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Document 31999D0646

1999/646/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten der InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3840) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

OJ L 260, 6.10.1999, p. 1–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/646/oj

31999D0646

1999/646/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten der InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3840) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 260 vom 06/10/1999 S. 0001 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. November 1998

über Maßnahmen Deutschlands zugunsten der InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3840)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/646/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 15. April 1997 über ihren Beschluß vom 12. März 1997 zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag unterrichtet. Gründe hierfür waren Zweifel darüber, ob Maßnahmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im folgenden BvS) in Höhe von 765 Mio. DEM und des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 300 Mio. DEM zugunsten der InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH (im folgenden InfraLeuna) als Beihilfen zu bewerten waren und ob diese Maßnahmen gegebenenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren.

Der Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht; die übrigen Mitgliedstaaten und andere Interessierte wurden aufgefordert, ihre Bemerkungen zu dieser Angelegenheit vorzubringen. Deutschland nahm mit Schreiben vom 14. August 1997 zu diesem Beschluß Stellung.

Die Bemerkungen von einem Mitgliedstaat, drei Industrieverbänden und vier Unternehmen, die der Kommission zur Einleitung des Verfahrens zugegangen waren, wurden Deutschland mit Schreiben vom 28. August 1997 übermittelt. Deutschland nahm zu diesen Bemerkungen mit Schreiben vom 17. November 1997 Stellung.

Mit Schreiben vom 14. Mai 1997, 1. Dezember 1997 und 18. März 1998 übermittelte die Kommission Deutschland Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Fall ergaben. Deutschland antwortete hierauf in dem Schreiben vom 14. August 1997 sowie mit Schreiben vom 9. Januar 1998 und vom 10. Juli 1998. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der Einzelheiten des Falls fanden Treffen zwischen Deutschland und der Kommission am 7. und 8. Juli 1997 in Leuna, am 30. April 1998 und 28. Juli 1998 in Brüssel statt.

II. SACHVERHALT

Aus den obengenannten Schriftstücken und aufgrund der Darlegungen Deutschlands im Verlauf der vorerwähnten Treffen ergibt sich folgender Sachverhalt:

1. Hintergrund und Historie

Vorliegend geht es um die Privatisierung der Infrastruktureinrichtungen am Chemiestandort Leuna in Sachsen-Anhalt, eine Region, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag förderfähig ist(2).

Mit insgesamt ca. 90000 Beschäftigten war die Chemieproduktion eine der wichtigsten Industrien der ehemaligen DDR. Die Chemieindustrie war in Sachsen-Anhalt und Sachsen, dem sogenannten Chemiedreieck, angesiedelt. Die Besonderheit lag darin, daß die chemische Produktion in einigen wenigen, riesigen staatseigenen Betrieben konzentriert war, die miteinander verbunden und hinsichtlich der Versorgung mit Rohstoffen, Zwischenprodukten, Energie etc. voneinander abhängig waren. Mit 26000 Beschäftigten stellte die Chemieproduktion in Leuna einen bedeutenden Teil des Chemiedreiecks dar.

Nach der Wiedervereinigung 1990 begann die Treuhandanstalt (im folgenden THA) ihre Bemühungen, die Chemieindustrie zu privatisieren. Zunächst mußten wirtschaftliche Einheiten gebildet werden, die größenmäßig überhaupt das Interesse eines potentiellen Käufers erwecken konnten. So gründete die THA 1990 am Standort Leuna, als unmittelbares Nachfolgeunternehmen des "volkseigenen Betriebs", die Leuna Werke AG. Anfang 1994 wurde diese zur Leuna-Werke GmbH (im folgenden LWG) umgewandelt und im Juni 1994 die Leuna-Werke Standortservice GmbH (im folgenden LWS) abgespalten, die am Standort die notwendige Infrastruktur bereitstellte und die ansässigen Produktionen mit den erforderlichen Dienstleistungen versorgte. Hierzu gehörten u.a. die Straßen des Standorts, Rohrbrücken, Feuerwehr, Mülldeponie, Frischwasserversorgung, Abwasserentsorgung, Labordienste, Kommunikationsdienste, Energie-, Gas- und Wasserversorgung.

2. Die Privatisierungsbemühungen der THA

Der ursprüngliche Plan der THA war, den gesamten Standort Leuna, einschließlich der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen, als geschlossenes Unternehmen zu verkaufen, und die Leuna Werke AG wurde 1991/1992 in einem internationalen, offenen, transparenten und bedingungsfreien Bieterverfahren ausgeschrieben. Es fand sich jedoch kein Investor, der bereit gewesen wäre, ein Chemieunternehmen dieser Größe zu übernehmen. Darüber hinaus waren die Anlagen in desolatem Zustand, so daß Investitionen und Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltverunreinigungen in erheblichem Umfang erforderlich gewesen wären.

Demzufolge adaptierte die THA ihr Konzept und verfolgte nunmehr das Ziel, die verschiedenen Produktionsbereiche abzutrennen und einzeln zu privatisieren. Die abgetrennten Teile wurden in offenen, transparenten und bedingungsfreien Bieterverfahren ausgeschrieben, und bis Ende 1994 konnten insgesamt 97 Privatisierungen abgeschlossen werden. Die verschiedenen Chemieproduktionen wurden an eine Vielzahl von Investoren (u. a. UCB, Rhône Poulenc und DOW) verkauft. Die größten Chemieinvestoren am Standort waren Linde AG, die die Produktion der technischen Gase übernommen hat, und Caproleuna GmbH, eine 100 %ige Tochter der DOMO-Gruppe [...](3), die die Caprolactam Produktion erworben hat.

Während die meisten Produktionsbereiche verkauft werden konnten, und somit der Umfang der Produktionstätigkeit erheblich zugenommen hatte, verblieb die Infrastruktur des Standorts in den Händen der THA, die diese weiterhin mittels ihrer Tochter, der LWS, zur Verfügung stellte.

Grundsätzlich stellten sich für die Weiterführung der Infrastruktur zwei Alternativen: Zum einen hätte die öffentliche Hand (Land, Gemeinde bzw. städtische Betriebe) eintreten können. Zum anderen bestand die Möglichkeit, einen privaten Käufer hierfür zu finden. Um die Erfordernisse des Standorts und die beste Lösung zu evaluieren, schaltete die THA 1992 international renommierte Unternehmensberatungen ein, die beauftragt wurden, Studien zum Standort zu erstellen. Gleichzeitig wurden verschiedene Versuche unternommen, das Land Sachsen-Anhalt und die Gemeinde Leuna zur Übernahme der Infrastruktur zu veranlassen. Die Verhandlungen wurden schließlich abgebrochen, nachdem deutlich war, daß weder das Land noch die Gemeinde bereit waren, die Einrichtungen weiterzuführen.

Folglich kristallisierten sich der Verkauf an einen privaten Investor bzw. die Weiterführung der Infrastruktur durch die THA selbst als einzige Möglichkeiten heraus. Hierbei hatte die THA zu berücksichtigen, daß das vorangegangene Ausschreibungsverfahren gezeigt hatte, daß Investoren in der Regel kein Interesse an der Übernahme der Infrastruktur gezeigt hatten und daß aufgrund der Größe des Standorts und der speziellen Produktionen, die dort angesiedelt sind, nur wenige Unternehmen als Betreiber in Betracht kamen. Weiterhin war man sich nicht im klaren, welche Variante für den Standort am sinnvollsten war; sollte man versuchen, die gesamte Infrastruktur an einen einzigen Investor zu verkaufen, oder sollte man die einzelnen Teile trennen und an verschiedene Investoren veräußern?

Somit begann die THA 1992 direkten Kontakt mit Unternehmen aufzunehmen, die über das erforderliche technische Know-how und die spezifischen Kenntnisse des Chemiesektors verfügten. Unternehmen, die im Chemiesektor von Bedeutung waren und insbesondere Unternehmen, die bereits am Standort angesiedelt waren, hatten die Möglichkeit, den Standort zu besichtigen; LWS gewährte Interessenten im Rahmen von Due-diligence(4)-Vereinbarungen(5), einen vollständigen Einblick in ihre Geschäftsabläufe, ihnen wurden detaillierte Unterlagen über den Standort und die vorerwähnten Studien zur Verfügung gestellt. Mit dieser Vorgehensweise erhoffte sich die THA, das Interesse der Unternehmen am Standort zu wecken und diese gleichzeitig an der Suche nach einer praktikablen Lösung zu beteiligen.

In dem Zeitraum Ende 1992 bis Ende 1994 verhandelte die THA mit drei ernsthaften Interessenten über den Verkauf der gesamten Infrastruktur: mit einem Konsortium, bestehend aus Thyssen, VEW und Steag, mit der Mannesmann AG und der französischen Compagnie Generale des Eaux (CGE). Die Verhandlungen blieben jedoch erfolglos, da kein geeignetes Angebot gemacht wurde. Keiner war bereit die gesamte Infrastruktur zu übernehmen, und die wirtschaftlich wenig interessanten Teile, wie Straßen und Rohrbrücken, wären bei der THA verblieben. Ferner wollten die Interessenten keine Absicherung gegenüber einer De-facto-Monopolstellung (z. B. Energie- und Wasserversorgung) akzeptieren, und sie weigerten sich, das Risiko für die Standortentwicklung und die Abnahme durch Großkunden, die evtl. Eigenlösungen bevorzugen könnten, zu übernehmen. Tendenziell zeigte sich, daß durch die Übernahme der gesamten Infrastruktur durch einen der Interessenten die Privatisierung am Standort erheblich verteuert, wenn nicht sogar gefährdet worden wäre.

Parallel zu den Bemühungen, die Infrastruktur als Ganzes zu privatisieren, nahm die THA Anfang 1994 Verhandlungen mit verschiedenen Investoren über den Verkauf einzelner Gewerke auf. Doch diese Bemühungen mußten ebenfalls Ende 1994 erfolglos abgebrochen werden, da viele Interessenten unerfuellbare Umsatzgarantien verlangten, verschiedene Teile sich als unverkäuflich erwiesen, eine Koordinierung der Einzelvergaben nicht möglich und ein wirtschaftlicher Vorteil weder für die THA noch für den Standort erkennbar war.

Aufgrund des sich abzeichnenden Scheiterns der laufenden Verhandlungen berief die THA Anfang 1994 eine sogenannte "Standortkonferenz" ein, die dazu gedacht war, die Privatisierung voran zu bringen und Anstöße für neue Konzepte zu erhalten. Die ansässigen Unternehmen waren aufgerufen, Konzepte zu entwickeln und diese zu diskutieren. Außerdem nahmen Thyssen-Sonnenberg und die Westdeutsche Instandhaltungsgesellschaft WIG, die an Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten interessiert waren, teil. Das Ergebnis dieser Konferenz war das Konzept einer integrierten Infrastrukturgesellschaft, an der die Standortunternehmen beteiligt sind und die, über die bloße Betreibung und Umstrukturierung der Infrastruktur hinaus, auch mit der Standortentwicklung und der Privatisierung der verbleibenden Flächen und Unternehmensteile beauftragt ist. Nachdem das Konzept gemeinsam festgelegt war, zeigten sich die Unternehmen jedoch sehr zurückhaltend hinsichtlich ihrer Bereitschaft, Anteile der Standortgesellschaft zu übernehmen. In der Folge waren lediglich Linde und Caproleuna bereit, in Verhandlungen über eine Beteiligung an der Infrastrukturgesellschaft einzutreten. So konnte im Oktober 1994 eine Absichtserklärung und im November 1994 ein Vorvertrag über den Verkauf von 51 % der Anteile der noch zu gründenden Infrastrukturgesellschaft geschlossen werden. Diese wurde am 15. Februar 1995 als InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH gegründet und nahm am 1. Januar 1996 ihre Geschäftstätigkeit auf. Am 22. Mai 1996 wurde der Privatisierungsvertrag mit Linde und Caproleuna (rückwirkend zum 1. Januar 1996) unterzeichnet. Somit übernahmen Caproleuna und Linde jeweils 25,5 % der Anteile der InfraLeuna, während 49 % der Anteile bei der Nachfolgerin der THA, der BvS, verblieben. Der gezahlte Kaufpreis von insgesamt 1,53 Mio. DEM entsprach 51 % des Stammkapitals der InfraLeuna in Höhe von 3 Mio. DEM. Ziel ist es, weitere Investoren am Standort zur Übernahme der Anteile der BvS zu veranlassen und schließlich möglichst alle ansässigen Unternehmen an der InfraLeuna zu beteiligen.

3. Beschreibung des Konzepts

Die THA hat die Privatisierungen aufgrund der Gegebenheiten am Standort durchgeführt, und somit ist Leuna durch eine Agglomeration verschiedenartiger, rechtlich selbständiger chemischer Produktionsbetriebe gekennzeichnet. Deren Erschließung weist, aufgrund der z. T. bestehenden gegenseitigen Abhängigkeit, der Vielzahl infrastruktureller Vernetzungen (insbesondere Rohrleitungen und Rohrbrücken) und der Verknüpfungen mit Erschließungsanlagen (Straßen, Schienen, Abwasserkanäle, Energieversorgungseinrichtungen), eine Komplexität auf, deren Anforderung über die einer Erschließung herkömmlicher Gewerbe- und Industriegebiete weit hinausgeht. Die angesiedelten Produktionsbetriebe sind von der Versorgung mit verschiedenen Rohstoffen und folglich einer leistungsstarken Infrastruktur, die die Versorgung ermöglicht, abhängig. Da die Versorgung mit verschiedenen Leistungen (wie Energie, Gase etc.) nicht gesichert war, machten Erwerber im Zuge der Privatisierung die Übernahme einer Garantie für die Bereitstellung einzelner Leistungen seitens der THA/BvS zur Bedingung. So entwickelte sich mit Fortschreiten der Privatisierung ein hochkomplexes Vertragsgeflecht, welches der BvS weitreichende Lieferverpflichtungen gegenüber verschiedenen Investoren auferlegte. Die vorhandenen Einrichtungen waren jedoch nach 40jähriger Planwirtschaft in desolatem Zustand und bedurften der grundlegenden Erneuerung und Sanierung. Währenddessen mußte gleichzeitig die Sanierung stattfinden, und die Privatisierung und die Entwicklung des Standortes durch die Ansiedlung weiterer Unternehmen mußte fortgeführt werden.

Demgegenüber bestand das Interesse der ansässigen Unternehmen darin, daß die Infrastruktur zu einem attraktiven Kostenniveau angeboten wurde, daß außerdem durch die Unternehmensstruktur am Standort einerseits die Versorgung mit bestimmten Zwischenprodukten oder Rohmaterialien, die sie für ihre Produktion benötigten, sichergestellt war und andererseits Abnehmer für ihre eigenen Produkte am Standort angesiedelt wurden.

Das gefundene Konzept war am besten geeignet, diesen Besonderheiten des Standortes gerecht zu werden und gleichzeitig sowohl den Interessen der BvS als auch denen der Investoren zu dienen: InfraLeuna betreibt die Umstrukturierung und unternimmt die Investitionen, die für die Aufwertung und Modernisierung der Infrastruktur des Standortes notwendig sind. Sie führt die Standortentwicklung fort und bemüht sich um neue Investoren, damit die übrigen Industrieflächen und Produktionen verkauft werden können. Zu diesem Zweck wurden ihr geeignete Gebäude und Grundstücke innerhalb des Geländes übertragen (insgesamt ca. 190 ha sogenannte Ansiedlungsfläche). Ferner bietet sie die operationelle Infrastruktur und die notwendigen Dienstleistungen am Standort an und ermöglicht hierdurch den Austausch und Transport von Gütern und sichert gleichzeitig die Versorgung der Unternehmen. Die Umstrukturierungsphase soll bis zum 31. Dezember 2000 abgeschlossen sein.

Die Investoren sind gehalten, in quasi genossenschaftlichem Verbund, ihre eigene Infrastruktur selbst zu planen und zu organisieren. Ihre Beteiligung bringt den nötigen Sachverstand und das Know-how in die InfraLeuna ein. Daher sind sie in der Lage zu beurteilen, welche Produktionen in das Gesamtgefüge hineinpassen, damit die Unternehmensstruktur am Standort sich sinnvoll ergänzt. Ihre Nähe zum Standort stellt sicher, daß das Leistungsangebot an den tatsächlichen Bedürfnissen ausgerichtet ist, überfluessige Einrichtungen vermieden und somit die Kosten reduziert werden. Durch ihre Stellung als Endabnehmer einerseits und als Anbieter (Gesellschafter der InfraLeuna) andererseits haben sie ein Interesse, die Preise niedrig zu halten und gleichzeitig kostendeckend die Einrichtungen und Leistungen anzubieten. Darüber hinaus müssen sie ein verstärktes Interesse an zusätzlichen Integrationseffekten mittels einer erfolgreichen und ausgewogenen Standortentwicklung durch Neuansiedlungen haben, da dies einen erhöhten Absatz ihrer eigenen Produkte ermöglicht und ihnen wiederum die kostengünstige Versorgung mit den für ihre Produktion benötigten Stoffen sichert.

Für die BvS bot das Konzept die Möglichkeit, ihren Privatisierungsauftrag, einschließlich aller damit verbundenen Aufgaben, auf die InfraLeuna zu übertragen und durchführen zu lassen. Außerdem übernahm die InfraLeuna Dienstleistungs- und Lieferverträge der LWS und LWG, die im Rahmen der Privatisierungen geschlossen worden waren, und entließ diese somit aus ihren Lieferverpflichtungen gegenüber den ansässigen Investoren.

Grundlage des entwickelten Konzepts und unabdingbare Voraussetzung für dessen Erfolg waren somit die jeweiligen Interessen der beteiligten Parteien: Während die BvS ihren öffentlichen Privatisierungsauftrag und die von ihr im Laufe dieser Privatisierung abgeschlossenen Verträge erfuellen mußte, brauchten die Unternehmen am Standort eine funktionsfähige Infrastruktur zu einem akzeptablen Preis sowie eine konzeptionell vernünftige Ansiedlung neuer Investoren. Das Interesse der BvS war hierbei, die Kosten für die Entwicklung so niedrig wie möglich zu halten und gleichzeitig eine Gewähr zu haben, daß der Betreiber der Infrastruktur seine (Monopol-)Position nicht ausnutzen würde. Diese Gewähr konnten nur Unternehmen bieten, die selbst am Standort angesiedelt waren, denn eine Verteuerung der Leistungen der InfraLeuna und die Bildung und Ausnutzung von Monopolen widersprach auch ihrem Interesse.

Abgesehen von der Tatsache, daß Caproleuna und Linde die einzigen Unternehmen am Standort waren, die zunächst ein Interesse an der Übernahme der Anteile der InfraLeuna gezeigt hatten, waren sie die geeigneten Partner für die Aufgabe. Als etablierte Chemieunternehmen besaßen sie die ausreichende Kompetenz sowohl hinsichtlich der Akquisition als auch bei der Verhandlung von Neuansiedlungen, sie hatten umfassende Kenntnisse hinsichtlich der Struktur, der technisch-wirtschaftlichen Zusammenhänge und der Entwicklung der Chemieindustrie. Sie waren in der Lage, Integrationseffekte zu beurteilen und zu planen, verfügten über die notwendigen Kontakte, Erfahrungen und qualifiziertes Personal. Darüber hinaus hatten sie als die größten Industriebetriebe vor Ort ein verstärktes Interesse an einer baldigen erfolgreichen Entwicklung der InfraLeuna: Caproleuna ist bei fast allen Dienstleistungen ein großer oder zumindest mittlerer Abnehmer und kann bei möglichen Neuansiedlungen zusätzliche verbundwirtschaftliche Integrationseffekte erwarten. Linde kann nur bei günstiger Standortentwicklung mit einem erhöhten Absatz technischer Gase rechnen.

Dementsprechend ist die InfraLeuna nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern einem Low-profit-Prinzip unterworfen. Dies bedeutet, daß sie ihre Geschäftstätigkeit so auszurichten hat, daß ihre Kosten gedeckt werden und ein ausreichender Cash-flow, der den laufenden Reinvestitions- und Instandhaltungsaufwand zu decken vermag, erwirtschaftet wird. Gewinne dürfen lediglich bis zu 10 % des Stammkapitals an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Ein verbleibender Profit muß im Unternehmen verbleiben.

Zum 1. Januar 1996 beschäftigte InfraLeuna 906 Mitarbeiter. Die Anzahl der Arbeitnehmer wird jedoch kontinuierlich auf 600 reduziert. InfraLeuna erwirtschaftete im Jahr 1996 einen Umsatz von 437 Mio. DEM und 409 Mio. DEM im Jahr 1997. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belief sich im Jahr 1996 auf einen Negativbetrag von [...](6) DEM und im Jahr 1997 von [...](7) DEM, während der Jahresfehlbetrag aufgrund der laufenden Reparaturarbeiten und Umstrukturierungen sich im Jahr 1996 auf [...](8) DEM und im Jahr 1997 auf [...](9) DEM belief. Der Cash-flow betrug [...](10) DEM in 1996 und [...](11)DEM in 1997.

4. Tätigkeit der InfraLeuna im einzelnen

4.1. Investitionen/Umstrukturierung

Zunächst müssen die vorhandenen Anlagen repariert, modernisiert, an die tatsächlichen Erfordernisse des Standortes und an rechtlich geltende und behördlich auferlegte Sicherheits- und Umweltstandards angepaßt werden. Ein Großteil der vorhandenen Netze und Anlagen sind völlig veraltet, verwahrlost und überdimensioniert, folglich wegen hoher Leerkosten etc. nur mit hohen Verlusten zu betreiben. So muß beispielsweise das vorhandene Gleisnetz von 156 km auf 55 km, das Trinkwassernetz von 90 km auf 31 km und das Straßennetz von 120 km auf 20 km reduziert werden. Hierzu erarbeitete die BvS zusammen mit Caproleuna, Linde und Experten ein Maßnahmenprogramm für den Standort, das den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2000 umfaßt und, als sogenannter Geschäftsplan, Bestandteil des Privatisierungsvertrages wurde. In dem Geschäftsplan wurde detailliert jede Maßnahme und Investition, die zur Sanierung, Umstrukturierung, Beseitigung von Umweltschäden etc. notwendig war, einschließlich der zugrunde gelegten Kosten dargelegt. Die InfraLeuna stellt zudem ihr Fachwissen zur Verfügung, damit Anpassungen der Planung, die sich mit Fortschreiten der Restrukturierung als notwendig erweisen, fachgerecht vorgenommen werden können. Die Maßnahmen sind Voraussetzung, damit InfraLeuna die Anlagen langfristig wirtschaftlich betreiben kann.

4.2. Beräumung

Die Beräumung umfaßt alle Maßnahmen zur Demontage von Anlagen und technischen Einrichtungen, zum Abriß von Gebäuden, zur Abfuhr und Entsorgung von Abbruchmaterial, Aushub, Baumaterial, Anlagen und gelagerten Stoffen zur Verhüllung von Hohlräumen und zum Ausgleich des Bodenniveaus. Der Beräumungsplan ist Bestandteil des Geschäftsplans, wobei dieser in Einzelfällen, falls für den vorgesehenen Verwendungszweck des Grundstücks notwendig, zusätzlich auch eine Tiefenenttrümmerung vorsieht. Auf dem Großteil der Flächen stehen Gebäude, Anlagen etc., die seit Jahrzehnten für die Chemieproduktion verwendet wurden und wegen ihrer Baufälligkeit und Kontaminierungen nicht mehr nutzbar sind. Kosten für die Beseitigung und den Abriß sind erheblich, im voraus oft nicht genau abschätzbar und übersteigen in der Regel den Wert des Grundstückes um ein Vielfaches. Daher wäre InfraLeuna ohne Beräumung der Grundflächen nicht in der Lage, das Interesse der Investoren für die Ansiedlungsflächen zu erwecken und diese zu verkaufen. Die Mehrzahl der Restrukturierungs- und Beräumungsmaßnahmen werden entsprechend den Richtlinien 92/50/EWG(12), 93/36/EWG(13) und 93/37/EWG(14) des Rates über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemeinschaftsweit ausgeschrieben. Darüber hinaus holt InfraLeuna für die übrigen Bestellungen und Aufträge mindestens drei Angebote ein.

4.3. Akquisition und Neuansiedlungen

InfraLeuna übernimmt von der BvS die Verantwortung für die weitere Privatisierung des Standortes. Zu diesem Zweck betreibt sie massive Werbung für den Standort in einschlägigen Fachzeitschriften und verteilt von ihr erarbeitete Informationsunterlagen und Broschüren über den Standort an potentielle Interessenten. Sie führt Gespräche mit Investoren und versucht entsprechend dem von ihr entwickelten Ansiedlungskonzept, diese zum Kauf der Ansiedlungsflächen und zum Investieren am Standort zu überreden.

Der Verkauf der Grundstücke erfolgt zu Marktpreisen für erschlossenes Industriegelände. Deutschland hat hierfür drei Gutachten unabhängiger Sachverständiger vorgelegt. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, daß ein durchschnittlicher Preis von mehr als 25 DEM pro qm nicht zu erzielen sein würde, da tatsächlich in den neuen Bundesländern ein Überangebot von Industrie- und Gewerbeflächen bestuende.

4.4. Anbieten der Infrastrukturleistungen

Schließlich hat die InfraLeuna die Verantwortung für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur und Dienstleistungen am Standort von der BvS übernommen. Hierzu gehören unter anderem die Straßen, die Lieferung mit Strom und Dampf, die Versorgung mit Trink-, Frisch- und Kühlwasser, die Entsorgung des Abwassers, Labordienste, die Verkabelung für Stromversorgung, Werksfeuerwehr, Post- und Kommunikationsdienste, Bereitstellung der Rohrbrücken für Versorgungsrohre der Gase, Flüssigkeiten zwischen den einzelnen Produktionen, Mülldeponie u. v. a. Darüber hinaus hat sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Gebäudeteilen, die in ihrem Eigentum stehen.

Die Abnehmer der Leistungen zahlen der InfraLeuna ein Entgelt. Die Verlegung von Leitungen und Rohren erfolgt auf Kosten der Unternehmen, und diese stehen in ihrem Eigentum, während sie für die Benutzung von Rohrbrücken eine Miete entrichten. Bei der Kalkulation der Preise ist die InfraLeuna nach dem Privatisierungsvertrag an bestimmte Grundsätze gebunden. Eine Bevorzugung der Gesellschafter der InfraLeuna oder die Benachteiligung anderer Unternehmen ist untersagt. In den sogenannten Kernbereichen (Straßennetz, Schienennetz, Rohrbrücken, Wasserver- und -entsorgung, Energieerzeugung und -verteilung), die monopolartige Geschäftsfelder darstellen, ist die InfraLeuna an ein Tarifsystem gebunden, daß auf folgenden Grundlagen beruht:

- Low-profit-Prinzip,

- Allokation der Kosten nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen auf alle Abnehmer auf nichtdiskriminatorischer Basis,

- Anwendung von mengen- und leistungsabhängigen Preisdifferenzierungen,

- Anwendung von industrieüblichen Preisgleitformeln,

- Berücksichtigung der erforderlichen Reinvestitionsraten und der Finanzierungskosten(15),

- Erbringung der betreffenden Lieferungen und Leistungen wie mit einem Außenstehenden (auf Arm's-length-Basis).

Im übrigen bietet sie Leistungen zu Preisen an, die mit den jeweiligen Abnehmern ausgehandelt werden. Hierbei ist ihr wiederum die Diskriminierung bzw. Bevorzugung einzelner Abnehmer untersagt.

5. Finanzielle Ausstattung der InfraLeuna

Das Konzept wurde einschließlich des Geschäftsplans dem Leitungsausschuß der BvS(16) zur Prüfung vorgelegt, und im Ergebnis ist eine Finanzausstattung der InfraLeuna in Gesamthöhe von 1,13 Milliarden DEM vorgesehen. Hiervon stellt die BvS insgesamt 730 Mio. DEM, und für Investitionen stellt das Land Sachsen-Anhalt 300 Mio. DEM (gemäß dem "24. Rahmenplan zur Gemeinschaftsaufgabe"(17)) zur Verfügung. Investitionskosten in Höhe von 100 Mio. DEM im Jahr 1995 genehmigte die Kommission mit der Entscheidung 96/545/EG(18) über Beihilfevorhaben zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH.

Übersicht zur finanziellen Gesamtausstattung der InfraLeuna

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Ursprünglich hatten die BvS, Caproleuna und Linde in dem Geschäftsplan Umstrukturierungs- und Investitionskosten in Höhe von 960 Mio. DEM vorgesehen. Nach eingehender Überprüfung des erarbeiteten Maßnahmenkatalogs kam der Leitungsausschuß jedoch zu dem Schluß, daß die Kosten überhöht waren und reduzierte sie um 160 Mio. DEM auf 800 Mio. DEM. Laut Geschäftsplan war vorgesehen, bis Anfang 1998 Investitionen in Gesamthöhe von 550 Mio. DEM auszuführen. Aufgrund von Verzögerungen wurden bis Anfang 1998 tatsächlich nur Investitionen im Wert von 275 Mio. DEM durchgeführt, so daß eine zeitliche Verschiebung der Maßnahmen eingetreten ist, die verbleibenden Maßnahmen jedoch noch durchgeführt werden.

Die BvS verpflichtete sich, für Beräumung insgesamt 250 Mio. DEM bereitzustellen. Darüber hinaus hatte sie InfraLeuna für das Jahr 1996 zusätzliche 135 Mio. DEM gemäß § 249h Arbeitsförderungsgesetz (AFG)(19) zur Verfügung gestellt. Die BvS hatte sich verpflichtet, sollten diese Mittel für Sachkosten im Jahr 1996 nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden, die Differenz an InfraLeuna auszuzahlen, solange sie für dieselben Maßnahmen verwendet würden(20). Ausgehend von der Annahme, daß im Jahr 1996 insgesamt 100 Mio. DEM der AFG-Mittel verbraucht würden, berücksichtigte die Kommission in der Verfahrenseinleitung daher zusätzlich 35 Mio. DEM. Tatsächlich wurden im Jahr 1996 lediglich 35,4 Mio. DEM verbraucht, so daß der seitens der BvS zu zahlende Differenzbetrag sich auf 99,6 Mio. DEM belief. Die BvS konnte durch Verhandlungen ihre Zahlungspflicht auf 38 Mio. DEM reduzieren, so daß die BvS Beräumungsmaßnahmen bis zu einer Hoechstsumme von 288 Mio. DEM finanzieren wird. Nach Auskunft Deutschlands werden die Ausgaben für die Beräumung voraussichtlich tatsächlich ca. 100 Mio. DEM unter dem ursprünglich kalkulierten Betrag liegen. Hierbei kommt der InfraLeuna ein erheblicher Preisverfall zugute.

§ 12 des Privatisierungsvertrags verpflichtet die BvS, anfallende Verluste bzw. den negativen Cash-flow während der Restrukturierungsphase auszugleichen. Der auf dieser Grundlage prognostizierte Cash-flow liegt derzeit für den Zeitraum 1996 bis 2000 bei + 36,8 Mio. DEM.

Die BvS stellt InfraLeuna 30 Mio. DEM für Betriebsmittel zur Verfügung.

Darüber hinaus hat die BvS sich verpflichtet, falls die Förderung des Landes Sachsen-Anhalt geringer als die vorgesehenen 300 Mio. DEM ausfallen sollte, unter genau bestimmten Voraussetzungen in die entsprechenden Finanzierungsmaßnahmen einzutreten.

Nach dem Privatisierungsvertrag ist die InfraLeuna außerdem von der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit und der privatrechtlichen Haftung für Schäden freigestellt, die durch den Betrieb der Anlagen oder durch die Benutzung der Flächen vor dem 1. Juli 1990 verursacht worden sind (Altlasten). Sie ist weiterhin für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden hinsichtlich der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen bis zu 90 % freigestellt, wobei die von der InfraLeuna zu tragenden Kosten diesbezüglich auf maximal 5 Mio. DEM beschränkt sind. Deutschland schätzt den Gesamtaufwand hierfür auf ca. 150 Mio. DEM.

Übersicht zur Mittelherkunft((In der Tabelle sind nicht enthalten die 100 Mio. DEM, die in der Vergangenheit für Investitionen und Umstrukturierung von der BvS gewährt wurden, die Mittel gemäß § 249h AFG und die Freistellung von Altlasten durch die BvS.))

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6. Ausreichung der Mittel und Kontrolle der Mittelverwendung

Der Privatisierungsvertrag regelt die Ausreichung und Bereitstellung der Finanzmittel durch die BvS: Die BvS zahlt einen Gesamtbetrag von 657 Mio. DEM auf ein Konto bei der Landeszentralbank Berlin (im folgenden LZB) ein.Dieser Betrag ist in die Kapitalrücklage der InfraLeuna einzustellen. Über das Konto hat die InfraLeuna keine alleinige Verfügungsgewalt. Zusätzlich räumt die BvS der InfraLeuna eine Forderung in Höhe von 73 Mio. DEM ein, die erst fällig wird, wenn der auf dem LZB-Konto bereitgestellte Betrag erschöpft ist. Die auf dem LZB-Konto bereitgestellten Mittel sowie die Forderung der InfraLeuna gegen die BvS werden mit 3,5 % p. a. verzinst, um die Inflation auszugleichen, und sie stehen der InfraLeuna ebenfalls zur Verfügung.

Entsprechend dem im Geschäftsplan vorgesehenen Liquiditätsplan, fordert die InfraLeuna die BvS auf, die Mittel auf das Geschäftskonto der InfraLeuna zu überweisen. Abweichungen von dem Geschäftsplan sind nur mit Zustimmung der BvS möglich und müssen im Fall der Uneinigkeit in einem Schlichtungs- und Schiedsgutachterverfahren, welches in § 27 des Privatisierungsvertrages dargestellt ist, entschieden werden. Eine Einbeziehung von Mitteln der InfraLeuna in den Konzernfinanzverkehr der Käufer ist ausgeschlossen. Ferner kann die BvS die Auszahlung verweigern, wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mittelverwendung hat.

Die InfraLeuna muß der BvS die Verwendung der bereitgestellten Mittel vierteljährlich nachweisen. Die Verwendung der Mittel für den Verlustausgleich ist halbjährlich nachzuweisen. Hierzu sind prüffähige Unterlagen zu unterbreiten, der BvS ist zu jeder Zeit Zugang zu den Räumen und Einsicht in die Unterlagen der InfraLeuna zu gewähren, und sie kann die Unterlagen durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Meinungsverschiedenheiten über die Mittelverwendung sind wiederum durch das Schlichtungs- und Schiedsgutachterverfahren nach § 27 zu entscheiden. Schiedsgutachter ist hierbei entweder ein Wirtschaftsprüfer, der von dem Vorsitzenden des Vorstands des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf ernannt wird, oder der Bundesrechnungshof.

7. Schlußrechnung, Rückzahlung und Anreiz

Nach Abschluß der Restrukturierung wird die InfraLeuna eine Schlußrechnung vorlegen, deren Überprüfung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln der BvS vorbehalten ist. Mittel, die auf dem LZB-Konto verbleiben, und Mittel, die, nachdem sie durch die InfraLeuna abgerufen worden sind, nicht bis zum Ende der Restrukturierungsphase verwendet werden, sind an die BvS zurückzuzahlen.

Die BvS ist verpflichtet, 25 % der zurückgeflossenen Beträge als Anreiz für Einsparungsmaßnahmen an jeden der Käufer zu zahlen. Der jeweilige Betrag ist jedoch auf maximal 20 Mio. DEM begrenzt, so daß eine Einsparung über einen Gesamtbetrag von 80 Mio. DEM hinaus keine Erhöhung der Anreizzahlung herbeiführen würde.

8. Neutralisierung der Verlustvorträge nach Abschluß der Umstrukturierung

Es soll ausgeschlossen werden, daß die InfraLeuna nach Beendigung der Restrukturierung zusätzliche, über den von der BvS geleisteten Verlustausgleich hinausgehende Vergünstigungen durch vorhandene gewerbe- bzw. körperschaftssteuerliche Verlustvorträge hat. Daher wird der vorhandene Verlustvortrag am Ende der Restrukturierungsphase mittels einer steuerlichen Außenprüfung festgestellt werden. Die InfraLeuna wird dann den gesamten von der BvS geleisteten Verlustausgleich mit den Mitteln des LZB-Kontos an die BvS zurückzahlen; die BvS wird in gleicher Höhe einen ertrags- und steuerwirksamen Zuschuß an InfraLeuna leisten.

9. Die relevanten Märkte

Die Kommission hat geprüft, ob der innergemeinschaftliche Handel betroffen sein könnte. Hierbei war davon auszugehen, daß bezüglich der am Standort hergestellten Produkte grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, eine Wettbewerbsverzerrung durch die Maßnahmen somit nicht auszuschließen war. Insbesondere war von Bedeutung, daß DOMO am Standort synthetische Teppichfasern produziert und es sich hierbei um einen sensiblen Sektor handelt, der in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie(21) fällt. Daher wäre bei einer Beihilfengewährung an die Produzenten unter Umständen eine Kapazitätsreduzierung zu fordern gewesen. Hingegen war das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Handels betreffend die Dienstleistungen der InfraLeuna eher zweifelhaft.

III. STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Nach Einleitung des Verfahrens hatten ein Mitgliedstaat, drei Industrieverbände und vier Unternehmen der Kommission Bemerkungen übermittelt.

Der Mitgliedstaat legte hierbei dar, daß die in der Region angesiedelte Chemieindustrie bereits in der Vergangenheit beträchtliche Beihilfenzahlungen erhalten hatte und daß im Fall von InfraLeuna ebenfalls strenge Maßstäbe anzulegen seien, damit eine mittelbare Begünstigung der Aktivitäten von Sächsische Olefinwerke und Buna ausgeschlossen werden könne. Ferner vertrat er die Auffassung, daß die finanziellen Ausschüttungen zu einer Förderung in Höhe von 1,78 Mio. DEM pro Arbeitsplatz führen würden und die zulässige Beihilfenintensität von 35 % für Großunternehmen weit überschritten würde. Seiner Ansicht nach war unklar, welche Summen für die Akquisition neuer Investoren aufgewendet würden und ob die Investoren in Leuna in den Genuß weiterer Beihilfen kommen könnten. Der Mitgliedstaat räumte ein, daß die Möglichkeit des innergemeinschaftlichen Handels mit technischen Gasen begrenzt sei. Dennoch müßten andere Hersteller technischer Gase die gleichen Möglichkeiten wie Linde haben, als Wettbewerber in der Region aufzutreten und mit derselben Förderungsintensität Luftzerlegungsanlagen in Sachsen-Anhalt zu errichten. Ferner unterstützte er die Bedenken der Kommission und wies darauf hin, daß der Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie für die Polyamidfaserproduktion gilt und daher die Finanzhilfen unter Umständen eine Kapazitätsreduzierung nach sich ziehen müßten.

Im übrigen wurden in den Stellungnahmen die Bedenken, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht hatte, unterstützt. Die Industrieverbände unterstrichen den wettbewerbsverzerrenden Effekt auf den Handel mit Caprolactam und Polyamidfasern zwischen denMitgliedstaaten. Sie verwiesen auf die Sensibilität des Sektors, der im Jahr 1996 lediglich eine Kapazitätsauslastung von 71 % aufweisen konnte. Ferner betonten sie die mittelbare Auswirkung der Beihilfen für die Produktion von Caprolactam auf die Produktion von Polyamidfasern, falls ein Produzent beide Produktionen betreiben würde. Da Gewinne durch die Aktivitäten der InfraLeuna höchst unwahrscheinlich seien, könnten die Maßnahmen der BvS nur als Instrument gesehen werden, mittels dessen die Produzenten in Leuna, insbesondere Linde AG und Caproleuna, in die Lage versetzt würden, ihre Produktionskosten zu senken und somit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Nach ihren Angaben machten die Ausgaben für Leistungen dieser Art nicht selten bis zu 30 % der Gesamtkosten des Endprodukts aus. Sie befürchteten, daß InfraLeuna ihre Leistungen unter Herstellungskosten anbieten würde, daß somit die Endabnehmer in den Genuß dieser Leistungen kommen würden, ohne selbst hierfür aufzukommen oder ein angemessenes Entgelt an einen Anbieter zu zahlen. Besondere Bedenken bestanden wegen des möglichen Verlustausgleichs bis zu 150 Mio. DEM, da dieser zu einer eklatanten Wettbewerbsverzerrung führen würde. Darüber hinaus stuenden die Maßnahmen im genauen Gegensatz zu den Bemühungen der europäischen Chemieindustrie, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern.

Die Wettbewerber betonten, daß Caproleuna GmbH eine 100 %ige Tochter der DOMO-Gruppe sei, [...](22). Auf diese entfielen ca. 54 % der gesamten europäischen Polyamid-Teppichgarn-Produktion. Beihilfen zugunsten InfraLeuna würden ungerechtfertigt und nachhaltig die Wettbewerbsfähigkeit von Caproleuna verbessern, somit die Wettbewerbsfähigkeit der anderen Produzenten nachteilig beeinflussen und DOMO [...](23) helfen, ihre dominante Position im Markt auszubauen. Es wurde die Befürchtung geäußert, daß die Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Preise von Caprolactam und seinen Zwischenprodukten beeinflussen würden.

Ferner äußerten zwei der beteiligten Dritten Befürchtungen, daß Caproleuna und Linde eigene Kosten für Werbung auf die InfraLeuna abschieben würden. Hierbei nahmen sie Bezug auf Werbung für den Standort, die in der European Chemical News erschienen war. In den besagten Anzeigen warb die InfraLeuna mit den Namen von Caproleuna und Linde für den Standort.

Deutschland betonte in seiner Erwiderung, daß ein wettbewerbsverzerrender Effekt der Maßnahmen auszuschließen sei, denn die Zahlungen zugunsten der InfraLeuna dienten der Abdeckung von Ausgaben für die Erfuellung der öffentlichen Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr.

Die finanzierten Maßnahmen seien die unabdingbare Voraussetzung für die Fortführung des Standortes, die Privatisierung der Anlagen und Flächen und somit für die Vollendung des öffentlichen Privatisierungsauftrages der BvS. Die Beseitigung von Altlasten, Beräumung und die Bereitstellung einer Infrastruktur beinhalte keine Wettbewerbsrelevanz, da die staatlichen Maßnahmen das Gelände und die Anlagen überhaupt erst in einen privatisierungsfähigen Zustand versetzten.

Deutschland führte weiter aus, daß mangels Begünstigung und Beeinträchtigung des Wettbewerbs eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gar nicht vorläge. Alle Infrastruktur- und Versorgungsanlagen der InfraLeuna würden von einer Vielzahl von Unternehmen gemeinschaftlich und nebeneinander gegen die Zahlung eines Entgelts genutzt, ohne daß Anlagen ausschließlich einzelnen Produktionen dienten. Solche Anlagen würden die jeweiligen Unternehmen vielmehr in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten erstellen. Die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung einer effizienten Infrastruktur in Leuna könne den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, da an anderen Standorten in marktwirtschaftlichen Systemen kein Wettbewerber vergleichbare Kosten zu tragen hätte und somit den Unternehmen keine Kosten abgenommen würden, die Unternehmen normalerweise zu tragen hätten. Im Gegenteil, ohne staatliche Hilfe hätte kein Investor Aufwendungen für die Überholung und den über Jahrzehnte angehäuften Reparaturstau der Infrastruktur in Leuna in Kauf genommen. Die Möglichkeit, einen Privaten zur Übernahme, Entsorgung, Sanierung und zum Ersetzen der desolaten Altanlagen zu veranlassen, bestand nicht. Der vorliegende Sachverhalt sei somit ohne Präzedenzfall in Westeuropa, und die Notwendigkeit der Maßnahmen würde unmittelbar im Zusammenhang mit den Umständen und der Mißwirtschaft in der Planwirtschaft stehen. Eine Begünstigung sei ferner auszuschließen, da die Finanzierung auf das absolute Minimum beschränkt sei und alle durchgeführten Maßnahmen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Proportionalität kontrolliert und zudem, wo vorgeschrieben, veröffentlicht ausgeschrieben würden. Die Preise, die die Endabnehmer für die Leistungen der InfraLeuna zahlten, wären marktüblich und würden die Kosten decken.

Folglich sei auch eine Beurteilung auf der Grundlage von erhaltenen Arbeitsplätzen nicht möglich, da die Finanzbeträge der Erfuellung öffentlicher Aufgaben zuzurechnen seien und diese in keiner Verbindung zu der Rettung von Arbeitsplätzen stuenden.

Weiterhin merkte Deutschland an, daß die Gesellschafter der InfraLeuna lediglich einen Gewinn bis zu 10 % ihres eingesetzten Stammkapitals erzielen könnten. Aufgrund dieser beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeit könnte von ihnen nicht erwartet werden, daß sie beträchtliche Eigenmittel in die InfraLeuna einbrächten. Das Funktionieren des Konzepts beruhe vielmehr auf dem Gleichgewicht der sich gegenüberstehenden Interessen, die nur indirekt materieller Art seien, so daß die Zahlung des Preises für die Nutzung der Dienste der InfraLeuna als proportionale Gegenleistung zu betrachten sei und darüber hinaus kein weiterer Beitrag erwartet werden könne.

Investoren, die sich in Sachsen-Anhalt ansiedeln wollten, würden an anderen Standorten vergleichbare Bedingungen vorfinden und wären auch aufgrund des tatsächlichen Überangebots an Industrieflächen nicht daran gehindert.

Deutschland stellte dar, daß im Gegensatz zu den vorgebrachten Bedenken insbesondere der Verlustausgleich keine Betriebsbeihilfe darstellte, mit deren Hilfe der Betrieb unrentabler Anlagen aufrechterhalten würde. Vielmehr sei zu beachten, daß die InfraLeuna die außerordentliche Aufgabe zu bewältigen hätte, während der Umstrukturierung gleichzeitig die Anlagen in Betrieb zu halten, damit der Standort mit den nötigen Leistungen versorgt würde. Dies bedeute, daß im Vergleich zu normalen Operationen enorme Extrakosten anfielen, zum einen durch den veralteten, überdimensionalen Zustand der Anlagen, und hierdurch deren unwirtschaftlicher Betrieb, und zum anderen durch Sondermaßnahmen, die für die Aufrechterhaltung notwendig seien, wie etwa Umleitungen, Ausweichleitungen etc. Folglich überbrücke der Verlustausgleich lediglich die schwierige Periode, die notwendig sei, damit InfraLeuna langfristig effizient, kostendeckend und ohne weitere Unterstützung operieren könne. Die Flexibilität der einzelnen Posten sei vorgesehen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Privatisierungsvertrages die einzelnen Risiken in ihrem Umfang nicht abschätzbar gewesen seien. Ausgehend von der Annahme des schlimmstmöglichen Falles hätte man sich sicherheitshalber auf eine mögliche Erhöhung auf 150 Mio. DEM geeinigt.

Einen vermeintlichen Mißbrauch der Mittel durch Einschaltung von Caproleuna und Linde in die Werbung für den Standort verneinte Deutschland. Es sei vielmehr das Werbekonzept der InfraLeuna, Unternehmen, die am Standort bereits erfolgreich operierten, einzuschalten, indem ihre Namen in den Anzeigen erwähnt würden. Man erwarte davon einen positiven Einfluß und eine Festigung des Images als Chemiestandort. Diesbezügliche Vereinbarungen seien außer mit Caproleuna und Linde bereits mit Chemtec Leuna und Leuna Harze GmbH getroffen und würden voraussichtlich mit Leuna Polymer, Atochem und Spezialchemie Leuna GmbH geschlossen werden. Hierbei würden InfraLeuna und die beteiligten Unternehmen jeweils die Hälfte der Kosten übernehmen.

IV. WERTUNG

Es war zu klären, ob die Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

In Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag sind bestimmte Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot festgelegt.

Die Unterstützung, die der InfraLeuna durch das Land Sachsen-Anhalt und die BvS zukommt, wird aus staatlichen Mitteln gewährt. Das Land Sachsen-Anhalt gehört zur föderalen Struktur Deutschlands und stellt als Bundesland einen Teil der staatlichen Gewalt dar. Ebenso ist die BvS ein Teil der öffentlichen Hand. Sie finanziert ihre Interventionen mit öffentlichen Geldern und handelt als staatliche Institution, die ihre Aufgabe, die von ihr gehaltenen Unternehmen zu privatisieren, im öffentlichen Auftrag und im öffentlichen Interesse wahrnimmt.

Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Wie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt dargelegt(24), ist allein auf die Wirkung der jeweiligen Maßnahme und nicht ihre Motivation, Form oder Zielsetzung abzustellen. Somit fallen nur diejenigen Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen.

Von diesem Grundsatz ausgehend, mußte im folgenden die Wirkung der Maßnahmen im einzelnen untersucht werden, um beurteilen zu können, ob Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag vorlagen.

1. Die Kosten für die Beräumung

Für Beräumung stellt die BvS einen Betrag bis zu 288 Mio. DEM zur Verfügung. Einschließlich der AFG-Mittel in Höhe von 35,4 Mio. DEM, die bereits im Jahr 1996 aufgewendet wurden, verfügt die InfraLeuna somit über einen Gesamtbetrag bis zu 323,4 Mio. DEM für Beräumung. Die Mittelverwendung muß durch die InfraLeuna vierteljährlich gemäß § 14 Absatz 3 des Privatisierungsvertrages nachgewiesen werden. Deutschland hat im Rahmen des Verfahrens versichert, daß InfraLeuna die Maßnahmen öffentlich ausschreibt oder, falls dies gesetzlich nicht geboten ist, mindestens drei Angebote kompetenter Bieter einholt.

Die Weiterführung und Privatisierung der Chemiestandorte der ehemaligen DDR wurde bereits zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung oder kurz danach beschlossen. Hierzu war die Beräumung und Säuberung der Flächen unabdingbare Voraussetzung, wenn man Investoren an den Standort locken wollte, so daß bereits die THA einen Beräumungsplan in seinen Grundzügen festlegte und mit der Ausführung der Arbeiten begann. Die Verpflichtung zur Beräumung ist gemäß § 10 des Privatisierungsvertrages auf die InfraLeuna übergegangen und in dem Beräumungsplan konkretisiert. Die InfraLeuna muß somit während der Restrukturierungsphase die auf ihren Flächen belegenen veralteten oder überfluessigen Werksanlagen, Ausrüstungs- und sonstigen Gegenstände demontieren, abreißen, beräumen und beseitigen. Die Kommission stellt fest, daß die meisten Gebäude stark kontaminiert sind und gegebenenfalls eine Tiefenenttrümmerung und nach Abriß auch die Auskofferung des kontaminierten Bodens durchgeführt werden muß.

Nach Auskunft Deutschlands steht fest, daß die Beräumung der Flächen in jedem Fall, unabhängig von der Identität oder der Tätigkeit des betreffenden Käufers, hätte durchgeführt werden müssen und die Beräumung tatsächlich schon vor der Übertragung an die InfraLeuna beschlossen worden war. Ferner werden die Arbeiten nicht durchgeführt, um ein bestimmtes Unternehmen zu begünstigen, sondern mit der Zielsetzung, die Fläche des Chemiestandortes in einen verwendungsfähigen Zustand zu versetzen. Darüber hinaus werden die Erwerber der Grundflächen einen Preis in Höhe von ca. 25 DEM pro qm zahlen, der dem Marktpreis für vergleichbare, benutzungsbereite und erschlossene Industrie- und Gewerbeflächen in den neuen Bundesländern entspricht(25). Somit steht fest, daß die Übernahme der Kosten für die Beräumung durch die öffentliche Hand weder zu einer Begünstigung der InfraLeuna noch der Erwerber der Grundstücke führt(26).

Ergebnis: Die bereitgestellten Mittel in Höhe von 288 Mio. DEM für Beräumung stellen keine Beihilfen dar.

2. Die Kosten für Umweltschäden

In § 17 des Privatisierungsvertrages ist die Freistellung der InfraLeuna durch die BvS von den Kosten der Umweltschäden vorgesehen, die bereits vor dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag vorhanden waren oder deren Ursache vor dem Übertragungsstichtag liegt, aber durch die industrielle und gewerbliche Nutzung während der Restrukturierungsphase entstanden sind. § 17 des Privatisierungsvertrages sieht vor, daß die Umweltschäden von einem unabhängigen Gutachter ermittelt werden und die BvS den von der InfraLeuna vorgelegten Kosten- und Maßnahmeplan vor Ausführung genehmigen muß. Auch hier ist die InfraLeuna verpflichtet, für jede Maßnahme mindestens drei Angebote kompetenter Bieter einzuholen, wobei die BvS berechtigt ist, die Ausschreibungen mitzugestalten, zu begleiten und die Maßnahmen abzunehmen. Im Laufe des Verfahrens hat Deutschland die Kosten auf 150 Mio. DEM begrenzt.

Mit der Stichtagsregelung in der ersten Treuhandentscheidung(27) stellte die Kommission bereits fest, daß die Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Beseitigung und Freistellung von Umweltschäden, die vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurden, keine Beihilfe darstellen. Unternehmen in den neuen Bundesländern können nicht für die Umweltverschmutzung verantwortlich gemacht werden, die unter dem System der ehemaligen DDR, als die Unternehmen darauf keinen Einfluß nehmen konnten, verursacht worden waren. Die Kommission und Deutschland sind übereingekommen, daß der überwiegende Teil der bestehenden Umweltverschmutzung vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurde und daß es nicht möglich ist, den verbleibenden Teil, der aus dem Betrieb oder dem Bestehen der Anlagen nach dem 1. Juli 1990 herrührt, zu quantifizieren. Für die Unternehmen in den neuen Bundesländern war es tatsächlich unmöglich, die Anlagen mit dem 1. Juli 1990 an den Standard der alten Bundesländer anzupassen. Vielmehr benötigte die Schließung der Anlagen und ihre Anpassung an die gesetzlichen Vorschriften Zeit, während der sich die von ihnen ausgehenden Verschmutzungen unweigerlich fortsetzten.

Gemäß Punkt 3.2.2. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(28) könnten diese Beihilfen für Investitionen zur Behebung von Umweltschäden von der Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen werden, wenn der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden kann, und soweit sie bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen keinen unentgeltlichen finanziellen Vorteil verschaffen. Im Hinblick auf InfraLeuna erwog die Kommission jedoch, daß diese von einer gesetzlich statuierten Pflicht als Eigentümerin des verschmutzten Standorts befreit wird. Daher wendet die Kommission Punkt 3.4. des Gemeinschaftsrahmens an: Es kann von dem unter Punkt 1.2. des Gemeinschaftsrahmens statuierten und in Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag niedergelegten Verursacherprinzip abgewichen werden, und die Beihilfe kann vielmehr als Betriebsbeihilfe gestattet werden, die InfraLeuna von den durch die Umweltverschmutzung verursachten Kosten befreit. Im übrigen führt der nicht quantifizierbare Teil nicht zu einer Begünstigung der Käufer, da diese für den Erwerb der Grundstücke einen marktüblichen Preis zahlen.

Ergebnis: Der Betrag in Höhe von 150 Mio. DEM für die Freistellung der InfraLeuna von Umweltschäden stellt nur zu einem nicht quantifizierbaren Teil eine Beihilfe dar. Diese ist jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

3. Kosten für Investitionen und Umstrukturierung

Bei ihren Untersuchungen ging die Kommission davon aus, daß die Investitions- und Umstrukturierungsbeiträge der BvS und des Landes Sachsen-Anhalt möglicherweise zu einer Begünstigung sowohl der Endabnehmer, der InfraLeuna als auch ihrer Gesellschafter führen konnten.

Deutschland machte geltend, daß die Beiträge zur Umstrukturierung und zu den Investitionen nicht als Beihilfen einzustufen seien, da sie nicht zu einer Begünstigung einzelner Unternehmen oder Produktionen führten und somit auch den Wettbewerb nicht verzerrten oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Leistungen für Umstrukturierung und Investitionen behöben Versäumnisse der Vergangenheit und stellten Kosten dar, die außer in den neuen Bundesländern kein Unternehmen in Westeuropa zu tragen hätte. Ferner handele es sich um die Erstellung einer Infrastruktur, die lediglich die Erfuellung öffentlicher Aufgaben im Sinne der allgemeinen Daseinsvorsorge diene und somit kein bestimmtes Unternehmen oder bestimmten Produktionszweig begünstige. Die BvS hätte die Gegebenheiten am Standort nicht beeinflussen können, sondern mußte sich nach den vorgefundenen Verhältnissen richten. Sie war daher gezwungen, die Privatisierung der Produktionen in Teilen und die Privatisierung der Infrastruktur als Ganzes vorzunehmen. So wären im Rahmen der Umstrukturierung lediglich 38 Mio. DEM für die Erstellung gänzlich neuer Anlagen vorgesehen. Hierzu gehörten Teile des zentralen Abwassersystems (15 Mio. DEM), ein zentrales Speditionsabfertigungsgebäude (4,5 Mio. DEM), ein zentrales Service-Center für Tankreinigungen (13 Mio. DEM), eine Erdgasreduzier- und -verteilanlage (2,9 Mio. DEM) sowie verschiedene Rohrbrücken etc. Diese Anlagen stuenden gegen entsprechendes Entgelt allen ansässigen Unternehmen zur Verfügung. Im Vergleich dazu seien ca. 115 Mio. DEM notwendig für Ersatzinvestitionen (z. B. Anpassung an Umwelt- und Sicherheitsstandards, Reduzierung von Anlagen auf das erforderliche Maß). Die Reparatur und die Erstellung neuer Infrastruktur für den Standort sei eine conditio sine qua non für die Privatisierung des Standortes im Sinne des öffentlichen Auftrags der BvS. In Anbetracht des Zustandes der Anlagen und der damit verbundenen Kosten, wäre kein privater Investor bereit gewesen, die Anlagen ohne substantiellen Beitrag der öffentlichen Hand zu übernehmen. So wären 547 Mio. DEM für Modernisierungen vorgesehen, was auch Sanierungen umfaßte. Wegen teilweiser Überschneidungen bereite eine genaue Trennung zwischen den verschiedenen Positionen Schwierigkeiten. So wären z. B. allein für die Servicebereiche Bahn, Frischwasser, Abwasser, Kanäle, Straßen, Trinkwasser und Feuerwehr Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 171,7 Mio. DEM und aktivierungsfähige Investitionen in Höhe von 277 Mio. DEM notwendig. Die einzige andere Option wäre somit die Weiterführung der Infrastruktur durch die BvS gewesen. In diesem Fall hätte die BvS erst recht alle Kosten übernehmen und darüber hinaus weiterhin das Risiko für das Scheitern der Umstrukturierung tragen und die Anlagen selbst betreiben müssen. Folglich seien die Ausgaben gänzlich dem Bereich und der Verantwortung der öffentlichen Hand zuzurechnen, da die BvS ihre Aufgabe, die Anlagen umzustrukturieren und zu sanieren, lediglich auf einen Privaten übertragen hätte.

3.1. Begünstigung der Endabnehmer/Preisgestaltung

Die Kommission ist davon ausgegangen, daß eine mittelbare Begünstigung der Produzenten am Standort anzunehmen sei, falls InfraLeuna ihre Dienstleistungen unter Kosten anböte. Es war ferner fraglich, inwieweit die Kosten für die Sanierung von den ansässigen Produktionsunternehmen getragen würden. Eine ungerechtfertigte Kostenentlastung hätte nach Ansicht der Kommission zu einer Wettbewerbsverfälschung geführt, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätte.

Darüber hinaus hatte die Kommission Zweifel, ob die Festlegung der InfraLeuna auf das Low-profit-Prinzip zu einer zusätzlichen Begünstigung der Abnehmer führte, da hierdurch der Preis unter Umständen künstlich niedrig gehalten würde und Abnehmer an anderen Standorten diese Vergünstigung nicht erhielten.

Die Kommission untersuchte daraufhin, wie die InfraLeuna ihre Preise gestaltete. Laut § 15 des Privatisierungsvertrags ist InfraLeuna grundsätzlich verpflichtet, ihre Dienste allen Unternehmen anzubieten, wobei kein Unternehmen bevorteilt oder benachteiligt werden darf. Zusätzlich unterscheidet der Privatisierungsvertrag zwischen sogenannten Kernbereichen, in denen InfraLeuna eine Monopolstellung einnimmt, und den übrigen Geschäftsbereichen. Um die Ausnutzung einer Monopolstellung auszuschließen, wird die Preiskalkulation für diese Monopolbereiche explizit niedergelegt. Demnach ist InfraLeuna verpflichtet, alle Kosten nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen auf alle Abnehmer zu verteilen. Dies beinhaltet sowohl Abschreibungs-, Finanzierungs- als auch Reinvestitions- und Instandhaltungskosten. Ferner müssen mengen- und leistungsabhängige Preisdifferenzierungen vorgenommen und Preisgleitformeln unter Berücksichtigung des Low-profit-Prinzips angewendet werden. In den übrigen Bereichen muß InfraLeuna ihre Leistungen zu industrieüblichen Bedingungen und Preisen anbieten. Sie kann diese frei aushandeln, muß hierbei jedoch wiederum das Low-profit-Prinzip berücksichtigen.

Die angeführten Bestimmungen, im Zusammenspiel mit der zugrundeliegenden Gesamtkonzeption, überzeugten die Kommission, daß ausreichende Sicherheiten vorhanden sind, die eine mittelbare Begünstigung der Kunden ausschließen. In den Monopolbereichen ist InfraLeuna verpflichtet, alle Kosten auf ihre Abnehmer umzulegen. Durch Berücksichtigung von Abschreibungen in der Preiskalkulation werden Wertsteigerungen, Instandhaltungs- und Umstrukturierungskosten auf die Benützer umgelegt, die somit durch die zu zahlenden Preise an den Kosten beteiligt werden. Die Kommission stellt fest, daß eine Subventionierung der Preise durch die Zahlungen der öffentlichen Hand ausgeschlossen ist, da die Berechnung der Tarife von diesen, insbesondere den Verlustausgleichszahlungen, losgelöst ist und lediglich anhand der tatsächlichen Aufwendungen, unabhängig von der Herkunft der Mittel, erfolgt. Ferner werden in die Preiskalkulation sogenannte Opportunitätskosten für Zinsaufwendung nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen und die Kosten, die für die Tätigkeiten der InfraLeuna (z. B. auch die Entwicklungskosten) anfallen, eingeschlossen. So legte Deutschland der Kommission im Rahmen des Verfahrens zahlreiche Lieferverträge der InfraLeuna mit verschiedenen Abnehmern vor und stellte die Kostenkalkulation für verschiedene Bereiche dar. Hierdurch konnte sich die Kommission davon überzeugen, daß die Preise für die Leistungen der InfraLeuna tatsächlich im marktüblichen Bereich liegen und keineswegs besonders günstig sind.

Die Kommission erörterte mit Deutschland die Möglichkeit, auch für den Bereich der übrigen Geschäftsfelder der InfraLeuna das oben beschriebene Tarifsystem einzuführen. Die Kommission sah insbesondere die Gefahr der Preissubventionierung durch den zu zahlenden Verlustausgleich, da der Privatisierungsvertrag die InfraLeuna lediglich zum Anbieten zu "industrieüblichen Bedingungen, zu möglichst günstigen Preisen" verpflichtete. Deutschland merkte hierzu an, daß die genauen Preisvorschriften bezüglich der Monopole als zusätzliche Garantie gedacht seien, die eine ungebührliche Ausnutzung der Monopolstellung durch ungerechtfertigte Preiserhöhungen verhindern und somit die Preise niedrig halten solle. Diese Gefahr bestuende jedoch in den übrigen Bereichen gerade nicht. Hier müsse sich die InfraLeuna einem Wettbewerb stellen, der sie zwänge, sich an den Wettbewerbern zu orientieren und die Preise marktgerecht zu gestalten. Die Festlegung des Tarifsystems wäre hier somit überfluessig und stellte lediglich eine zusätzliche Belastung dar. In diesen Bereichen könne das gewünschte Ergebnis, eine Ausnutzung der Monopolstellung zu verhindern und die Preise niedrig zu halten, allein durch die Spielkräfte des Marktes erreicht werden.

Die Kommission folgte der Argumentation Deutschlands teilweise. Es war grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gesellschafter ein Interesse daran hatten, die Leistungen der InfraLeuna kostendeckend anzubieten. Jedoch war andererseits zu berücksichtigen, daß die Gesellschafter gleichzeitig Abnehmer der Leistungen waren und somit ein mindestens ebenso großes Interesse daran hatten, die Dienste der InfraLeuna so preiswert wie möglich in Anspruch nehmen zu können. Aus der Sicht der Kommission war es daher für die Funktionen des Systems erforderlich, eine zusätzliche Sicherung einzubauen, mit deren Hilfe eine Preissubventionierung ausgeschlossen werden konnte und die den Gesellschaftern einen Anreiz gab, die Preise tatsächlich kostendeckend zu kalkulieren. Die Kommission und Deutschland einigten sich darauf, daß der Ausschluß eines pauschalen Verlustausgleichs das geeignete Mittel hierfür sei. Hiermit war sichergestellt, daß das Einbeziehen des möglichen Verlustausgleichs in die Preis-, Kostenkalkulation und gleichzeitig die Subvention der Preise durch den Verlustausgleich von vornherein ausgeschlossen waren.

Weiterhin untersuchte die Kommission, ob die Verpflichtung der InfraLeuna auf das Low-profit-Prinzip eine beihilfenrelevante Belastungsverminderung für ansässige Unternehmen darstellte, die geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren. Eine Preisfestsetzung kann grundsätzlich eine Beihilfengewährung darstellen, wenn sie auf eine Verhaltensweise des betroffenen Mitgliedstaats zurückgeht und der Tatbestand des Artikels 92 EG-Vertrag im übrigen erfuellt ist. In einer solchen Situation wendet der Mitgliedstaat oder die von ihm beeinflußte Einrichtung den Tarif nicht wie ein normaler Wirtschaftsteilnehmer an, sondern benutzt ihn, um den Unternehmen einen finanziellen Vorteil dadurch zukommen zu lassen, daß er auf einen Gewinn verzichtet, den er üblicherweise erzielen könnte(29).

Die Kommission mußte also entscheiden, ob die Verpflichtung auf das Low-profit-Prinzip auf eine staatliche Verhaltensweise zurückzuführen war und somit als "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe" eingestuft werden mußte. Hierbei war die Organisation als quasi genossenschaftlicher Verbund, die besonderen Umstände des Entstehens der InfraLeuna und auch die Tatsachen, daß die öffentliche Hand nur über eine Minderheit der Anteile verfügt, zu berücksichtigen. Die Besonderheit der Organisationsform einer Genossenschaft besteht nach deutschem Recht darin, daß sie "die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt"(30). Hauptzweck ist mithin, durch den Zusammenschluß und die gemeinschaftliche Organisation die wirtschaftliche Betätigung der Beteiligten zu erleichtern, nicht hingegen die Gewinnerzielung durch die Tätigkeit des Verbundes, die jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Die BvS hat sich zusammen mit den anderen Gesellschaftern bewußt hierfür entschieden, um die Privatisierung des Standortes voranzutreiben. Das Konzept fußt auf der genossenschaftlichen Idee und funktioniert nur unter der Voraussetzung, daß die Investoren durch den Zusammenschluß in der InfraLeuna die benötigten Dienstleistungen am Standort selbst kostengünstig bereitstellen. Die gegenwärtige Minderheiten-Beteiligung der öffentlichen Hand ist nur ein Durchgangsstadium und vorübergehender Natur, bis die Anteile der BvS an weitere Investoren veräußert werden.

Die Kommission stellte im Ergebnis fest, daß die Verpflichtung zum Low-profit-Prinzip keine auf eine Verhaltensweise des deutschen Staats zurückzuführende Vorteilsgewährung darstellte, sondern vielmehr unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Privatisierungskonzepts ist, und im Zusammenhang mit der Idee des, im deutschen Recht verankerten, genossenschaftlichen Verbundes zu sehen ist.

3.2. Begünstigung der InfraLeuna

InfraLeuna ist direkte Empfängerin der finanziellen Unterstützungen und kann über die Mittel verfügen. Die Einrichtungen, die im Eigentum der InfraLeuna stehen, werden mit öffentlichen Geldern modernisiert und auf den neuesten Stand der Technik gebracht. Es stellte sich dennoch die Frage, ob InfraLeuna in wirtschaftlicher Hinsicht durch die Zuwendungen begünstigt war, denn eine wirtschaftliche Begünstigung ergibt sich nicht allein aufgrund der Eigentümerposition an sich, sondern aus der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Sache und der Möglichkeit der Nutzziehung.

Um dies zu beurteilen, zog die Kommission in Erwägung, daß InfraLeunas Gesellschaftszweck und Geschäftsgegenstand eng umgrenzt sind und ihre Tätigkeit auf die Erbringung der Infrastrukturleistungen und die Privatisierung der verbleibenden Gewerbegrundstücke beschränkt ist. Ihre gesamten Aktivitäten haben sich ganz diesem Ziel unterzuordnen. Eine Ausgliederung, Veräußerung oder Verpachtung einzelner Geschäftsbereiche oder Teile davon bedürfen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. InfraLeuna kann demnach über ihr Eigentum nicht frei verfügen. Dieses ist vielmehr an den Gesellschaftszweck der InfraLeuna gebunden. Darüber hinaus ist die InfraLeuna dem Low-profit-Prinzip unterworfen. Die Verwendung eventueller Gewinne zur Kapitalerhöhung ist ausgeschlossen. Eine Änderung, Ergänzung oder Streichung dieses Grundsatzes bedarf wiederum eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses.

Aufgrund vorstehender Bestimmungen kam die Kommisson zu dem Schluß, daß die InfraLeuna in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als Begünstigte der Maßnahmen in Betracht kommt. Ein tatsächlicher wirtschaftlicher Nutzen der Anlagen durch deren Instandhaltung und Modernisierung kommt ihr nicht zu, da diese allein dem Gesellschaftszweck unterworfen sind und sie verpflichtet ist, mit ihrer Tätigkeit grundsätzlich geringe Gewinne zu machen. Um die Kontrollmöglichkeit zu verbessern und somit zu verhindern, daß Anlagen durch Veräußerung ihrem Bestimmungszweck entzogen werden, sieht die Kommission die Notwendigkeit, daß die BvS bis zum Abschluß der Umstrukturierung mit mindestens 1 % an der InfraLeuna beteiligt bleibt.

3.3. Begünstigung der Gesellschafter

Besondere Probleme für die beihilfenrechtliche Beurteilung ergaben sich aus der Tatsache, daß Caproleuna und Linde gleichzeitig als Standortentwickler, Betreiber und Endabnehmer der Infrastruktur auftraten. Es war zu befürchten, daß sie als Gesellschafter ihre Position ungebührend zum Nachteil der anderen ansässigen Unternehmen ausnutzten, um mit öffentlichen Geldern eine Infrastruktur am Standort zu errichten, die gezielt auf ihre eigenen Bedürfnisse ausgerichtet sein würde. Ferner war nicht auszuschließen, daß überfluessige Anlagen zu überhöhten Kosten erstellt würden, da die Kommission zunächst nicht beurteilen konnte, inwiefern die Mittelverwendung kontrolliert würde. Auch sah die Kommission die Gefahr, daß Caproleuna und Linde aus ihrer Beteiligung an der InfraLeuna beträchtliche Profite ohne entsprechende Gegenleistung erzielen könnten.

3.3.1. Begünstigung der Gesellschafter als Kunden der InfraLeuna

Zunächst untersuchte die Kommission, inwiefern es den Gesellschaftern möglich sein würde, sich selbst Vorzugsbedingungen (z. B. niedrigere Preise als andere Abnehmer) für die Inanspruchnahme der Leistungen der InfraLeuna zu verschaffen. Hierzu stellt die Kommission fest, daß InfraLeuna dem Verbot der Diskriminierung unterliegt. Es ist ihr untersagt, nach der Person des jeweiligen Kunden zu unterscheiden und ihrer Leistung andere als objektive Kriterien zugrunde zu legen. Eine Abänderung des Diskriminierungsverbots ist nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß möglich. Einen weiteren Kontrollmechanismus sieht die Kommission in der Gesellschafterstruktur der InfraLeuna. InfraLeuna wird letztendlich vollständig privatisiert werden, indem die BvS ihre Anteile an weitere Investoren am Standort veräußert und somit eine weitere Interessenstreuung gesichert ist. Tatsächlich haben verschiedene Unternehmen verbindliche Angebote unterbreitet, und bis auf 4 % sind die Anteile der BvS augenblicklich für den Verkauf vorgesehen. Steag und MEAG werden jeweils 12,25 %, Rhodia GmbH wird 10 % und InfraLeuna Beteiligungs GmbH wird ebenfalls 10 % der Anteile erwerben. InfraLeuna Beteiligungs GmbH ist eine Gesellschaft, die von fünf am Standort ansässigen Unternehmen ausschließlich zum Zweck der Beteiligung an der InfraLeuna gegründet wurde. Keines der beteiligten Unternehmen steht in Verbindung zu Linde AG oder Caproleuna. Die Wirksamkeit der jeweiligen Übernahmeverträge steht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung des Privatisierungsvorhabens durch die Kommission. Diese Bündelung der unterschiedlichen Interessen gewährleistet, daß kein einzelner Gesellschafter begünstigt wird, da durch die Struktur der Gesellschafter eine gegenseitige Kontrolle stattfindet, und diese gezwungen sind, ihre unterschiedlichen Standpunkte auszugleichen.

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, daß die vorhandenen Mechanismen tatsächlich geeignet sind zu verhindern, daß ein Gesellschafter seine Stellung ansnützen kann, um sich selbst eine begünstigte Position zu verschaffen. Verträge mit den Abnehmern werden durch die Geschäftsführung der InfraLeuna geschlossen, die an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist. Die Geschäftsführung bedarf laut Gesellschaftervertrag der vorherigen Zustimmung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß für den Abschluß von Verträgen mit Gesellschaftern der InfraLeuna, soweit der Gesamtwert des Vertrages 1 Mio. DEM jährlich oder 5 Mio. DEM über dessen Laufzeit übersteigt. Somit findet eine gegenseitige Kontrolle statt, und die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung ist geprägt von den unterschiedlichen Positionen und Interessen und muß diese berücksichtigen.

Da die Kommission als eines der zentralen Probleme des Falles die Möglichkeit ansieht, daß ein Gesellschafter seine Position ausnützt, ist es nach ihrer Auffassung notwendig, das beschriebene Kontrollsystem zu verfestigen. Hierfür ist die Anpassung folgender Punkte erforderlich:

- Die Regelung des § 11 des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna muß dahin gehend ergänzt werden, daß eine Änderung, Ergänzung oder Streichung des § 6 Absatz 5 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna (Erfordernis der vorherigen einstimmigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für den Abschluß von Verträgen mit Gesellschaftern) nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen kann. Der Gesellschaftsvertrag muß ferner dahin gehend ergänzt werden, daß diese Bestimmung für die Dauer von 15 Jahren nach Abschluß der Restrukturierung nicht geändert werden kann.

- Die betragsmäßige Beschränkung für das einstimmige Zustimmungserfordernis ist nicht weitreichend genug, da durch gewisse Vertragsgestaltungen eine Umgehung der Regelung möglich erscheint. Daher muß in § 6 Absatz 5 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna die Beschränkung auf Verträge mit Gesellschaftern, deren Gesamtwert des Vertrages 1 Mio. DEM p.a. oder 5 Mio. DEM über dessen Laufzeit übersteigt, gestrichen werden, so daß alle Verträge diesem einstimmigen Zustimmungsvorbehalt unterliegen.

- Der Gesellschaftsvertrag, insbesondere § 13 Absatz 4 und § 3, müssen dahin gehend ergänzt werden, daß das Ausschüttungsverbot und die Verpflichtung der InfraLeuna zum Low-profit-Prinzip für mindestens 15 Jahre nach Abschluß der Restrukturierung bestehen bleiben.

- Wie dargestellt, beruht die Kontrolle auf dem Grundprinzip, daß in der Gesellschafterversammlung eine Streuung der Interessen gewährleistet ist. Damit dies sichergestellt ist, sollte ausgeschlossen sein, daß für die Dauer von mindestens 15 Jahren nach Abschluß der Umstrukturierung ein Gesellschafter oder ein mit diesem verbundenes oder diesem nahestehendes Unternehmen mehr als 24,5 % der Gesellschaftsanteile der InfraLeuna erwirbt.

3.3.2. Begünstigung als Anteilseigner

Die Kommission ermittelte, inwiefern Caproleuna und Linde in ihrer Position als Anteilseigner durch die Beiträge der BvS und des Landes begünstigt sein würden. Hierbei war zu beachten, daß die Gesellschafter für den Erwerb der Geschäftsanteile lediglich den Nennwert für ihre Beteiligung von 51 % in Höhe von insgesamt 1,53 Mio. DEM zahlten, während davon auszugehen war, daß das Anlagevermögen, und unter Umständen die Gesellschaftsanteile selbst, durch die voranschreitenden Maßnahmen einen erheblichen Wertzuwachs erfahren könnten, der möglicherweise durch den Verkauf von Anlagevermögen oder der Anteile realisiert werden könnte. Vor dem Hintergrund, daß dieser Wertzuwachs ausschließlich auf Zahlungen der öffentlichen Hand zurückzuführen war, sah die Kommission in der Möglichkeit, durch den Verkauf von Anlagevermögen und Geschäftsanteilen oder mittels Dividenden einen beträchtlichen Gewinn zu erzielen, einen eventuell beihilfenrelevanten Vorteil der Gesellschafter.

Hierzu stellte die Kommission folgendes fest: Das Anlagevermögen der InfraLeuna ist in seiner Verwendbarkeit strikt auf die vorgegebenen Zwecke beschränkt und bedarf für seine Veräußerung der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Gemäß § 15 Absatz 2 des Privatisierungsvertrages trifft die InfraLeuna für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Übertragungsstichtag (1. Januar 1996) eine Betreibungspflicht. Anlagen werden grundsätzlich entsprechend ihrer Nutzungsdauer linear über lange Zeiträume abgeschrieben, so daß ihr Buchwert nicht ihrem tatsächlichen Wert entspricht. Daher scheint es ausgeschlossen, daß die Anteilseigner einen zusätzlichen Vorteil aus dem Verkauf erhalten können, insofern als die Anlagen abgeschrieben werden bzw. ihr Wert nach einer Nutzungsdauer von über 15 Jahren als verschwindend gering zu betrachten sein wird. Darüber hinaus sind die Abbaukosten einzelner Anlagen sehr hoch, so daß die Zerschlagungswerte, insbesondere nach 15 Jahren, diese kaum decken. Dividenden der Gesellschafter aus der Beteiligung an der InfraLeuna sind auf maximal 10 % des Stammkapitals beschränkt. Bei einer Übertragung der Gesellschaftsanteile auf andere Eigentümer würde die Zweckbindung auch für den Übernehmenden bestehen bleiben.

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, daß eine Begünstigung der Gesellschafter unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich auszuschließen sei. Die Realisierung des Vermögenswertes der Anlagen durch Veräußerung ist faktisch unmöglich, da die Abbaukosten die Zerschlagungswerte in der Regel übersteigen und somit nach einer Abtrennung kaum verwertbar sind. Ein Verkauf von Vermögenswerten würde darüber hinaus nur der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern Mittel zuführen, deren Verwendung den bekannten Einschränkungen bezüglich der Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegt. Auch wenn das Anlagevermögen einen Buchwertzuwachs erfährt, scheint es ausgeschlossen, daß dieser zu einer nennenswerten Erhöhung des Verkehrswertes der Gesellschaftsanteile über deren Nennwert hinaus führt, da eine Erhöhung des kassenwirksamen Ertragswertes durch die Verpflichtung zum Low-profit-Prinzip, die Beschränkung auf eine maximale Dividende in Höhe von 10 % des eingesetzten Kapitals und durch die fortbestehende Zweckbindung für einen Erwerber ausgeschlossen ist. Dies hindert die Gesellschafter daran, sich über die Ausschüttung hoher Dividenden den Wert der staatlich geförderten Aktiva anzueignen und macht den Erwerb von Anteilen für einen Investor außerhalb des Standortes uninteressant. Die Kommission erwägte ebenfalls, daß mit einer festverzinslichen Geldanlage auf dem freien Kapitalmarkt eine Mindestdividende von 4 % bis 5 % erzielt wird und bei höherer Risikobereitschaft eine Erhöhung auf 10 % ohne Schwierigkeiten möglich ist. So konnte im Jahr 1997 mit dem Kauf von Aktien eine Dividende bis zu 40 % erzielt werden. Folglich, und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine Gewinnerzielung der InfraLeuna und somit eine Gewinnausschüttung eher unwahrscheinlich ist und die Kapitalanlage daher risikobehaftet ist, ist eine maximale Dividende von 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß eine Begünstigung der Gesellschafter im wirtschaftlichen Sinne nicht vorliegt. Um jedoch einen ungerechtfertigten Vorteil in jedem Fall auszuschließen, verlangt die Kommission von Deutschland, daß von einem unabhängigen Gutachter eine Analyse des Marktwertes der Gesellschaftsanteile der InfraLeuna erstellt wird. Diese muß auf der Grundlage des Ertragswertes von InfraLeuna über eine Dauer von 15 Jahren und der nicht ausgeschütteten Gewinne erstellt werden. Erwerber von Gesellschaftsanteilen müssen einen, diesem ermittelten Marktwert entsprechenden Kaufpreis entrichten. Für den Fall, daß sich herausstellen sollte, daß der Marktwert tatsächlich über dem Nominalwert der Anteile liegen sollte, müssen Caproleuna und Linde AG die entsprechende Differenz an die BvS entrichten. Ferner muß die Betriebspflicht der InfraLeuna für eine Dauer von 15 Jahren nach Abschluß der Restrukturierung (31. Dezember 2000) festgelegt werden, so daß § 15 Absatz 2 des Privatisierungsvertrages dahin gehend zu ändern ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß nach über 15 Jahren Nutzung der Anlagen der Wert tatsächlich soweit reduziert ist, daß eine Gewinnerzielung durch Verkauf ausgeschlossen ist.

3.3.3. Begünstigung als Standortentwickler

Die Kommission befürchtete, daß Caproleuna und Linde in ihrer Rolle als Standortentwickler die Erstellung der Anlagen derart beeinflussen könnten, daß sie diese zu ihrem Vorteil auf ihre eigenen Bedürfnisse ausrichten würden. Ebenso war nicht erkenntlich, inwiefern die Ausgaben hinsichtlich der Erforderlichkeit der einzelnen Maßnahmen und der Höhe der Kosten kontrolliert wurden. Hier sah die Kommission die Gefahr, daß entweder Caproleuna und Linde oder die Auftragnehmer, die die Arbeiten durchführten, überhöhte Kosten geltend machten und dadurch öffentliche Gelder verschwendet würden. Ein weiterer Problemkreis betraf die Anreizzahlung an Caproleuna und Linde von jeweils 25 % der Beträge, die nicht verwendet werden und daher an die BvS zurückfließen.

Die Kommission stellte zunächst fest, daß Caproleuna und Linde die Durchführung der Umstrukturierungs- und Investitionsmaßnahmen nur bedingt beeinflussen konnten. Die notwendigen Maßnahmen wurden bereits in dem Zeitraum vor Gründung der InfraLeuna und vor Unterzeichnung des Privatisierungsvertrages festgelegt. Die Kommission konnte sich davon überzeugen, daß der Geschäftsplan, der als Anlage Bestandteil des Privatisierungsvertrages ist, alle geplanten Maßnahmen aufführt und somit das Programm für die Restrukturierung bereits vor Abschluß des Privatisierungsvertrages feststand. Der Geschäftsplan legt im Detail die einzelnen Maßnahmen, die betreffenden Grundstücke, den jeweiligen Gebäudeteil etc., einschließlich der veranschlagten Kosten, dar. An der Ausarbeitung des Geschäftsplanes waren sowohl Mitarbeiter von Caproleuna, Linde und der BvS als auch unabhängige Experten beteiligt. Ferner fand eine Überprüfung durch den Leitungsausschuß der BvS statt, der die ursprünglich veranschlagten Kosten von 960 Mio. DEM auf 800 Mio. DEM reduzierte(31). Überarbeitungen und Änderungen des Geschäftsplanes können durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wobei die BvS jedoch eine Kontrollmöglichkeit hat: Diese kann dem angepaßten Geschäftsplan widersprechen, so daß sich die Gesellschafterversammlung daraufhin einstimmig auf die Änderungen des Geschäftsplans einigen muß. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden, wird der Streit in einem objektiven Schlichtungs- und Schiedsgutachterverfahren gemäß § 27 des Privatisierungsvertrages entschieden.

Aufgrund der dargestellten Mechanismen und der Tatsache, daß das Investitions- und Restrukturierungsprogramm bereits vor der Privatisierung festgelegt war, kam die Kommission zu dem Schluß, daß es Caproleuna und Linde grundsätzlich nicht möglich sein würde, die Anlagen auf ihre speziellen Bedürfnisse auszurichten. In jedem Fall wird eine Kontrolle stattfinden, indem Deutschland vierteljährlich der Kommission die Investitionsberichte vorlegen wird, die vorher durch einen unabhängigen Gutachter bezüglich der Kosten und der Notwendigkeit der Maßnahmen überprüft werden müssen.

Bezüglich der laufenden Kontrolle der Ausgaben stellt die Kommission fest, daß InfraLeuna die Bestimmungen des öffentlichen Auftragsrechts, und insbesondere die Bestimmungen der Kommisisonsrichtlinien über das öffentliche Auftragswesen, anwendet. Für Aufträge, die nach diesen Vorschriften nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen, ist die InfraLeuna verpflichtet, mindestens drei Angebote kompetenter Anbieter einzuholen, es sei denn, es handelt sich um Bagatellaufträge. Dies wurde von Deutschland ausdrücklich zugesichert. Die Entscheidung über den Zuschlag hat InfraLeuna nach Kosten- und Qualitätsgesichtspunkten zu treffen. Hierbei legt § 11 Absatz 3 Buchstabe a) des Privatisierungsvertrages fest, daß bei gleichwertigen Angeboten insbesondere Betriebe aus den neuen Bundesländern berücksichtigt werden sollen. Deutschland hat zugesichert, daß diese Goodwill-Klausel entsprechend der Stellungnahme der Kommission vom 7. Juli 1997 und der Mitteilung Deutschlands vom 9. September 1997 gestrichen wird. Wie bereits dargestellt, unterliegt die Mittelverwendung der InfraLeuna einer vierteljährlichen Kontrolle durch die BvS. Einer Erhöhung der gemäß dem Geschäftsplan vorgesehenen Beträge kann die BvS widersprechen, so daß in der Folge die Gesellschafterversammlung einstimmig darüber entscheiden muß. Bei fehlendem Konsens ist wiederum das Schlichtungs- und Schiedsgutachterverfahren gemäß § 27 des Privatisierungsvertrages einzuleiten. Kommt die BvS zu dem Schluß, daß Mittel nicht zweckgerecht verwendet werden oder Kosten überhöht angesetzt sind, muß zunächst versucht werden, eine Einigung zwischen den Gesellschaftern herbeizuführen; scheitert dies, ist das Schlichtungs- und Schiedsgutachterverfahren gemäß § 27 des Privatisierungsvertrages durchzuführen.

Nach Ansicht der Kommission hat die BvS die nötigen Kontrollmechanismen eingeführt, um nicht nur als Gesellschafter, sondern darüber hinaus auch als Finanzierer der notwendigen Investitionen durch ein Genehmigungs- und Widerspruchsrecht eine absolute, genaue und laufende Kontrolle über die Höhe und Zweckmäßigkeit der Investitionen und Umstrukturierung ausüben zu können. Die Ausschreibung der Aufträge und das Einholen verschiedener Angebote stellt eine zusätzliche Garantie dafür dar, daß die Kosten nicht überhöht sind, sondern die Aufträge zu Marktpreisen durchgeführt werden.

Die Kommission sieht schließlich in der Anreiz-Regelung einen weiteren Kontrollmechanismus zur Kostenreduzierung. Die Zusage, Caproleuna und Linde an Einsparungen partizipieren zu lassen, trägt zur Begrenzung der Maßnahmen auf das absolut Notwendige bei und verdient daher grundsätzlich Zustimmung. So hat die Kommission auch in ihrer Entscheidung 96/545/EG eine solche Anreiz-Zahlung an DOW Chemical Company als Beihilfe genehmigt(32).

Daraufhin untersuchte die Kommission die beiden Sachverhalte auf ihre Vergleichbarkeit, um zu beurteilen, ob die Anreiz-Regelung zugunsten Caproleuna und Linde ebenso wie die zugunsten DOW Chemical Company genehmigungsfähig war. Grundsätzlich war davon auszugehen, daß die Ausreichung der Beträge an die Investoren in beiden Fällen eine Leistungsgewährung seitens der öffentlichen Hand darstellte. DOW Chemical Company übernahm die Produktionsanlagen von der THA mit dem Ziel, diese zu restrukturieren und schließlich eine profitbringende Produktion zu betreiben. Hierzu wurden beträchtliche Eigenmittel seitens des Investors eingesetzt, während Caproleuna und Linde einen finanziellen Beitrag lediglich in Höhe ihres Stammkapitals leisten. Dafür können sie aus ihrer Beteiligung an InfraLeuna, über die ungewisse Dividende von höchstens 10 % ihres Stammkapitals hinaus, aber auch keine Rendite erwarten.

Deutschland argumentierte, daß, anders als im Fall von DOW Chemical Company, wo der Vorteil hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich, auf der Seite der Investoren lag, im Fall von InfraLeuna die Beteiligung der Investoren hauptsächlich ein Vorteil für die öffentliche Hand darstellt. Die BvS würde die Anreizzahlung als Gegenleistung für diesen Vorteil gewähren. Caproleuna und Linde stellten ihr Know-how zur Verfügung und würden der BvS die Aufgabe abnehmen, den Standort zu entwickeln, neue Investoren anzusiedeln und die Infrastruktur bereitzustellen. Ferner würden sie beträchtliche finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stellen. So war fast über das ganze Jahr 1995 ein Team unabhängiger Berater, die von der BvS, Caproleuna und Linde eingesetzt waren, damit beschäftigt, die notwendigen Investitionsmaßnahmen zu definieren und eine Kostenanalyse zu erstellen. Ferner seien unter der Führung von Caproleuna und Linde Einsparungen zu erzielen und somit die Beteiligung der beiden unbedingt wünschenswert. Hierfür war die Überlegung von Bedeutung, daß sie die beiden größten Investoren am Standort Leuna waren und dementsprechend große Erfahrung bei der Durchführung von Restrukturierungs- und Investitionsmaßnahmen hatten, man sich also ihre Erfahrungen zunutze machen konnte. Vor diesem Hintergrund schlug die THA damals vor, die beiden an sämtlichen Einsparungen zu beteiligen, wobei die Beteiligung einerseits hoch genug sein mußte, um tatsächlich einen attraktiven Anreiz zu bieten, andererseits jedoch auch in Relation zum Gesamtvolumen der Maßnahmen stehen mußte. So einigte man sich schließlich auf eine Begrenzung von jeweils maximal 20 Mio. DEM. Die Anreizzahlung im Fall von Caproleuna und Linde stelle somit ein erfolgsabhängiges Entgelt für den von den Investoren geleisteten Beitrag dar.

Die Kommission konnte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Das Konzept der InfraLeuna basiert auf der grundsätzlichen Erwägung, daß der tatsächliche Vorteil aller Beteiligten, einschließlich der Investoren und Anteilseigner, ausschließlich in der Bereitstellung der Infrastruktur und der Ansiedlung neuer Investoren am Standort besteht. Hierbei ist grundlegend, daß für die Inanspruchnahme der Leistungen der InfraLeuna ein Entgelt entrichtet wird, welches alle Kosten, einschließlich der Entwicklungskosten, abdeckt.

Allein aufgrund dieses Prinzips, welches von Deutschland wiederholt dargestellt wurde, kann die Kommission zu dem Ergebnis kommen, daß keinem der Beteiligten ein beihilfenrechtlich relevanter Vorteil zukommt. Die Gewährung der Anreizzahlung würde im Widerspruch zu diesem System stehen. Zum einen konnte Deutschland nicht darlegen, welche Leistungen qualitativ und quantitativ von den Investoren real erbracht wurden. Somit lag nach Auffassung der Kommission keine Gegenleistung der Investoren vor, so daß ein Entgelt nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr stellt sich die staatliche Zuwendung als eine einseitige Leistung der öffentlichen Hand dar, die wesentliches Element des Beihilfenbegriffs ist. Zum anderen ist die Anreizzahlung ein wirtschaftlicher Vorteil für die Investoren, der als Beihilfe nicht genehmigungsfähig ist, da, anders als im Fall von DOW Chemical Company, Linde und Caproleuna keinen nennenswerten Eigenbeitrag zu dem Gesamtkonzept liefern.

Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die Anreizzahlung nicht akzeptiert werden kann.

Ergebnis zu 3: Der Beitrag in Höhe von 700 Mio. DEM zu Investitionen und Umstrukturierung stellt keine Beihilfe dar. Damit dies sichergestellt ist, sind jedoch verschiedene Bedingungen und Auflagen zu erfuellen.

4. Betriebsmittel

Die BvS stellt der InfraLeuna während der Umstrukturierungsphase 30 Mio. DEM als Betriebsmittel zur Verfügung. Die Verwendung der gewährten Betriebsmittel muß ebenfalls vierteljährlich nachgewiesen werden. Hierzu müssen der BvS Unterlagen vorgelegt werden, anhand derer die BvS in der Lage ist, die Höhe der Ausgaben und ihre Erforderlichkeit nachzuprüfen und nachzuvollziehen. Soweit InfraLeuna Ausgaben mit eigenen Einnahmen abzudecken vermag, dürfen öffentliche Mittel nicht ausgereicht werden.

Grundsätzlich hat die Kommission Vorbehalte gegenüber der Gewährung von Betriebsmitteln, da die Kostenentlastung zu einer Begünstigung und folglich zu einer Verfälschung des innergemeinschftlichen Wettbewerbs führen könnte.

Nach Auffassung der Kommission ist die Ausreichung der Betriebsmittel jedoch im Fall der InfraLeuna genauso zu beurteilen wie die Übernahme der Investitions- und Restrukturierungskosten durch die öffentliche Hand. Demnach ist eine Begünstigung der InfraLeuna auszuschließen, da diese die Mittel nicht zu ihrem eigenen Vorteil verwenden darf, sondern sie zu dem vorgeschriebenen Gesellschaftszweck und Gesellschaftsgegenstand einzusetzen hat. Eine Begünstigung der Endabnehmer kann nicht eintreten, da die Kosten, die mit den ausgereichten Betriebsmitteln bezahlt werden, in die Kalkulation der Preise einzubeziehen sind und eine Preisreduzierung somit nicht möglich ist. Eine Begünstigung der Gesellschafter der InfraLeuna ist ebenfalls nicht gegeben, denn die beschriebenen Kontrollmechanismen, gegebenenfalls in der Form, wie sie die Kommission als erforderlich erachtet, sind ausreichend, um die Verwendung der Mittel über den vorgesehenen Zweck hinaus zu verhindern.

Ergebnis: Der Beitrag in Höhe von 30 Mio. DEM zu den Betriebsmitteln der InfraLeuna stellt keine Beihilfen dar.

5. Verlustausgleich

Die Konstruktion der InfraLeuna ist ein kompliziertes Gebilde, welches auf dem Gleichgewicht der verschiedenen Interessen und dem Ausschluß von Begünstigungen und Diskriminierungen einzelner Beteiligter beruht. Die Kommission begrüßt das Konzept und beurteilt es grundsätzlich positiv. Jedoch bleibt, trotz des ausgewogenen Kontrollsystems, ein Restrisiko, welches darin zu sehen ist, daß ein frei verfügbarer Verlustausgleich zur Subventionierung der Preise verwendet werden könnte. Eine abschließende positive Beurteilung des Konzepts kann daher nach Ansicht der Kommission nur erfolgen, wenn die Preissubventionierung durch eine Untersagung des Verlustausgleichs endgültig ausgeschlossen ist. Aus der Sicht der Kommission ist die Übernahme des Verlusts auch nicht geboten. Deutschland legte dar, daß ein Verlustausgleich hauptsächlich vereinbart wurde, um sicherheitshalber verschiedene Einzelrisiken, deren Verwirklichung und Ausmaß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar waren, zu kompensieren. Eine solche "vorsorgliche" Absicherung kann von der Kommission nicht akzeptiert werden, und die Daten zeigen, daß die Risiken nicht eingetreten sind.

Ergebnis: Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Verlustausgleich nicht genehmigungsfähig ist. Für den Fall, daß ein solcher notwendig wird, muß dies der Kommission gesondert mitgeteilt und von ihr genehmigt werden.

6. Die besonderen Belange der Dritten

Die Kommission stellt fest, daß die von Dritten vorgebrachten Bedenken unbegründet sind. Der weitaus größte Teil der Maßnahmen stellt keine Beihilfen dar, eine mittelbare Begünstigung einzelner Unternehmen, somit die Möglichkeit zur Senkung der Produktionskosten und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, kann ausgeschlossen werden. Demnach ist auch eine Kapazitätsreduzierung gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für synthetische Fasern nicht geboten.

Ferner handelt es sich bei den angebotenen Leistungen weitestgehend um regional begrenzte Leistungen infrastruktureller Art. Sowohl der Mißbrauch der ausgereichten Mittel als auch das überhöhte Ansetzen einzelner Kostenfaktoren ist aufgrund des weitreichenden Kontrollsystems ausgeschlossen. Das verfolgte Konzept der InfraLeuna, die Standortwerbung mit Unternehmen am Standort zu betreiben und diese in den Anzeigen namentlich zu nennen, ist aus der Sicht der Kommission nicht zu beanstanden, solange diese an den Kosten angemessen beteiligt sind. Da die Aufwendungen jeweils zur Hälfte von InfraLeuna und dem betreffenden Unternehmen übernommen werden, ist diese Voraussetzung erfuellt.

Die Kommission konnte ferner Bedenken ausräumen, daß Wettbewerbern von Caproleuna und Linde AG die Ansiedlung in der Region verwehrt würde. In den neuen Bundesländern und insbesondere im Land Sachsen-Anhalt besteht ein Überangebot an Industrieflächen, deren Erwerb jedem Unternehmen jederzeit möglich ist, so daß Wettbewerber sich zu den gleichen Bedingungen wie Caproleuna und Linde AG dort ansiedeln können.

Betreffend die Ansiedlung speziell in Leuna und einer eventuellen Beteiligung an InfraLeuna als Gesellschafter stellt die Kommission fest, daß der Privatisierungsvertrag einen Konkurrentenschutz vorsieht: Gemäß § 6 Absatz 2 des Privatisierungsvertrages steht den Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht zu, wenn die BvS von ihrem Optionsrecht Gebrauch macht, Ansiedlungsflächen an direkte Wettbewerber der InfraLeuna oder der anderen Gesellschafter zu veräußern. § 3 Absatz 4 des Privatisierungsvertrages sieht vor, daß ein direkter Wettbewerber eines Gesellschafters nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Gesellschafter Anteile an der InfraLeuna erwerben kann. Dies ist im Hinblick auf die Call-Option der BvS (§ 3 Absatz 5 des Privatisierungsvertrags) von Bedeutung, die Caproleuna und Linde AG verpflichtet, jeweils 1 % ihrer Anteile an einen von der BvS benannten Investor zu veräußern.

Hierzu stellt die Kommission fest, daß ein genereller Zustimmungsvorbehalt bei der Aufnahme neuer Gesellschafter in eine GmbH gesellschaftsrechtlich üblich ist, daß aber darüber hinaus die Anteile bis auf 4 % bereits zum Verkauf vorgesehen sind, so daß der Konkurrentenschutz des § 3 Absatz 4 des Privatisierungsvertrages kaum noch relevant ist. Aufgrund ihrer Üblichkeit ist die Regelung daher aus der Sicht der Kommission unbedenklich.

Nach Ansicht der Kommission verhält es sich jedoch anders bezüglich des Widerspruchsrechts gemäß § 6 Absatz 2 des Privatisierungsvertrages. Ein genereller Ausschluß von Wettbewerbern, wie er durch diese Regelung möglich erscheint, ist nicht zu rechtfertigen. Im Gegenteil, in Anbetracht der Ausgewogenheit der beteiligten Interessen und des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung, dem die InfraLeuna verpflichtet ist, würde ein solcher Pauschalausschluß mit dem Gesamtkonzept unvereinbar sein.

7. Schlußfolgerung

Die Kommission beurteilt das Konzept, welches der InfraLeuna zugrunde liegt, insgesamt positiv. Die öffentliche Hand war mit der Privatisierung des Chemiestandorts vor eine schwierige Aufgabe gestellt: Zum einen mußten die vorhandenen Gegebenheiten am Standort berücksichtigt werden und zum anderen galt es gleichzeitig mit der fortschreitenden Entwicklung Schritt zu halten, die Bedürfnisse der angesiedelten Unternehmen zu befriedigen und die im Rahmen der Privatisierung übernommenen Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu erfuellen. Nach jahrelangem vergeblichem Bemühen der THA/BvS, einen privaten Investor für die Infrastruktur zu finden, stellt das gefundene Konzept aus der Sicht der Kommission die beste Lösung dar. Hierdurch kann die öffentliche Hand ihre Verantwortung für die Privatisierung der Unternehmen in den neuen Bundesländern wahrnehmen und diese Aufgabe zu einem Abschluß bringen.

Die Ermittlungen haben ergeben, daß die vorgesehenen Maßnahmen keinen der Beteiligten begünstigen, solange die von der Kommission auferlegten Bedingungen erfuellt werden. Die Maßnahmen ermöglichen die Lebensfähigkeit der InfraLeuna, und für die Zeit nach dem Abschluß der Umstrukturierungsphase wird ein ausgewogener Cash-flow erreicht werden, so daß die Finanzierung der InfraLeuna langfristig als gesichert angesehen werden kann.

Die Kommission stellt ferner fest, daß eine notwendige Erhöhung der Kosten für Investitions- und Restrukturierungsmaßnahmen möglich sein sollte. Sollte sich daher die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen als erforderlich herausstellen oder sollten sich aufgrund äußerer Umstände die Kosten für Investitions- und Restrukturierungsmaßnahmen erhöhen, können bis zu einer maximalen Höhe von 100 Mio. DEM des für Beräumungsmaßnahmen vorgesehenen Betrags für Investitionen oder Restrukturierungen verwendet werden. Die Umwidmung der Mittel darf jedoch nur mit Zustimmung der BvS erfolgen, die die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit der Maßnahmen nachzuprüfen hat. Eine weitere Verschiebung der Budgets ist ausgeschlossen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

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Artikel 2

Ein nicht quantifizierbarer Teil der Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden in Gesamthöhe von 150 Mio. DEM stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, ist jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der Restbetrag stellt keine Beihilfe dar.

Artikel 3

Deutschland stellt sicher, daß alle von InfraLeuna bereitgestellten und angebotenen Leistungen auf nichtdiskriminatorischer Basis ausnahmslos allen am Standort ansässigen Unternehmen gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Deutschland stellt sicher, daß der Privatisierungsvertrag zwischen InfraLeuna, Linde AG, Caproleuna GmbH und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der Gesellschaftsvertrag der InfraLeuna unter Berücksichtigung folgender Punkte geändert werden:

1. Der Privatisierungsvertrag und insbesondere § 12 muß geändert werden, damit die Übernahme des Verlustausgleichs in Höhe von 50 Mio. DEM durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ausgeschlossen ist.

2. Der Privatisierungsvertrag und insbesondere § 3 muß dahin gehend ergänzt werden, daß die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben für die Dauer der Umstrukturierung (bis 31. Dezember 2000) mindestens 1 % der Gesellschaftsanteile der InfraLeuna behält.

3. Der Privatisierungsvertrag muß ferner geändert werden, damit keiner der Gesellschafter für die Dauer der Umstrukturierung und für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Abschluß der Umstrukturierung mehr als 24,5 % der Anteile hält. Deutschland muß darauf hinwirken, daß der Anteil von Caproleuna und Linde AG auf jeweils 24,5 % reduziert wird. Hierzu muß in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Zusatz "[...] nach Ablauf der Restrukturierungsphase [...]" gestrichen werden, damit die BvS jederzeit ihre Call-Option ausüben kann. § 3 Absatz 3 Satz 1 muß dahin gehend geändert werden, daß keiner der Käufer mehr als 24,5 % des Stammkapitals an der InfraLeuna übernehmen darf.

4. Die Goodwill-Klausel des § 11 Absatz 3 des Privatisierungsvertrags muß ersatzlos gestrichen werden.

5. Der Privatisierungsvertrag und insbesondere § 11 Absatz 3 Buchstabe b) muß dahin gehend geändert werden, daß die InfraLeuna lediglich für den Fall, daß sich die Durchführung zusätzlicher Investitions- und Restrukturierungsmaßnahmen als erforderlich herausstellt oder sich aufgrund äußerer Umstände die Kosten für Investitions- und Restrukturierungsmaßnahmen erhöhen, bis zu einer maximalen Höhe von 100 Mio. DEM des von der BvS für Beräumungsmaßnahmen bereitgestellten Betrags für Investitionen oder Restrukturierungen verwenden kann. Die Umwidmung der Mittel darf jedoch nur mit Zustimmung der BvS erfolgen. Die BvS hat die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit der Maßnahmen unter Mitwirkung eines unabhängigen Experten nachzuprüfen. Eine weitere Verschiebung muß ausgeschlossen sein.

6. § 14 Absatz 4 dritter Unterabsatz des Privatisierungsvertrages muß ersatzlos gestrichen werden.

7. In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Privatisierungsvertrages sind die Worte "oder die an direkte Wettbewerber der InfraLeuna" zu streichen.

8. § 15 Absatz 2 des Privatisierungsvertrages muß dahin gehend geändert werden, daß für eine Dauer von mindestens 15 Jahren nach Abschluß der Restrukturierung (31. Dezember 2000) die Betriebspflicht der InfraLeuna bestehen bleibt.

9. § 11 des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna muß ergänzt werden, damit eine Änderung, Ergänzung oder Streichung von § 6 Absatz 5 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna nur einstimmig möglich ist. Ferner müssen in § 6 Absatz 5 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna die Worte "soweit der Gesamtwert des Vertrages 1 Mio. DEM p.a. oder 5 Mio. DEM über dessen Laufzeit übersteigt" gestrichen werden.

10. Der Gesellschaftsvertrag der InfraLeuna muß dahin gehend geändert werden, daß für eine Dauer von mindestens 15 Jahren nach Abschluß der Restrukturierung weder die Verpflichtung der InfraLeuna zum Low-profit-Prinzip, das Diskriminierungsverbot (§ 3) noch das Ausschüttungsverbot (§ 13 Absatz 4) abgeändert werden können.

Artikel 5

Deutschland stellt sicher, daß die Erwerber von Gesellschaftsanteilen der InfraLeuna Marktpreise bezahlen. Der Marktwert der Gesellschaftsanteile ist durch einen unabhängigen Gutachter zu ermitteln. Das Gutachten ist auf der Grundlage des Ertragswertes über eine Dauer von 15 Jahren nach Abschluß der Umstrukturierung und der nicht ausgezahlten Gewinne zu ermitteln. Soweit erforderlich muß der Privatisierungsvertrag und der Gesellschaftsvertrag der InfraLeuna angepaßt werden. Sollte sich ferner herausstellen, daß der Marktwert höher als der Nominalwert der Anteile sein sollte, hat Deutschland darauf hinzuwirken, daß Caproleuna und Linde AG den entsprechenden Differenzbetrag an die BvS entrichten.

Artikel 6

(1) Deutschland legt eine Kopie des geänderten Vertrages der Kommission innerhalb eines Monats nach seinem Abschluß vor.

(2) Deutschland notifiziert der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag jede Abweichung von dem geänderten Vertrag sowie jede Gewährung von steuerlichen oder anderen Vorteilen.

Artikel 7

(1) Deutschland übermittelt der Kommission Halbjahresberichte über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte und über die ausgereichten Mittel, die unter den verschiedenen Posten des Privatisierungsvertrages gewährt worden sind, damit sie in der Lage ist, die Einhaltung der vorliegenden Entscheidung zu überprüfen. Sie müssen im ersten Halbjahr des Jahres nach dem Berichterstattungszeitraum übermittelt werden.

(2) Deutschland übermittelt der Kommission die in § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Privatisierungsvertrages genannten Nachweise, die in § 14 Absatz 3 genannten Nachweise sowie vierteljährliche Investitionsberichte, die vorher von einem unabhängigen Experten bezüglich der Höhe der Kosten und der Erforderlichkeit der Maßnahmen zu beurteilen sind. Ebenso ist der Kommission die in § 14 Absatz 4 genannteSchlußabrechnung zu übermitteln.

Artikel 8

Deutschland enthält sich jeder weiteren Mittelausreichung an InfraLeuna zur Unterstützung des Umstrukturierungsplanes, der Gegenstand dieser Entscheidung ist.

Artikel 9

Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 25. November 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 196 vom 26.6.1997, S. 3.

(2) Entscheidungen der Kommission N 464/93 (SG(94) D/5633) vom 22. April 1994 und N 613/96 (SG(97) D/488) vom 23. Januar 1997, gültig bis Ende 1999.

(3) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(4) Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

(5) Interessenten erhielten den vollen Einblick in alle Geschäftsunterlagen, so daß sie Angebote machen konnten, mußten sich aber gleichzeitig verpflichten diese Kenntnis nicht zu mißbrauchen.

(6) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(7) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(8) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(10) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(11) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(12) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

(13) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.

(14) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.

(15) In der Kalkulation sind gemäß allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen auch Kapitalkosten inbegriffen.

(16) Der Leitungsausschuß ist ein unabhängiges Gremium bei der BvS, der die Konzepte zu beurteilen hat und gleichzeitig kontrolliert, ob die öffentlichen Mittel zweckentsprechend eingesetzt werden. Er wird vom Bundesministerium der Finanzen eingesetzt und ist besetzt mit unabhängigen Wirtschaftsprüfern. Zu dem damaligen Zeitpunkt war der Leitungsausschuß mit Experten von Roland Berger und C& L besetzt.

(17) N 531/95 (SG(96) D/4868) vom 22. Mai 1996, ein genehmigtes Beihilfenprogramm.

(18) ABl. L 239 vom 19.9.1996, S. 1.

(19) NN 117/92; Maßnahmen gemäß § 249h AFG dienen der Beseitigung von Umweltschäden und der Vorbeugung von Risiken durch diese Umweltschäden auf ehemaligen Industriegeländen in den neuen Bundesländern. Hierzu werden gemäß § 249h AFG Zuschüsse für Lohn- und Sachkosten zur Verfügung gestellt, und die Maßnahmen dienen gleichzeitig der Arbeitsbeschaffung, insbesondere für arbeitslose Jugendliche, ältere Menschen und Behinderte. Die Kommission stellte fest, daß in Übereinstimmung mit der Stichtagsregelung in der ersten Treuhandentscheidung die Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Beseitigung von Umweltschäden, die vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurden, keine Beihilfe darstellt und daß die Aktionen im Rahmen der Jugendhilfe und der sozialen Dienste nicht als Dienstleistungen anzusehen sind, für die ein Wettbewerb besteht. Die Kommission befand, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen nicht um Beihilfen handelt.

(20) Hierbei würden sich dann die Flexibilitätsgrenzen für Verschiebungen in Richtung Investitionen bzw. Verluste entsprechend erhöhen, und darüber hinaus könnten die Flexibilitätsgrenzen zusätzlich um den Wert der mit § 249h AFG-Mitteln in 1996 durchgeführten Maßnahmen erhöht werden.

(21) ABl. C 346 vom 30.12.1992, S. 2.

(22) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(23) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet.

(24) Vgl. Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rs. 173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, S. 709, und Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rs. 310/85 (Deufil/Kommission), Slg. 1987, S. 901.

(25) Hierzu siehe Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten und Grundstücken durch die öffentliche Hand, ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(26) Siehe auch Entscheidung 95/253/EG, ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 21.

(27) NN 108/91 (SG(91) D/17825) vom 26. September 1991.

(28) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(29) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rs. 67, 68 und 70/85 (Landbouwschap/Kommission), Slg. 1988, S. 219.

(30) Siehe § 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG).

(31) Im Geschäftsplan der InfraLeuna werden detailliert alle Maßnahmen, einschließlich der vorgesehenen Kosten, aufgelistet. Dem Leitungsausschuß der BvS war es daher im Unterschied zu anderen Privatisierungsprojekten erstmalig möglich, die Erforderlichkeit und die Kosten der einzelnen Maßnahmen eingehend zu analysieren. Die Kommission geht daher davon aus, daß ein notwendiges Korrektiv stattgefunden hat, um eventuell zu hoch angesetzte Kosten auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

(32) Siehe Fußnote 11.

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