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Document 32000O0015

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3 November 1998 geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen
(EZB/2000/15)

OJ L 336, 30.12.2000, p. 114–117 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 001 P. 275 - 278
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 001 P. 275 - 278
Special edition in Latvian: Chapter 10 Volume 001 P. 275 - 278
Special edition in Lithuanian: Chapter 10 Volume 001 P. 275 - 278
Special edition in Hungarian Chapter 10 Volume 001 P. 275 - 278
Special edition in Maltese: Chapter 10 Volume 001 P. 275 - 278
Special edition in Polish: Chapter 10 Volume 001 P. 275 - 278
Special edition in Slovak: Chapter 10 Volume 001 P. 275 - 278
Special edition in Slovene: Chapter 10 Volume 001 P. 275 - 278
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 005 P. 25 - 28
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 005 P. 25 - 25
Special edition in Croatian: Information about publishing Official Journal Special Edition not found, P. 5 - 8

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2000/15/oj

32000O0015

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3 November 1998 geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen - (EZB/2000/15)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0114 - 0117


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 1998

geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000

über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen

(EZB/2000/15)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 12.1, 14.3, 30 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30.1 in Verbindung mit Artikel 43.1 und 43.4 der Satzung wird die Europäische Zentralbank (EZB) von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben (teilnehmende NZBen), mit Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währungen der Mitgliedstaaten, Euro, IWF-Reservepositionen und Sonderziehungsrechten (SZR) gebildet werden dürfen, bis zu einem Gegenwert von 50 Mrd. EUR ausgestattet. Gemäß Artikel 30.1 der Satzung entscheidet der EZB-Rat über den von der EZB nach ihrer Errichtung einzufordernden Teil sowie über die zu späteren Zeitpunkten einzufordernden Beträge. Ferner hat die EZB gemäß Artikel 30.1 der Satzung das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten sowie für die in der Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

(2) Gemäß Artikel 30.2 in Verbindung mit Artikel 43.6 der Satzung werden die Beiträge der einzelnen teilnehmenden NZBen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an von den NZBen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, gezeichneten Kapital der EZB bestimmt.

(3) Gemäß Artikel 30.3 der Satzung schreibt die EZB jeder NZB eine ihrem Beitrag entsprechende Forderung gut. Ferner entscheidet der EZB-Rat gemäß Artikel 30.3 der Satzung über die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen.

(4) Gemäß Artikel 30.6 der Satzung trifft der EZB-Rat alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung des Artikels 30 der Satzung erforderlich sind.

(5) Gemäß Artikel 33.2 der Satzung kann, fall die EZB einen Verlust erwirtschaftet, der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 der Satzung an die NZBen verteilt werden. Der EZB-Rat hat gemäß Artikel 32.5 der Satzung den Beschluss vom 3. November 1998 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken teilnehmender Mitgliedstaaten und die Verluste der EZB in den Geschäftsjahren 1999 bis 2001(1) gefasst.

(6) Gemäß Artikel 32.7 der Satzung trifft der EZB-Rat alle weiteren Maßnahmen, die für die Anwendung des Artikels 32 der Satzung erforderlich sind.

(7) Gemäß Artikel 10.3 in Verbindung mit Artikel 43.4 der Satzung werden für alle im Rahmen von Artikel 30 der Satzung gefassten Beschlüsse die Stimmen im EZB-Rat nach den Antelen der NZBen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, am gezeichneten Kapital der EZB gewogen.

(8) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die EZB-Leitlinien integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "Sichtguthaben": die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Dollar) oder Japans (japanische Yen);

- "Währungsreserven": Wertpapiere, Gold oder Sichtguthaben;

- "Gold": Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

- "teilnehmende Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag am 1. Januar 1999 eingeführt haben;

- "teilnehmende NZBen": die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

- "Wertpapiere": alle von der EZB bestimmten refinanzierungsfähigen Wertpapiere oder Finanzierungsinstrumente;

- "Übergangszeitraum": der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31, Dezember 2001.

Artikel 2

Übertragung von Währungsreserven durch die teilnehmenden NZBen

(1) Jede teilnehmende NZB überträgt der EZB Währungsreserven, die auf US-Dollar oder japanische Yen lauten, und Gold in Höhe der im Anhang zu dieser Leitlinie genannten Euro-Gegenwerte.

(2) Die Euro-Gegenwerte, die den im Anhang zu dieser Leitlinie genannten Beträgen in US-Dollar, japanische Yen und in Gold (in Feinunzen) entsprechen, werden auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Ecu und dem US-Dollar oder japanischen Yen berechnet, die im Rahmen des täglichen Konzertationsverfahrens per Telekonferenz am 31. Dezember 1998, 11.30 Uhr, Brüsseler Ortszeit, von den an diesem Verfahren teilnehmenden Zentralbanken festgesetzt werden. Im Fall von Gold wird der Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 1998 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet. Die EZB bestätigt den teilnehmenden NZBen am 31. Dezember 1998 die auf diese Weise berechneten Beträge so früh wie möglich.

(3) Jede teilnehmende NZB überträgt ein auf US-Dollar oder japanische Yen lautendes Wertpapier- und Sichtguthabenportfolio innerhalb der Bandbreite um die modifizierte Duration der taktischen Benchmark-Portfolios, die von der EZB festgesetzt werden. Dieses Portfolio wird im Rahmen des von der EZB bestimmten Kreditrahmens übertragen.

(4) Die Abwicklungstage, für die an die EZB zu übertragenden Wertpapiere und Sichtguthaben werden von der EZB festgelegt, und jede teilnehmende NZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren und zur Übertragung der Sichtguthaben auf die EZB an den Abwicklungstagen. Der Wert aller Wertpapiere wird auf Grundlage der von der EZB benannten Preise berechnet, und jede teilnehmende NZB überträgt die Wertpapiere und Sichtguthaben auf die von der EZB genannten Konten.

(5) Jede teilnehmende NZB überträgt zu den von der EZB vorgegebenen Zeitpunkten Gold auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte.

Artikel 3

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen der teilnehmenden NZBen entsprechenden Forderungen

(1) Die EZB schreibt jeder teilnehmenden NZB eine auf Euro lautende Forderung entsprechend des gesamten Euro-Gegenwerts des Beitrags jeder teilnehmenden NZB zu den Währungsreserven gut.

(2) Die gesamten Euro-Gegenwerte der Währungsreserven werden von jeder teilnehmenden NZB gemäß den Vorgaben in der Anlage zu dieser Leitlinie übertragen.

(3) Die jeder teilnehmenden NZB von der EZB gutgeschriebene Forderung wird zu einem Satz verzinst, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der von dem ESZB bei seinen Hauptrefinanzierungsgeschäften zu Grunde gelegt wird. Die Zinsen für die Forderung jeder NZB werden taggenau von der EZB unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) berechnet.

(4) Die Forderung wird am Ende jedes Geschäftsjahres verzinst. Die EZB setzt die NZBen vierteljährlich über die Höhe der kumulierten Beträge in Kenntnis.

(5) Die Forderungen sind nicht rückzahlbar.

Artikel 4

Übergangsbestimmung für Wechselkursverluste

(1) Jede teilnehmende NZB verzichtet auf die ihr von der EZB gutgeschriebene Forderung in dem in den Absätzen 2 und 4 dargelegten Umfang, falls die EZB in einem Geschäftsjahr während des Übergangszeitraums einen unrealisierten Verlust erwirtschaftet, der auf einem ausschließlich durch Wechselkurs- und Goldpreisschwankungen bedingten Sinken des Euro-Gegenwerts der Währungsreserven der EZB beruht, vorausgesetzt, dass ein solcher Fehlbetrag nicht gemäß Artikel 33.2 der Satzung verrechnet werden kann.

(2) Sofern ein unrealisierter Verlust im Sinne von Absatz 1 erwirtschaftet wird, wird der sich ausschließlich aus den Verlusten des betreffenden Geschäftsjahres ergebende Fehlbetrag verrechnet durch den Verzicht jeder teilnehmenden NZB auf einen Teil des Ursprungswerts ihrer Forderung, entsprechend ihres Anteils an den Verlusten, bis in Höhe des Grenzwerts gemäß Absatz 4.

(3) Die Verrechnung von Verlusten gemäß Absatz 2 erfolgt jährlich zusammen mit der Berechnung der monetären Einkünfte des ESZB in dem betreffenden Geschäftsjahr.

(4) Die Verzichtleistungen hinsichtlich des Werts der Forderung jeder teilnehmenden NZB werden im Verhältnis zu dem Anteil jeder NZB am von den NZBen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, gezeichneten Kapital der EZB festgesetzt. Der Hoechstbetrag der kumulierten Verzichtleistungen jeder teilnehmenden NZBen während des Übergangszeitraums darf 20 % des Ursprungswerts der Forderung nicht überschreiten.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 1998.

Dieser Beschluss wurde anschließend geändert und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 16. November 2000 genehmigt.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Willem F. Duisenberg

(1) Siehe Seite 119 dieses Amtsblatts.

Anlage

Von den teilnehmenden NZBen der Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1999 die Einheitliche Währung eingeführt haben, zu übertragende Währungsreserven (Angaben in Euro-Gegenwert)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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