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Document 32000D0763

2000/763/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 zur Genehmigung des Antrags der Italienischen Republik, die Frist für die vorzeitige Zahlung der Beihilfe an die Tomatenverarbeiter zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3299) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

OJ L 305, 6.12.2000, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/763/oj

32000D0763

2000/763/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 zur Genehmigung des Antrags der Italienischen Republik, die Frist für die vorzeitige Zahlung der Beihilfe an die Tomatenverarbeiter zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3299) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 305 vom 06/12/2000 S. 0034 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 15. November 2000

zur Genehmigung des Antrags der Italienischen Republik, die Frist für die vorzeitige Zahlung der Beihilfe an die Tomatenverarbeiter zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3299)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2000/763/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1607/1999(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 leistet die zuständige Stelle die vorzeitige Zahlung der Beihilfe innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags. Kann diese Frist aus hinreichend begründeten Kontrollerwägungen nicht eingehalten werden, so kann die Kommission sie auf Antrag eines Mitgliedstaats auf 45 Tage verlängern.

(2) Die Italienische Republik hat die Anwendung dieser Bestimmung im Wirtschaftsjahr 2000/01 beantragt und sich dabei auf die der Kommission zu den Kontrollerfordernissen übermittelten Angaben gestützt. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, dass dem Antrag der Italienischen Republik stattgegeben werden sollte -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Italienische Republik wird ermächtigt, Artikel 13 Absatz 2 vierter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/97 anzuwenden.

(2) Diese Ermächtigung gilt für das Wirtschaftsjahr 2000/01, sofern die diesbezüglichen Kontrollvorschriften unverändert bleiben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 78 vom 20.3.1997, S. 14.

(2) ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 11.

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