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Document 31999R1257

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen

ABl. L 160 vom 26.6.1999, p. 80–102 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32005R1698

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1257/oj

31999R1257

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen

Amtsblatt Nr. L 160 vom 26/06/1999 S. 0080 - 0102


VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/1999 DES RATES

vom 17. Mai 1999

über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine gemeinsame Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte die anderen Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik flankieren und ergänzen und so zur Erreichung der in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Ziele dieser Politik beitragen.

(2) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt.

(3) Gemäß Artikel 159 des Vertrags werden die Politiken der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der in Artikel 158 und Artikel 160 vorgegebenen Ziele für die gemeinsame Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durchgeführt und tragen zu deren Verwirklichung bei. Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollen daher in Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1) und Regionen mit Strukturproblemen (Ziel 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(6) zu dieser Politik beitragen.

(4) Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturen wurden bereits 1972 in die gemeinsame Agrarpolitik eingeführt. Seit nahezu zwei Jahrzehnten werden Versuche unternommen, die Agrarstrukturpolitik in den weiteren wirtschaftlichen und sozialen Kontext der ländlichen Gebiete einzubinden. Einen Schwerpunkt der Reform der GAP von 1992 bildeten die Umweltaspekte der Landwirtschaft als größter Landnutzer.

(5) Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums wird gegenwärtig mit einer Reihe komplexer Instrumente durchgeführt.

(6) In den kommenden Jahren wird sich die Landwirtschaft an neue Gegebenheiten und an weitere Veränderungen der Marktentwicklung, der Marktpolitik und der Handelsvorschriften, der Verbrauchernachfrage und -präferenzen und an die bevorstehende Erweiterung der Gemeinschaft anpassen müssen. Diese Veränderungen betreffen nicht nur die Agrarmärkte, sondern generell die lokale Wirtschaft in den ländlichen Gebieten. Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte auf die Wiederherstellung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Gebiete ausgerichtet sein und daher zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Gebieten beitragen.

(7) Diese Entwicklungen sollen durch eine Neukonzipierung und Vereinfachung der bestehenden Instrumente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert und unterstützt werden.

(8) Eine solche Neukonzipierung sollte die Erfahrungen mit den bisherigen Instrumenten berücksichtigen und sich daher auf diese Instrumente stützen. Es handelt sich dabei um die Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen prioritären Ziele der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und die Erleichterung der Entwicklung und Strukturanpassung der ländlichen Gebiete (Ziele 5a und 5b) gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(7) und (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung(8), sowie um die Maßnahmen, die flankierend zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 eingeführt wurden mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren(9), (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft(10) und (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft(11).

(9) Eine reformierte Politik der Entwicklung des ländlichen Raums sollte alle ländlichen Gebiete der Gemeinschaft umfassen.

(10) Die drei bestehenden flankierenden Maßnahmen (Umweltschutz in der Landwirtschaft, Vorruhestand und Aufforstung), die mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 eingeführt wurden, sollen durch die Regelung für die benachteiligten Gebiete und die Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen ergänzt werden.

(11) Sonstige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten Bestandteil integrierter Entwicklungsprogramme für Ziel-1-Regionen und können Bestandteil von Programmen für Ziel-2-Regionen sein.

(12) In ländlichen Gebieten sollte die Marktpolitik durch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums flankiert und ergänzt werden.

(13) Der Beitrag des EAGFL zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte sich auf einen einzigen rechtlichen Rahmen stützen, in dem die für eine Förderung in Betracht kommenden Maßnahmen, ihre Ziele und die Förderkriterien festgelegt sind.

(14) Angesichts der Vielfalt der ländlichen Gebiete der Gemeinschaft sollte die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums dem Subsidiaritätsprinzip folgen. Sie ist daher möglichst dezentralisiert durchzuführen, wobei der Nachdruck auf Partizipation und einer Ausrichtung von unten nach oben liegen sollte. Die Förderkriterien für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten daher nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich ist.

(15) Um die Kohärenz mit den übrigen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik und den anderen Gemeinschaftspolitiken zu gewährleisten, sind jedoch gemeinschaftliche Grundkriterien für die Förderung festzulegen. Insbesondere sollte vermieden werden, daß die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen.

(16) Im Interesse der Flexibilität und zur Vereinfachung der Rechtsetzung sollte der Rat der Kommission gemäß Artikel 202 dritter Gedankenstrich des Vertrags alle erforderlichen Durchführungsbefugnisse übertragen.

(17) Kennzeichnend für die Agrarstruktur der Gemeinschaft ist eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe, denen die erforderlichen Strukturbedingungen fehlen, um für die Landwirte und ihre Familien angemessene Einkommen und Lebensbedingungen sicherzustellen.

(18) Die gemeinschaftlichen Investitionshilfen sollen zur Modernisierung und größerer Wirtschaftlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe beitragen.

(19) Die gemeinschaftlichen Bedingungen für die Gewährung einer Investitionsbeihilfe sollten gegenüber den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(12) geltenden Bedingungen vereinfacht werden.

(20) Besondere Fördermaßnahmen für Junglandwirte können nicht nur deren Niederlassung erleichtern, sondern ihnen nach der Niederlassung auch die Verbesserung der Betriebsstruktur ermöglichen.

(21) Die Entwicklung und Spezialisierung der Landwirtschaft erfordern einen angemessenen allgemeinen, technischen und ökonomischen Ausbildungsstand der Personen, die mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befaßt sind, insbesondere in bezug auf neue Entwicklungen bei der Betriebsführung, der Produktion oder der Vermarktung.

(22) Besondere Anstrengungen sind erforderlich, um die Landwirte in umweltverträglichen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren auszubilden und sie darüber zu informieren.

(23) Der vorzeitige Ruhestand in der Landwirtschaft sollte gefördert werden, um die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern. Dabei ist den Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 Rechnung zu tragen.

(24) Eine Förderung von benachteiligten Gebieten sollte zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums, zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen.

(25) Die benachteiligten Gebiete sollten auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien eingestuft werden.

(26) Eine weitere Klassifizierung von benachteiligten Gebieten auf Gemeinschaftsebene ist nicht erforderlich.

(27) Es sollten Bedingungen für die Gewährung von Ausgleichszulagen festgelegt werden, um die Effizienz dieser Beihilferegelung und die Verwirklichung ihrer Ziele zu gewährleisten.

(28) Bei Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen könnte es notwendig sein, Landwirten für die Lösung der speziellen Probleme, die sich aus diesen Beschränkungen ergeben, Unterstützung zu gewähren.

(29) Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung ländlicher Gebiete sollte angesichts der immer stärkeren Nachfrage der Gesellschaft nach ökologischen Dienstleistungen Agrarumweltinstrumenten in den kommenden Jahren eine herausragende Rolle zugewiesen werden.

(30) Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 bestehende Beihilferegelung sollte für gezielte Agrarumweltmaßnahmen fortgesetzt werden, wobei die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Regelung, die in dem nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 vorgelegten Bericht der Kommission im einzelnen beschrieben sind, zu berücksichtigen wären.

(31) Die Beihilferegelung für Agrarumweltmaßnahmen soll Landwirte weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die der zunehmenden Notwendigkeit des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt sowie des Erhalts der Landschaft und des ländlichen Lebensraums gerecht werden.

(32) Die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollte durch Investitionsbeihilfen in diesem Bereich gefördert werden.

(33) Eine solche Förderung kann sich weitgehend auf die bereits geltenden Bedingungen stützen, die in der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(13) festgelegt sind.

(34) Dabei muß gewährleistet sein, daß die Investitionen wirtschaftlich sind und daß die Landwirte an den wirtschaftlichen Vorteilen der durchgeführten Maßnahmen teilhaben.

(35) Die Forstwirtschaft stellt einen integralen Bestandteil der Entwicklung des ländlichen Raums dar. Forstwirtschaftliche Maßnahmen sollten daher in die Förderregelung für die Entwicklung des ländlichen Raums einbezogen werden. Die Förderung der Forstwirtschaft darf nicht wettbewerbsverzerrend wirken und muß marktneutral sein.

(36) Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen festzulegen und sollten sich auf die Forstprogramme der Mitgliedstaaten stützen. Solche Maßnahmen sollten auch den besonderen Problemen der Klimaänderungen Rechnung tragen.

(37) Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sollten sich auf die bisherigen Maßnahmen im Rahmen der bereits bestehenden Regelungen stützen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1610/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 hinsichtlich der Aktion zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft(14) und der Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates vom 29. März 1990 betreffend die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse(15) festgelegt sind.

(38) Die Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen ist vor allem unter dem Gesichtspunkt der Bodennutzung und des Umweltschutzes wie auch als Beitrag für eine bessere Versorgung mit bestimmten forstwirtschaftlichen Erzeugnissen von Bedeutung. Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 bestehende Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen sollte daher fortgesetzt werden, wobei die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Regelung berücksichtigt werden sollten, die in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgelegten Bericht der Kommission im einzelnen beschrieben sind.

(39) Für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Wäldern in bestimmten Gebieten sollten Zahlungen gewährt werden.

(40) Sonstige Maßnahmen, die landwirtschaftliche Tätigkeiten und deren Umstellung betreffen, sollten gefördert werden. Das Verzeichnis der Maßnahmen ist auf der Grundlage bisheriger Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache festzulegen, daß die Entwicklung des ländlichen Raums auch auf außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten und Dienstleistungen ausgerichtet werden muß, um die Tendenz zur wirtschaftlichen und sozialen Verödung des ländlichen Raums und zur Landflucht umzukehren. Für Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichheiten und zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen sollten Beihilfen gewährt werden.

(41) Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau finden beim Verbraucher immer mehr Anklang. Dies schafft einen neuen Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Der ökologische Landbau trägt zu mehr Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und damit zu den allgemeinen Zielen dieser Verordnung bei. Die speziell für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Fördermaßnahmen können sich auf die Produktion, die Verarbeitung und die Vermarktung von Agrarerzeugnissen aus ökologischem Landbau erstrecken.

(42) Für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommende Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums müssen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen und mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik abgestimmt sein.

(43) Für bestimmte Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik förderfähig sind, und insbesondere für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen, ist außer in nach objektiven Kriterien gerechtfertigten Ausnahmefällen eine Förderung im Rahmen dieser Verordnung auszuschließen.

(44) Angesichts der Beihilfen für Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Rahmen verschiedener gemeinsamer Marktorganisationen scheint eine spezifische Beihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums nicht mehr erforderlich. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen(16) bestehende Beihilferegelung sollte daher nicht fortgeführt werden.

(45) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den flankierenden Maßnahmen und den sonstigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Gebieten außerhalb von Ziel 1 sollte aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, erfolgen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festgelegten grundlegenden Finanzbestimmungen wurden entsprechend angepaßt.

(46) In Ziel-1-Regionen sollte die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme der drei bestehenden flankierenden Maßnahmen und der Förderung der benachteiligten Gebiete sowie der Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen, weiterhin aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erfolgen.

(47) Für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die unter die Programmplanung der Ziele 1 und 2 fallen, und insbesondere für die integrierte Planung dieser Maßnahmen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gelten. Die Finanzbestimmungen sollten jedoch berücksichtigen, daß Maßnahmen in den Ziel-2-Regionen aus der Abteilung Garantie finanziert werden.

(48) Für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter die Programmplanung von Ziel 1 oder Ziel 2 fallen, ist die Programmplanung nach spezifischen Vorschriften vorzunehmen. Die Beihilfesätze für solche Maßnahmen sollten nach den allgemeinen Prinzipien des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 unter angemessener Berücksichtigung der Anforderung der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion differenziert festgelegt werden. Deshalb sollte dabei prinzipiell zwischen Beihilfen für Ziel-1- und Ziel-2-Regionen und Beihilfen für andere Gebiete unterschieden werden. Bei den in dieser Verordnung festgelegten Beihilfesätzen handelt es sich um Hoechstsätze für Gemeinschaftsbeihilfen.

(49) Zusätzlich zu den Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum sollte die Kommission, unbeschadet der Initiative für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, von sich aus Studien über die Entwicklung des ländlichen Raums vorsehen können.

(50) Es sollten geeignete Vorschriften über die Begleitung und Bewertung der Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellt werden. Dabei sollte auf präzise Indikatoren, die vor der Programmdurchführung zu vereinbaren und festzulegen sind, Bezug genommen werden.

(51) Die Mitgliedstaaten sollten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auch ohne eine Kofinanzierung der Gemeinschaft Beihilfen gewähren können. Angesichts der beträchtlichen wirtschaftlichen Wirkung solcher Beihilfen und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Maßnahmen sowie zur Vereinfachung der Verfahren sollten spezifische Vorschriften für staatliche Beihilfen festgelegt werden.

(52) Es sollte möglich sein, Übergangsbestimmungen zu erlassen, um den Übergang von den geltenden Beihilferegelungen zu der neuen Förderregelung für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern.

(53) Die in dieser Verordnung vorgesehene Förderregelung ersetzt die bestehenden Förderregelungen, die deshalb aufzuheben wären. Infolge dessen wäre auch die in den derzeitigen Regelungen für Gebiete in äußerster Randlage und für die Ägäischen Inseln vorgesehene Ausnahmeregelung aufzuheben. Neue Vorschriften, die die Flexibilität, die Anpassungen und die Ausnahmen vorsehen, die erforderlich sind, um den besonderen Erfordernissen dieser Regionen Rechnung zu tragen, werden erlassen, wenn die Programmplanung für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfolgt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND ZIELE

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt den Rahmen für die gemeinschaftliche Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums fest.

(2) Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums flankieren und ergänzen die anderen Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik und tragen so zur Erreichung der in Artikel 33 des Vertrags festgelegten Ziele bei.

(3) Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

- werden in die Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1) integriert und

- flankieren die Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Regionen mit Strukturproblemen (Ziel 2)

in den betreffenden Regionen unter Berücksichtigung der gemäß den Artikeln 158 und 160 des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 angestrebten Ergebnisse der Gemeinschaftsförderung im Rahmen der genannten Ziele und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Beihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung können folgendes betreffen:

- die Verbesserung der Strukturen in landwirtschaftlichen Betrieben und im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

- die Umstellung und Neuausrichtung des landwirtschaftlichen Produktionspotentials, die Einführung neuer Technologien und die Verbesserung der Produktqualität;

- die Förderung von Non-food-Erzeugung;

- die nachhaltige Entwicklung der Wälder;

- die Diversifizierung der Tätigkeiten mit dem Ziel der Entwicklung komplementärer oder alternativer Tätigkeiten;

- die Erhaltung und Stärkung einer tragfähigen Sozialstruktur in den ländlichen Gebieten;

- die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten und die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Hinblick auf eine bessere Nutzung des bestehenden Eigenpotentials;

- die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen;

- die Erhaltung und Förderung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen mit geringem Betriebsmittelaufwand;

- die Erhaltung und Förderung eines hohen Naturwerts und einer nachhaltigen und umweltgerechten Landwirtschaft;

- die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, insbesondere durch Beihilfen für Vorhaben, die von Frauen initiiert und durchgeführt werden.

Artikel 3

Für die in Titel II beschriebenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden unter den darin festgelegten Bedingungen Beihilfen gewährt.

TITEL II

MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

KAPITEL I

INVESTITIONEN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN

Artikel 4

Die Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben tragen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen sowie der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen bei.

Die Investitionen dienen einem oder mehreren der folgenden Ziele:

- Senkung der Produktionskosten;

- Verbesserung und Umstellung der Erzeugung;

- Steigerung der Qualität;

- Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und der Tierschutzstandards;

- Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten des Betriebs.

Artikel 5

Investitionsbeihilfen werden für landwirtschaftliche Betriebe gewährt,

- deren Wirtschaftlichkeit glaubhaft dargelegt werden kann,

- die die Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfuellen und

- deren Inhaber über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen.

Artikel 6

Für Investitionen, die auf eine Produktionssteigerung bei Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können, wird keine Beihilfe gewährt.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten legen für den Gesamtumfang der Investitionen, für die Beihilfen gewährt werden können, Obergrenzen fest.

Der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist auf maximal 40 % und in den benachteiligten Gebieten auf maximal 50 % begrenzt. Werden Investitionen von Junglandwirten im Sinne des Kapitels II getätigt, so können diese Prozentsätze bis maximal 45 % und in den benachteiligten Gebieten bis maximal 55 % betragen.

KAPITEL II

NIEDERLASSUNG VON JUNGLANDWIRTEN

Artikel 8

(1) Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte werden gewährt, sofern

- der Landwirt weniger als 40 Jahre alt ist,

- der Landwirt über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt,

- sich der Landwirt erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederläßt,

- für diesen Betrieb

i) die Wirtschaftlichkeit glaubhaft dargelegt werden kann und

ii) die Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfuellt sind

und

- sich der Landwirt als Betriebsinhaber niederläßt.

Besondere Bedingungen können für den Fall gelten, daß sich der Junglandwirt nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederläßt. Diese Bedingungen müssen denen entsprechen, die bei der Niederlassung von Junglandwirten als alleinige Betriebsinhaber zu erfuellen sind.

(2) Die Beihilfen für die Niederlassung können bestehen aus

- einer einmaligen Prämie bis zu dem im Anhang angegebenen Hoechstbetrag;

- einem Zinszuschuß für Darlehen, die zur Deckung der Kosten der Niederlassung aufgenommen werden; der kapitalisierte Wert dieses Zuschusses darf den Wert der Prämie nicht überschreiten.

KAPITEL III

BERUFSBILDUNG

Artikel 9

Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen trägt zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Landwirten und anderen mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befaßten Personen sowie zu ihrer Umstellung auf andere Tätigkeiten bei.

Die Berufsbildungsmaßnahmen dienen insbesondere dazu,

- Landwirte auf eine qualitative Neuausrichtung der Erzeugung und auf die Anwendung von Produktionsverfahren vorzubereiten, die mit den Belangen der Landschaftserhaltung und der Landschaftsverbesserung, des Umweltschutzes, der Hygiene und des Tierschutzes vereinbar sind, sowie ihnen Qualifikationen zu vermitteln, die sie benötigen, um einen wirtschaftlich lebensfähigen Betrieb leiten zu können, und

- Waldbesitzer und andere mit forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befaßte Personen auf die Anwendung von Forstbewirtschaftungsmethoden vorzubereiten, mit denen die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Funktion der Wälder verbessert werden kann.

KAPITEL IV

VORRUHESTAND

Artikel 10

(1) Die Vorruhestandsbeihilfen dienen folgenden Zielen:

- Sicherung eines Einkommens für ältere Landwirte, die die Landwirtschaft einstellen wollen;

- Förderung der Ablösung dieser älteren Landwirte durch Landwirte, die erforderlichenfalls die Wirtschaftlichkeit der weiterbestehenden Betriebe verbessern können;

- Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung, wo die landwirtschaftliche Nutzung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht mehr in zufriedenstellender Weise möglich ist.

(2) Die Vorruhestandbeihilfen können Maßnahmen zur Sicherstellung eines Einkommens für landwirtschaftliche Arbeitnehmer einschließen.

Artikel 11

(1) Die Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb abgibt, muß

- jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen; sie kann jedoch - nicht erwerbsmäßig - weiter Landwirtschaft betreiben und die Gebäude nutzen,

- zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und muß

- in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.

(2) Der landwirtschaftliche Übernehmer eines Betriebs muß

- die Leitung des Betriebs des Abgebenden oder - ganz oder teilweise - die freiwerdenden Flächen übernehmen. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebs des Übernehmers muß sich innerhalb einer bestimmten Frist und nach bestimmten Bedingungen verbessern, die je nach Region und Produktionsart insbesondere in bezug auf die berufliche Qualifikation des Übernehmers, die Fläche und das Arbeitsvolumen oder das Einkommen festzulegen sind,

- über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und

- sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang in dem Betrieb Landwirtschaft zu betreiben.

(3) Ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer eines Betriebs muß

- jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einstellen,

- das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben,

- in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit als mitarbeitender Familienangehöriger oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer der Landwirtschaft gewidmet haben,

- in den letzten vier Jahren vor Beginn des Vorruhestands des Abgebenden während eines Zeitraums, der mindestens zwei Jahren Vollarbeitszeit entspricht, in dessen Betrieb beschäftigt gewesen sein,

- sozialversichert sein.

(4) Ein nichtlandwirtschaftlicher Übernehmer ist jede Person oder Einrichtung, die freiwerdende Flächen übernimmt, um sie für nichtlandwirtschaftliche Zwecke wie die Forstwirtschaft oder die Schaffung von Naturschutzgebieten so zu nutzen, daß die Qualität der Umwelt und des ländlichen Lebensraums erhalten bleibt bzw. verbessert wird.

(5) Die Bedingungen dieses Artikels gelten für den gesamten Zeitraum, in dem der Abgebende eine Vorruhestandsbeihilfe erhält.

Artikel 12

(1) Die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Hoechstbeträge sind im Anhang festgesetzt.

(2) Die Vorruhestandsbeihilfe kann für eine Dauer von höchstens 15 Jahren im Fall des Abgebenden bzw. zehn Jahren im Fall des Arbeitnehmers gewährt werden. Sie darf im Fall des Abgebenden nicht über die Vollendung des 75. Lebensjahres und im Fall des Arbeitnehmers nicht über das normale Rentenalter hinaus gewährt werden.

Wird dem Abgebenden eine normale Rente von dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlt, so wird die Vorruhestandsbeihilfe unter Berücksichtigung des Betrags der Rente des Mitgliedstaats als Zusatzrente gewährt.

KAPITEL V

BENACHTEILIGTE GEBIETE UND GEBIETE MIT UMWELTSPEZIFISCHEN EINSCHRÄNKUNGEN

Artikel 13

Die Beihilfen für benachteiligte Gebiete und für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen dienen folgenden Zielen:

a) Ausgleich für von der Natur benachteiligte Gebiete

- Gewährleistung des Fortbestands der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit Erhaltung einer lebensfähigen Gesellschaftsstruktur im ländlichen Raum,

- Erhaltung des ländlichen Lebensraums,

- Erhaltung und Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen;

b) Ausgleich für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

- Wahrung der Umweltbelange und Sicherung der Bewirtschaftung in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen.

Artikel 14

(1) Landwirten in benachteiligten Gebieten können Ausgleichszulagen gewährt werden.

(2) Die pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen festzusetzenden Ausgleichszulagen werden Landwirten gewährt, die

- eine festzulegende Mindestfläche bewirtschaften,

- sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet vom Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage an noch mindestens fünf Jahre auszuüben, und

- mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung des ländlichen Lebensraums zu vereinbarende Produktionsverfahren der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne anwenden, insbesondere nachhaltige Bewirtschaftungsformen.

(3) Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Erzeugers Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22/EG(17) verboten sind, oder von Stoffen, die nach der genannten Richtlinie zwar zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG(18) nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Erzeugers gleich in welcher Form Stoffe oder Erzeugnisse gefunden, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, so wird dieser Erzeuger für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der Ausgleichszulage ausgeschlossen.

Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre - von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde - verlängert werden.

Behindert der Eigentümer oder der Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so finden die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Sanktionen Anwendung.

Artikel 15

(1) Die Höhe der Ausgleichszulagen ist so festzulegen, daß

- sie ausreicht, um effektiv zum Ausgleich der bestehenden Nachteile beizutragen, und

- eine Überkompensation vermieden wird.

(2) Die Ausgleichszulagen werden nach folgenden Kriterien ausreichend differenziert:

- die besonderen Gegebenheiten und Entwicklungsziele der betreffenden Region;

- das Ausmaß der beständigen natürlichen Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen;

- besondere Umweltprobleme, die gegebenenfalls zu lösen sind;

- die Art der Produktion und gegebenenfalls die wirtschaftliche Struktur des Betriebs.

(3) Die Ausgleichszulagen sind zwischen den im Anhang angegebenen Mindest- und Hoechstbeträgen festzusetzen.

Über dem Hoechstbetrag liegende Ausgleichszulagen können gewährt werden, wenn der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen, die auf der betreffenden Programmierungsebene gewährt werden, diesen Hoechstbetrag nicht überschreitet. In durch objektive Umstände begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten zur Berechnung des Durchschnittsbetrags jedoch eine Kombination mehrerer Regionalprogramme vorlegen.

Artikel 16

(1) Landwirte können durch Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten unterstützt werden, die sich in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen durch die Umsetzung von auf gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften beruhenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben, wenn und soweit diese Zahlungen notwendig sind, um die sich aus diesen Vorschriften ergebenden spezifischen Probleme zu lösen.

(2) Die Höhe der Zahlungen ist so festzulegen, daß eine Überkompensation vermieden wird; das gilt insbesondere im Fall von Zahlungen in benachteiligten Gebieten.

(3) Der für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommende Hoechstbetrag wird im Anhang festgesetzt.

Artikel 17

Benachteiligte Gebiete schließen ein:

- Berggebiete (Artikel 18),

- andere benachteiligte Gebiete (Artikel 19) und

- Gebiete mit spezifischen Nachteilen (Artikel 20).

Artikel 18

(1) Berggebiete sind Gebiete, in denen aufgrund der nachstehend aufgeführten Gegebenheiten die Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens erheblich eingeschränkt und die Arbeitskosten bedeutend höher sind:

- ungewöhnlich schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben,

- starke Hangneigung des größten Teils der Flächen in geringerer Höhenlage, so daß keine oder nur besondere, kostspielige Maschinen oder Geräte eingesetzt werden können, oder

- ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.

(2) Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt.

Artikel 19

Zu den benachteiligten Gebieten, in denen die Aufgabe der Landnutzung droht und der ländliche Lebensraum erhalten werden muß, zählen hinsichtlich ihrer natürlichen Produktionsbedingungen homogene landwirtschaftliche Gebiete, die sämtliche folgenden Merkmale aufweisen:

- schwach ertragfähige und für den Anbau wenig geeignete landwirtschaftliche Flächen, deren geringe Möglichkeiten nicht ohne übermäßige Kosten verbessert werden können und die hauptsächlich für die extensive Viehhaltung nutzbar sind;

- als Folge geringer natürlicher Ertragfähigkeit deutlich unterdurchschnittliche Ergebnisse bei den Hauptindikatoren für die Wirtschaftsleistung in der Landwirtschaft;

- eine geringe oder abnehmende Bevölkerungsdichte, wobei die Bevölkerung überwiegend auf die Landwirtschaft angewiesen ist und ihr beschleunigter Rückgang die Lebensfähigkeit des betreffenden Gebiets und seine dauerhafte Besiedlung in Frage stellen würde.

Artikel 20

Den benachteiligten Gebieten können auch andere durch spezifische Nachteile gekennzeichnete Gebiete zugerechnet werden, in denen die Landwirtschaft, sofern erforderlich und gegebenenfalls mit besonderen Auflagen, zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und ihrer Eignung für den Fremdenverkehr oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte.

Artikel 21

Die Gesamtfläche der Gebiete gemäß Artikel 16 und Artikel 20 darf 10 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen.

KAPITEL VI

AGRARUMWELTMASSNAHMEN

Artikel 22

Die Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtet sind (Agrarumweltmaßnahmen), tragen zur Verwirklichung der Ziele der Agrar- und Umweltpolitik der Gemeinschaft bei.

Ziel der Beihilfen ist es,

- eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu fördern, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist;

- eine umweltfreundliche Extensivierung der Landwirtschaft und eine Weidewirtschaft geringer Intensität zu fördern;

- bedrohte, besonders wertvolle landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaften zu erhalten;

- die Landschaft und historische Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen zu erhalten;

- die Umweltplanung in die landwirtschaftliche Praxis einzubeziehen.

Artikel 23

(1) Die Beihilfen werden Landwirten gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre verpflichten, Agrarumweltmaßnahmen durchzuführen. Sofern erforderlich wird für bestimmte Arten von Verpflichtungen im Interesse ihrer Umweltwirkung ein längerer Zeitraum festgelegt.

(2) Die Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen gehen über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne hinaus.

Sie betreffen Dienstleistungen, die im Rahmen anderer Fördermaßnahmen wie Marktstützungsmaßnahmen und den Ausgleichszulagen nicht vorgesehen sind.

Artikel 24

(1) Die Beihilfen für die Agrarumweltverpflichtungen werden jährlich gewährt und anhand folgender Kriterien berechnet:

- Einkommensverluste,

- zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung und

- die Notwendigkeit, einen Anreiz zu bieten.

Die Kosten nichtproduktiver Investitionen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlich sind, können bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Beihilfe ebenfalls berücksichtigt werden.

(2) Die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Hoechstbeträge sind im Anhang festgesetzt. Diese Beträge richten sich nach der Fläche des Betriebs, für die die Agrarumweltverpflichtungen gelten.

KAPITEL VII

VERBESSERUNG DER VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE

Artikel 25

(1) Es werden Investitionsbeihilfen gewährt, um die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu fördern und so zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beizutragen.

(2) Diese Beihilfen dienen einem oder mehreren der folgenden Ziele:

- Ausrichtung der Erzeugung an der voraussichtlichen Marktentwicklung oder Förderung der Entwicklung neuer Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

- Verbesserung oder Rationalisierung der Vermarktungswege oder der Verarbeitungsverfahren;

- Verbesserung der Präsentation und Gestaltung der Erzeugnisse oder Förderung einer besseren Nutzung oder Entsorgung der Nebenerzeugnisse und Abfälle;

- Anwendung neuer Techniken;

- Förderung innovativer Investitionen;

- Verbesserung und Überwachung der Qualität;

- Verbesserung und Überwachung der Hygienebedingungen;

- Schutz der Umwelt.

Artikel 26

(1) Die Beihilfen werden den Personen gewährt, die letztlich die Kosten der Investitionen in Betrieben tragen,

- deren Wirtschaftlichkeit glaubhaft dargelegt werden kann und

- die die Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfuellen.

(2) Die Investitionen müssen zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen. Es muß gewährleistet sein, daß die Erzeuger der Grunderzeugnisse an den daraus erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang teilhaben.

(3) Es muß ein ausreichender Nachweis dafür erbracht werden, daß für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können.

Artikel 27

(1) Die Investitionen betreffen die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die unter Anhang I des Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse.

(2) Die Investitionen müssen Auswahlkriterien entsprechen, die Prioritäten setzen und festlegen, welche Arten von Investitionen für eine Gemeinschaftsbeihilfe nicht in Betracht kommen.

Artikel 28

(1) Keine Beihilfen werden gewährt für Investitionen

- auf der Einzelhandelsstufe;

- in die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern.

(2) Der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist auf maximal

a) 50 % in den Ziel-1-Regionen,

b) 40 % in den übrigen Regionen

begrenzt.

KAPITEL VIII

FORSTWIRTSCHAFT

Artikel 29

(1) Die Beihilfen für die Forstwirtschaft tragen zur Erhaltung und Entwicklung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen der Wälder in ländlichen Gebieten bei.

(2) Diese Beihilfen dienen insbesondere einem oder mehreren der folgenden Ziele:

- nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Entwicklung der Forstwirtschaft;

- Erhaltung und Verbesserung der forstlichen Ressourcen;

- Erweiterung der Waldflächen.

(3) Diese Beihilfen werden nur für Wälder und Flächen gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung gilt nicht für die in Artikel 30 Absatz 1 sechster Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen.

(4) Diese Beihilfen müssen zur Erfuellung der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen beitragen. Sie stützen sich auf nationale und subnationale Forstprogramme oder entsprechende Instrumente, in denen die Verpflichtungen, die auf den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa eingegangen wurden, berücksichtigt sein sollten.

(5) Im Rahmen dieser Verordnung vorgeschlagene Maßnahmen in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände(19) als Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko eingestuft wurden, müssen den von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 vorgelegten Waldschutzplänen entsprechen.

Artikel 30

(1) Die Beihilfen für die Forstwirtschaft betreffen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

- Aufforstung von Flächen, die nicht gemäß Artikel 31 beihilfefähig sind, sofern diese Pflanzungen den örtlichen Gegebenheiten angepaßt und umweltverträglich sind;

- Investitionen in Wälder mit dem Ziel einer deutlichen Verbesserung ihres wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Wertes;

- Investitionen zur Verbesserung und Rationalisierung der Holzernte, Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; bei Investitionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Holz als Rohstoff kommen nur sämtliche der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge in Betracht;

- Erschließung neuer Möglichkeiten für die Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

- Gründung von Waldbesitzervereinigungen zur Unterstützung der Mitglieder bei einer nachhaltigeren und effizienteren Bewirtschaftung ihres Waldbestands;

- Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen und Brände geschädigten forstwirtschaftlichen Produktionspotentials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente.

(2) Für Investitonen gelten die Bestimmungen der Kapitel I und VII mit Ausnahme von Artikel 7 Unterabsatz 2 entsprechend.

Artikel 31

(1) Für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen werden Beihilfen gewährt, sofern diese Pflanzungen den örtlichen Gegebenheiten angepaßt und umweltverträglich sind.

Diese Beihilfen können zusätzlich zu den Anpflanzungskosten folgendes umfassen:

- eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar zur Deckung der Unterhaltungskosten für die aufgeforsteten Flächen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren;

- eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 20 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere Personen des Privatrechts.

(2) Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen durch Behörden decken lediglich die Anlegungskosten.

(3) Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen werden nicht gewährt für

- Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen in Anspruch nehmen;

- Aufforstungen mit Weihnachtsbäumen.

Bei Aufforstungen mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit werden Beihilfen nur für die Anpflanzungskosten gewährt.

(4) Die pro Jahr für eine Gemeinschaftsförderung in Betracht kommenden Hoechstbeträge der Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 32

(1) Im Hinblick auf

- die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Wäldern in Gebieten, wo die Schutzfunktion und die ökologische Funktion dieser Wälder von öffentlichem Interesse sind und wo die Kosten für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung dieser Wälder über deren Bewirtschaftungserlös hinausgehen,

- die Erhaltung von Brandschutzstreifen durch landwirtschaftliche Maßnahmen,

werden Zahlungen für damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen der Begünstigten gewährt, vorausgesetzt die Schutzfunktion und die ökologische Funktion dieser Wälder werden in nachhaltiger Weise gesichert und die durchzuführenden Maßnahmen werden vertraglich festgelegt und dabei in ihrem Finanzvolumen spezifiziert.

(2) Zahlungen sind zwischen den im Anhang angegebenen Mindest- und Hoechstbeträgen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der durchgeführten Maßnahmen festzusetzen, so wie sie zuvor in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurden.

KAPITEL IX

FÖRDERUNG DER ANPASSUNG UND ENTWICKLUNG VON LÄNDLICHEN GEBIETEN

Artikel 33

Für Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum, die nicht in den Geltungsbereich anderer in diesem Titel aufgeführter Maßnahmen fallen, werden Beihilfen gewährt.

Diese Maßnahmen betreffen folgende Bereiche:

- Bodenmelioration;

- Flurbereinigung;

- Aufbau von Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe;

- Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen;

- Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung;

- Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes;

- Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen;

- Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;

- Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur;

- Förderung von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten;

- Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes;

- Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente;

- Finanzierungstechnik.

KAPITEL X

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.

Mit diesen Bestimmungen kann insbesondere folgendes festgelegt werden:

- die Bedingungen für Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 4 bis 7) einschließlich notwendiger Beschränkungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 6 ergeben;

- der Zeitraum und die Bedingungen für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs sowie die Bedingungen für die Nutzung der freiwerdenden Flächen im Rahmen der Vorruhestandsregelung (Artikel 11 Absatz 2);

- die Bedingungen für die Gewährung und Berechnung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten einschließlich des Falls gemeinschaftlicher Nutzung landwirtschaftlicher Flächen (Artikel 14 und 15) und der Ausgleichszahlungen in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Artikel 16);

- die Agrarumweltverpflichtungen (Artikel 23 und 24);

- die Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 27 Absatz 2);

- die Bedingungen für forstwirtschaftliche Maßnahmen (Kapitel VIII).

Nach demselben Verfahren kann die Kommission Abweichungen von Artikel 28 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich für die Regionen in äußerster Randlage vorsehen, sofern die verarbeiteten Erzeugnisse für den Markt der betreffenden Region bestimmt sind.

TITEL III

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, VERWALTUNGS- UND FINANZBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Abschnitt I

Beteiligung des EAGFL

Artikel 35

(1) Gemeinschaftsbeihilfen für den Vorruhestand (Artikel 10 bis 12), benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Artikel 13 bis 21), Agrarumweltmaßnahmen (Artikel 22 bis 24) und Aufforstungsmaßnahmen (Artikel 31) werden in der gesamten Gemeinschaft aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.

(2) Gemeinschaftsbeihilfen für sonstige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden finanziert aus dem EAGFL,

- Abteilung Ausrichtung, in den unter Ziel 1 fallenden Regionen;

- Abteilung Garantie, in den Regionen außerhalb von Ziel 1.

(3) Beihilfen für Maßnahmen gemäß Artikel 33 sechster, siebter und neunter Gedankenstrich werden in Ziel-1- und Ziel-2-Regionen und in im Übergang befindlichen Gebieten aus dem EAGFL finanziert, sofern sie nicht aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert werden.

Artikel 36

(1) Für die Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 35 Absatz 2,

- die in Ziel-1-Regionen durchgeführt werden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, ergänzt durch die spezifischen Vorschriften dieser Verordnung;

- die in Ziel-2-Regionen durchgeführt werden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, ergänzt durch die spezifischen Vorschriften dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, gelten die spezifischen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(20) und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt II

Vereinbarkeit und Kohärenz

Artikel 37

(1) Beihilfen werden nur für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

(2) Diese Maßnahmen müssen mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den im Rahmen dieser Politiken durchgeführten Maßnahmen kohärent sein.

Insbesondere kommen Maßnahmen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, für eine Förderung im Rahmen anderer Beihilferegelungen der Gemeinschaft nicht in Betracht, wenn sie mit einer in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingung unvereinbar sind.

(3) Kohärenz mit Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführt werden, ist ebenfalls zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Kohärenz zwischen den Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einerseits und den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen durchgeführten Maßnahmen sowie den Maßnahmen zur Qualitätssicherung und für den Gesundheitsschutz in der Landwirtschaft andererseits wie auch für die Kohärenz der verschiedenen Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums untereinander.

Entsprechend werden im Rahmen dieser Verordnung keine Beihilfen gewährt für

- Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen, außer in nach objektiven Kriterien gerechtfertigten Ausnahmefällen, die gegebenenfalls gemäß Artikel 50 festgelegt werden;

- Maßnahmen zur Unterstützung von Forschungsprojekten, zur Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder zur Tilgung von Tierseuchen.

(4) Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche oder restriktivere Bedingungen festlegen, sofern diese den Zielsetzungen und Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 38

(1) Für ein und dieselbe Maßnahme können nicht sowohl im Rahmen dieser Verordnung als auch im Rahmen einer anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelung Zahlungen geleistet werden.

(2) Eine Kombination von Beihilfen für verschiedene Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ist nur möglich, wenn diese kohärent und miteinander vereinbar sind. Gegebenenfalls wird die Beihilfehöhe angepaßt.

Artikel 39

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um die Vereinbarkeit und Kohärenz der Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten.

(2) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Entwicklungspläne für den ländlichen Raum enthalten eine Bewertung der Vereinbarkeit und Kohärenz der geplanten Fördermaßnahmen und die Angabe der zur Gewährleistung der Vereinbarkeit und Kohärenz getroffenen Maßnahmen.

(3) Sofern dies zur Gewährleistung der Vereinbarkeit und Kohärenz erforderlich ist, werden die Fördermaßnahmen nachträglich entsprechend abgeändert.

KAPITEL II

PROGRAMMPLANUNG

Artikel 40

(1) Die vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind Teil der Programmplanung für die Ziel-1-Regionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(2) Andere Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als diejenigen gemäß Artikel 35 Absatz 1 können Teil der Programmplanung für die Ziel-2-Regionen nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sein.

(3) Sonstige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht Teil der Programmplanung gemäß den Absätzen 1 und 2 sind, fallen unter die Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 41 bis 44.

(4) Für geeignete Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums können die Mitgliedstaaten auch allgemeine Rahmenregelungen zur Genehmigung vorlegen, die Bestandteil der Programmplanung nach den Absätzen 1 bis 3 sind, soweit dies im Hinblick auf die Wahrung einheitlicher Bedingungen angemessen ist.

Artikel 41

(1) Die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum werden auf der geographischen Ebene festgelegt, die als die geeignetste angesehen wird. Sie werden von den zuständigen Stellen, die der Mitgliedstaat benennt, erstellt und von dem Mitgliedstaat nach Anhörung der zuständigen Behörden und Einrichtungen auf der geeigneten geographischen Ebene der Kommission vorgelegt.

(2) Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in einem Gebiet durchgeführt werden sollen, werden möglichst in einem einzigen Plan zusammengefaßt. Sind mehrere Pläne erforderlich, so ist auf den Zusammenhang zwischen den in diesen Plänen vorgesehenen Maßnahmen hinzuweisen und deren Vereinbarkeit und Kohärenz sicherzustellen.

Artikel 42

Die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum haben eine Laufzeit von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2000.

Artikel 43

(1) Die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum enthalten

- eine quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage, in der Unterschiede, Mängel und Möglichkeiten der Entwicklung, die eingesetzten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der im vorangegangenen Programmplanungszeitraum durchgeführten Maßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren Bewertungsergebnisse angegeben werden;

- eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, ihre quantifizierten Ziele und die für die Entwicklung des ländlichen Raums gewählten Schwerpunkte sowie den geographischen Geltungsbereich;

- eine Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung hervorgeht, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung;

- einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Finanzmitteln, die für jeden im Rahmen des Plans vorgelegten Schwerpunkt zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind, und, sofern der Plan sich auf ländliche Gebiete des Ziels 2 erstreckt, mit indikativen Beträgen für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung nach Artikel 33 in diesen Gebieten;

- eine Beschreibung der zur Durchführung der Pläne erwogenen Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen einschließlich der Elemente, die zur Beurteilung der Wettbewerbsregeln erforderlich sind;

- gegebenenfalls Angaben zu erforderlichen Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen oder technischen Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder der Anpassung der betreffenden Maßnahmen;

- die Benennung der zuständigen Behörden und Einrichtungen;

- Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Pläne gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung mit Festlegung quantifizierter Bewertungsindikatoren sowie Regelungen betreffend die Kontrolle, die Sanktionen und eine angemessene Publizität;

- die Ergebnisse der Konsultationen sowie die Benennung der beteiligten Behörden und Einrichtungen und der Wirtschafts- und Sozialpartner auf geeigneter Ebene.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen ihrer Pläne

- entsprechend den spezifischen Bedürfnissen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Agrarumweltmaßnahmen vorsehen;

- für das notwendige Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Fördermaßnahmen sorgen.

Artikel 44

(1) Die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.

(2) Die Kommission beurteilt, ob die vorgeschlagenen Pläne mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Auf der Grundlage dieser Pläne genehmigt sie innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorlage nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums.

KAPITEL III

ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN UND GEMEINSCHAFTSINITIATIVEN

Artikel 45

(1) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der genannten Verordnung den in Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Geltungsbereich für eine Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und die Finanzierung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1262/1999(21), (EG) Nr. 1261/1999(22) und (EG) Nr. 1263/1999(23) für eine Förderung in Betracht kommen, ausdehnen, damit sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden.

(2) Der EAGFL, Abteilung Garantie, kann auf Initiative der Kommission Studien im Zusammenhang mit der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzieren.

KAPITEL IV

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 46

(1) Für die gemeinschaftliche Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, wird eine jährliche Finanzplanung und Finanzbuchführung vorgenommen. Die Finanzplanung ist Bestandteil der Programmplanung für den ländlichen Raum (Artikel 40 Absatz 3) oder der Programmplanung für Ziel 2.

(2) Die Kommission legt auf Jahresbasis vorläufige Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest, wobei sie objektive Kriterien anwendet, die spezifische Situationen und Bedürfnisse sowie Anstrengungen berücksichtigen, die insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Schaffung von Arbeitsplätzen und Erhaltung der Landschaft zu unternehmen sind.

(3) Die vorläufigen Mittelzuweisungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der von den Mitgliedstaaten vorgelegten revidierten Ausgabenprognosen unter Berücksichtigung der Programmziele angepaßt und müssen den verfügbaren Mitteln entsprechen und in der Regel auf die für ländliche Gebiete von Ziel 2 vorgesehene Beihilfeintensität abgestimmt sein.

Artikel 47

(1) Die Finanzbestimmungen gemäß Artikel 31 und Artikel 32 (ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 5) sowie den Artikeln 34, 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 finden auf Beihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen von Ziel 2 keine Anwendung.

Die Kommission trifft die notwendigen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß diese Maßnahmen effizient und kohärent durchgeführt werden und den in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen mindestens gleichwertige Anforderungen erfuellen, einschließlich des Prinzips einer einzigen Verwaltungsbehörde.

(2) Der Gemeinschaftsbetrag zu Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum wird nach den Grundsätzen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 geleistet.

In diesem Zusammenhang

- beträgt die Gemeinschaftsbeteiligung höchstens 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten und entspricht in der Regel mindestens 25 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben in Gebieten, die nicht unter Ziel 1 oder Ziel 2 fallen;

- gelten für Einnahmen schaffende Investitionen die Beihilfesätze gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) und Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten in dieser Hinsicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer iii);

- beträgt die Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der Programmplanung für Maßnahmen gemäß den Artikeln 22 bis 24 dieser Verordnung 75 % in den Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, und 50 % in den übrigen Gebieten.

Auf diese Zahlungen findet Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Anwendung.

(3) Die finanzielle Beteiligung des EAGFL, Abteilung Garantie, kann in Form von Vorschüssen für die Programmdurchführung und in Form von Zahlungen für die getätigten Ausgaben erfolgen.

KAPITEL V

BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

Artikel 48

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Durchführung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum wirksam begleitet wird.

(2) Diese Begleitung erfolgt nach gemeinsam vereinbarten Verfahren.

Die Begleitung erfolgt anhand spezifischer materieller und finanzieller Indikatoren, die im voraus vereinbart und festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Lagebericht vor.

(3) Gegebenenfalls werden Begleitausschüsse eingesetzt.

Artikel 49

(1) Die Bewertung von Maßnahmen, die in den Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum enthalten sind, erfolgt entsprechend den in den Artikeln 40 bis 43 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festgelegten Grundsätzen.

(2) Der EAGFL-Garantie kann im Rahmen der für die Programme bereitgestellten Mittel zur Finanzierung von Bewertungen betreffend die Entwicklung des ländlichen Raums in den Mitgliedstaaten beitragen. Der EAGFL-Garantie kann auf Initiative der Kommission auch Bewertungen auf Gemeinschaftsebene finanzieren.

KAPITEL VI

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere die Einzelheiten regeln für

- die Vorlage der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum (Artikel 41 bis 44);

- die Revision der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums;

- die Finanzplanung, insbesondere in bezug auf die Einhaltung der Haushaltsdisziplin (Artikel 46) und die Beteiligung an der Finanzierung (Artikel 47 Absatz 2);

- die Begleitung und Bewertung (Artikel 48 und 49);

- die Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und den durch die Marktordnungen eingeführten Unterstützungsmaßnahmen (Artikel 37).

TITEL IV

STAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 51

(1) Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 87 bis 89 des Vertrags.

Die Artikel 87 bis 89 des Vertrags gelten jedoch nicht für finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen, zu denen die Gemeinschaft Beihilfen im Rahmen des Artikels 36 des Vertrags und gemäß dieser Verordnung gewährt.

(2) Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, die die in Artikel 7 genannten Prozentsätze überschreiten, sind unzulässig.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Beihilfen für

- überwiegend im öffentlichen Interesse durchgeführte Investitionen im Hinblick auf die Erhaltung von Kulturlandschaften oder im Zusammenhang mit Aussiedlungen;

- Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt;

- Investitionen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und dem Tierschutz dienen.

(3) Staatliche Beihilfen, die Landwirten zum Ausgleich von natürlichen Nachteilen in benachteiligten Gebieten gewährt werden, sind unzulässig, wenn sie nicht den in den Artikeln 14 und 15 genannten Anforderungen entsprechen.

(4) Staatliche Beihilfen an Landwirte, die Agrarumweltverpflichtungen eingehen, die den Anforderungen der Artikel 22 bis 24 nicht entsprechen, sind unzulässig. Zusätzliche Beihilfen, die über den nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegten Hoechstbeträgen liegen, können jedoch gewährt werden, sofern sie gemäß Artikel 24 Absatz 1 begründet sind. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Mindestdauer solcher Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 abgewichen werden.

Artikel 52

Im Rahmen von Artikel 36 des Vertrags werden staatliche Beihilfen, mit denen für die von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen, entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung als Teil der Programmplanung gemäß Artikel 40 von den Mitgliedstaaten notifiziert und von der Kommission genehmigt. Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags findet auf in dieser Weise notifizierte Beihilfen keine Anwendung.

TITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53

(1) Spezifische Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung werden erforderlichenfalls von der Kommission nach den Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.

(2) Solche Maßnahmen werden insbesondere erlassen, um bestehende Beihilfemaßnahmen der Gemeinschaft, die von der Kommission für eine nach dem 1. Januar 2000 auslaufende oder unbegrenzte Geltungsdauer genehmigt worden sind, in die mit dieser Verordnung vorgesehene Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums einzubeziehen.

Artikel 54

(1) Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(24) erhält folgende Fassung: "Artikel 17

(1) Die Vorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gelten für den Markt der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vom Zeitpunkt der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung an.

(2) Die Beihilfen gemäß Artikel 8 werden von der Gemeinschaft kofinanziert.

(3) Die Mitgliedstaaten zahlen den Erzeugern die Beihilfe gemäß Artikel 12 zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember des Wirtschaftsjahres, für das der Beihilfeantrag gestellt wurde.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 20."

(2) Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(25) erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den anerkannten Erzeugerorganisationen in den fünf Jahren nach ihrer Anerkennung Beihilfen, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltung zu unterstützen.

(2) Diese Beihilfen

- entsprechen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr 5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % des Wertes der Erzeugnisse, die über die Erzeugergemeinschaft vermarktet werden,

- dürfen die tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten der betreffenden Gemeinschaft nicht übersteigen,

- werden in jährlichen Tranchen während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung ausgezahlt.

Der Wert der Erzeugung wird jedes Jahr berechnet auf der Grundlage

- des tatsächlich vermarkteten Jahresvolumens,

- der durchschnittlich erzielten Erzeugerpreise.

(3) Erzeugerorganisationen, die aus Organisationen hervorgegangen sind, welche die Bedingungen dieser Verordnung bereits weitgehend erfuellen, kommen für Beihilfen im Rahmen dieses Artikels nur in Betracht, wenn sie aus einem Zusammenschluß hervorgegangen sind, durch den sich die Ziele gemäß Artikel 5 besser verwirklichen lassen. In diesem Fall wird die Beihilfe jedoch nur für die Gründungskosten der Erzeugergemeinschaft gewährt (Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorbereitungsarbeiten und der Aufstellung der Satzung).

(4) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission am Ende jedes Haushaltsjahres in einem Bericht die in diesem Artikel genannten Beihilfen."

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(26) wird somit wie folgt geändert:

a) Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) In den Gemeinschaftsgebieten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens der Hälfte der Finanzbeiträge der Erzeuger entspricht. Diese Beihilfe wird dem Betriebsfonds zugefügt.

Bei den Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne von Unterabsatz 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates teilweise erstattet werden."

b) Artikel 52 erhält folgende Fassung: "Artikel 52

(1) Ausgaben im Zusammenhang mit der Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, der Gemeinschaftsfinanzierung des Betriebsfonds, der in Artikel 17 sowie in den Artikeln 53 bis 55 genannten besonderen Maßnahmen sowie der Kontrollmaßnahmen seitens der Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 40 Absatz 1 zur Kommission abgeordnet werden, gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(27).

(2) Ausgaben im Zusammenhang mit den Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 sowie Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 2 gewährt werden, gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999. Sie kommen für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Betracht.

(3) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 nach dem Verfahren des Artikels 46.

(4) Die Bestimmungen des Titels VI gelten unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG(28)."

Artikel 55

(1) Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

- Verordnung (EWG) Nr. 4256/88,

- Verordnungen (EG) Nr. 950/97, (EG) Nr. 951/97, (EG) Nr. 952/97 und (EWG) Nr. 867/90,

- Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92, (EWG) Nr. 2079/92 und (EWG) Nr. 2080/92,

- Verordnung (EWG) Nr. 1610/89.

(2) Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

- Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91(29),

- Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92(30),

- Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92(31),

- Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93(32).

(3) Die Verordnungen und Bestimmungen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgehoben werden, gelten weiterhin für Aktionen, die von der Kommission vor dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage dieser Verordnungen genehmigt werden.

(4) Richtlinien des Rates und der Kommission, in denen Verzeichnisse von benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 festgelegt oder geändert werden, bleiben in Kraft, sofern sie im Rahmen der Programme nicht weiter geändert werden.

Artikel 56

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Gemeinschaftsbeihilfe ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 7.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 210.

(4) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

(5) ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

(6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

(8) ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 44).

(9) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2272/95 der Kommission (ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 35). Verordnung berichtigt durch die Verordnung (EG) Nr. 1962/96 der Kommission (ABl. L 259 vom 12.10.1996, S. 7).

(10) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2773/95 der Kommission (ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 37).

(11) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 231/96 der Kommission (ABl. L 30 vom 8.2.1996, S. 33).

(12) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/98 (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 10).

(13) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22.

(14) ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 3.

(15) ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 7.

(16) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 30.

(17) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

(18) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(19) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 308/97 (ABl. L 51 vom 21.2.1997, S. 2).

(20) Siehe Seite 103 dieses Amtsblatts.

(21) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 48.

(22) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 43.

(23) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

(24) ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1554/97 (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 1).

(25) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 28).

(26) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 847/99 (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 7).

(27) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(28) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16).

(29) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

(30) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1.

(31) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13.

(32) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1.

ANHANG

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