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Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juli 2001 betreffend das Verbot einer Visaerteilung für Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Council Common Position of 16 July 2001 concerning a visa ban against extremists in FYROM
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juli 2001 betreffend das Verbot einer Visaerteilung für Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
OJ L 194, 18.7.2001, p. 55–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 02/09/2004; Aufgehoben durch 32004E0133
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juli 2001 betreffend das Verbot einer Visaerteilung für Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Amtsblatt Nr. L 194 vom 18/07/2001 S. 0055 - 0055
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juli 2001 betreffend das Verbot einer Visaerteilung für Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2001/542/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juni 2001 brachte der Rat seine wachsende Besorgnis über die ernste Verschlechterung der Sicherheitslage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Ausdruck und verurteilte die kontinuierlichen Terroranschläge albanischstämmiger Extremisten. (2) In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Juni 2001 verurteilte der Rat erneut alle Formen von Terrorismus in der westlichen Balkanregion und erklärte seine weiterhin bestehende Entschlossenheit, gegebenenfalls auch durch restriktive Maßnahmen einschließlich eines Verbots der Visaerteilung für Extremisten, zu verhindern, dass derartige Aktionen den Demokratisierungsprozess untergraben. (3) Es sollten keine Visa für Extremisten erteilt werden, die den Frieden und die Stabilität in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gefährden und deren Souveränität und territoriale Unversehrtheit bedrohen. (4) Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkung entfalten kann, hält es die EU für wichtig, dass sich die mit der Europäischen Union assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, die assoziierten Länder Zypern, Malta und Türkei sowie die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder ihm anschließen - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: Artikel 1 (1) Extremisten, die den Frieden und die Stabilität in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gefährden und die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bedrohen, werden keine Visa erteilt. (2) Die Liste der unter Absatz 1 fallenden Personen wird im Wege eines Durchführungsbeschlusses des Rates auf der Grundlage von Empfehlungen des Hohen Vertreters erstellt und aktualisiert. Artikel 2 Damit das Verbot einer Visaerteilung die größtmögliche Wirkung entfalten kann, wird der Vorsitz die mit der Europäischen Union assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, die assoziierten Länder Zypern, Malta und Türkei sowie die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder ersuchen, sich diesem gemeinsamen Standpunkt anzuschließen. Artikel 3 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird laufend überprüft. Artikel 4 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 5 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Michel