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Document 32001D0540
2001/540/EC: Commission Decision of 9 July 2001 modifying Decision 98/634/EC establishing the ecological criteria for the award of the Community eco-label to bed mattresses (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2001) 1610)
2001/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG vom 2. Oktober 1998 über die Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Bettmatratzen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1610)
2001/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG vom 2. Oktober 1998 über die Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Bettmatratzen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1610)
OJ L 194, 18.7.2001, p. 50–50
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0740
2001/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG vom 2. Oktober 1998 über die Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Bettmatratzen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1610)
Amtsblatt Nr. L 194 vom 18/07/2001 S. 0050 - 0050
Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG vom 2. Oktober 1998 über die Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Bettmatratzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1610) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/540/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf die Artikel 3, 4 und 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können. (2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfolgt die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe angegebenen Kriterien; im Anschluss an die Überprüfung wird ein Vorschlag zur Verlängerung, Streichung oder Änderung vorgelegt. (4) Mit der Entscheidung 98/634/EG(2) hat die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen festgelegt, die gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung am 1. Oktober 2001 auslaufen. (5) Die Geltungsdauer für die Definition der Produktgruppe und die Umweltkriterien sollte ohne Änderungen für weitere achtzehn Monate verlängert werden. (6) Die Maßnahmen dieser Entscheidung wurden gemäß den Verfahren zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 ermittelt und verabschiedet. (7) Die Maßnahme dieser Entscheidung befindet sich im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 der Entscheidung 98/634/EG erhält folgende Fassung: "Die Definition der Produktgruppe und die besonderen Umweltkriterien für diese Produktgruppe gelten vom 2. Oktober 1998 bis zum 1. April 2003." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 2001 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1. (2) ABl. L 302 vom 12.11.1998, S. 31.