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Document 32000L0047

Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland

OJ L 193, 29.7.2000, p. 73–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 010 P. 186 - 187
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 010 P. 186 - 187
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 010 P. 186 - 187
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 010 P. 186 - 187
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 010 P. 186 - 187
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 010 P. 186 - 187
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 010 P. 186 - 187
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 010 P. 186 - 187
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 010 P. 186 - 187
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 012 P. 257 - 258
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 012 P. 257 - 258

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0118

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/47/oj

32000L0047

Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland

Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0073 - 0074


Richtlinie 2000/47/EG des Rates

vom 20. Juli 2000

zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(4) ist Finnland ermächtigt, für den von Steuern befreiten Biererwerb aus anderen Mitgliedstaaten die in der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens vorgesehene mengenmäßige Beschränkung von 15 Litern aufrechtzuerhalten.

(2) Finnland muß Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß für Biereinfuhren aus Drittländern nicht günstigere Bedingungen gelten werden als für Verbringungen aus anderen Mitgliedstaaten.

(3) Nach Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG ist Finnland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2003 dieselben Beschränkungen der Menge Waren, die verbrauchsteuerfrei in sein Gebiet verbracht werden dürfen, aufrechtzuerhalten, die es zum 31. Dezember 1996 anwandte; diese Beschränkung wird schrittweise beseitigt.

(4) Nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr(5) werden für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten eingeführt werden, Befreiungen gewährt, sofern die Einfuhren keinen kommerziellen Charakter haben.

(5) Da Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG eine Abweichung von dem Grundprinzip des Binnenmarktes darstellt, daß die Bürger für den Eigengebrauch gekaufte Waren in der ganzen Gemeinschaft ohne Entstehen neuer Abgaben befördern können, muß die Rechtswirkung dieses Artikels im Rahmen des Möglichen begrenzt werden.

(6) In diesem Zusammenhang ist es angemessen, die geltende mengenmäßige Beschränkung für den Biererwerb aus anderen Mitgliedstaaten in mehreren Stufen heraufzusetzen, um eine schrittweise Anpassung Finnlands an die Gemeinschaftsregeln der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 92/12/EWG einzuleiten und sicherzustellen, daß die gemäß Artikel 26 Absatz 1 jener Richtlinie zum 31. Dezember 2003 vorgesehene vollständige Beseitigung der innergemeinschaftlichen Freigrenzen für Bier auch tatsächlich erreicht wird.

(7) Finnland hat infolge der zunehmenden privaten Einfuhren alkoholischer Getränke, wie insbesondere Bier, Probleme in seiner Alkoholpolitik, seiner Sozial- und Gesundheitspolitik und bei der öffentlichen Ordnung.

(8) Finnland hat als Abweichung beantragt, Biereinfuhren aus anderen Ländern als Mitgliedstaaten auf nicht weniger als 6 Liter begrenzen zu dürfen.

(9) Es sind die geographische Lage Finnlands, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des finnischen Einzelhandels in den Grenzgebieten und die erheblichen Steuereinnahmeausfälle zu berücksichtigen, die durch die zunehmenden Biereinfuhren aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten verursacht werden.

(10) Deshalb sollte Finnland ermächtigt werden, Biereinfuhren aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten auf eine Menge von nicht weniger als 6 Litern zu beschränken.

(11) Es ist angemessen, diese Abweichung zwei Jahre länger aufrechtzuerhalten als die Beschränkung für Bier, das aus anderen Mitgliedstaaten nach Finnland verbracht wird, um dem finnischen Einzelhandel die Anpassung an die neue Lage zu ermöglichen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 5 der Richtlinie 69/169/EWG wird folgender Absatz angefügt:

"(9) In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 wird Finnland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2005 Einfuhren von Bier aus anderen Ländern als Mitgliedstaaten auf die Menge von nicht weniger als 6 Liter zu beschränken."

Artikel 2

In Artikel 26 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 92/12/EWG wird folgender Satz angefügt:"Ab dem Inkrafttreten der finnischen Rechtsvorschriften, mit denen Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG umgesetzt wird, erhöht Finnland die Freimenge für Bier auf mindestens 24 Liter, ab dem 1. Januar 2001 auf mindestens 32 Liter, ab dem 1. Januar 2003 auf mindestens 64 Liter."

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. November 2000 nachzukommen, in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Parly

(1) ABl. C 177 vom 27.6.2000, S. 93.

(2) Stellungnahme vom 14. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 24. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/99/EG (ABl. L 8 vom 11.1.1997, S. 12).

(5) ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/4/EG (ABl. L 60 vom 3.3.1994, S. 14).

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