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Document 32000R2093

Verordnung (EG) Nr. 2093/2000 des Rates vom 28. September 2000 über das Verbot der Einfuhr atlantischen Schwertfischs (Xiphias gladius) mit Ursprung in Belize und Honduras

OJ L 249, 4.10.2000, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 04 Volume 004 P. 334 - 334
Special edition in Estonian: Chapter 04 Volume 004 P. 334 - 334
Special edition in Latvian: Chapter 04 Volume 004 P. 334 - 334
Special edition in Lithuanian: Chapter 04 Volume 004 P. 334 - 334
Special edition in Hungarian Chapter 04 Volume 004 P. 334 - 334
Special edition in Maltese: Chapter 04 Volume 004 P. 334 - 334
Special edition in Polish: Chapter 04 Volume 004 P. 334 - 334
Special edition in Slovak: Chapter 04 Volume 004 P. 334 - 334
Special edition in Slovene: Chapter 04 Volume 004 P. 334 - 334

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/05/2004; Aufgehoben durch 32004R0828

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2093/oj

32000R2093

Verordnung (EG) Nr. 2093/2000 des Rates vom 28. September 2000 über das Verbot der Einfuhr atlantischen Schwertfischs (Xiphias gladius) mit Ursprung in Belize und Honduras

Amtsblatt Nr. L 249 vom 04/10/2000 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 2093/2000 des Rates

vom 28. September 2000

über das Verbot der Einfuhr atlantischen Schwertfischs (Xiphias gladius) mit Ursprung in Belize und Honduras

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz der Fischbestände als erschöpfliche Naturressource stellt sowohl im Interesse des biologischen Gleichgewichts als auch im Hinblick auf die globale Ernährungssicherheit eine Notwendigkeit dar.

(2) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), zu deren Vertragsparteien die Europäische Gemeinschaft gehört, verabschiedete 1995 einen Aktionsplan, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erhaltung des atlantischen Schwertfischs sicherzustellen, damit die wirksame Erhaltung dieser Bestände gewährleistet ist.

(3) Die Vertragsparteien der ICCAT, deren Fischer verpflichtet sind, den Fang an atlantischem Schwertfisch zu verringern, können den betreffenden Bestand nur dann wirksam bewirtschaften, wenn alle Nicht-Vertragsparteien mit der ICCAT zusammenarbeiten und deren Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einhalten.

(4) 1998 stellte die ICCAT fest, dass Belize und Honduras zu den Ländern gehören, die Schwertfisch auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisation zur Erhaltung der Gattung zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellung mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Beobachtung von Schiffen.

(5) Die Versuche der ICCAT, die beiden genannten Länder zu veranlassen, die Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung von atlantischem Schwertfisch einzuhalten, blieben erfolglos.

(6) Die ICCAT empfahl den Vertragsparteien, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von Erzeugnissen aus atlantischem Schwertfisch in jeder Form aus Belize und Honduras zu verbieten. Diese Verbote werden aufgehoben, sobald feststeht, dass die Fangtätigkeiten dieser Länder mit den Maßnahmen der ICCAT in Einklang gebracht worden sind. Da die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, muss sie diese Maßnahmen durchführen.

(7) Diese Maßnahmen sind mit den Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft aus anderen internationalen Übereinkünften vereinbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Überführung von atlantischem Schwertfisch (Xiphias gladius) der KN-Codes ex 0301 99 90, 0302 69 87, 0303 79 87, ex 0304 10 38, ex 0304 10 98, 0304 20 87, 0304 90 65, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 90, ex 0305 69 90, ex 1604 19 91, ex 1604 19 98 und ex 1604 20 70 mit Ursprung in Belize und Honduras in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist verboten.

Die Entladung der in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse im Hinblick auf eine Weiterbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für diejenigen Mengen der in Artikel 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse, für die den zuständigen nationalen Behörden schlüssig nachgewiesen wird, dass sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Weg in das Gebiet der Gemeinschaft befanden, und sofern sie spätestens 14 Tage nach diesem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Vaillant

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