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Document 32000D0066

2000/66/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über von Italien beabsichtigte Beihilfen an das Stahlunternehmen Acciaierie di Bolzano S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3439) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 23 vom 28.1.2000, p. 65–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/66(1)/oj

32000D0066

2000/66/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über von Italien beabsichtigte Beihilfen an das Stahlunternehmen Acciaierie di Bolzano S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3439) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2000 S. 0065 - 0069


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 1998

über von Italien beabsichtigte Beihilfen an das Stahlunternehmen Acciaierie di Bolzano S.p.A.

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3439)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2000/66/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen und unter Berücksichtigung derselben(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 23. Juli 1998 hat die Kommission die italienischen Behörden von ihrem Beschluß unterrichtet, wegen der von der Autonomen Provinz Bozen vorgesehenen Umweltschutzbeihilfen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zugunsten der Acciaierie di Bolzano ("ACB") das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS ("Stahlbeihilfenkodex") zu eröffnen.

Im folgenden stützt sich die Kommission vor allem auf die Angaben in den Schreiben der italienischen Behörden.

Staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

Nach Artikel 2 des Stahlbeihilfenkodex können die den Eisen- und Stahlunternehmen im Rahmen ihrer Forschungs- und Entwicklungsprogramme gewährten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(3) übereinstimmen.

Dieser Gemeinschaftsrahmen sieht, soweit er für diese Entscheidung relevant ist, folgendes vor:

- industrielle Forschung: Die Beihilfen können genehmigt werden, sofern es sich um planmäßiges Forschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel handelt, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen;

- die vorwettbewerbliche Entwicklung: Derartige Projekte sind zulässig, sofern sie nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können.

Nach Ansicht der Kommission beabsichtigen die ACB mit den notifizierten Projekten jedoch vor allem, ihr Produktangebot zu erweitern, um neue rentable Märkte zu erobern. Diese Produkte sind bereits auf dem Markt erhältlich und werden schon industriell gefertigt. Außerdem schien es, daß das Unternehmen einen beträchtlichen Teil der Investitionen in Wirklichkeit tätigen will, um seine Anlagen zu modernisieren und auf die Produktion der neuen Erzeugnisse umzustellen. Es handelte sich daher nicht um die Entwicklung neuer Spezialstahlprodukte, sondern um die Modernisierung des ACB-Produktangebots und der zur Herstellung der neuen Produkte erforderlichen Anlagen.

Außerdem wies die Kommission darauf hin, daß die Ausgaben für Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, die angeblich für FuE-Tätigkeiten verwendet werden sollten, nicht beihilfefähig seien, weil sie vom Unternehmen selbst im Rahmen der Umstellung seiner Produktion im Werk Bozen beschlossen worden waren: Daher dürften die vorgesehenen Beihilfen keinerlei Anreizeffekt auf die zu tätigenden Investitionen ausüben.

Umweltschutzbeihilfen

Die Vereinbarkeit der staatlichen Umweltschutzbeihilfen ist gemäß Artikel 3 des Stahlbeihilfenkodex zu beurteilen, dem zufolge sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(4) und mit den entsprechenden, im Anhang zum Stahlbeihilfenkodex genannten Anwendungskriterien übereinstimmen.

Zur Bewertung dieser Beihilfen weist die Kommission darauf hin, daß aufgrund des Gemeinschaftsrahmens Beihilfen für Investitionen, mit denen ein gegenüber den geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % der beihilfefähigen Kosten zulässig sind und daß in Übereinstimmung mit dem Anhang zum Stahlbeihilfenkodex alle wirtschaftlichen Vorteile des Stahlunternehmens gegengerechnet werden, wenn die Produktionskosten aufgrund der getätigten Investitionen zurückgehen.

Dem genannten Anhang zufolge gilt schließlich das höhere Beihilfeniveau jedoch nur für das zusätzlich erreichte Umweltschutzniveau.

Mit Ausnahme der Renovierung des Unternehmenssitzes und der Installation einer neuen umweltfreundlichen Anlage zum chemischen Entzundern des Stahls in Rollen (mit Rückgewinnung der verbrauchten Badfluessigkeiten, die nicht in die Umwelt geleitet werden können, weil sie Säuren enthalten und giftig sind), einer Anlage, die auch im Zusammenhang mit der Stahlerzeugung gesehen werden könnte, dürfte es sich bei den genannten Investitionen um reine Umweltschutzmaßnahmen handeln, so daß keine Produktionskostengewinne in Abzug gelangen. Im übrigen werden die ACB, wie aus den der Kommission vorliegenden Angaben hervorgeht, mit den Umweltschutzinvestitionen ein Niveau erreichen, das die verbindlichen Umweltnormen deutlich übertrifft.

Die italienischen Behörden haben in diesem Zusammenhang Gutachten unabhängiger Sachverständiger vorgelegt, denen zufolge die ACB die primären und sekundären Staubemissionen in den gereinigten Abgasen dank der gemeldeten Maßnahmen für den Umbau der relativ neuen Anlagen auf 1 mg/Nm3 senken werden. Der gesetzliche Grenzwert in Italien liegt laut Präsidialerlaß Nr. 203/88 und Ministerialerlaß vom 12. Juli 1990 bei 10 mg/Nm3. Außerdem werden die Abgase völlig frei von Kohlenmonoxid und Benzofuranen (PCDD und PCDF) sein, obwohl der italienische Gesetzgeber hierfür keine Grenzwerte festgesetzt hat. Durch die Maßnahmen werden ferner die Schallemissionen auf unter 50 dbA - gesetzlich vorgeschrieben sind 70 dbA - gesenkt. Die Schwefeldioxidemissionen, für die ein verbindlicher Hoechstwert von 1700 mg/Nm3 gilt, werden dank der Erwärmung mit Methangas, das die Atmosphäre nicht belastet, vollständig unterdrückt. Schließlich werden die Rauch- und Staubemissionen, für die der Gesetzgeber einen Grenzwert von 150 mg/Nm3 vorgesehen hat, durch die Absaugvorrichtungen, die den Arbeitsplatz völlig rauch- und staubfrei machen, auf weniger als 25 mg/Nm3 reduziert.

Die erheblichen Mehrausgaben für die Umweltschutzinvestitionen, die nicht unbedingt notwendig sind, weil sich das Unternehmen an die Mindestnormen hätte halten können, wären im vorliegenden Fall wegen des Standorts des Stahlwerks im Zentrum von Bozen gerechtfertigt, da sich Anwohner in einer Vereinigung zusammengeschlossen haben, um gegen die Umweltbedingungen zu protestieren. Deshalb haben die ACB beschlossen, Investitionen zu tätigen, die weitaus höher liegen als diejenigen, die aufgrund der Umweltnormen notwendig gewesen wären, und auch Anlagen zu ersetzen, die zwar noch eine recht lange Lebensdauer haben, mit denen aber das vom Unternehmen beabsichtigte höhere Umweltschutzniveau nicht erreicht werden konnte.

Dies gilt insbesondere für die neue umweltfreundliche Anlage zum chemischen Entzundern und zur Wiederaufbereitung der verwendeten Säuren. Aus dem von Italien übermittelten Gutachten geht hervor, daß die alte, Mitte der 70er Jahre errichtete Anlage noch weitere zehn Jahre hätte arbeiten können, also wenigstens bis Ende 2008. Dies bedeutet, daß die Anlage, obwohl die ACB ihren Neubau beschlossen haben, noch eine beträchtliche Restlebensdauer von über 25 % hat. Das gleiche gilt für die neue Anlage zur Aufbereitung der Abwässer, die 1975 errichtet wurde und die noch bis 2006 benutzt werden könnte.

Die Kommission hat daher Anlaß zu der Annahme, daß die ACB ein Umweltschutzniveau gewährleisten wollen, das deutlich über den gesetzlichen Normen liegt. Außerdem ergibt sich aus der Notifizierung, daß die für die genannten Investitionen vorgesehene höhere Umweltschutzbeihilfe nicht in ihrer Gesamtheit (49,5 Mrd. ITL), sondern nur hinsichtlich der zusätzlichen Investitionen zur Erreichung eines höheren Umweltschutzniveaus (31,3 Mrd. ITL) berechnet wurde.

Die Dächer der Gebäude, in denen sich der Verwaltungssitz und das eigentliche Werk befinden und für die Investitionen in Höhe von rund 6,5 Mrd. ITL vorgesehen waren, sind laut Gutachten in einem derartig schlechten Zustand, daß die Investitionen unbedingt erforderlich sind. Daher ist anzunehmen, daß die Arbeiten an den genannten Gebäuden in jedem Fall durchgeführt werden. In Übereinstimmung mit dem Stahlbeihilfenkodex stellte die Kommission fest, daß die Kosten für diese Umweltschutzinvestitionen, die nicht aufgeschoben werden können, nicht als beihilfefähige Kosten anzusehen sind.

Die Errichtung der neuen umweltfreundlichen Anlage zum chemischen Entzundern, für die Investitionen in Höhe von 13 Mrd. ITL vorgesehen waren, schien sich eindeutig auf den Produktionsprozeß auszuwirken. Daher hat die Kommission den italienischen Behörden gegenüber ihre Bedenken hinsichtlich der Förderfähigkeit dieser Investitionen geäußert und darauf hingewiesen, daß nur Maßnahmen gefördert werden dürfen, die dem Umweltschutz dienen. Die italienische Regierung hat daraufhin eine Aufstellung der für Umweltschutzbeihilfen in Frage kommenden Investitionen vorgelegt und die wirtschaftlichen Vorteile des neuen Werks für die ACB in Abzug gebracht, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Wiederverwendung eines Teils der Säuren zum Entzundern. Diese Vorteile, die auf rund 100 Mio. ITL pro Jahr und auf insgesamt 1 Mrd. ITL über zehn Jahre beziffert werden, sind daher abgerechnet worden, so daß die ursprünglich vorgesehenen förderfähigen Investitionen von 13 Mrd. auf 12 Mrd. ITL gesunken sind.

Die Kommission hat daher festgestellt, daß außer den Investitionen für die Erneuerung der Dächer der Gebäudekomplexe "SEDE" und "ERRE", in denen sich der Verwaltungssitz des Unternehmens bzw. das eigentliche Stahlwerk befindet, alle anderen geplanten Umweltschutzbeihilfen gefördert werden können.

Angesichts des dargestellten Sachverhalts konnte die Kommission nur schwer beurteilen, ob die FuE-Beihilfen und die Umweltschutzbeihilfen zur Erneuerung der Dächer der Gebäude, in denen sich der Verwaltungssitz und das eigentliche Werk des Unternehmens befinden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. Daher mußte das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS eingeleitet werden.

Die Kommission hatte außerdem keine Einwände gegen die Beihilfen erhoben, die für die anderen angemeldeten Umweltschutzbeihilfen vorgesehen waren. Da die Kommission hinsichtlich letzterer Beihilfen keine Bedenken hatte, stellte die Veröffentlichung des Beschlusses zur Verfahrenseröffnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nur eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten dar, sich gemäß dem Anhang zum Stahlbeihilfenkodex zu äußern.

II

Die Kommission hat die italienische Regierung zur Stellungnahme aufgefordert; die übrigen Mitgliedstaaten und betroffene Dritte sind durch die Veröffentlichung des Beschlusses zur Verfahrenseröffnung unterrichtet worden.

Mit Telefax vom 28. September 1998 hat die Wirtschaftsvereinigung Stahl der Kommission ihre Bemerkungen mitgeteilt, die anschließend an die italienischen Behörden weitergeleitet wurden; die Wirtschaftsvereinigung Stahl hat den Beschluß der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wegen der Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und wegen eines Teils der Umweltschutzbeihilfen zur Erneuerung der Dächer befürwortet.

Der Kommission waren bis zum 12. Oktober 1998 keine weiteren Bemerkungen seitens der Mitgliedstaaten oder betroffener Dritter zugegangen.

III

Als Reaktion auf die Verfahrenseröffnung und die Bemerkungen der betroffenen Dritten hat die italienische Regierung einerseits den Standpunkt der Kommission zur Kenntnis genommen und ihren Beschluß bekanntgegeben, einige der strittigen Beihilfevorhaben zu annullieren und somit die Umweltschutzbeihilfen von 12447 Mio. ITL auf 11672 Mio. ITL und die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1600 Mio. ITL auf 1234 Mio. ITL zu senken. Andererseits hat die italienische Regierung um die Genehmigung gebeten, die in dem Beschluß zur Verfahrenseröffnung nicht beanstandeten Beihilfen gewähren zu dürfen.

IV

Die ACB sind ein Unternehmen, das unter Anlage I des EGKS-Vertrags fallende Erzeugnisse herstellt; daher unterliegen sie den in diesem Vertrag vorgesehenen Regeln für staatliche Beihilfen.

Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag werden die von den Staaten bewilligten Subventionen oder Beihilfen oder ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt. Die Fälle, in denen Beihilfen gegebenenfalls von diesem grundsätzlichen Verbot freigestellt werden können, sind im Stahlbeihilfenkodex ausdrücklich und abschließend aufgeführt: Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 2), Umweltschutzbeihilfen (Artikel 3) und Schließungsbeihilfen (Artikel 4).

Wie in Abschnitt I ausgeführt, können Beihilfen für FuE-Investitionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie mit den Regeln übereinstimmen, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen festgelegt sind.

Angesichts der von der Kommission bei Verfahrenseröffnung eingelegten Vorbehalte, insbesondere hinsichtlich der Tatsache, daß ein Teil der FuE-Beihilfen für neue Maschinen und Anlagen im Rahmen der Teilumstellung der Produktion im Bozener Werk bestimmt war, hat Italien die beihilfefähigen Investitionen um 1,8 Mrd. ITL reduziert, das heißt von 7,8 Mrd. auf 6 Mrd. ITL, und sieht nunmehr eine Beihilfe in Höhe von 1,234 Mrd. ITL vor.

Die Kommission nimmt zwar den unwiderruflichen Beschluß der italienischen Behörden, die FuE-Beihilfen um den angegebenen Betrag zu kürzen, zur Kenntnis, glaubt aber, daß ein Teil der verbleibenden Investitionen, die von Italien als beihilfefähig betrachtet werden und sich auf 2,823 Mrd. ITL belaufen, immer noch dazu bestimmt ist, die kommerziellen Bestrebungen der ACB zu fördern, d. h., ihr Produktangebot zu erweitern, um so neue und rentablere Märkte zu erobern. Außerdem befinden sich derartige Produkte schon auf dem Markt und werden auch bereits von Konkurrenten der ACB industriell gefertigt. Daher handelt es sich nicht um die Entwicklung neuer Spezialstahlprodukte, sondern um die Aktualisierung des ACB-Produktangebots und die Modernisierung der zur Herstellung der neuen Produkte erforderlichen Anlagen.

Jedoch ergibt sich aus den Unterlagen, daß ein Teil der verbleibenden FuE-Investitionen in Höhe von 3,177 Mrd. ITL für die sogenannte Dreiphasentechnik verwendet werden soll, mit der zur Verringerung des Argonverbrauchs Methangas unter Hochdruck eingeblasen werden kann. Dies ist ein neuartiges Verfahren, das bisher von der europäischen Stahlindustrie noch nicht erprobt worden ist. Falls sich das Verfahren als effizient erweist, dürften mit ihm auf Sicht Energie- und Entkohlungskosten von wenigstens 20 % gegenüber den herkömmlichen Verfahren eingespart werden.

Auch steht nach Ansicht der Kommission außer Zweifel, daß die fragliche Beihilfe einen Anreizeffekt auf den Teil des Forschungs- und Entwicklungsprogramms haben wird, das auf das neue Produktionssystem ausgerichtet ist. Dies dürfte in der Tat der entscheidende Grund für den Beschluß des Unternehmens gewesen sein, über die alltägliche Forschungspraxis hinaus nach neuen technischen Lösungen zu suchen, um die erwähnte Dreiphasentechnik weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck hat die Kommission die früheren und heutigen Forschungsausgaben des Unternehmens verglichen. Hier ist für 1998 ein Anstieg von zuvor 0,5 % auf 1,5 % vorgesehen. Gleichzeitig soll die Zahl der vollzeitbeschäftigten FuE-Mitarbeiter der ACB von 9 auf 16 steigen.

Schließlich ist festzustellen, daß die ACB für 1998 deutlich mehr für Forschung und Entwicklung sowie für das angemeldete Projekt ausgeben als andere Unternehmen der Branche, und zwar im Durchschnitt mehr als 0,9 bis 1 %.

Die Entwicklung des FuE-Budgets (das sich, gemessen am Umsatz, von 0,5 auf 1 % verdoppelt), die Aufstockung des FuE-Personalbestands (der sich von 9 auf 16 Mitarbeiter fast verdoppelt), sowie die Erhöhung des Anteils der FuE-Ausgaben am Umsatz des Unternehmens (1,5 % gegenüber branchenweit durchschnittlich 1 %) legen deshalb nahe, daß die staatliche Beihilfe im vorliegenden Fall den erforderlichen Anreizeffekt nach sich zieht.

Daraus folgt, daß ein beträchtlicher Teil der fraglichen Investitionen, das heißt 2,823 Mrd. ITL, nicht in die vorgesehene Kategorie des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen fallen dürfte, weil sie nicht dem planmäßigen Forschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte und/oder Verfahren zu nutzen, zu dienen scheinen und weil sie für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Die Investitionen für die Dreiphasentechnik dagegen, die sich insgesamt auf 3,177 Mrd. ITL belaufen, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Italien hat der Kommission seine Absicht mitgeteilt, eine Beihilfe von rund 25 % der fraglichen Investitionen zu gewähren. Diese Beihilfe kann als Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe für die Dreiphasentechnik in Höhe von 794 Mio. ITL genehmigt werden.

V

Zu den Umweltschutzbeihilfen hat die Kommission zu bemerken, daß die von Italien vorgelegten Angaben nichts an ihrer ursprünglichen Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen für die Investitionen zur Erneuerung der Dächer der Gebäudekomplexe "SEDE" und "ERRE" ändern. Zwar werden durch die Erneuerung der Dächer die mit Asbest verbundenen Gefahren vermieden, doch war diese bauliche Maßnahme wegen des äußerst schlechten Zustands der Dächer in jedem Fall notwendig. Alles deutet darauf hin, daß die Arbeiten in beiden Fällen ohnehin hätten durchgeführt werden müssen, auch wenn die Dächer asbestfrei gewesen wären, da sie wegen des Alters der Dächer unbedingt notwendig und dringlich waren, wie aus den der Kommission zugeleiteten Gutachten hervorgeht.

In Übereinstimmung mit dem Stahlbeihilfenkodex und insbesondere seinem Anhang ist die Kommission der Ansicht, daß für umweltfreundliche Investitionen betreffende Maßnahmen, die ohnehin nicht hinausgeschoben werden können, keine Umweltschutzbeihilfen gewährt werden dürfen.

Somit können die gemeldeten Beihilfen für Investitionen in Höhe von 6,5 Mrd. ITL zur Erneuerung der Dächer der Gebäudekomplexe "SEDE" und "ERRE" nicht genehmigt werden.

Daher kann die geplante staatliche Beihilfe für die Dächer der beiden Gebäudekomplexe nicht genehmigt werden. Die Gesamtbeihilfe für die Umweltschutzinvestitionen in Höhe von 43 Mrd. ITL (die notifizierten 49,5 Mrd. ITL abzüglich der 6,5 Mrd. ITL für die Gebäudedächer) darf daher den Gesamtbetrag von 11,145 Mrd. ITL nicht überschreiten, also 9,390 Mrd. ITL, was 30 % der Beihilfe für 31,3 Mrd. ITL Investitionen entspricht, plus 1,755 Mrd. ITL Beihilfen, die 15 % der Beihilfe für die verbleibenden 11,7 Mrd. ITL Investitionen entsprechen.

Abschließend bemerkt die Kommission, daß im vorliegenden Fall keinerlei Erhöhung der Beihilfeintensität genehmigt werden kann. Dies wäre nur bei Umweltschutzinvestitionen eines KMU möglich, doch die ACB, die zum Stahlkonzern Valbruna in Vicenza gehören, zählten weit über 250 Beschäftigte -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen, die Italien den Acciaierie di Bolzano S.p.A. zur Finanzierung von Umweltschutzinvestitionen für einen Bruttohöchstbetrag von 11,145 Mrd. ITL zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl vereinbar.

Artikel 2

Die staatlichen Beihilfen, die Italien den Acciaierie di Bolzano S.p.A. zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen für einen Bruttohöchstbetrag von 794 Mio. ITL zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl vereinbar.

Artikel 3

Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung unterrichtet Italien die Kommission über die Höhe der den Acciaierie di Bolzano S.p.A. gewährten Beihilfen, damit sie nachprüfen kann, daß die in Artikeln 1 und 2 genannten Beträge nicht überschritten wurden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. C 269 vom 28.8.1998, S. 5.

(3) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(4) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

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