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Document 31999R2613

Verordnung (EG) Nr. 2613/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

OJ L 316, 10.12.1999, p. 44–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2613/oj

31999R2613

Verordnung (EG) Nr. 2613/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 316 vom 10/12/1999 S. 0044 - 0044


VERORDNUNG (EG) Nr. 2613/1999 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1999

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1303/1999(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/1999 der Kommission(3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B außerhalb der Nahrungsmittelhilfe Ausfuhrlizenzen erteilt werden.

(2) Nach den der Kommission zur Zeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Tafeltrauben und Äpfeln, die für die geographischen Zonen F01 und F02 bestimmt sind, bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3) Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 9. Dezember 1999 ausgeführte Tafeltrauben und Äpfel, die für die geographischen Zonen F01 und F02 bestimmt sind, gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2331/1999 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Tafeltrauben und Äpfeln, die für die geographischen Zonen F01 und F02 bestimmt sind, betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 9. Dezember 1999 und vor dem 24. Januar 2000 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 12.

(2) ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 29.

(3) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 3.

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