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Document 31999R2151

Verordnung (EG) Nr. 2151/1999 des Rates vom 11. Oktober 1999 zur Verhängung eines Flugverbots zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme der Republik Montenegro und der Provinz Kosovo sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1064/1999

OJ L 264, 12.10.1999, p. 3–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2000; Aufgehoben durch 32000R2227

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2151/oj

31999R2151

Verordnung (EG) Nr. 2151/1999 des Rates vom 11. Oktober 1999 zur Verhängung eines Flugverbots zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme der Republik Montenegro und der Provinz Kosovo sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1064/1999

Amtsblatt Nr. L 264 vom 12/10/1999 S. 0003 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2151/1999 DES RATES

vom 11. Oktober 1999

zur Verhängung eines Flugverbots zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme der Republik Montenegro und der Provinz Kosovo sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1064/1999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,

gestützt auf den aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) hat weiterhin die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verletzt und eine extreme und kriminell unverantwortliche Politik einschließlich der Unterdrückung ihrer eigenen Bürger betrieben, was eine ernsthafte Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts darstellt.

(2) Alle Flüge zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme der Republik Montenegro und der Provinz Kosovo sollten deshalb untersagt werden.

(3) Dieses Verbot sollte unter bestimmten Voraussetzungen nicht für "Montenegro Airlines" gelten.

(4) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(5) Daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Gebiet der Gemeinschaft die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach den darin niedergelegten Bedingungen Anwendung findet.

(6) Es ist erforderlich, Notlandungen und daran anschließende Starts zu erlauben und Ausnahmen für Flüge zu gewähren, die rein humanitären Zwecken dienen.

(7) Es ist erforderlich, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten und andere sachdienliche Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen.

(8) Aus Gründen der Transparenz und der Einfachheit sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1064/1999 des Rates vom 21. Mai 1999 zur Verhängung eines Flugverbots zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1901/98(2) in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden und jene Verordnung sollte aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Starts oder Landungen im Gebiet der Gemeinschaft sind folgenden Luftfahrzeugen untersagt;

a) Luftfahrzeuge, die direkt oder indirekt von einer jugoslawischen Fluggesellschaft betrieben werden, d. h. einer Fluggesellschaft mit Hauptgeschäftssitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ),

b) Luftfahrzeuge, die in der BRJ eingetragen sind, und

c) Zivilluftfahrzeuge, d. h. Luftfahrzeuge, die für gewerbliche oder private Zwecke betrieben werden, soweit sie im Gebiet der BRJ gestartet sind oder dieses Gebiet anfliegen.

Artikel 2

(1) Alle Betriebsgenehmigungen für Linienflugdienste zwischen einem Ort im Gebiet der Gemeinschaft und einem Ort in der BRJ werden zurückgenommen; es werden keine Betriebsgenehmigungen für derartige Flugdienste mehr erteilt.

(2) Alle Genehmigungen für Charterfluege, ob Einzelfluege oder eine Folge von Flügen, zwischen einem Ort im Gebiet der Gemeinschaft und einem Ort in der BRJ werden zurückgenommen; es werden keine Genehmigungen für derartige Flugdienste mehr erteilt.

(3) Betriebsgenehmigungen, die es in der BRJ eingetragenen oder von jugoslawischen Fluggesellschaften betriebenen Luftfahrzeugen gestatten würden, Flughäfen in der Gemeinschaft anzufliegen oder von dort zu starten, werden nicht mehr erteilt beziehungsweise nicht mehr erneuert.

Artikel 3

(1) Artikel 1 gilt nicht für Notlandungen und daran anschließende Starts.

(2) Ungeachtet der Artikel 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Konsultationsverfahrens nach Absatz 3 fallweise Starts oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen im Gebiet der Gemeinschaft genehmigen, wenn diesen Behörden schlüssig nachgewiesen wird, daß die Flüge von oder nach dem Gebiet der BRJ rein humanitären Zwecken dienen.

(3) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die einen Start oder eine Landung gemäß Absatz 2 genehmigen wollen, teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Gründe hierfür mit.

Benachrichtigt ein Mitgliedstaat oder die Kommission binnen eines Arbeitstags nach Eingang dieser Mitteilung die anderen Mitgliedstaaten beziehungsweise die Kommission, daß schlüssige Beweise dafür vorliegen, daß der beabsichtigte Flug nicht den angegebenen humanitären Zwecken dient, so beruft die Kommission binnen eines Arbeitstags nach dieser Benachrichtigung eine Sitzung mit den Mitgliedstaaten zu Konsultationen über die betreffenden Beweise ein.

Der Mitgliedstaat, der einen Start oder eine Landung genehmigen will, entscheidet hierüber entweder erst dann, wenn keine Einwände erhoben wurden, oder nachdem die Konsultationen über die schlüssigen Beweise auf der von der Kommission einberufenen Sitzung stattgefunden haben. Wird nach dieser Sitzung eine Genehmigung erteilt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Begründung hierfür mit.

(4) Diese Verordnung ist nicht als Einschränkung des Rechts von Luftfahrzeugen auszulegen, das Gebiet der Gemeinschaft und das der BRJ zum Zwecke der Durchbeförderung im Einklang mit geltenden Regelungen zu überfliegen.

Artikel 4

(1) Ungeachtet der Artikel 1 und 2 können die in Anhang I genannten zuständigen Behörden Einzelfluege oder eine Folge von Flügen mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet der BRJ unter der Bedingung genehmigen, daß

a) die für diese Flüge eingesetzten Luftfahrzeuge

- nicht in der BRJ eingetragen sind und von "Montenegro Airlines" oder von einer Fluggesellschaft, bei der es sich nicht um eine jugoslawische Fluggesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) handelt, betrieben werden, oder

- in der BRJ eingetragen und in Anhang II entweder als Luftfahrzeuge, die von der Regierung Montenegros oder den vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Provinz Kosovo benannten zuständigen Stellen für nichtgewerbliche Zwecke eingesetzt werden, oder als Luftfahrzeuge, die von "Montenegro Airlines" für gewerbliche Zwecke eingesetzt wurden, aufgeführt sind,

und

b) der Ausgangsort der Flüge, die Zwischenlandungsorte und die Endbestimmungsorte in der BRJ nur in der Republik Montenegro oder in der Provinz Kosovo liegen.

(2) Nach diesem Artikel gewährte Genehmigungen werden ungültig, wenn

a) im Falle von Flügen nach oder von Orten in der Provinz Kosovo die Zahlungen für die Erbringung grundlegender Dienste, die für die normale Durchführung dieser Flüge erforderlich sind, an andere als die in Anhang III genannten Erbringer dieser Dienste erfolgen, die Höhe dieser Zahlungen nicht den Durchschnittssätzen entspricht, die während des Sechsmonatszeitraums vor dem 19. Juni 1999 für diese Dienste galten, oder diese Sätze auf einer diskriminierenden Grundlage angewandt werden; oder

b) im Falle von Flügen nach oder von Orten in der Republik Montenegro die Zahlungen für die Erbringung grundlegender Dienste, die für die normale Durchführung dieser Flüge erforderlich sind - mit Ausnahme der von den zuständigen Stellen der BRJ bereitgestellten Luftverkehrskontrolldienste -, nicht auf das Konto der in Anhang III dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden der Republik Montenegro erfolgen, die Höhe dieser Zahlungen nicht den Durchschnittssätzen entspricht, die während des Sechsmonatszeitraums vor dem 19. Juni 1999 galten, oder diese Sätze auf einer diskriminierenden Grundlage angewandt werden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten die von den zuständigen Stellen der BRJ bereitgestellten Luftverkehrskontrolldienste und die grundlegenden Dienste, die für die normale Durchführung genehmigter Flüge erforderlich sind und von den in Anhang III aufgeführten Stellen erbracht werden, als wichtige Transitleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999(3).

Artikel 5

Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an damit in Verbindung stehenden Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung der Artikel 1 oder 2 ist, ist untersagt.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Solche Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Bis zum Erlaß der gegebenenfalls hierfür erforderlichen Rechtsvorschriften werden im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung die Sanktionen verhängt, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1901/98(4) oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1064/1999 festgelegt haben.

Artikel 7

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden anderen sachdienlichen Informationen aus, beispielsweise über Verstöße gegen diese Verordnung und über Probleme bei ihrer Durchsetzung, über Urteile nationaler Gerichte oder Beschlüsse wichtiger internationaler Gremien.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1064/1999 wird aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt. Alle Bezugnahmen auf Artikel jener Verordnung sind fortan als Bezugnahmen auf den entsprechenden Artikel der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

Artikel 9

Die Kommission wird ermächtigt,

a) die in Anhang I enthaltene Liste der zuständigen Behörden anhand der entsprechenden Angaben der Mitgliedstaaten zu ändern;

b) die Liste der in der BRJ eingetragenen Luftfahrzeuge, die von "Montenegro Airlines", der Regierung von Montenegro oder den vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Provinz Kosovo benannten zuständigen Stellen betrieben werden, anhand der entsprechenden Angaben dieser Regierung oder dieser Stellen zu ändern;

c) die Liste der zuständigen Behörden der Republik Montenegro und der zuständigen Stellen und der Erbringer grundlegender Dienste in der Provinz Kosovo, die vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Provinz Kosovo benannt oder gegebenenfalls anerkannt wurden, zu veröffentlichen und erforderlichenfalls zu ändern.

Die Kommission veröffentlicht diese Listen und die Änderungen an diesen Listen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 10

Die Verordnung gilt

a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord jedes Luftfahrzeugs und Schiffs, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt,

c) für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und

d) für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HALONEN

(1) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 1999/604/GASP (ABl. L 236 vom 7.9.1999, S. 1).

(2) ABl. L 129 vom 22.5.1999, S. 27.

(3) ABl. L 153 vom 19.6.1999, S. 63. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1970/1999 der Kommission (ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 39).

(4) ABl. L 248 vom 8.9.1998, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/1999 (ABl. L 23 vom 30.1.1999, S. 6).

ANHANG I

Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 3

BELGIEN

Ministère des communications et de l'infrastructure

Administration de l'aéronautique

Centre Communications Nord - 4ème étage

Rue du progrès 80 - Boîte 5 B - 1030 Bruxelles Tel. (32-2) 206 32 00 Fax (32-2) 203 15 28

DÄNEMARK

Statens Luftfartsvæsen

Luftfartshuset

Box 744 50 Ellebjergvej DK - 2450 København SV Tel. (45) 36 44 48 48 Fax (45) 36 44 03 03

DEUTSCHLAND

Generaldirektor für Luft- und Raumfahrt

Bundesministerium für Verkehr

Postfach 200 100 D - 53170 Bonn Tel. (49-228) 300 45 00 Fax (49-228) 300 79 29

GRIECHENLAND

Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών

Υπηρεσία Πολιτικής Αεροπορίας

Τ.Θ. 73 751 GR - 16604 ΕΛΛΗΝΙΚΟ Tηλ. (30-1) 894 42 63 Φαξ (30-1) 894 42 79

SPANIEN

Dirección General de Aviación Civil

Ministerio de Fomento

Paseo de la Castellana, 67 E - 28071 Madrid Tel. (34-91) 597 70 00 Fax (34-91) 597 53 57

FRANKREICH

Direction générale de l'aviation civile (DGAC) 48, rue Camille Desmoulins F - 92452 Issy-les-Moulineaux Tel. (33-1) 41 09 36 94 Fax (33-1) 41 09 38 64

IRLAND

General Director for Civil Aviation

Department of Transport, Energy and Communications

44, Kildare Street Dublin 2 Ireland Tel. (353-1) 604 11 72 Fax (353-1) 604 11 81

ITALIEN

Ente Nazionale per l'Aviazione Civile (ENAC) Via di Villa Ricotti 42 I - 00161 Roma Tel. (39-06) 44 18 52 08/441 85 209 Fax (39-06) 44 18 53 16

LUXEMBURG

Directeur de l'aviation civile

Ministère des transports

19-21, Boulevard Royal L - 2938 Luxembourg Tel. (352) 478 44 12 Fax (352) 46 77 90

NEDERLANDE

Ministry of Transport, Public Works and Water Management

Directorate General of Civil Aviation

Plesmanweg 1-6 P.O. Box 90 771 2509 LT Den Haag Netherlands Tel. (31-70) 351 72 45 Fax (31-70) 351 63 48

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst Radetzkystraße 2 A - 1030 Wien Tel. (43-1) 711 62 70 00 Fax (43-1) 713 03 26

PORTUGAL

Instituto Nacional da Aviação Civil

Ministério do Equipamento, do Planeamento e da Administração do Território

Aeroporto de Lisboa

Rua B, Edifícios 4, 5, 6 P - 1700 Lisboa Codex Tel. (351-1) 842 35 61 Fax (351-1) 842 35 82

FINNLAND

Ilmailulaitos/Luftfartsverket P.O. Box 50 FIN - 01531 Vantaa Tel. (358-9) 82 772 010 Fax (358-9) 82 772 091

SCHWEDEN

Hinsichtlich Artikel 3:

Regeringskansliet

Utrikesdepartementet

Rättssekretariat för EU-frågor

Fredsgatan 6 S - 103 39 Stockholm Tel (46-8) 405 10 00 Fax (46-8) 723 11 76

Hinsichtlich Artikel 4:

Luftfartsverket S - 601 79 Norrköping Tel. (46-11) 19 20 00 Fax (46-11) 19 27 60

VEREINIGTES KÖNGREICH

Department of Environment, Transport and the Regions

International Aviation Negotiations

Great Minster House

76, Marsham Street

London SW1P 4DR United Kingdom Fax (44-171) 890 58 01

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Kommission der Europäischen Gemeinschaft

Generaldirektion I

Mr. A. de Vries , DM24 5/75 Tel. (32-2) 295 68 80 Fax (32-2) 295 73 31

ANHANG II

Liste der in der BRJ eingetragenen Luftfahrzeuge nach Artikel 4

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

p.m.

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