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Document 32000R2724

Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

OJ L 320, 18.12.2000, p. 1–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/08/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1497

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2724/oj

32000R2724

Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Amtsblatt Nr. L 320 vom 18/12/2000 S. 0001 - 0060


Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission

vom 30. November 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1476/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in Gigiri (Kenia) vom 10. bis 20. April 2000 sind Änderungen an den Anhängen I und II des Übereinkommens vorgenommen worden.

(2) Eine Änderung des Anhangs III des Übereinkommens ist ebenfalls vorgenommen worden.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, haben einen Vorbehalt gegen die Aufnahme der Arten Mustela altaica, Mustela kathiah und Mustela sibirica in den Anhang III des Übereinkommens angemeldet.

(4) Infolgedessen sind an den Anhängen A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unter Berücksichtigung des Artikels 2 dieser Verordnung entsprechende Änderungen vorzunehmen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2000

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2) ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 5.

ANHANG

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

1. Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet:

a) mit dem Namen der Art oder

b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4. Im Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates(1) ("Vogelschutz-Richtlinie") oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(2) ("Habitat-Richtlinie") aufgenommen.

5. Für Pflanzentaxa unterhalb der Arten werden folgende Abkürzungen angewandt:

a) "ssp" für Unterart,

b) "var" für Varietät und

c) "fa" für Forma (Abart).

6. Die Abkürzung "p.e." bezeichnet möglicherweise ausgestorbene Arten.

7. Ein Sternchen "*" neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxons in Anhang A aufgeführt sind und dass diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang B ausgenommen sind.

8. Zwei Sternchen "**" neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeuten, dass eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxons in Anhang B aufgeführt sind und dass diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang A ausgenommen sind.

9. Die Zeichen "(I)", "(II)", "(III)" und das Zeichen "×", gefolgt von einer Nummer nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons, betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten erwähnt sind (siehe Nummern 10 bis 13). Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

10. Die Angabe von "(I)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

11. Die Angabe von "(II)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

12. Die Angabe von "(III)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommes steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, mit einem Code aus zwei Buchstaben wie folgt angegeben: BO (Bolivien) BW (Botsuana), CA (Kanada), CO (Kolumbien), CR (Costa Rica), GB (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland), GH (Ghana), GT (Guatemala), HN (Honduras), IN (Indien), MY (Malaysia), MU (Mauritius), NP (Nepal), TN (Tunesien), UY (Uruguay) ZA (Südafrika).

13. Das Zeichen "×" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang A oder B bedeutet, dass nur bestimmte geographisch getrennte Populationen, Arten oder Gruppen von Arten oder Familien der betreffenden Art oder des betreffenden Taxons wie folgt in Anhang I, II oder III des Übereinkommens aufgeführt sind:

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14. Das Zeichen "-" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen, Arten, Artengruppen oder Familien der betreffenden Art oder des betreffenden Taxons wie folgt von den jeweiligen Anhängen ausgenommen sind:

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15. Das Zeichen "+" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass nur bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxons wie folgt in dem jeweiligen Anhang aufgeführt sind:

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16. Ist der Name einer Art oder eines höheren Taxons mit dem Zeichen "=" versehen, dem eine Zahl folgt, soll die Art oder das Taxon in folgender Weise interpretiert werden:

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17. Das Zeichen "°" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons soll wie folgt interpretiert werden:

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18. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t) dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen

"" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken des Übereinkommens wie folgt gekennzeichnet sind:

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19. Da von keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang A erwähnt wird, daß für seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und gilt die Verordnung nicht für Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, Sämlinge oder In-vitro-Gewebekulturen in fluessigem oder festem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden.

20. Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, die wie folgt gekennzeichnet sind, um deutlich zu machen, daß die Bestimmungen auch für Teile und Erzeugnisse aus solchen gekennzeichnet sind:

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21. Hinsichtlich der in Anhang D erwähnten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Angabe zugeordnet ist, um deutlich zu machen, daß sie auch für andere Teile und Derivate gelten:

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(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission (ABl. L 233 vom 13.8.1997, S. 9).

(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).

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