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Document 32000D0070

2000/70/EG: Beschluß der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Annahme einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rußland

OJ L 23, 28.1.2000, p. 78–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/01/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/70(1)/oj

32000D0070

2000/70/EG: Beschluß der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Annahme einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rußland

Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2000 S. 0078 - 0080


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1999

zur Annahme einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rußland

(2000/70/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorausgegangene Untersuchung

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97(3) (nachstehend "Verordnung über den endgültigen Zoll" genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Urspung in Ungarn, Polen, Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik ein. Die meisten ausführenden Hersteller in den von diesen Maßnahmen betroffenen Ländern boten Verpflichtungen an, die von der Kommission in allen Fällen außer einem angenommen wurden.

(2) Das Verpflichtungsangebot der russischen ausführenden Hersteller nahm die Kommission nicht an, da die erforderlichen Zusagen der russischen Behörden fehlten, um eine angemessene Überwachung zu gewährleisten. Folglich wurde mit der Verordnung über den endgültigen Zoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Rußland ein endgültiger Wertzoll von 26,8 % eingeführt.

(3) Unter Randnummer 87 der Verordnung über den endgültigen Zoll wurde jedoch gleichzeitig festgestellt, daß die für Rußland geltenden Antidumpingmaßnahmen geändert werden können, sofern die Umstände sich derart ändern, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer Verpflichtung erfuellt sind.

2. Überprüfung

(4) Daraufhin gaben die russischen Behörden der Kommission Zusagen, die, wie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung erörtert, die angemessene Überwachung einer Verpflichtung zu gewährleisten scheinen, so daß die russischen ausführenden Hersteller bei der Kommission die Annahme einer solchen Verpflichtung beantragten.

(5) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß stellte die Kommission fest, daß genügend Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen und leitete gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) eine solche Überprüfung ein, die einzig dazu diente, die Annehmbarkeit eines von den betroffenen russischen ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebots zu prüfen. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieser Interimsüberprüfung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht.

B. VERPFLICHTUNG

1. Art der Verpflichtung

(6) Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Beweisen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist darzulegen.

(7) Das von den russischen Behörden und den russischen ausführenden Herstellern zusammen unterbreitete Verpflichtungsangebot orientiert sich am Vorbild der Verpflichtungen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angeboten und mit dem Beschluß 97/790/EG der Kommission(5) angenommen wurden. Außerdem hat das russische Handelsministerium zugesagt, die Einhaltung der Verpflichtung zu überwachen und zu kontrollieren.

(8) Die ausführenden Hersteller verpflichten sich, bei Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft ihre Preise für eine bestimmte Menge der betroffenen Ware zu ändern, so daß die schädigenden Auswirkungen des in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumpings beseitigt werden. Außerdem boten sie an, dafür zu sorgen, daß ihre Preise für die einzelnen Warengruppen der Preisstruktur auf dem Gemeinschaftsmarkt entsprechen.

(9) Nach sorgfältiger Prüfung dieses Verpflichtungsangebots stellt die Kommission fest, daß die Beseitigung der Schädigung im Fall der Annahme der Verpflichtungen durch zweierlei gewährleistet wird: zum einem durch eine Preisverpflichtung für eine bestimmte Warenmenge pro Jahr und zum anderen durch einen Wertzoll auf die darüber hinausgehende Menge.

Das russische Handelsministerium hat sich verpflichtet, für jede fakturierte Ladung, die im Rahmen der Menge, für die die Zollbefreiung genehmigt wurde, in die Gemeinschaft ausgeführt wird, die Herstellerbescheinigung zu prüfen und zu beglaubigen. Um sicherzustellen, daß die Menge der von dem Wertzoll befreiten Einfuhren die Warenmenge, für die das Verpflichtungsangebot gilt, nicht übersteigt, wird die Zollbefreiung nur auf Vorlage einer gültigen Herstellerbescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gewährt. Diese Bescheinigung wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Rates zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in Rußland(6) erteilt.

2. Überwachung der Verpflichtung

(10) Die Überwachung dieser gemeinsamen Verpflichtung erfolgt auf dreierlei Art und Weise: Erstens hat das russische Handelsministerium zugesagt, der Kommission vierteljährlich ein Verzeichnis aller erteilten Bescheinigungen, jeweils mit Angabe des Namens des Herstellers, der ausgeführten Menge, des Namens des Einführers sowie des ersten unabhängigen Abnehmers in der Gemeinschaft, zu übermitteln. Zweitens haben die ausführenden Hersteller, die ebenfalls Partei dieser Verpflichtung sind, zugesagt, der Kommission vierteljährlich einen Bericht über ihre Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft zu übermitteln und außerdem ihre Bücher für spätere Prüfungen aufzubewahren. Drittens überwacht die Kommission die Einfuhren in die Gemeinschaft und kann die in den Betrieben der betroffenen ausführenden Hersteller aufbewahrten Bücher prüfen.

3. Verletzung der Verpflichtung

(11) Im Fall der Verletzung der Verpflichtungen können gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung endgültige Antidumpingzölle eingeführt werden (für Rußland gilt ein Zollsatz von 26,8 %).

(12) Sollte die Kommission darüber hinaus Grund zu der Annahme haben, daß eine Verpflichtung verletzt wurde, kann gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Grundverordnung ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt werden.

C. STELLUNGNAHMEN DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(13) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Verpflichtung anzunehmen. Daraufhin erhob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Einwände gegen die Annahme einer Verpflichtung der betroffenen russischen ausführenden Hersteller mit der Begründung, daß sich seine Situation wegen der rückläufigen Nachfrage in der Gemeinschaft und einen Rückgang seiner Ausfuhren verschlechtert habe. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, daß sich seine Situation noch weiter verschlechtern würde, wenn die russischen ausführenden Hersteller die Möglichkeit erhielten, jedes Jahr eine bestimmte Menge der betroffenen Ware zollfrei (wenn auch zu geänderten Preisen) in die Gemeinschaft einzuführen, und daß dies zusätzliche Arbeitsplatzverluste und Marktanteileinbußen zur Folge hätte.

(14) Die Kommission weist darauf hin, daß das im Rahmen dieser Überprüfung unterbreitete Verpflichtungsangebot in Form einer Preisverpflichtung für eine bestimmte Warenmenge vergleichbar ist mit den bereits angenommenen Verpflichtungen anderer ausführender Hersteller in den Ländern, die von der vorausgegangenen Untersuchung betroffen waren; gegen diese Verpflichtungen hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft damals keine Einwände erhoben. Außerdem gingen bei der Kommission seit dem Inkrafttreten dieser Verpflichtungen keine Informationen ein, die darauf hindeuten würden, daß diese Verpflichtungen nicht die gewünschte Wirkung hatten, d. h. Dumping und Schädigung nicht beseitigten.

(15) Ferner sei daran erinnert, daß die Kommission prüfen wird, ob eine Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung einzuleiten ist, falls dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Informationen darüber vorliegen sollten, daß die Antidumpingzölle von den ausführenden Herstellern getragen werden.

(16) Außerdem wurde die Warenmenge in dem im Rahmen dieser Untersuchung unterbreiteten Verpflichtungsangebot deutlich unter der Menge angesetzt, die in dem Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung eingeführt wurde.

(17) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Annahme der Verpflichtung, die die russischen Behörden zusammen mit den betroffenen ausführenden Herstellern angeboten haben, nicht die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befürchteten negativen Auswirkungen haben wird. Die Einhaltung der Verpflichtung wird genauestens überwacht, und im Fall einer Verletzung der Verpflichtung wird die Kommission die erforderlichen Schritte zur erneuten Einführung von Maßnahmen einleiten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die von den russischen Behörden zusammen mit den untengenannten ausführenden Herstellern angebotene Verpflichtung im Rahmen dieser Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rußland wird angenommen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Die Untersuchung im Zusammenhang mit der Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rußland wird eingestellt.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 22. Dezember 1999

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1.

(4) ABl. C 77 vom 20.3.1999, S. 6.

(5) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 63.

(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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