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Document 32001D0672

2001/672/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2551)

OJ L 235, 4.9.2001, p. 23–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 033 P. 341 - 343
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 033 P. 341 - 343
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 033 P. 341 - 343
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 033 P. 341 - 343
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 033 P. 341 - 343
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 033 P. 341 - 343
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 033 P. 341 - 343
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 033 P. 341 - 343
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 033 P. 341 - 343
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 039 P. 59 - 61
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 039 P. 59 - 61
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 036 P. 137 - 139

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32019R2035

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/672/oj

32001D0672

2001/672/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2551)

Amtsblatt Nr. L 235 vom 04/09/2001 S. 0023 - 0025


Entscheidung der Kommission

vom 20. August 2001

mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2551)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/672/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist genau festzulegen, für welche Bewegungen die besonderen Bestimmungen gelten sollen.

(2) Wegen der Ähnlichkeit der Gegebenheiten ist es gerechtfertigt, für Mitgliedstaaten oder Teilgebiete derselben, die diese besonderen Bestimmungen anwenden wollen, einheitliche Bestimmungen einzuführen.

(3) Mit Hilfe der besonderen Bestimmungen muss sich zu jeder Zeit der Aufenthaltsort jedes Rindes feststellen lassen.

(4) Die besonderen Bestimmungen müssen zu einer wirklichen Vereinfachung führen und dürfen nur Bestimmungen enthalten, die unbedingt erforderlich sind, um eine uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der nationalen Datenbank zu gewährleisten.

(5) Die besonderen Bestimmungen gelten nur für Bewegungen innerhalb eines Mitgliedstaats. Falls sich besondere Bestimmungen für Bewegungen zwischen Mitgliedstaaten als erforderlich erweisen sollten, können sie später festgelegt werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

- die Registriernummer des Weideplatzes;

und für jedes Rind

- die individuelle Kennnummer des Tieres;

- die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

- das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

- den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Daten der unter Ziffer 2 genannten Liste werden spätestens sieben Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Weide in der nationalen Datenbank erfasst.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. August 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

FRANCE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ITALIA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ÖSTERREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PORTUGAL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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