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Document 31999R1660

Verordnung (EG) Nr. 1660/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1392/1999 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der finnischen Interventionsstelle befindlicher Gerste auf 84 632 Tonnen

OJ L 197, 29.7.1999, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1660/oj

31999R1660

Verordnung (EG) Nr. 1660/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1392/1999 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der finnischen Interventionsstelle befindlicher Gerste auf 84 632 Tonnen

Amtsblatt Nr. L 197 vom 29/07/1999 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 1660/1999 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1392/1999 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der finnischen Interventionsstelle befindlicher Gerste auf 84632 Tonnen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/1999(4), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1392/1999 der Kommission(5), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 48149 Tonnen Gerste im Besitz der finnischen Interventionsstelle eröffnet. Finnland hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 36483 Tonnen zu erhöhen. Die gesamte im Besitz der finnischen Interventionsstelle befindliche und auf Dauer zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge Gerste ist auf 84632 Tonnen zu erhöhen.

(3) In Anbetracht der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge erscheint es erforderlich, an der Liste der Lagerorte, Gebiete und eingelagerten Mengen Änderungen vorzunehmen. Deshalb ist insbesondere der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1392/1999 zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1392/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

(1) Die Ausschreibung betrifft eine Hoechstmenge von 84632 Tonnen Gerste die nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Mexiko ausgeführt werden kann.

(2) Die Gebiete, in denen die 84632 Tonnen Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben."

2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18.

(3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(4) ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 64.

(5) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 21.

ANHANG

"ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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