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Document 32000R2673
Commission Regulation (EC) No 2673/2000 of 6 December 2000 laying down detailed rules for the application of the tariff quota for imports of beef and veal provided for in Council Regulation (EC) No 2475/2000 for the Republic of Slovenia
Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 der Kommission vom 6. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu dem in der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingent für Rindfleisch für die Republik Slowenien
Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 der Kommission vom 6. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu dem in der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingent für Rindfleisch für die Republik Slowenien
OJ L 306, 7.12.2000, p. 19–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 01/11/2003
Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 der Kommission vom 6. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu dem in der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingent für Rindfleisch für die Republik Slowenien
Amtsblatt Nr. L 306 vom 07/12/2000 S. 0019 - 0022
Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 der Kommission vom 6. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu dem in der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingent für Rindfleisch für die Republik Slowenien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vom 7. November 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Slowenien(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 wird ein Zollkontingent für Rindfleisch zu ermäßigtem Zollsatz eröffnet. Es ist notwendig, die Durchführungsbestimmungen über mehrere Jahre für jeweils am 1. Januar beginnende Zeiträume von zwölf Monaten, nachstehend "Einfuhrjahre" genannt, festzulegen. Zu diesem Zweck empfiehlt sich, die in der Vergangenheit im Rahmen dieses Kontingents bereits verwendeten Jahresvorgaben zu übernehmen. (2) Damit die Einfuhren im Rahmen der vorgesehenen Menge regelmäßig verlaufen, sollte diese auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden. (3) Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von oder ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1659/2000(5). Außerdem empfiehlt es sich, dass die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist erteilt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewendet wird. (4) Wegen der im Rahmen dieser Einfuhrregelung möglichen Spekulationsgeschäfte im Rindfleischsektor sind für die Inanspruchnahme der Regelung durch die Wirtschaftsbeteiligten klare Vorschriften festzulegen. Um die Einhaltung dieser Bedingungen kontrollieren zu können, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf mehrjähriger Grundlage jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres, nachstehend "Einfuhrjahr" genannt, können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Anhang I genannte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Slowenien im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 vorgesehenen Zollkontingents eingeführt werden. (2) Für dieses Kontingent, das die laufende Nummer 09.4082 trägt, werden die jährliche Erzeugnismenge und der präferenzielle Zollsatz für jedes Einfuhrjahr in Anhang I festgesetzt. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannte Menge wird wie folgt auf das Einfuhrjahr verteilt: - 50 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni, - 50 % im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember. (2) Sind die Mengen, für die im betreffenden Einfuhrjahr Anträge auf Einfuhrlizenzen für den ersten Zeitraum gemäß Absatz 1 gestellt werden, geringer als die verfügbare Menge, so wird die Restmenge der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt. Artikel 3 (1) Für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der Kontingentregelung gilt Folgendes: a) Der Antragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen muss, dass sie im Laufe der zwölf Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens einen Geschäftsvorgang im Rindfleischhandel mit Drittländern getätigt hat, und die in das Mehrwertsteuerverzeichnis eines Mitgliedstaats eingetragen ist. b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist. c) Der Lizenzantrag muss sich auf mindestens 15 Tonnen Erzeugnisgewicht beziehen, ohne die verfügbare Menge zu überschreiten. d) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land. e) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz sind die laufende Nummer 09.4082 und mindestens eine der folgenden Angaben einzutragen: - Forordning (EF) n° 2673/2000 - Forordning (EF) nr. 2673/2000 - Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 - Κανονισμóς (ΕΚ) αριθ. 2673/2000 - Regulation (EC) No 2673/2000 - Règlement (CE) n° 2673/2000 - Regolamento (CE) n. 2673/2000 - Verordening (EG) nr. 2673/2000 - Regulamento (CE) n.o 2673/2000 - Asetus (EY) N:o 2673/2000 - Förordning (EG) nr 2673/2000 (2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 16 einen oder mehrere der in Anhang I genannten KN-Codes. Artikel 4 (1) Die Lizenzanträge können nur in den ersten zwölf Tagen jedes Zeitraums gemäß Artikel 2 Absatz 1 gestellt werden. (2) Ein Antragsteller darf für jeden Zeitraum nur einen einzigen Antrag einreichen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge ungültig. (3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist Mitteilung über die Anträge, die für die verfügbare Menge gestellt wurden. Diese Mitteilung umfasst ein Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Mengen. Alle Mitteilungen, einschließlich der Meldung "gegenstandslos", werden per Telefax übermittelt. Für die eingereichten Anträge ist dabei das Formular in Anhang II dieser Verordnung zu verwenden. (4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Werden Lizenzen für eine größere Menge als verfügbar beantragt, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der Antragsmengen fest. (5) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt. Artikel 5 (1) Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 finden Anwendung vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. (2) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 gelten die gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen 180 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die Gültigkeit der Lizenzen ist jedoch auf den 31. Dezember befristet, der auf den Tag ihrer Ausstellung folgt. (3) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit. Artikel 6 Die in Artikel 1 genannte Regelung kann für die Erzeugnisse auf Vorlage der vom Ausfuhrland gemäß Protokoll 4 im Anhang des Europa-Abkommens erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung in Anspruch genommen werden. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Dezember 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 15. (3) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. (4) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. (5) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 19. ANHANG I Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Republik Slowenien in die Gemeinschaft werden nachstehende Zugeständnisse gewährt (MBZ = Meistbegünstigungszollsatz) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Fax: (32-2) 296 60 27/295 36 13 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 Laufende Nummer 09.4082 >PIC FILE= "L_2000306DE.002202.EPS">