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Document 32000D0105

Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung Nr. 210/97/EG über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000") und zur Aufhebung der Entscheidung 91/341/EWG des Rates

OJ L 13, 19.1.2000, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/105(1)/oj

32000D0105

Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung Nr. 210/97/EG über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000") und zur Aufhebung der Entscheidung 91/341/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/2000 S. 0001 - 0004


ENTSCHEIDUNG Nr. 105/2000/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Änderung der Entscheidung Nr. 210/97/EG über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000") und zur Aufhebung der Entscheidung 91/341/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000")(4) wurde ein gemeinsamer Zielrahmen für das Vorgehen der Gemeinschaft im Bereich des Zollwesens im Hinblick auf mehr Wirksamkeit und Einheitlichkeit der zollrechtlichen Maßnahmen im Rahmen des Binnenmarktes geschaffen.

(2) Das Funktionieren der Systeme für den gemeinschaftsweiten Informationsaustausch im Zollwesen bewies die Zweckmäßigkeit von EDV-Systemen, wenn es darum geht, die ordnungsgemäße Anwendung der Zollverfahren in allen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft und den Schutz der Eigenmittel der Gemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig die Verwaltungskosten auf ein Mindestmaß zu senken. Diese Systeme haben sich als wichtige Hilfsmittel für die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Europäischen Union erwiesen.

(3) Es sollten Kommunikations- und Datenaustauschsysteme eingerichtet werden, und es sollte sichergestellt werden, daß zukünftige Anforderungen an Zollsysteme erfuellt werden, um die Fortsetzung der Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(4) In der Europäischen Union werden pro Jahr rund 18 Millionen Versandvorgänge abgewickelt. Auf die Entwicklung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens entfallen 23 % des Gesamtetats des Programms Zoll 2000. Dem Bericht über die Durchführung jenes Programms zufolge kam es bei der Umstellung des Versandverfahrens auf EDV zu erheblichen Verzögerungen.

(5) Ein hohes und in der gesamten Gemeinschaft gleichwertiges Ausbildungsniveau ist die Voraussetzung dafür, daß die Ziele dieses Programms erreicht werden können. Um die Bemühungen der Gemeinschaft um mehr Wirksamkeit und Einheitlichkeit der Zollmaßnahmen in der Gemeinschaft kohärenter zu gestalten, sollte die Aus- und Fortbildung der Zollbeamten der Mitgliedstaaten, wie sie mit dem durch die Entscheidung 91/341/EWG des Rates vom 20. Juni 1991(5) festgelegten Matthaeus-Programm eingeführt wurde, im Rahmen des Programms Zoll 2000 weiterentwickelt werden.

(6) Um die Kohärenz der Maßnahmen der Gemeinschaft zu gewährleisten, mit denen den einzelstaatlichen Verwaltungen geholfen werden soll, die Zollmaßnahmen im Rahmen des Binnenmarktes zu verbessern, ist ein einheitliches Konzept für diese Maßnahmen unerläßlich.

(7) Das beste Mittel, um dieses einheitliche Konzept zu gewährleisten, besteht darin, sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeitsmethoden, der Informatisierung und der Aus- und Fortbildung der Zollbeamten in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen und aus Mitteln einer einzigen Haushaltslinie zu finanzieren.

(8) Ein solcher integrierter Ansatz wird nicht nur die nötige Haushaltstransparenz für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, sondern auch die Transparenz der europäischen Zollpolitik als Ganzes gewährleisten.

(9) Die Betrugsbekämpfung und das reibungslose Funktionieren des Sektors haben bei der Durchführung dieses Programms Vorrang.

(10) Dieses Programm sollte den Beitrittskandidaten in Mittel- und Osteuropa sowie Zypern und Malta zur Teilnahme offenstehen.

(11) Die Europäische Union hat vorgeschlagen, daß die Türkei in Einzelfällen an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen unter den gleichen Bedingungen teilnehmen kann, wie sie für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gelten.

(12) Bei den Einnahmen aus den vorstehend genannten Drittländern handelt es sich um Mittel, die dem betreffenden Programm zugewiesen wurden; sie sollten als solche unter dem entsprechenden Ausgabenposten eingesetzt werden.

(13) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit dieses Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(6) bildet.

(14) Damit die mit dieser Entscheidung vorgenommenen Änderungen voll wirksam werden können, sollte die Laufzeit des Programms Zoll 2000 bis zum 31. Dezember 2002 verlängert werden.

(15) Die zur Durchführung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) zu erlassen.

(16) Die Haushaltstransparenz ist von großer Bedeutung -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 210/97/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Aktionsprogramm wird 'Programm Zoll 2002' genannt und im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2002 durchgeführt."

b) Folgender Absatz wird eingefügt: "(2a) Die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für die Zollpolitik erfolgt in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gruppe für Zollpolitik, der die Generaldirektoren für Zoll der Kommission und der Mitgliedstaaten oder deren Stellvertreter angehören. Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms."

2. Artikel 3 wird gestrichen.

3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Unterabsatz 2 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "bis 1998" gestrichen.

b) Folgende Absätze werden angefügt: "(3) Die Umstellung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf EDV gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich muß bis zum 30. Juni 2003 vollständig abgeschlossen sein. Das Europäische Parlament und der Rat werden von der Kommission unverzüglich über alle Verzögerungen unterrichtet, die sich bei der Schaffung und Inbetriebnahme des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS, New Computerised Transit System) ergeben.

(4) In alle Aktionen, die im Rahmen dieses Programms durchgeführt werden, werden Maßnahmen zur Unterstützung der Betrugsbekämpfung aufgenommen, sofern sie nicht den erfolgreichen Abschluß dieser Aktionen selbst behindern."

4. In Artikel 11 werden die Worte "Im Rahmen des Artikels 3" durch "Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 16b" ersetzt.

5. Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Unbeschadet der Änderungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8) und des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(9) strebt die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten die Festlegung von Leistungskriterien an, um zur Überwachung der Bilanz der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Eintreibung von Zöllen beizutragen."

6. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 13a

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Funktionsfähigkeit der bestehenden Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden, die sie für erforderlich erachten. Sie entwickeln neue Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden, soweit sie diese für erforderlich halten, und stellen deren Funktionsfähigkeit sicher.

(2) Die Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die zu diesen Systemen gehörenden gemeinschaftlichen Datenbanken, die Hardware, Software und die Vernetzung, die zur Sicherstellung des Verbundes und der Interoperabilität der Systeme allen Mitgliedstaaten gemeinsam sein müssen, unabhängig davon, ob diese Anlagen in Räumen der Kommission (oder eines benannten Subunternehmers) oder in Räumen der Mitgliedstaaten (oder eines benannten Subunternehmers) installiert sind.

(3) Die Nicht-Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die zu diesen Systemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung zwischen Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselementen sowie die Hard- und Software, die die Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um diese Systeme in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können."

7. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "der Entscheidung 91/341/EWG und" gestrichen.

b) Absatz 5 wird gestrichen.

8. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 14a

Beamtenaustausch und Seminare

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren den Austausch von Beamten. Jeder Austausch erfolgt im Zusammenhang mit einer speziellen beruflichen Tätigkeit und ist Gegenstand einer ausreichenden Vorbereitung sowie einer nachfolgenden Evaluierung durch die Beamten und die beteiligten Verwaltungen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit die Austauschbeamten in den Aufnahmedienststellen aktiv eingesetzt werden. Zu diesem Zweck ermächtigen sie die Austauschbeamten, alle Amtshandlungen vorzunehmen, die zur Erfuellung ihrer Dienstgeschäfte erforderlich sind. Wenn die Umstände es erfordern, und insbesondere zur Berücksichtigung der Anforderungen der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Ermächtigung beschränken.

Während des Austauschzeitraums gilt für den Austauschbeamten in der Ausübung seiner Amtsgeschäfte die gleiche zivilrechtliche Haftung wie für die nationalen Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die Austauschbeamten gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für die einzelstaatlichen Beamten.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten veranstalten Seminare, an denen Beamte der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission und erforderlichenfalls Vertreter der Wirtschaft und der Hochschulen teilnehmen."

9. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 16a

Teilnahme der Beitrittskandidaten

Das Programm steht den Beitrittskandidaten in Mittel- und Osteuropa gemäß den in den Europa-Abkommen festgelegten Modalitäten und Bedingungen sowie Zypern und Malta zur Teilnahme offen, soweit das Zollrecht der Gemeinschaft dies zuläßt. Ferner steht das Programm im Rahmen der Zollunion auch der Türkei zur Teilnahme offen, soweit das Zollrecht der Gemeinschaft dies zuläßt.

Die jährliche Aufschlüsselung der für die Mitfinanzierung des Programms bestimmten Mittel wird in Einzelplan III Teil B Anlage IV des Haushaltsplans der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 16b

Durchführung

Die zur Durchführung dieses Programms erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 16c Absatz 2 zu erlassen.

Artikel 16c

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung."

10. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

- spätestens am 31. Dezember 2000 einen Zwischenbericht und

- spätestens am 31. Dezember 2002 einen Schlußbericht

über die Durchführung dieses Programms.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

- spätestens am 30. Juni 2001 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieses Programms,

- spätestens am 30. Juni 2001 eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortsetzung dieses Programms, gegebenenfalls unter Beifügung eines geeigneten Vorschlags,

- spätestens am 30. Juni 2003 einen Schlußbericht über die Durchführung dieses Programms.

Diese Berichte werden auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zur Kenntnisnahme zugeleitet."

b) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) In der Mitteilung und im Schlußbericht gemäß Absatz 3 werden sämtliche Fortschritte untersucht, die bei den einzelnen Maßnahmen dieses Programms erzielt wurden. Ihnen wird ein Bericht beigefügt, in dem die Stärken und Schwächen sämtlicher Arten von EDV-Systemen im Zollbereich analysiert werden, die bei der Verwirklichung des Binnenmarktes zum Einsatz kommen.

Diese Berichte enthalten alle nützlichen Vorschläge, um sicherzustellen, daß die Wirtschaftsteilnehmer im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft gleich behandelt werden und die gesammelten Informationen dem wirklichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen."

11. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Unbeschadet der Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme vorgesehen ist, wird der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2002 auf 135 Mio. EUR gemäß den im Anhang aufgeführten Modalitäten festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau genehmigt."

12. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

Die Entscheidung 91/341/EWG wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Entscheidung aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. FONTAINE

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KEMILÄ

(1) ABl. C 396 vom 19.12.1998, S. 13, und ABl. C 247 vom 31.8.1999, S. 28.

(2) ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 409), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. September 1999 (ABl. C 317 vom 4.11.1999, S. 12), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1999.

(4) ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24.

(5) ABl. L 187 vom 13.7.1991, S. 41.

(6) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2729/98 (ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 3).

(9) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.

ANHANG

"ANHANG

Aufteilung des Finanzrahmen nach Artikel 18 Absatz 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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