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Document 32001D0895

2001/895/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2001 über die über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse auf Madeira im Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4268)

OJ L 331, 15.12.2001, p. 89–94 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/895/oj

32001D0895

2001/895/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2001 über die über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse auf Madeira im Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4268)

Amtsblatt Nr. L 331 vom 15/12/2001 S. 0089 - 0094


Entscheidung der Kommission

vom 13. Dezember 2001

über die über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse auf Madeira im Jahr 2001

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4268)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2001/895/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die von Portugal vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen auf Madeira,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/633/EG(3), sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine gemeinschaftliche Finanzierung der Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

(2) Die spezifischen Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung auf Madeira müssen besonders berücksichtigt werden. Für diese Region sind Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Pflanzengesundheit, zu treffen oder zu verstärken.

(3) Die im Bereich Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind besonders kostenintensiv.

(4) Die zuständigen portugiesischen Behörden haben der Kommission im Hinblick auf eine etwaige finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ein Aktionsprogramm vorgelegt, in dem insbesondere die Ziele, die Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten aufgeführt sind.

(5) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben betragen, darf sich jedoch nicht auf Schutzmaßnahmen für Bananen erstrecken.

(6) Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen dürfen sich nicht mit den im Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung festgelegten Aktionen überschneiden.

(7) Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen dürfen sich nicht mit den Maßnahmen überschneiden, die in dem Umweltschutzprogramm vorgesehen sind, das im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1962/96(5), für die Region Madeira genehmigt wurde.

(8) Die von Portugal vorgelegten technischen Angaben haben es dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz ermöglicht, eine genaue und umfassende Bewertung durchzuführen.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse auf der Insel Madeira für das Jahr 2001, das von den zuständigen portugiesischen Behörden vorgelegt wurde, wird genehmigt.

Artikel 2

Das amtliche Programm umfasst ein Programm zur Bekämpfung der Fruchtfliege (Ceratitis capitata Wied).

Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem von Portugal für das Jahr 2001 vorgelegten Programm beläuft sich auf 75 % der Ausgaben für förderfähige Maßnahmen gemäß der Entscheidung 93/522/EWG bei einem Hoechstbetrag von 150000 EUR (ohne Mehrwertsteuer).

Der Finanzplan für das Programm mit Kostenaufschlüsselung und Finanzierung ist in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 4

Die erste Rate in Höhe von 75000 EUR wird unmittelbar nach der offiziellen Notifizierung der vorliegenden Entscheidung an Portugal überwiesen.

Artikel 5

Die gemeinschaftliche Beihilfe bezieht sich auf förderfähige Ausgaben für Maßnahmen dieses Programms, das in Portugal durch Bestimmungen abgedeckt worden sein muss, deren Finanzierung durch entsprechende Mittelbindungen zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2001 erfolgt. Portugal beendet die mit diesen Vorgängen verbundenen Zahlungen spätestens am 31. März 2002, anderenfalls erlischt der Anspruch auf gemeinschaftliche Finanzierung.

Für den Fall, dass eine Verlängerung der Frist für die mit diesen Vorgängen verbundenen Zahlungen erforderlich ist und beantragt wird, haben die zuständigen Behörden diesen Antrag vor diesem Datum zu stellen und zu begründen.

Artikel 6

Die Anwendungsbedingungen für die Finanzierung des Programms, die Bestimmungen über die Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und die von Portugal zu übermittelnden Informationen sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 7

Die etwaige Vergabe öffentlicher Anträge für Investitionen im Rahmen dieser Entscheidung erfolgt unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(2) ABl. L 251 vom 8.10.1993, S. 35.

(3) ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 58.

(4) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(5) ABl. L 259 vom 12.10.1996, S. 7.

ANHANG I

FINANZPLAN FÜR 2001

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

I. ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS PROGRAMM

A. ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE FINANZIERUNG

1. Es ist die Absicht der Kommission, eine echte Zusammenarbeit mit den für die Durchführung des Programms zuständigen Behörden herzustellen. In Übereinstimmung mit dem Programm handelt es sich bei diesen Behörden um die nachstehend genannten.

Mittelbindungen und Zahlungen

2. Portugal trägt dafür Sorge, dass bei den von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen alle an der Verwaltung und Durchführung dieser Vorgänge beteiligten öffentlichen oder privaten Einrichtungen ein gesondertes Buchführungssystem für sämtliche betroffenen Transaktionen wählen, um die Überprüfung der Ausgaben durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern.

3. Die erste Mittelbindung erfolgt auf der Grundlage eines indikativen Finanzierungsplans für die Dauer eines Jahres.

4. Die Mittelbindung erfolgt, sobald die Entscheidung über die Genehmigung der Intervention vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(1) angenommen wurde.

5. Die erste Rate in Höhe von 75000 EUR wird unmittelbar nach der offiziellen Notifizierung der vorliegenden Entscheidung an Portugal überwiesen.

6. Der Restbetrag der gebundenen Mittel in Höhe von 75000 EUR wird nach Vorlage eines Abschlussberichts und einer Schlussabrechnung sämtlicher Ausgaben an die Kommission und nach deren Billigung durch die Kommission überwiesen.

Für die Programmdurchführung zuständige Behörden:

- für die Zentralverwaltung:

Direcção-Geral de Protecção das Culturas

Quinta do Marqués

P - 2780 Oeiras

- für die örtlichen Verwaltungen:

Região Autónoma da Madeira

Secretaria Regional do Ambiente e Recursos Naturais

Direcção Regional da Agricultura

Av. Arriaga, 21 A

Edifício Golden Gate, 4.o piso

P - 9000 Funchal

7. Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so dass der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Wenn Portugal eine geeignete EDV-Buchführung unterhält, so wird diese anerkannt

8. Alle von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden an die von Portugal benannte Behörde überwiesen, die auch für die Rückzahlung von etwa zu viel gezahlten Beträgen an die Gemeinschaft verantwortlich ist.

9. Alle Mittelbindungen und Zahlungen werden in Euro vorgenommen.

In den Finanzierungsplänen der gemeinschaftlichen Förderkonzepte wird der Euro verwendet. Die Überweisungen erfolgen auf nachstehendes Konto:

Banco BP I N.o de conta 0010 370 03221820001

Titular: Governo da Região Autónoma da Madeira

Endereço: Av. de Zarco

P - 9000 Funchal

Finanzkontrolle

10. Die Kommission oder der Europäische Rechnungshof können Kontrollen durchführen, falls sie dies für notwendig erachten. Portugal und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse dieser Kontrollen.

11. Die für die Durchführung zuständige Behörde hält der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Interventionsform drei Jahre lang sämtliche Belege über die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme getätigten Ausgaben zur Verfügung.

12. Bei der Einreichung von Auszahlungsanträgen stellt Portugal der Kommission alle geeigneten nationalen Kontrollberichte zu der betreffenden Interventionsform zur Verfügung.

Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung

13. Portugal und die Begünstigten erklären, dass die Gemeinschaftsmittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden. Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so fordert die Kommission unverzüglich den fälligen Betrag zurück. In Streitfällen nimmt die Kommission im Rahmen der Partnerschaft eine geeignete Prüfung vor und fordert insbesondere Portugal oder andere von Portugal für die Durchführung der Maßnahme benannten Behörden auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

14. Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

15. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind von der unter Nummer 8 benannten Behörde an die Gemeinschaft zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können Verzugszinsen erhoben werden. Zahlt die unter Nummer 8 benannte Behörde einen fälligen Betrag aus irgendeinem Grund nicht zurück, so ist Portugal zur Rückzahlung verpflichtet.

Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten

16. Die Partner halten sich an einen von Portugal ausgearbeiteten Verhaltenskodex, um sicherzustellen, dass Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Hilfsprogramm aufgedeckt werden. Portugal trägt insbesondere dafür Sorge, dass

- geeignete Vorkehrungen getroffen werden,

- gegebenenfalls infolge von Unregelmäßigkeiten unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückgezahlt werden,

- Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

B. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

B.I. Begleitausschuss

1. Einsetzung

Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahme setzen Portugal und die Kommission einen Begleitausschuss für das Programm ein, dessen Aufgabe darin besteht, regelmäßig über die Durchführung des Programms zu berichten und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzuschlagen.

2. Der Begleitausschuss gibt sich spätestens einen Monat nach der Notifizierung dieser Entscheidung an Portugal eine Geschäftsordnung.

3. Zuständigkeiten des Begleitausschusses

Der Ausschuss

- wacht generell darüber, dass das Programm reibungslos abgewickelt wird, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Die Zuständigkeit des Ausschusses erstreckt sich auf die Maßnahmen des Programms im Rahmen der gemeinschaftlichen Beihilfe. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere bezüglich der Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben;

- äußert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im Programm vorgeschlagenen Auswahlkriterien;

- schlägt Maßnahmen zur schnelleren Abwicklung des Programms vor, wenn aus den regelmäßig beobachteten Indikatoren und zwischenzeitlichen Bewertungen eine Verzögerung der Abwicklung ersichtlich ist;

- kann in Abstimmung mit dem (den) Vertreter(n) der Kommission Anpassungen der Finanzierungspläne vorschlagen, die 15 % der gemeinschaftlichen Beteiligung für ein Teilprogramm oder eine Maßnahme über den gesamten Zeitraum bzw. 20 % für das Haushaltsjahr nicht überschreiten dürfen, sofern der im operationellen Programm vorgesehene Gesamtbetrag eingehalten wird. Es ist darauf zu achten, dass die im operationellen Programm festgelegten wichtigsten Ziele nicht in Frage gestellt werden;

- nimmt Stellung zu den von der Kommission vorgeschlagenen Anpassungen;

- gibt eine Stellungnahme zu den im Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe ab;

- nimmt Stellung zum Entwurf des Abschlussberichts;

- informiert den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz regelmäßig, d. h. mindestens zweimal während der betreffenden Laufzeit, über den Fortgang der Arbeiten und den Stand der Ausgaben.

B.II. Begleitung und Bewertung des Programms während der Durchführung (ständige Begleitung und Bewertung)

1. Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle wird mit der laufenden Begleitung und Bewertung des Programms beauftragt.

2. Die laufende Begleitung ist als Information über den Fortgang der Programmdurchführung anzusehen und bezieht sich auf die Maßnahmen des Programms. Sie erfolgt auf der Grundlage finanzieller und materieller Indikatoren, wobei die Ausgaben für jede Maßnahme den vorher definierten materiellen Indikatoren gegenübergestellt werden, so dass ersichtlich wird, inwieweit die Maßnahmen durchgeführt worden sind.

3. Die laufende Bewertung eines Programms umfasst die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung aufgrund von operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Erwägungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen.

Durchführungsbericht und eingehende Prüfung des Programms

4. Portugal teilt der Kommission spätestens einen Monat nach Annahme des Programms den Namen der für die Ausarbeitung und Vorlage des Abschlussberichts zuständigen Behörde mit.

Der Abschlussbericht soll einen genauen Überblick über das gesamte Programm (Erreichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte) und eine Bewertung der direkten wirtschaftlichen und phytosanitären Auswirkungen geben.

Der Abschlussbericht über dieses Programm wird der Kommission bis zum 31. März 2002 und dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz so bald wie möglich nach diesem Datum vorgelegt.

5. Zusammen mit Portugal kann die Kommission einen unabhängigen Bewerter einschalten. Dieser kann auf der Grundlage der laufenden Begleitung die unter Nummer 3 beschriebene laufende Bewertung vornehmen. Er kann ausgehend von den Problemen, die sich bei der Durchführung ergeben haben, insbesondere Anpassungsvorschläge für die Teilprogramme und/oder Maßnahmen und Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen. Auf der Basis der verwaltungstechnischen Begleitung nimmt er Stellung zu den zu treffenden Maßnahmen. Um die Unparteilichkeit des Bewerters sicherzustellen, wird die Kommission nicht die Gesamtkosten seines Beschäftigungsverhältnisses übernehmen.

C. INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Die für die Durchführung dieser Interventionsform zuständige Stelle sorgt dafür, dass für die Maßnahmen eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit in die Wege geleitet wird.

Dazu gehören insbesondere:

- die Aufklärung der möglichen Begünstigten und Berufsverbände über die mit dieser Maßnahme verbundenen Möglichkeiten;

- die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Maßnahme.

Portugal und die für die Durchführung zuständige Stelle konsultieren die Kommission zu den auf diesem Gebiet geplanten Aktionen, wobei sie gegebenenfalls den Begleitausschuss einschalten. Sie unterrichten die Kommission regelmäßig über alle Maßnahmen zur Information und Öffentlichkeitsarbeit, sei es durch einen Abschlussbericht oder über den Begleitausschuss.

Die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des Datenschutzes werden eingehalten.

II. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN

Die Gemeinschaftspolitiken in diesem Bereich müssen berücksichtigt werden.

Das Programm wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Koordinierung und die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt. Zu diesem Zweck liefert Portugal folgende Informationen:

1. Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Der Fragebogen "öffentliche Aufträge"(2) muss für folgende Aufträge ausgefuellt werden:

- alle öffentlichen Aufträge, die die in den Richtlinien "öffentliche Lieferaufträge" und "öffentliche Bauaufträge" genannten Schwellenwerte überschreiten, von den öffentlichen Auftraggebern im Sinne dieser Richtlinien vergeben wurden und nicht unter eine der dort vorgesehenen Befreiungen fallen;

- alle öffentlichen Aufträge, die unter diesen Schwellenwerten liegen, wenn sie Lose für ein einziges Bauwerk oder gleichartige Lieferungen darstellen, deren Wert oberhalb der jeweiligen Schwelle liegt. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten und erfuellt als solches eine wirtschaftliche oder technische Funktion.

Es gelten die am Tag der Notifizierung dieser Entscheidung bestehenden Schwellenwerte.

2. Umweltschutz

a) Allgemeine Informationen

- Beschreibung der wichtigsten Umweltgegebenheiten und -probleme der betreffenden Region mit Angabe der für die Erhaltung wichtigen Gebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt);

- Beschreibung der Maßnahmen, durch die etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können;

- Beschreibung der Maßnahmen, durch die etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können;

- Zusammenfassung der Ergebnisse der Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder eines vergleichbaren Ministeriums) und der etwaigen öffentlichen Anhörungen der Betroffenen.

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen

Bei Maßnahmen des Programms, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

- sind die Verfahren zu nennen, die zur Bewertung einzelner Vorhaben bei der Durchführung des Programms angewendet werden;

- ist auszuführen, welche Vorkehrungen getroffen werden, um die bei der Durchführung des Programms entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt zu kontrollieren, die Ergebnisse zu bewerten und etwaige negative Auswirkungen zu verhindern, zu mildern oder auszugleichen.

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) Mitteilung K (88) 2510 der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Kontrolle der Befolgung der Vorschriften über öffentliche Aufträge (ABl. C 22 vom 28.1.1989, S. 3).

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