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Document 31999R1655

Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

OJ L 197, 29.7.1999, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 024 P. 100 - 106
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 024 P. 100 - 106
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 024 P. 100 - 106
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 024 P. 100 - 106
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 024 P. 100 - 106
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 024 P. 100 - 106
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 024 P. 100 - 106
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 024 P. 100 - 106
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 024 P. 100 - 106
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 028 P. 6 - 12
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 028 P. 6 - 12

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/02/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1655/oj

31999R1655

Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

Amtsblatt Nr. L 197 vom 29/07/1999 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/1999 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95(5) haben gezeigt, daß einige Änderungen erforderlich sind.

(2) Um die Finanzierung bestimmter Vorhaben zu erleichtern, sollten Gemeinschaftszuschüsse auch in Form von Zuschüssen zur Bildung von Risikokapital möglich sein. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sollten so eingesetzt werden, daß der Kapitalbeitrag von privater Seite möglichst hoch ist.

(3) Ein gewisser Anteil von Risikokapital am Finanzierungspaket eines Vorhabens kann dazu beitragen, öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen von transeuropäischen Netzwerkvorhaben in die Wege zu leiten. Risikokapital für transeuropäische Netze wird insbesondere während der Anfangsphasen nur begrenzt bereitgestellt.

(4) Risikokapitalbeteiligungen zur Förderung von Investitionsfonds mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für transeuropäische Netzwerkvorhaben sollten bis zu einer Höhe von 1 v. H. des Gesamtbetrags für den Zeitraum 2000-2006 zugelassen werden, um Erfahrungen mit dieser neuen Finanzierungsform zu sammeln. Dieser Anteil kann nach einer Überprüfung der Funktionsweise dieses Instruments auf bis zu 2 v. H. erhöht werden. Außerdem sollte eine mögliche künftige Ausweitung dieses Instruments geprüft werden.

(5) Um für mehr Transparenz zu sorgen und die Erwartungen bei Vorhaben oder Vorhabengruppen zu erfuellen, die über einen langen Zeitraum einen hohen Finanzbedarf haben, sollten in bestimmten Sektoren oder Bereichen indikative Mehrjahresprogramme erstellt werden. In den Programmen sollte angegeben werden, welche finanziellen Mittel über einen bestimmten Zeitraum für solche Vorhaben oder Vorhabengruppen insgesamt oder jährlich zur Verfügung gestellt werden können und welche, wenn sie mit den einschlägigen indikativen Mehrjahresprogrammen übereinstimmen, als Referenzbeträge für die jährlichen Beschlüsse dienen sollten, im Rahmen der jährlichen im Haushaltsplan eingestellten Mittel finanzielle Zuschüsse zu gewähren. Die in diesen Programmen ausgewiesenen Jahresbeträge stellen jedoch keine Mittelbindungen im Rahmen des Haushaltsplans dar.

(6) Vorhaben oder Vorhabengruppen sollten in den Genuß mehrerer aufeinanderfolgender Entscheidungen über die Gewährung eines Zuschusses kommen können.

(7) Der Antrag auf finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben muß detailliert aufgeschlüsselte Schätzungen bezüglich der Herkunft der Beiträge der Gemeinschaft und der zentralstaatlichen, regionalen und kommunalen Stellen und bezüglich des Umfangs der Finanzbeiträge des Privatsektors enthalten.

(8) Bereits gewährte Zuschüsse sollten außer in gebührend begründeten Fällen gestrichen werden, wenn die Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht begonnen haben.

(9) Zu den gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten, mit denen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 koordiniert werden müssen, sollte auch der europäische Investitionsfonds gehören.

(10) Die Kommission sollte von den Zuschußempfängern verlangen können, daß diese eine Bewertung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 geförderten Vorhaben vorlegen oder die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die es der Kommission ermöglichen, diese Bewertung selbst vorzunehmen.

(11) Der Beschluß 87/373/EWG des Rates(6) legt die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission vom Rat übertragenen Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften fest, die der Rat erläßt. Die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren sollten mögliche Änderungen bestehender, durch eine interinstitutionelle Vereinbarung oder durch den Beschluß 87/373/EWG festgelegter Regelungen berücksichtigen.

(12) Angesichts der Bedeutung der transeuropäischen Netze ist es angebracht, in die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 für den Zeitraum 2000-2006 als Finanzrahmen im Sinne von Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 einen Betrag in Höhe von 4600 Mio. EUR für die Durchführung jener Verordnung einzusetzen.

(13) Der Rat sollte unter Berücksichtigung des umfassenden Berichts, den die Kommission vor Jahresende 2006 vorlegt, prüfen, ob die Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 fortgeführt oder geändert werden sollten.

(14) Während der Übergangsphase vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 sind alle Verweise auf den Euro als Verweise auf den Euro als Währungseinheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(7) zu verstehen.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird Absatz 2 gestrichen.

2. Artikel 3 wird gestrichen.

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

Formen des Gemeinschaftszuschusses

(1) Der Gemeinschaftszuschuß kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

a) Kofinanzierung von Studien zu den Vorhaben, einschließlich Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und Bewertungsstudien, und von anderen technischen Unterstützungsmaßnahmen für diese Studien. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf in der Regel 50 v. H. der Gesamtkosten einer Studie nicht überschreiten.

In begründeten Ausnahmefällen darf auf entsprechende Initiative der Kommission hin und bei Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft diesen Rahmen von 50 v. H. überschreiten;

b) Zinszuschüsse für von der Europäischen Investitionsbank oder anderen öffentlichen oder privaten Finanzinstituten gewährte Darlehen; in der Regel darf die Laufzeit eines Zinszuschusses fünf Jahre nicht überschreiten;

c) Beitrag zu den Prämien für Anleihebürgschaften des Europäischen Investitionsfonds oder anderer Finanzinstitutionen;

d) direkte Subventionen für Investitionen in begründeten Fällen;

e) Beteiligung an Risikokapital zur Förderung von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für TEN-Vorhaben unter Einbeziehung erheblicher Investitionen des Privatsektors; diese Risikokapitalbeteiligung darf 1 v. H. der in Artikel 18 genannten Haushaltsmittel nicht überschreiten. In Übereinstimmung mit dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren kann dieser Anteil unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Überprüfung der Funktionsweise dieses Instruments, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, ab dem Jahr 2003 auf bis zu 2 v. H. erhöht werden.

Weitere Modalitäten der Risikokapitalbeteiligung sind im Anhang festgelegt.

Die Beteiligung kann unmittelbar in den Fonds oder das vergleichbare finanzielle Instrument oder in ein von denselben Fondsvorhaben verwaltetes Koinvestitionsinstrument eingezahlt werden.

f) Gemeinschaftszuschüsse nach den Buchstaben a) bis e) werden gegebenenfalls miteinander kombiniert, um den Anreiz zu maximieren, der durch die bereitgestellten Haushaltsmittel geschaffen wird, die so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden müssen.

(2) Bei der Wahl einer oder mehrerer unter den Buchstaben a) bis e) genannten Formen des Gemeinschaftszuschusses wird den besonderen Merkmalen der verschiedenen betroffenen Netzarten Rechnung getragen und darauf geachtet, daß die Gemeinschaftszuschüsse nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen des betreffenden Sektors führen.

(3) Die für Verkehrsinfrastrukturvorhaben vorgesehenen Mittel sollten im gesamten in Artikel 18 genannten Zeitraum so verwandt werden, daß mindestens 55 v. H. auf Schienenvorhaben - einschließlich des kombinierten Verkehrs - und höchstens 25 v. H. auf Straßenvorhaben entfallen.

(4) Die Kommission fördert gezielt dort den Einsatz privater Finanzmittel für Vorhaben, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, wo im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften ein möglichst großer Multiplikatoreffekt der gemeinschaftlichen Finanzinstrumente zu erzielen ist. Jeder Fall wird von der Kommission einzeln überprüft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen rein öffentlich finanzierten Alternative. Bei jedem Vorhaben wird die Unterstützung durch den jeweils betroffenen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Vertrag verlangt."

4. Dem Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Bei Vorhaben, die satellitengestützte Ortungs- und Navigationssysteme gemäß Artikel 17 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG(8) betreffen, kann sich der Gesamtbetrag des im Rahmen dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftszuschusses ab dem 1. Januar 2003 nach einer Überprüfung ausnahmsweise auf bis zu 20 v. H. der gesamten Investitionssumme belaufen."

5. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 5a

Indikatives Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft

(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 zur Verbesserung der Wirksamkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen und nach den in Artikel 155 des Vertrags genannten Leitlinien für einzelne Sektoren ein indikatives Mehrjahresprogramm für die Gewährung einer Unterstützung aus Haushaltsmitteln nach Artikel 18 (nachstehend 'Programm' genannt) erstellen. Das Programm wird sich auf Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen nach Artikel 8 stützen und die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einbeziehen, insbesondere die Angaben nach Artikel 9.

(2) Das Programm setzt sich ausschließlich aus Vorhaben von gemeinsamem Interesse und/oder aus einer oder mehreren kohärenten Gruppen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zusammen, die im Rahmen der in Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags genannten Leitlinien zuvor ermittelt werden, einen bestimmten Bereich betreffen und über einen längeren Zeitraum einen hohen Finanzbedarf haben.

(3) Für jedes Vorhaben oder jede Vorhabengruppe nach Absatz 2 werden im Programm die indikativen Beträge der Gemeinschaftszuschüsse vorbehaltlich der jährlichen Beschlüsse der Haushaltsbehörde festgelegt. Für indikative Mehrjahresprogramme dürfen nicht mehr als 75 v. H. der in Artikel 18 vorgesehenen Haushaltsmittel eingesetzt werden.

(4) Das Programm dient als Grundlage für die jährlichen Beschlüsse über die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben im Rahmen der jährlichen im Haushaltsplan eingestellten Mittel. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 17 genannten Ausschuß in regelmäßigen Abständen über den Stand der Programme und alle Beschlüsse, die sie bei der Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse für Vorhaben trifft. Die Begleitdokumente zum Haushaltsvorentwurf der Kommission umfassen einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung jedes einzelnen indikativen Mehrjahresprogramms in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung.

Das Programm muß spätestens nach der Hälfte seiner Laufzeit oder je nach erzielten Fortschritten der Vorhaben oder Vorhabengruppen nach dem Verfahren des Artikels 17 überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

In dem Programm werden auch andere Finanzierungsquellen der betreffenden Vorhaben genannt, insbesondere wenn es sich dabei um andere Gemeinschaftsinstrumente oder die Europäische Investitionsbank handelt.

(5) Werden bei der Durchführung von Einzelvorhaben oder Gruppen von Vorhaben wesentliche Änderungen vorgenommen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission.

Werden aufgrund dieser Änderungen Anpassungen der indikativen Gesamtbeträge, die in dem Programm für die Vorhaben oder Vorhabengruppen festgelegt worden waren, erforderlich, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen."

6. In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Bei der Durchführung dieser Verordnung gewährleistet die Kommission die Übereinstimmung ihrer Beschlüsse zur Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen mit den Prioritäten, die in den Leitlinien für die einzelnen Sektoren gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags festgelegt wurden. Dazu gehört die Übereinstimmung mit Anforderungen, die in diesen Leitlinien mit Bezug auf einen prozentualen Anteil an den gesamten Gemeinschaftszuschüssen festgelegt werden können."

7. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8

Einreichung von Anträgen auf Zuschüsse

Die Anträge auf Zuschüsse werden bei der Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat bzw. von den betreffenden Mitgliedstaaten oder mit dessen/deren Zustimmung von den direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen eingereicht. Die Kommission stellt die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten fest."

8. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) achter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- einen auf Euro oder auf die Landeswährung lautenden Finanzplan, der alle Bestandteile des Finanzierungspakets, einschließlich der bei der Gemeinschaft in den verschiedenen in Artikel 4 genannten Formen, und bei kommunalen, regionalen oder zentralstaatlichen Stellen sowie bei privaten Geldgebern beantragten Zuschüsse und die bereits gewährten Zuschüsse enthält;".

9. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Antragsteller übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Sachangaben, die diese anfordert, wie beispielsweise die Parameter, Leitlinien und Hypothesen, die bei der Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde gelegt wurden."

10. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10

Gewährung des Zuschusses

Nach Artikel 274 des Vertrags entscheidet die Kommission über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung aufgrund der Beurteilung der Anträge anhand der Auswahlkriterien. Im Falle von Vorhaben, die in den gemäß Artikel 5a erstellten indikativen Mehrjahresprogrammen beschrieben sind, trifft die Kommission die jährlichen Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen innerhalb der indikativen Beträge nach diesem Programm. Im Falle anderer Vorhaben werden die Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen. Die Kommission teilt ihre Entscheidung den Empfängern und den Mitgliedstaaten direkt mit."

11. Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 17 einen Rahmen für die Verfahren, den Zeitplan und die Beträge für die Zahlung von Zinszuschüssen, der Beihilfen für Bürgschaftsprämien sowie der Zuschüsse in Form von Beteiligungen an Risikokapital zur Förderung von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für transeuropäische Netzwerkvorhaben fest."

12. In Artikel 12

a) erhält der Einleitungssatz zu Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Um den erfolgreichen Abschluß der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen, um";

b) erhält der dritte Gedankenstrich des Absatzes 1 folgende Fassung: "- infolge von Unregelmäßigkeiten verlorengegangene Beträge, einschließlich Verzugszinsen, gemäß den von der Kommission erlassenen Bestimmungen einzufordern. Außer in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat und/oder die durchführende Behörde nachweisen, daß die Unregelmäßigkeiten ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge verantwortlich.";

c) erhält Absatz 6 folgende Fassung: "(6) Wird direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen ein Gemeinschaftszuschuß gewährt, so werden die Kontrollmaßnahmen von der Kommission gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt.";

d) erhält Absatz 7 folgende Fassung: "(7) Die zuständigen Stellen und Behörden sowie die direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen halten der Kommission fünf Jahre lang nach der letzten Zahlung für ein Vorhaben sämtliche Belege über die im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben zur Verfügung."

13. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt: "(2a) Wird mit den Arbeiten für ein Vorhaben nicht innerhalb von 2 Jahren nach dem in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses vorgesehenen Datum begonnen, so werden die entsprechenden Zuschüsse außer in den Fällen, die gegenüber der Kommission gebührend begründet werden, von der Kommission gestrichen."

14. Artikel 14 erhält folgende Fassung: "Artikel 14

Koordinierung

Die Kommission sorgt für die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben und Programmen nach Artikel 5a Absatz 1 und denjenigen Vorhaben, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden."

15. Artikel 15 erhält folgende Fassung: "Artikel 15

Beurteilung, Begleitung und Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine wirksame Begleitung und Bewertung bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben. Die Vorhaben können entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung angepaßt werden.

(2) Um eine effiziente Verwendung des Gemeinschaftszuschusses zu gewährleisten, begleiten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank oder sonstigen einschlägigen Einrichtungen, systematisch die bei den Vorhaben erzielten Fortschritte.

(3) Nach Eingang eines Antrags auf Zuschuß und vor dessen Genehmigung nimmt die Kommission eine Beurteilung des Vorhabens vor, um seine Übereinstimmung mit den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen und Kriterien zu bewerten. Die Kommission fordert erforderlichenfalls die Europäische Investitionsbank oder sonstige einschlägige Einrichtungen auf, sich an dieser Beurteilung zu beteiligen.

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen die Durchführung der Vorhaben und Programme und bewerten deren Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die anfänglich vorgesehenen Ziele erreicht werden können oder erreicht worden sind. Dabei werden unter anderem die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt unter Beachtung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen einbezogen. Ferner kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats vom Empfänger verlangen, daß dieser eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben oder Vorhabengruppen vorlegt oder ihr die zur Bewertung solcher Vorhaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt und die nötige Unterstützung bietet.

(5) Die Begleitung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, daß sie folgendes verdeutlichen:

- den Stand der Durchführung des Vorhabens, bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Arbeitsziele;

- den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme.

(6) Bei der Prüfung der einzelnen Unterstützungsanträge trägt die Kommission den Ergebnissen der nach diesem Artikel durchgeführten Beurteilungen und Bewertungen Rechnung.

(7) Die Modalitäten der Bewertung und Begleitung gemäß den Absätzen 4 und 5 werden in den Entscheidungen über die Genehmigung der Vorhaben und/oder den Vertragsbedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt."

16. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zur Beurteilung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den verschiedenen Anwendungsbereichen durch die Gemeinschaftsunterstützung erzielten Ergebnisse anhand der zu Beginn festgelegten Ziele sowie ein Kapitel über den Inhalt und die Durchführung der laufenden Mehrjahresprogramme, insbesondere einen Bericht über die nach Artikel 5a vorgesehenen Überprüfungen."

17. Artikel 18 erhält folgende Fassung: "Artikel 18

Haushaltsmittel

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2000 bis 2006 auf 4600 Mio. EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt."

18. Artikel 19 erhält folgende Fassung: "Artikel 19

Revisionsklausel

Vor Ende 2006 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission ein umfassender Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Mechanismen dieser Verordnung für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen und im besonderen der Mechanismen und Vorschriften nach Artikel 4 vorgelegt. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen nach dem Verfahren des Artikels 156 Absatz 1 des Vertrags, ob und unter welchen Bedingungen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 18 genannten Zeitraum fortgeführt werden können oder abzuändern sind."

19. Das Wort "ECU" wird im gesamten Text durch "Euro" ersetzt.

20. Der Wortlaut im Anhang zu dieser Verordnung wird beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 19 gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HALONEN

(1) ABl. C 175 vom 9.6.1998, S. 7, und

ABl. C 27 vom 2.2.1999, S. 18.

(2) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 120.

(3) ABl. L 93 vom 6.4.1999, S. 29.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 1998 (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 186) Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Dezember 1998 (ABl. C 49 vom 22.2.1999, S. 4) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 7. Juni 1999.

(5) ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1.

(6) ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

(7) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(8) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

ANHANG

"ANHANG

Durchführungsmodalitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e)

1. Bedingungen für einen Gemeinschaftszuschuß zum Risikokapital

Anträge auf Zuschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) müssen folgende Informationen enthalten, die von dem in Artikel 17 genannten Ausschuß als zufriedenstellend erachtet werden müssen und anhand deren die Entscheidungen über die Gewährung der Zuschüsse getroffen werden:

- ein informatives Memorandum, das die wichtigsten Bestimmungen der Satzung des Fonds einschließlich seiner Rechts- und Verwaltungsstruktur enthält,

- ausführliche Investitionsleitlinien einschließlich Informationen über die Zielvorhaben,

- Informationen über die Beteiligung privater Anleger,

- Informationen über den räumlichen Einsatzbereich,

- Informationen über die Rentabilität des Fonds,

- Informationen über den Anspruch der Anleger auf Abhilfe, falls der Fonds die den Anlegern gemachten Zusagen nicht erfuellt,

- Informationen über die Möglichkeiten des Ausstiegs aus dem Fonds und über die Vorkehrungen hinsichtlich der Auflösung des Fonds sowie über

- die Rechte der Anleger auf Vertretung in den Ausschüssen.

Bevor eine Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse ergeht, muß der eingeschaltete Investitionsfonds oder das vergleichbare finanzielle Instrument sich verpflichten, einen Betrag, der mindestens zweieinhalbmal so hoch ist wie der Gemeinschaftszuschuß, in Vorhaben zu investieren, die zuvor als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags ausgewiesen wurden.

Gemeinschaftszuschüsse, die für Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente in Form einer Beteiligung am Risikokapital gewährt werden, sind grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn der Gemeinschaftsbeitrag in bezug auf das Risiko gleichrangig ist mit dem der anderen Investoren des Fonds.

Begünstigte Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente haben solide Finanzierungsgrundsätze zu beachten.

2. Beschränkung der Beteiligung und Hoechstinvestitionen

Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) dürfen 1 v. H. des Gesamtbetrags für den in Artikel 18 genannten Zeitraum nicht überschreiten. Dieser Anteil kann jedoch in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) erhöht werden.

Gemeinschaftszuschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) dürfen 20 v. H. des Gesamtkapitals eines Investitionsfonds oder eines vergleichbaren finanziellen Instruments nicht überschreiten.

3. Verwaltung der Gemeinschaftszuschüsse

Die Gemeinschaftszuschüsse werden vom Europäischen Investitionsfonds verwaltet. Die genauen Modalitäten und Bedingungen der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e), einschließlich Begleitung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden.

4. Sonstige Bestimmungen

Die in der Verordnung festgelegten Bestimmungen über Beurteilung, Begleitung und Bewertung gelten in vollem Umfang für deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e), einschließlich der Bestimmungen über die Bedingungen für die Gemeinschaftszuschüsse, über die Finanzkontrolle und die Senkung, die Aussetzung und die Streichung des Zuschusses. Dies ist unter anderem durch entsprechende Bestimmungen in der Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF sowie durch entsprechende Vereinbarungen mit Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten zu gewährleisten, in denen die erforderlichen Kontrollen auf der Ebene der Einzelvorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt werden. Es werden angemessene Vorkehrungen getroffen, damit der Rechnungshof seinen Auftrag insbesondere im Hinblick auf eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen erfuellen kann.

Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 6 gilt Artikel 11 Absatz 7 für Zahlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e). Nach Ablauf des Investitionszeitraums oder gegebenenfalls auch früher werden sämtliche Guthaben aus Erträgen des investierten Kapitals oder aus der Ausschüttung von Gewinnen und Wertsteigerungen sowie alle sonstigen Ausschüttungen an die Anleger dem Haushalt der Gemeinschaft zugeführt.

Sämtliche Entscheidungen über Beteiligungen an Risikokapital nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) sind dem in Artikel 17 genannten Ausschuß vorzulegen.

Die Kommission erstattet dem Ausschuß nach Artikel 17 regelmäßig Bericht über die Durchführung von Risikokapitalbeteiligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e).

Bis Ende 2006 bewertet die Kommission im Rahmen von Artikel 15 die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e), insbesondere dessen Inanspruchnahme, dessen Auswirkungen auf die Verwirklichung der TEN-Vorhaben und die Beteiligung von privaten Investoren an den finanzierten Vorhaben."

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