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Document 32000R2041

Verordnung (EG) Nr. 2041/2000 des Rates vom 26. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 5/96 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand

OJ L 244, 29.9.2000, p. 33–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/01/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2041/oj

32000R2041

Verordnung (EG) Nr. 2041/2000 des Rates vom 26. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 5/96 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand

Amtsblatt Nr. L 244 vom 29/09/2000 S. 0033 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 2041/2000 des Rates

vom 26. September 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 5/96 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorausgegangenes Verfahren

(1) Im Anschluss an eine im Dezember 1993 eingeleitete Untersuchung (nachstehend "Ausgangsuntersuchung" genannt) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2423/88(2) führte der Rat im Januar 1996 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 5/96(3) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mikrowellenherden ("MWH") mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea ein. Die Zölle galten für alle koreanischen ausführenden Hersteller und betrugen zwischen 3,3 % und 24,4 %.

(2) Im Dezember 1996 leitete die Kommission eine Untersuchung darüber ein, ob diese Zölle von den ausführenden Herstellern übernommen worden waren(4). Mit dem Beschluss 98/225/EG(5) der Kommission wurde diese Überprüfung jedoch im März 1998 ohne eine Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt.

2. Überprüfungsantrag

(3) Im Februar 1999 stellte der koreanische ausführende Hersteller LG Electronics Inc. einen Antrag auf eine teilweise Interimsprüfung des für ihn geltenden Antidumpingzolls. Dem Antrag zufolge sollte lediglich untersucht werden, ob die Aufrechterhaltung des Zolls in seiner gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings seitens des betroffenen Unternehmens notwendig war.

(4) Das Unternehmen behauptete, dass sich die Umstände in seinem besonderen Fall nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen wesentlich verändert hätten, unter anderem infolge von Reduzierungen seiner Fertigungskosten, die zu niedrigeren Normalwerten geführt hätten, und aus diesem Grund sei der Zoll zum Ausgleich des Dumpings nicht länger notwendig. Das Unternehmen behauptete ferner, dass die niedrigeren Kosten auf dauerhaften strukturellen Veränderungen fußten und dass ein Wiederauftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich sei.

3. Untersuchung

(5) Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, und leitete eine teilweise Interimsüberprüfung(6) (nachstehend "Überprüfung" genannt) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ein.

(6) Aufgrund dieser Bekanntmachung konnten auch andere ausführende Hersteller in Korea eine Überprüfung der für sie geltenden Antidumpingzölle beantragen, sofern sie innerhalb der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist ausreichende Beweise dafür vorlegen konnten, dass die Aufrechterhaltung der für sie geltenden Zölle zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich war.

(7) Nur ein koreanischer ausführender Hersteller, Daewoo Electronics Co. Ltd, stellte innerhalb der Frist einen entsprechenden Antrag und legte die erforderlichen Anscheinsbeweise vor. Daraufhin wurde dieses Unternehmen in die Überprüfung einbezogen.

(8) Die Kommission unterrichtete ferner den repräsentativen Verband der Hersteller in der Gemeinschaft und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9) Um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen und zu ermitteln, ob das Dumping wahrscheinlich anhalten oder wiederauftreten würde, sandte die Kommission den beiden koreanischen ausführenden Herstellern und gegebenenfalls deren Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft Fragebogen zu.

(10) In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche zur Überprüfung der Antworten auf den Fragebogen durchgeführt:

Hersteller in der Republik Korea:

- LG Electronics Inc, Seoul ("LGE")

- Daewoo Electronics Co. Ltd, Seoul ("DWE")

Einführer in der Gemeinschaft:

- Daewoo Electronics Benelux b.v., Dordrecht, Niederlande

- Daewoo Electronics S.A. Paris, Frankreich

- Daewoo Electronics Sales UK Ltd, Wokingham, UK.

(11) Die Untersuchung über das Anhalten des Dumpings nach der Einführung der endgültigen Zölle im Rahmen der Ausgangsuntersuchung stützte sich auf Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999 (nachstehend "Untersuchungszeitraum der Überprüfung" genannt).

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(12) Bei dieser Überprüfung handelt es sich um dieselbe Ware wie in den beiden vorausgegangenen Untersuchungen, und zwar um Mikrowellenherde (MWH), die derzeit dem KN-Code 8516 50 00 zugewiesen werden.

2. Gleichartige Ware

(13) Wie in den beiden vorausgegangenen Untersuchungen wurde festgestellt, dass sich die Merkmale und Funktionen der in Korea hergestellten und dort auf dem Inlandsmarkt verkauften MWH und der in die Gemeinschaft ausgeführten MWH hinreichend ähnelten, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

C. DUMPING

1. Vorbemerkungen

(14) Eine Überprüfung dient gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung der Feststellung, ob die Aufrechterhaltung der für die einzelnen ausführenden Hersteller geltenden Antidumpingzölle zum Ausgleich des Dumpings notwendig ist.

(15) Zu diesem Zweck wird untersucht, ob die jeweiligen Unternehmen nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Zuge der Ausgangsuntersuchung weiterhin gedumpt hatten und ob ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, wenn die Antidumpingzölle aufgehoben oder verändert würden.

(16) Dementsprechend wurde zunächst untersucht, ob die beiden koreanischen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung dumpten.

2. Normalwert

(17) Zur Ermittlung des Normalwertes wurde zunächst für beide betroffenen ausführenden Herteller untersucht, ob die MWH-Inlandsverkäufe insgesamt gemessen an der Menge repräsentativ waren, d. h. ob sie 5 % oder mehr der jeweiligen in die Gemeinschaft ausgeführten Verkaufsmenge ausmachten - vgl. Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Untersuchung ergab, dass beide ausführenden Hersteller sehr viel größere Mengen in Korea verkauft hatten als in die Gemeinschaft.

(18) Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen MWH-Modelle, die mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Modellen identisch oder gleichartig waren, insgesamt jeweils 5 % oder mehr der Ausfuhrverkäufe des betreffenden Modells ausmachten.

(19) Da ein ausführender Hersteller den Feststellungen zufolge hinreichende Inlandsverkäufe von mit den ausgeführten Modellen vergleichbaren Modellen aufwies, wurde anschließend untersucht, ob diese Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden (vgl. Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung). Den Feststellungen zufolge entfielen bei allen Modellen auf die Inlandsverkäufe über den Stückkosten mindestens 80 % der Verkäufe, so dass der Normalwert anhand des bei allen Inlandsverkäufen des jeweiligen Modells gezahlten tatsächlichen gewogenen durchschnittlichen Preises ermittelt wurde.

(20) Der andere ausführende Hersteller hatte den Feststellungen zufolge auf dem Inlandsmarkt keine Modelle verkauft, die mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Modellen identisch oder vergleichbar waren. Daher wurde beschlossen, den Normalwert für dieses Unternehmen anhand der Inlandsverkaufspreise des anderen kooperierenden Herstellers in Korea zu ermitteln (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung). Da sich die materiellen und technischen Eigenschaften der MWH der beiden ausführenden Hersteller jedoch in vieler Hinsicht wesentlich unterscheiden und erhebliche Berichtigungen der Preise erforderlich gewesen wären, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, wurde diese Vorgehensweise weder als vernünftig noch als praktisch angesehen.

(21) Stattdessen wurde der Normalwert für jedes der fraglichen von dem zweiten Hersteller ausgeführten Modelle auf der Grundlage der Fertigungskosten zuzüglich einer angemessenen Spanne für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten ("VVG-Kosten") und Gewinne rechnerisch ermittelt (vgl. Artikel 2 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung).

(22) Die zu den Fertigungskosten der betreffenden ausgeführten Modelle hinzugerechneten VVG-Kosten stützten sich auf die Kosten, die dem ausführenden Hersteller bei seinen MWH-Verkäufen auf dem koreanischen Markt entstanden, die, wie bereits erwähnt, den Feststellungen zufolge in diesem Zusammenhang repräsentativ waren.

(23) Die zugrundegelegte Gewinnspanne wurde ausgehend von der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne des Unternehmens bei den in Korea im normalen Handelsverkehr in ausreichenden Mengen verkauften MWH-Modellen bestimmt.

3. Ausfuhrpreis

(24) In den Fällen, in denen die Ausfuhren direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurden die Ausfuhrpreise anhand der von diesen unabhängigen Einführer gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt (vgl. Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung).

(25) In den Fällen, in denen die Ausfuhren an mit dem ausführenden Hersteller in Korea geschäftlich verbundene Einführer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurden die in Rechnung gestellten Preise als unzuverlässig angesehen (vgl. Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung). Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware von dem verbundenen Einführer an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, rechnerisch ermittelt unter Berücksichtigung aller zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten (einschließlich Zöllen und Antidumpingzöllen) und einer angemessenen Gewinnspanne.

(26) In Ermangelung neuer Informationen über eine etwaige Veränderung der Rentabilität in diesem Geschäftsbereich, für den die Ausfuhrpreise rechnerisch ermittelt wurden, wurde es als gerechtfertigt angesehen, die in den beiden vorausgegangenen Untersuchungen zugrundegelegte Gewinnspanne von 5 % beizubehalten.

4. Vergleich

(27) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag für jeden ausführenden Hersteller angemessene Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, Einfuhrabgaben, Preisnachlässen, Rabatten, der Handelsstufe, den Transport- und damit zusammenhängenden Kosten, Verpackungs-, Kredit- und Kundendienstkosten, Provisionen und Währungsumrechnungskosten vorgenommen.

(28) Die für jedes Modell beider Unternehmen ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerte wurden auf der Stufe ab Werk mit den für jedes Modell beider Unternehmen ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen verglichen (vgl. Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung).

5. Dumpingspanne

(29) Der Vergleich der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen ergab folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN DUMPINGS

1. Vorbemerkung

(30) Die Untersuchung ergab zwar, dass, wie bereits dargelegt, keiner der beiden in die Überprüfung einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dumpte, aber es musste dennoch untersucht werden, ob das Dumping wiederauftreten würde, wenn die für diese beiden Unternehmen eingeführten Antidumpingzölle aufgehoben oder verändert würden.

(31) In diesem Zusammenhang wurden die ungenutzte Produktionskapazität in Korea sowie die Entwicklung der MWH-Verkäufe der beiden Unternehmen in Korea, in die Gemeinschaft und auf Drittlandsmärkte untersucht. Zudem wurde geprüft, ob bei den Verkäufen auf Drittlandsmärkte Verluste gemacht wurden oder ob sie gedumpt waren, und ferner wurden die etwaigen Anreize für die beiden ausführenden Hersteller zu einem erneuten Dumping auf dem Gemeinschaftsmarkt analysiert.

2. Kapazitätsauslastung

(32) Die Analyse der von den ausführenden Herstellern übermittelten Angaben und der bei den Kontrollbesuchen vor Ort eingeholten und nachgeprüften Informationen ergab, dass die Kapazität der MWH-Produktionsanlagen der beiden betroffenen ausführenden Hersteller in Korea nahezu vollständig ausgelastet war und sie nur wenig Spielraum für eine Produktionssteigerung hatten.

3. Verkäufe

a) Menge

(33) Die Untersuchung ergab ferner, dass die Verkaufsmengen beider Unternehmen in Korea zwischen 1997 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung offensichtlich infolge eines Überangebots und einem Sinken der Nachfrage zurückgingen.

(34) Was die Ausfuhren betrifft, so verringerte LGE seine Verkaufsmengen in die Gemeinschaft nach der Einführung der vorläufigen und der endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Das Unternehmen musste daher andere Absatzmärkte für seine in Korea hergestellten MWH finden. Es war dabei erfolgreich, da die Mengen seiner Ausfuhrverkäufe in Länder außerhalb der Gemeinschaft fast die Höhe der vorher in Korea und der Gemeinschaft verkauften Mengen erreichten.

(35) Die Ausfuhren von DWE auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft gingen den Untersuchungsergebnissen zufolge zwischen 1997 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht zurück, aber im Gegensatz zu LGE steigerte DWE seine Ausfuhren in die Gemeinschaft nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle so sehr, dass diese Verkäufe die geringeren Verkaufsmengen in Korea und auf den Ausfuhrmärkten außerhalb der Gemeinschaft nahezu vollständig ausglichen.

b) Preise

(36) Zur Ermittlung etwaiger Anreize für die beiden Unternehmen, ihre Ausfuhren im Falle einer Aufhebung oder Änderung der Antidumpingzölle aus Drittländern in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen umzuleiten, wurden für jedes Unternehmen auch die Preise einer repräsentativen Stichprobe von in Korea hergestellten und in Drittländer ausgeführten MWH-Modellen analysiert.

(37) Für nahezu alle Modelle der Stichprobe wurde festgestellt, dass der unabhängigen Abnehmern in Drittländern in Rechnung gestellte durchschnittliche Verkaufspreis über den jeweiligen Produktionskosten lag. Insgesamt wurden den Untersuchungsergebnissen zufolge bei diesen MWH-Modellen bedeutende Gewinne erzielt.

(38) Zusätzlich zu der vorstehend beschriebenen Untersuchung, ob die Ausfuhren in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gedumpt waren, wurde auf dieselbe Weise geprüft, ob die Verkäufe in Drittländer gedumpt waren. Es sei darauf hingewiesen, dass auch diese Analyse keine Hinweise auf das Vorliegen von Dumping seitens der beiden betroffenen Unternehmen auf den Drittlandsmärkten ergab.

4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings

a) LGE

(39) In der Begründung des Antrags auf Überprüfung der Maßnahmen machte LGE deutlich, dass es größere Mengen in die Gemeinschaft ausführen würde, wenn der jetzige Antidumpingzoll gesenkt würde. Daher musste geklärt werden, ob diese größeren Mengen auch künftig zu nichtgedumpten Preisen ausgeführt würden.

(40) In einem solchen Fall muss berücksichtigt werden, ob das Unternehmen seine begrenzte ungenutzte Produktionskapazität in Korea zur Herstellung dieser größeren Mengen nutzen und/oder die Produktion und Verkäufe der zurzeit in Drittländer ausgeführten MWH in die Gemeinschaft umleiten wird.

(41) Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass das koreanische LGE-Werk inzwischen Modelle für das "obere Ende" des Marktes herstellt, die technisch ausgereifter sind als die billigeren und in größeren Mengen hergestellten MWH für das "untere Ende" des Marktes (die das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ebenfalls in Korea herstellte). Die im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführte Überprüfung der Dumpingberechnungen der Ausgangsuntersuchung ergab, dass die von LGE für das obere Ende des Marktes hergestellten MWH-Modelle mit hohen Ausfuhrpreisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft entweder nicht oder in sehr viel geringerem Maße gedumpt waren als die Modelle für das untere Ende des Marktes.

(42) Dieser Trend hielt bis in den Untersuchungszeitraum der Überprüfung an, für den die Untersuchung bekanntlich ergab, dass die von LGE für das obere Ende des Marktes hergestellten MWH-Modelle auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht zu gedumpten Preisen verkauft wurden.

(43) Selbst wenn das Unternehmen seine Produktion in Korea steigern würde, wird davon ausgegangen, dass dadurch weitere Größenvorteile entstehen, die zu niedrigeren Stückkosten führen, die ein erneutes Dumping noch unwahrscheinlicher machen.

(44) Im Zusammenhang mit der Frage, ob für LGE Anreize bestehen, in Korea hergestellte MWH von anderen Drittländern in die Gemeinschaft umzulenken, wenn der Antidumpingzoll aufgehoben oder verändert würde, sei daran erinnert, dass die Ausfuhren in diese Länder gewinnbringend und nicht gedumpt waren. Das Unternehmen könnte zwar die entsprechenden MWH-Ausfuhren durchaus in die Gemeinschaft umlenken, um diese aber zu dumpen, müsst LGE deren Preise aber erheblich senken und damit seine Gewinne bedeutend schmälern, und eine solche Vorgehensweise ist wirtschaftlich wenig begründet.

(45) Außerdem ist bei der Untersuchung, ob ein erneutes Dumping seitens dieses Unternehmens in der Gemeinschaft wahrscheinlich ist, die Tatsache zu berücksichtigen, dass LGE einer der wichtigsten MWH-Hersteller in der Gemeinschaft ist. Da auf seine Produktion in der Gemeinschaft gegenwärtig zwischen 10 % und 20 % aller MWH-Verkäufe in der Gemeinschaft mit Ursprung in der EU entfallen, wird davon ausgegangen, dass LGE weniger daran interessiert ist, die vorherrschenden Preise zu destabilisieren oder den Gemeinschaftsmarkt, auf dem das Unternehmen ein wichtiger Akteur ist, in anderer Weise zu schädigen, indem es zu Billigpreisen aus Korea exportiert.

(46) In Anbetracht des Vorstehenden wird es als unwahrscheinlich angesehen, dass die Preise der Ausfuhren dieses Unternehmens in die Gemeinschaft künftig gedumpt werden.

b) DWE

(47) Wie für LGE musste die Kommission auch für DWE prüfen, ob die gegenwärtigen oder gegebenenfalls größeren Mengen der MWH-Verkäufe weiterhin zu nichtgedumpten Preisen getätigt würden, wenn der geltende Antidumpingzoll aufgehoben oder verändert wird.

(48) Den Untersuchungsergebnissen zufolge erhöhte das Unternehmen seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft zu gewinnbringenden nichtgedumpten Preisen trotz des geltenden Antidumpingzolls. Außerdem hielt DWE die hohe Kapazitätsauslastung in Korea aufrecht und tätigte gewinnbringende nichtgedumpte Ausfuhrverkäufe in Nicht-Gemeinschaftsmärkte.

(49) Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein erneutes Dumping seitens des Unternehmens bei einer Aufhebung oder Änderung des derzeit geltenden Antidumpingzolls wahrscheinlich ist, ergab die Untersuchung, dass DWE einer der bedeutendsten MWH-Hersteller in der Gemeinschaft ist und sich seine Produktion und Verkaufsmengen mit Ursprung in der EU in der Gemeinschaft in einer ähnlichen Größenordnung bewegen wie diejenigen von LGE.

(50) Aufgrund dieser Tatsache und des offensichtlichen Mangels an wirtschaftlichen Anreizen zur Wiederaufnahme der bisherigen Dumpingpraktiken wird davon ausgegangen, dass DWE, wie LGE auch, weniger daran interessiert ist, seine in Korea hergestellten MWH zu dumpen und den Gemeinschaftsmarkt, auf dem das Unternehmen ein bedeutender Wirtschaftsbeteiligter ist, zu destabilisieren oder auf andere Weise zu schädigen.

E. SCHÄDIGUNG UND GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(51) Da sich der Antrag von LGE (und der darauf folgende Antrag von DWE auf Einbeziehung in die Überprüfung) in dieser Untersuchung auf eine Überprüfung und etwaige Anpassung der jeweiligen für die Unternehmen geltenden Dumpingspannen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beschränkte, war eine Untersuchung der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses nicht notwendig.

F. SCHLUSSFOLGERUNG

(52) Auf der Grundlage der vorstehenden Tatsachen und Erwägungen wird ausgehend von den derzeit verfügbaren Informationen der Schluss als gerechtfertigt angesehen, dass ein erneutes Dumping seitens LGE oder DWE nicht wahrscheinlich ist, wenn die gegenüber den beiden Unternehmen geltenden Antidumpingzölle auf die Höhe der jeweiligen in dieser Überprüfung festgestellten Dumpingspanne von 0,0 % gesenkt werden. Die beiden ausführenden Hersteller können jederzeit in eine erneute Überprüfung einbezogen werden, wenn dies als notwendig angesehen wird.

(53) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Änderung der für die beiden ausführenden Hersteller geltenden Zölle stützt. Es wurden jedoch keine Bemerkungen vorgebracht.

(54) Diese Überprüfung berührt weder das Datum, an dem die Verordnung (EG) Nr. 5/96 außer Kraft tritt (vgl. Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung), noch das Recht der Einführer, eine Erstattung der vereinnahmten Antidumpingzölle zu beantragen (vgl. Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 5/96 erhält betreffend die Republik Korea die folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Tasca

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

(2) ABl. L 209 vom 2.8.1988, S. 1.

(3) ABl. L 2 vom 4.1.1996, S. 1.

(4) ABl. C 19 vom 18.1.1997, S. 3.

(5) ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 29.

(6) ABl. C 167 vom 15.6.1999, S. 5.

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