auf bis zu 85 % der zuschussfähigen Gesamtkosten belaufen. Demgegenüber ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Agrarumweltmaßnahmen, die die vierte flankierende Maßnahme bilden, gemäß Artikel 47 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung in allen Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, auf 75 % begrenzt. Angesichts der Bedeutung, die dem Umweltschutz in der Landwirtschaft im Rahmen der ländlichen Entwicklung zugewiesen wird, ist der Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für alle flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage zu harmonisieren.

(21) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(5) gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren und beginnt der Programmplanungszeitraum am 1. Januar 2000. Zur Wahrung der Kohärenz und zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Begünstigten ein und desselben Programms ist zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen ausnahmsweise während des gesamten Programmplanungszeitraums angewendet werden können.

(22) Von der ständigen Politik der Gemeinschaft, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um den spezifischen Sachzwängen der Agrarerzeugung auf den Kanarischen Inseln abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der extremen Randlage, der geringen Größe, der schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.

(23) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 18. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln erlassen, um den sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der extremen Randlage ergebenden Problemen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzuhelfen.

TITEL I

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

Artikel 2

(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die auf den Kanarischen Inseln zum Verzehr, zur Verarbeitung und als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.

(2) Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, ausgeführt oder traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

Artikel 3

(1) Bei der Direkteinfuhr der Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen und aus Drittländern stammen, auf die Kanarischen Inseln werden im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung bestimmten Mengen keine Einfuhrzölle erhoben.

Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im Zollgebiet der Gemeinschaft waren, gelten als Direkteinfuhren im Sinne dieses Titels.

(2) Um den nach Artikel 2 ermittelten Bedarf sowohl mengenmäßig als auch nach Preis und Qualität zu decken und dafür zu sorgen, dass der Anteil der Versorgung aus der Gemeinschaft gewahrt bleibt, wird für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit gemeinschaftlichen Erzeugnissen aus öffentlichen Interventionsbeständen oder durch auf dem Gemeinschaftsmarkt befindliche Erzeugnisse eine Beihilfe gewährt.

Der Beihilfebetrag wird unter Berücksichtigung der Mehrkosten für die Verbringung nach den Märkten der Kanarischen Inseln und der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern sowie, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, der durch die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten festgesetzt.

(3) Die besondere Versorgungsregelung wird so angewendet, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

- den besonderen Bedürfnissen der Kanarischen Inseln und, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, den genauen Qualitätsanforderungen,

- den Handelsströmen mit der übrigen Gemeinschaft

- und dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4) Die besondere Versorgungsregelung wird nur angewandt, wenn dem Endverbraucher tatsächlich die wirtschaftlichen Vorteile zugute kommen, die sich aus der Befreiung vom Einfuhrzoll oder aus der gemeinschaftlichen Beihilfe für Lieferungen aus der übrigen Gemeinschaft ergeben.

(5) Die Erzeugnisse, denen die besondere Versorgungsregelung zugute kommt, können nicht wieder nach Drittländern ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden.

Unverarbeitete Erzeugnisse oder vor Ort verpackte Erzeugnisse dürfen jedoch unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder in ein Drittland ausgeführt werden.

Werden diese Erzeugnisse auf den Kanarischen Inseln verarbeitet, so gilt das vorstehende Verbot nicht für die traditionellen Ausfuhren oder die traditionellen Versendungen der gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse nach der übrigen Gemeinschaft. Es wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie betreffen unter anderem

- die Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung aus der Gemeinschaft,

- die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die gewährten Vorteile dem Endverbraucher tatsächlich zugute kommen,

- erforderlichenfalls ein System von Einfuhr- oder Lieferbescheinigungen.

Die Kommission erstellt die Versorgungsbilanzen nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren. Nach demselben Verfahren kann sie diese Bilanzen sowie die Liste der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse der Kanarischen Inseln überprüfen.

TITEL II

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN ERZEUGUNG

KAPITEL I

TIERHALTUNG UND MILCHERZEUGNISSE

Artikel 4

(1) Im Sektor Tierhaltung werden Beihilfen für die Lieferung von reinrassigen Tieren oder Tieren von Handelsrassen oder Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach den Kanarischen Inseln gewährt.

(2) Für die Gewährung der Beihilfen werden insbesondere der Versorgungsbedarf der Kanarischen Inseln während der Anlaufphase in dem jeweiligen Wirtschaftszweig, die genetische Verbesserung der Tierbestände und die an die örtlichen Bedingungen am besten angepassten Rassen berücksichtigt. Die Beihilfen werden für die Lieferung von Waren gezahlt, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(3) Bei der Festsetzung der Beihilfen werden folgende Faktoren berücksichtigt:

- die sich aus der geografischen Lage ergebenden Versorgungsbedingungen und insbesondere die entsprechenden Versorgungskosten der Kanarischen Inseln,

- die Preise für die Waren auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt,

- gegebenenfalls die Nichterhebung der Zölle bei der Einfuhr aus Drittländern,

- der wirtschaftliche Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4) Artikel 3 Absätze 4 und 5 findet auf die Waren Anwendung, für die Beihilfen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt werden.

(5) Die Liste der Erzeugnisse und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 1 sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 5

(1) Zur Förderung der traditionellen Tätigkeiten und zur Verbesserung der Qualität der Rindfleischerzeugung werden im Rahmen der Mengen, die bei der regelmäßig zu erstellenden Bilanz für die Versorgung der Kanarischen Inseln ermittelt wurden, die Beihilfen gemäß den Absätzen 2 und 3 gewährt.

Bei der Bilanz werden auch die gemäß Artikel 4 gelieferten Zuchttiere und die unter die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 fallenden Tiere berücksichtigt.

(2) Den Rindfleischerzeugern wird je geschlachtetes Tier ein Zuschlag zu der Schlachtprämie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(7) gezahlt; dieser Zuschlag beläuft sich auf 25 EUR je Tier.

(3) Den Rindfleischerzeugern wird ein Zuschlag zu der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gezahlt. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 50 EUR je Mutterkuh, die der Erzeuger am Tag der Antragstellung hält.

(4) Die Bestimmungen über

a) die regionale Hoechstgrenze gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Sonderprämie,

b) die individuelle Hoechstgrenze für die im Betrieb gehaltenen Kühe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Grund-Mutterkuhprämie,

c) die nationale Hoechstgrenze gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Grund-Schlachtprämie,

d) den Besatzdichtefaktor für die im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Sonderprämie und der Grund-Mutterkuhprämie

werden auf den Kanarischen Inseln weder auf die Grund-Sonderprämie noch auf die Mutterkuhprämie noch auf die Schlachtprämie noch auf die Prämienzuschläge gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels angewandt.

(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundprämien und Prämienzuschläge werden jährlich für höchstens 10000 männliche Rinder, 5000 Mutterkühe und 15000 Schlachttiere gewährt.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie umfassen die Erstellung der Bilanzen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und ihre etwaigen Überprüfungen nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse sowie

a) in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder:

- das "Einfrieren" der Anzahl der Tiere, für die die Sonderprämie auf den Kanarischen Inseln für das Jahr 2000 gewährt wurde, im Rahmen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgesetzten regionalen Hoechstgrenze,

- die Gewährung der Prämien für höchstens 90 Tiere je Altersgruppe, je Kalenderjahr und je Betrieb;

b) in Bezug auf die Mutterkuhprämie:

- Bestimmungen, mit denen die Ansprüche der Erzeuger, denen eine Prämie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt wurde, soweit erforderlich garantiert werden sollen;

- gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in der Viehwirtschaft verfolgten Ziele die Schaffung einer Sonderreserve für die Kanarischen Inseln und die Festlegung von Sonderbedingungen für die Zuteilung oder Neuzuteilung der Ansprüche; der Umfang dieser Reserve wird entsprechend der Hoechstgrenze gemäß Absatz 5 und der Anzahl der für das Jahr 2000 gewährten Prämien festgesetzt;

c) in Bezug auf die Schlachtprämie:

- das "Einfrieren" der Anzahl der Tiere, für die die Schlachtprämie für das Jahr 2000 gewährt wurde, im Rahmen der in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission(8) festgesetzten Hoechstgrenze.

In den Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der Prämienzuschläge vorgesehen werden.

Die Kommission kann die in Absatz 5 genannten Hoechstgrenzen nach demselben Verfahren überprüfen.

Artikel 6

(1) Neben der Mutterschafprämie gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98(9) wird den Erzeugern leichter Lämmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung eine zusätzliche Prämie gewährt.

Die Höhe dieser zusätzlichen Prämie entspricht der Differenz zwischen den Prämienbeträgen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98, die den Erzeugern schwerer bzw. leichter Lämmer zu zahlen sind, zuzüglich der Differenz zwischen den Sonderbeihilfen, die im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90(10) gewährt werden.

(2) Die gemäß Absatz 1 bestimmte zusätzliche Prämie wird unbeschadet der Prämie gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 auch den Ziegenfleischerzeugern gewährt.

(3) Für die Gewährung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Prämien gelten dieselben Bedingungen wie für die Prämien zugunsten der Schaf- bzw. Ziegenfleischerzeuger gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98.

(4) Erforderlichenfalls werden ergänzende Durchführungsbestimmungen nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

(1) Für den Zeitraum 2002 bis 2006 wird für die Durchführung eines globalen Förderprogramms für die Erzeugung und Vermarktung der örtlichen Erzeugnisse der Tierzucht und des Milchsektors auf den Kanarischen Inseln eine Beihilfe gewährt.

Dieses Programm kann Maßnahmen umfassen, mit denen die Verbesserung von Qualität und Hygiene, die Vermarktung von Qualitätserzeugnissen, die Organisation der verschiedenen Stufen der Produktions- und Vermarktungskette, die Rationalisierung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen einschließlich gemeinsamer Beschaffung, örtliche Informationsmaßnahmen zu Qualitätserzeugnissen sowie die technische Hilfeleistung gefördert werden sollen.

Im Rindfleischsektor kann dieses Programm im Rahmen der in Artikel 5 vorgesehenen Bilanz die Möglichkeit einer Versorgung mit männlichen Mastrindern beinhalten, bis der Bestand der örtlichen männlichen Jungrinder ein für die Aufrechterhaltung der traditionellen Fleischerzeugung ausreichendes Niveau erreicht hat. Diese Tiere sind vorrangig für Erzeuger bestimmt, deren Bestand zu mindestens 50 % aus Masttieren besteht.

Dieses Programm wird in enger Zusammenarbeit zwischen den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden und den repräsentativsten Erzeugervereinigungen oder -organisationen der betreffenden Sektoren ausgearbeitet. Es darf nicht bewirken, dass den Erzeugern über die Einzelprämien hinaus, die gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 dieser Verordnung im Tierzuchtsektor direkt gezahlt werden, zusätzliche Beihilfen gewährt werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Die Entwürfe des Programms mit einer Hoechstlaufzeit von fünf Jahren werden der Kommission von den zuständigen Behörden zugeleitet. Die Kommission genehmigt sie nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Die spanischen Behörden legen jährlich einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2005 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht.

Artikel 8

(1) Im Rahmen des regelmäßig ermittelten Verbraucherbedarfs der Kanarischen Inseln wird eine Beihilfe für den Verzehr von örtlich erzeugten Kuhmilchprodukten gewährt. Die Beihilfe wird an die Molkereien gezahlt. Sie beträgt 8,45 EUR je 100 kg Vollmilch.

(2) Die Kommission überprüft die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beihilfe und erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn die gewährten Vergünstigungen tatsächlich an die Endverbraucher weitergegeben werden.

KAPITEL II

OBST, GEMÜSE, PFLANZEN UND BLUMEN

Artikel 9

(1) Für Obst, Gemüse, Wurzeln und Knollen zu Ernährungszwecken, Blumen und lebende Pflanzen gemäß den Kapiteln 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, die auf den Kanarischen Inseln geerntet wurden und für die Versorgung des einheimischen Marktes bestimmt sind, wird eine Beihilfe gewährt.

Diese Beihilfe wird für Erzeugnisse gewährt, die den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten gemeinsamen Normen oder, falls es keine solche gibt, in den Lieferverträgen genannten Anforderungen entsprechen.

Die Gewährung der Beihilfe ist gebunden an den Abschluss von Lieferverträgen mit einer Laufzeit von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren, die zwischen Einzelerzeugern oder zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(11) einerseits und der Agrar-Nahrungsmittelindustrie, Wirtschaftsbeteiligten des Handels oder der Gastronomie bzw. bestimmten Körperschaften andererseits geschlossen werden.

Die Beihilfe wird den vorgenannten Einzelerzeugern oder zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen bis zu den für die einzelnen Erzeugniskategorien festgesetzten Jahresmengen gewährt.

Der Beihilfebetrag wird für die noch zu bestimmenden Erzeugniskategorien nach Maßgabe des mittleren Werts der jeweiligen Erzeugnisse pauschal festgesetzt. Er wird danach differenziert, ob er einer Erzeugerorganisation gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gewährt wird oder nicht.

Für Bananen des KN-Codes 0803 00, für Tomaten des KN-Codes 0702 00 und für vom 1. Januar bis zum 31. März geerntete Frühkartoffeln des KN-Codes 0701 90 50 wird die Beihilfe nicht gewährt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Nach demselben Verfahren werden die Erzeugniskategorien und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzt.

Artikel 10

(1) Eine Beihilfe wird für Saisonverträge gewährt, die die Vermarktung der auf den Kanarischen Inseln geernteten Frisch- oder Verarbeitungserzeugnisse zum Gegenstand haben, die zu den Erzeugnissen gemäß Artikel 9 und den Heilpflanzen gemäß KN-Code 1211 gehören. Diese Beihilfe wird auch für Tomaten des KN-Codes 0702 00 unter der in Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingung gewährt.

Die Verträge werden zwischen auf den Inseln ansässigen Einzelerzeugern oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 einerseits und in der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Personen andererseits geschlossen.

(2) Die Beihilfe beträgt 10 % des Wertes der frei Bestimmungsgebiet verkauften Erzeugung.

Die Beihilfe wird für höchstens 10000 Tonnen je Erzeugnis und Jahr gewährt.

Für Tomaten des KN-Codes 0702 00 beträgt die Beihilfe bis zu einer Menge von 300000 Tonnen pro Jahr jedoch 0,76 EUR/100 kg.

(3) Die Beihilfen wird Käufern gewährt, die sich verpflichten, die kanarischen Erzeugnisse im Rahmen von Verträgen gemäß Absatz 1 zu vermarkten.

(4) Erfolgt die Vermarktung gemäß Absatz 1 durch Gemeinschaftsunternehmen, zu denen sich auf diesen Inseln ansässige Erzeuger oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und natürliche oder juristische Personen aus den übrigen Gebieten der Gemeinschaft in der Absicht zusammengeschlossen haben, die in diesen Regionen geernteten Erzeugnisse zu vermarkten, und verpflichten sich die Vertragspartner für eine Mindestdauer von drei Jahren, gemeinsam mit ihren Kenntnissen und ihrem Fachwissen zur Verwirklichung des Unternehmensziels beizutragen, so erhöht sich der Beihilfebetrag auf 13 % des Wertes der jährlich von ihnen gemeinsam vermarkteten Erzeugung.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 11

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich bis zu einem Hoechstbetrag von 100000 EUR an der Finanzierung einer Studie über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten der Verarbeitung von Obst und Gemüse, insbesondere von tropischem Obst und Gemüse, auf den Kanarischen Inseln.

Die Studie gibt einen Überblick über die wirtschaftliche und technische Lage in diesem Sektor. Sie analysiert unter anderem die Daten über die Versorgungslage und die Verarbeitungskosten und untersucht die auf regionaler und internationaler Ebene bestehenden Entwicklungs- und Absatzbedingungen und -möglichkeiten, wobei sie der Wettbewerbslage auf dem Weltmarkt Rechnung trägt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL III

WEIN

Artikel 12

Titel II Kapitel II und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999(12) und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission(13) finden - mit Ausnahme der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Falle einer außergewöhnlichen Marktstörung aufgrund von Qualitätsproblemen - keine Anwendung auf die Kanarischen Inseln.

Artikel 13

(1) Um den Anbau von Rebsorten aufrecht zu erhalten, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in den traditionellen Anbaugebieten dienen, wird eine Hektarbeihilfe gewährt.

Für diese Beihilfe kommen Flächen in Frage:

a) die mit Rebsorten bepflanzt sind, die in der von den Mitgliedstaaten erstellten Klassifizierung der Rebsorten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als zur Herstellung der einzelnen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b.A. geeigneten Sorten aufgeführt sind, und

b) deren Hektarertrag unter einer vom Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Anhang VI Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Hoechstmenge, ausgedrückt als Trauben-, Most- oder Weinmenge, liegt.

(2) Die Beihilfe beträgt 476,76 EUR je Hektar und Jahr. Die Beihilfe wird den Erzeugervereinigungen oder -organisationen gewährt.

Während eines Übergangszeitraums wird die Beihilfe jedoch auch Einzelerzeugern gewährt. Während dieses Zeitraums werden alle Beihilfen nach Bedingungen, die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren noch festzulegen sind, verwaltet.

(3) Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

KAPITEL IV

KARTOFFELN

Artikel 14

(1) Es wird eine Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 50 und 0701 90 90 gewährt.

(2) Die Beihilfe beträgt 596 EUR je Hektar.

Die Beihilfe wird jährlich für höchstens 9000 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche gezahlt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL V

TABAK

Artikel 15

Spanien wird ermächtigt, zusätzlich zu der Prämie gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92(14) eine Beihilfe für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln zu gewähren; die Gewährung dieser Beihilfe darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den dortigen Erzeugern führen.

Die Höhe dieser Beihilfe entspricht höchstens der Gemeinschaftsprämie gemäß Absatz 1. Die zusätzliche Beihilfe wird für höchstens 10 Tonnen jährlich gewährt.

Artikel 16

(1) Bei der Direkteinfuhr von rohem und halbverarbeitetem Tabak der nachfolgend aufgeführten KN-Codes auf die Kanarischen Inseln wird kein Zoll erhoben:

- KN-Code 2401

und folgender Unterpositionen:

- 2401 10 Rohtabak, nicht entrippt,

- 2401 20 Rohtabak, entrippt,

- ex 2401 20 äußere Deckblätter für Zigarren auf Unterlagen, in Rollen, zur Herstellung von Tabakerzeugnissen,

- 2401 30 Tabakabfälle,

- ex 2402 10 00 Zigarren ohne Deckblatt,

- ex 2403 10 00 Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren),

- ex 2403 91 00 homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, auch in Form von Blättern oder Folien,

- ex 2403 99 90 expandierter Tabak.

Die Zollbefreiung nach Unterabsatz 1 gilt bis zu einer jährlichen Einfuhrmenge von 20000 Tonnen, in Äquivalent entrippter Rohtabak, für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Tabakwaren vor Ort bestimmt sind.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL VI

HONIG

Artikel 17

(1) Es wird eine Beihilfe für Honig besonderer Qualität gewährt, der auf den Kanarischen Inseln mit Hilfe der einheimischen Rasse der "schwarzen Bienen" erzeugt wird.

Die Beihilfe wird den anerkannten Bienenzüchtervereinigungen von den zuständigen Behörden entsprechend der Anzahl der bewirtschafteten Bienenstöcke schwarzer Bienen, höchstens jedoch für 15000 Bienenstöcke, gezahlt.

Die Beihilfe beträgt 20 EUR je bewirtschafteten Bienenstock und Wirtschaftsjahr. Für die Zwecke dieses Artikels beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

(2) Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

KAPITEL VII

BILDZEICHEN

Artikel 18

(1) Die Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens, mit dem der Bekanntheitsgrad und der Absatz unbearbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse aus den Kanarischen Inseln, die zu den Regionen in extremer Randlage gehören, gesteigert werden soll, werden von den Berufsverbänden vorgeschlagen. Die spanischen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge zur Genehmigung vor.

Die Verwendung des Bildzeichens wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen spanischen Behörden anerkannten Einrichtung überwacht.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

TITEL III

AUSNAHMEREGELUNGEN IM STRUKTURELLEN BEREICH

Artikel 19

(1) Für Investitionen, die in erster Linie der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf die nachhaltige Landwirtschaft dienen und die in Betrieben von geringer Größe getätigt werden, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, ist abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 75 v.H. begrenzt.

(2) Für Investitionen in Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend lokaler Produktion und aus Sektoren, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, verarbeiten und vermarkten, ist abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 65 v.H. begrenzt. Bei den kleinen und mittleren Unternehmen ist der Gesamtwert der Beihilfe unter denselben Bedingungen auf maximal 75 v.H. begrenzt.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Agrarumweltmaßnahmen beläuft sich abweichend von Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich jener Verordnung auf 85 v.H.

(4) Die gemäß diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der für diese Gebiete aufgestellten operationellen Programme gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kurz gefasst beschrieben.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 21

(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Getreide, der mit Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(15) eingesetzt worden ist, oder von den Verwaltungsausschüssen unterstützt, die mit den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt worden sind.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 827/68(16) fallen, sowie für Erzeugnisse, die keiner gemeinsamen Marktorganisation angehören, wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für Hopfen unterstützt, der mit Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71(17) eingesetzt worden ist.

Hinsichtlich des Bildzeichens und in den anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse unterstützt, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingesetzt worden ist.

Bei der Durchführung von Titel III wird die Kommission vom Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und vom Ausschuss für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt, die mit Artikel 48 bzw. Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzt worden sind.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Die Ausschüsse geben sich Geschäftsordnungen.

Artikel 22

Für die unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse, auf die die Artikel 87 bis 89 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission im Sektor Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen den durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten spezifischen Sachzwängen für die Agrarerzeugung auf den Kanarischen Inseln abgeholfen werden soll.

Artikel 23

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen mit Ausnahme des Artikels 19 dem Begriff der Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(18).

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten und unterrichten die Kommission darüber.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 25

(1) Spanien legt der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor.

(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres der Anwendung der Regelung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht - gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen - vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

Artikel 26

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92(19) wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 19 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2001 (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 1).

(3) ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 5.

(4) Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(5) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

(8) Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2001 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.2001, S. 27).

(9) Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8).

(10) Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 zur Einführung einer Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft (ABl. L 132 vom 23.5.1990, S. 17). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 193/98 (ABl. L 20 vom 27.1.1998, S. 18).

(11) Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 20.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(12) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(13) Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1).

(14) Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 2).

(15) Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

(16) Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse (ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(17) Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 191/2000 (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 4).

(18) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

(19) Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

ANHANG I

Verzeichnis der Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung nach Artikel 3 fallen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Entsprechungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top