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Document 31999R1037
Council Regulation (EC) No 1037/1999 of 17 May 1999 on the application of specific measures for the import of grape juice and must originating in Cyprus
Verordnung (EG) Nr. 1037/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 mit Sondermaßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und - most mit Ursprung in Zypern
Verordnung (EG) Nr. 1037/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 mit Sondermaßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und - most mit Ursprung in Zypern
OJ L 127, 21.5.1999, p. 5–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2009; Aufgehoben durch 32009R1139
Verordnung (EG) Nr. 1037/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 mit Sondermaßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und - most mit Ursprung in Zypern
Amtsblatt Nr. L 127 vom 21/05/1999 S. 0005 - 0005
VERORDNUNG (EG) Nr. 1037/1999 DES RATES vom 17. Mai 1999 mit Sondermaßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und -most mit Ursprung in Zypern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern(1) sieht die Eröffnung eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents für konzentrierten Traubensaft oder -most mit Ursprung in Zypern vor. Die Einfuhr im Rahmen dieses Kontingents erfolgt zum Nullsatz. (2) Ab 1. September 1995 wurde die frühere Referenzpreisregelung bei der Einfuhr von Traubensaft und -most in die Gemeinschaft durch eine neue Einfuhrregelung aufgrund der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde ersetzt. Diese neue Einfuhrregelung ist bei der Anwendung des Assoziationsabkommens mit Zypern zu berücksichtigen. (3) Es ist erforderlich, die bereits gewährten Zollpräferenzen aufrechtzuerhalten und es Zypern zu ermöglichen, seine Erzeugnisse weiterhin im Rahmen des Zollkontingents in die Gemeinschaft auszuführen. Deshalb ist bis zum Abschluß eines neuen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Zypern die erforderliche Sonderregelung zu treffen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Sonderzoll bei der Einfuhr von konzentriertem Traubensaft und -most der KN-Codes 2009 60 51, 2009 60 71, ex 2009 60 90 und 2204 30 92 wird nicht erhoben auf die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in Zypern, die im Rahmen des Zollkontingents Nr. 09.1421 nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1981/94(2) eingeführt werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. L 133 vom 21.5.1973, S. 2. (2) ABl. L 199 vom 2.8.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 650/98 (ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 8).