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Document 32000D0264

2000/264/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 zur Aufstellung des Verzeichnisses der unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete in Spanien im Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 571)

OJ L 84, 5.4.2000, p. 26–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 05/04/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/264/oj

32000D0264

2000/264/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 zur Aufstellung des Verzeichnisses der unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete in Spanien im Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 571)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 05/04/2000 S. 0026 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 14. März 2000

zur Aufstellung des Verzeichnisses der unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete in Spanien im Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 571)

(2000/264/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen unterstützt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 achten die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf, daß die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf der am besten geeigneten geographischen Ebene konzentriert wird.

(3) Mit der Entscheidung 1999/503/EG der Kommission(2) ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eine Hoechstgrenze der von Ziel 2 betroffenen Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum 2000 bis 2006 festgelegt worden; für Spanien beläuft sich die betreffende Hoechstgrenze auf 8809000 Einwohner.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 stellt die Kommission unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete auf.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gilt das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre; allerdings kann die Kommission im Fall einer schwerwiegenden Krise in einer Region das Verzeichnis der Gebiete auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 gemäß den Absätzen 1 bis 10 des genannten Artikels 4 ändern, ohne dabei den Bevölkerungsanteil innerhalb der einzelnen Regionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung zu erhöhen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete in Spanien im Zeitraum 2000 bis 2006 ist im Anhang aufgeführt.

Dieses Verzeichnis kann im Jahr 2003 geändert werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 14. März 2000

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 58.

ANHANG

VERZEICHNIS DER UNTER ZIEL 2 DER STRUKTURFONDS FALLENDEN GEBIETE IN SPANIEN

Zeitraum 2000 bis 2006

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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