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Document 31999D0365

1999/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über ein Beihilfevorhaben Österreichs zugunsten der LiftgmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3212) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

OJ L 142, 5.6.1999, p. 32–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/365/oj

31999D0365

1999/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über ein Beihilfevorhaben Österreichs zugunsten der LiftgmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3212) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 142 vom 05/06/1999 S. 0032 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 1998

über ein Beihilfevorhaben Österreichs zugunsten der LiftgmbH

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3212)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/365/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1,

nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 93 EG-Vertrag Gelegenheit gegeben wurde, ihre Bemerkungen vorzutragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die LiftgmbH ist eine Tochtergesellschaft der österreichischen Doppelmayr-Seilbahn-Vertriebsgesellschaft m.b.H. Schwerpunkt der Tätigkeiten dieser Gruppe ist die Herstellung und der Einbau von Schienen- und Kabinenseilbahnen, Kabinenliften, städtischen Beförderungssystemen, Aufzügen, mechanischen Parksystemen und Hochlager-Gabelstaplern. Nach Angaben Österreichs beträgt der Umsatz der Gruppe 2,5 Mrd. ATS (180,5 Mio. ECU) und beläuft sich die Bilanzsumme auf insgesamt 1,6 Mrd. ATS (115,5 Mio. ECU). Die Gruppe beschäftigt 950 Arbeitnehmer.

Der Geschäftsbereich Seilbahnen ist nach Anzahl der Beschäftigten und Umsatz der wichtigste Tätigkeitsbereich der Gruppe. Die LiftgmbH ist Bestandteil des Geschäftsbereiches Seilbahnen. Sie hat die chinesische Tochtergesellschaft SanHe Doppelmayr Transport Systems Co. Ltd gegründet und 54,1 Mio. ATS (3,9 Mio. ECU) in eine kleine Produktionsstätte in SanHe, Region Hebei, investiert.

Diese Tochtergesellschaft stellt fixgeklemmte Sesselbahnen für den chinesischen Markt her. Im Jahr 1997 hat sie drei Liftanlagen mit 20 Beschäftigten gefertigt. Mittelfristig ist vorgesehen, mit 50 Beschäftigten jährlich 15 Liftanlagen zu bauen.

Österreich beabsichtigt, der LiftgmbH ein zinsgünstiges Darlehen von 25 Mio. ATS (l,8 Mio. ECU) mit einem Subventionsäquivalent von 1,8 Mio. ATS (130500 ECU)(1) zu gewähren. Die Laufzeit des Darlehens beträgt acht Jahre bei zweijähriger tilgungsfreier Zeit, halbjährlicher Rückzahlung über sechs Jahre bei einem Zinssatz von 3,5 % während der ersten beiden Jahre, von 4 % während der darauffolgenden drei Jahre und von 6,25 % während der letzten drei Darlehensjahre. Diesem Betrag entspricht eine Beihilfeintensität von 3,2 % brutto. Die Beihilfe soll im Rahmen des ERP-lnternationalisierungsprogramms gewährt werden. In ihrer Entscheidung 97/240/EG(2) hatte die Kommission dieser Regelung nur insoweit zugestimmt, wie die Beihilfen für ausländische Direktinvestitionen von KMU gewährt und die Beihilfen zugunsten von Großunternehmen einzeln angemeldet werden.

II

Da es sich bei der LiftgmbH gemäß dem in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission(3) betreffend die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen genannten Unabhängigkeitskriterium um ein Großunternehmen handelt, hat Österreich dieses Beihilfevorhaben mit Schreiben vom 23. Januar 1997 der Kommission gemeldet. Die von der Kommission mit Schreiben vom 24. Februar 1997 zusätzlich erbetenen Auskünfte wurden von Österreich mit am 12. bzw. 18. Juni 1997 eingegangenen Schreiben erteilt. Mit Schreiben vom 28. Juli 1997 erbat die Kommission weitere Angaben. Nach einem Erinnerungsschreiben vom 30. September 1997 erteilte Österreich die zusätzlichen Auskünfte mit einem am 10. Oktober 1997 eingegangenen Schreiben.

Am 2. Dezember 1997 beschloß die Kommission, ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten, was Österreich mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 mitgeteilt wurde. Österreich legte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 8. Mai 1998 vor. Die Mitteilung über den Beschluß der Kommission nebst Aufforderung an interessierte Dritte zur Abgabe ihrer Bemerkungen in dieser Sache wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Von dritter Seite wurden keine Bemerkungen vorgetragen.

III

Maßgeblich für den Beschluß zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache war die Schlußfolgerung, daß es sich bei dem zinsgünstigen Darlehen von 25 Mio. ATS (l,8 Mio. ECU) des ERP-Fonds für eine ausländische Direktinvestition der LiftgmbH in China um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt.

Doppelmayr mit Sitz in Wolfurth, Österreich, ist ein weltweit tätiges Unternehmen mit einem Marktanteil in Europa von rund 20 %. Die wichtigsten Wettbewerber sind das schweizerische Unternehmen Garaventa AG, das italienische Unternehmen Leitner und das französische Unternehmen Pomagalski S.A. Diese Unternehmen halten auf dem europäischen Markt gemeinsam einen Marktanteil von fast 90 %. Diese vier Unternehmen dominieren auch den Weltmarkt. Hinsichtlich des Umsatzvolumens ist der europäische Markt jedoch noch nach wie vor der größte regionale Markt.

Die von Österreich in Aussicht gestellte Beihilfe ist geeignet, die finanzielle und strategische Stellung des begünstigten Unternehmens insgesamt zu stärken. Österreich stellte unter anderem fest, daß Doppelmayr die Rentabilität ihrer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen erhöhen könnte und sich die Stärkung der Ertragssituation der österreichischen Muttergesellschaft durch Dividendenabführungen niederschlagen werde. Es ist offensichtlich, daß eine Stärkung der finanziellen und strategischen Stellung eines europäischen Unternehmens, das seine Aktivitäten im EWR ausübt, die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen. Diese Auffassung wird in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 ("Tubemeuse")(5) bestätigt. Diese Beeinträchtigung ist insbesondere im vorliegendem Fall gegeben, da hinsichtlich des Umsatzvolumens der EWR-Markt der größte regionale Markt ist und zwei der wichtigsten Wettbewerber von Doppelmayr im EWR angesiedelt sind.

Schließlich gibt es Anzeichen dafür, daß diese Wettbewerber von Doppelmayr bemüht sind, Marktanteile in China zu erhöhen, und erwägen, in chinesische Produktionsanlagen zu investieren. Die staatliche Beihilfe vermag daher die Stellung von Doppelmayr auf dem EWR-Markt gegenüber seinen Wettbewerbern auf diesem Markt, die keine Beihilfen für ausländische Direktinvestitionen erhalten haben, zu stärken.

Österreich hat die Gewährung von Beihilfen in diesem Fall indirekt anerkannt, indem nach seiner Auffassung das zinsgünstige Darlehen an die LiftgmbH die strategische Stellung der Doppelmayr-Gruppe verbessern und günstige Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft haben würde.

Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich nicht vereinbar. In den Absätzen 2 und 3 dieser Artikel sind jedoch die Fälle genannt, in denen eine derartige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar. Es handelt sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind.

Da die LiftgmbH im vorarlbergischen Wohlfurth und damit außerhalb eines Fördergebiets angesiedelt ist, sind auch die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und die regionalen Gesichtspunkte der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht anwendbar. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Ausnahmebestimmungen nicht für Investitionen gelten, die in einem Drittland getätigt werden(6).

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß dieses Vorhaben nicht die Kriterien erfuellt, die von ihr üblicherweise bei "Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse" angelegt werden, und daß die Beihilfe auch nicht zur Behebung einer schweren Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt ist.

Auch die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) kommen nicht in Betracht, da die Beihilfe nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist.

Österreich hat auch nicht versucht, die Gewährung dieser Beihilfe anhand der vorgenannten Ausnahmebestimmungen zu rechtfertigen.

Lediglich die erste Alternative von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Satz 1 EG-Vertrag könnte in Betracht gezogen werden, sofern die Beihilfe zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige beiträgt, und zwar in diesem Fall zur Internationalisierung der Doppelmayr-Gruppe nach China, wobei jedoch die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt werden dürfen(7).

Es handelt sich hierbei um die erste von Österreich angemeldete Beihilfe zugunsten einer ausländischen Direktinvestition eines Großunternehmens. Beihilfen für ausländische Direktinvestitionen von Großunternehmen wurden von der Kommission bisher nicht genehmigt.

In ihrem Beschluß zur Einleitung dieses Verfahrens hat die Kommission dargelegt, nach welchen Kriterien Beihilfen für ausländische Direktinvestitionen von Großunternehmen zu bewerten sind. Demnach hat sie insbesondere

1. zu gewährleisten, daß in der Beihilfe keine verdeckten Bestandteile von Ausfuhrbeihilfen enthalten sind;

2. die Auswirkungen der Beihilfe auf die Beschäftigung sowohl im Ursprungs- als im Empfangsland zu berücksichtigen;

3. das Risiko einer Verlagerung von Tochtergesellschaften oder Produktionsstätten aus einem Mitgliedstaat in dritte Länder zu erwägen;

4. die Anforderungen an den inländischen Anteil (local content) zu bedenken und

5. die Notwendigkeit der Beihilfe einschließlich der vorgesehenen Intensität im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bzw. die mit einem Investitionsvorhaben in dritten Ländern verbundenen Risiken zu prüfen.

Maßgeblich für die Einleitung des Verfahrens waren auch die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Einhaltung des in Nummer 5 genannten Kriteriums. Deshalb erbat sie von der österreichischen Regierung den Nachweis, daß die Beihilfe zur Verringerung bzw. zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen von Marktschwächen wie z. B. der üblichen Schwierigkeiten eines mittelständischen Unternehmens, wirtschaftliche oder politische Risiken, bestimmt ist. Außerdem mußte nachgewiesen werden, daß die Beihilfe unbedingt erforderlich ist, damit die LiftgmbH ihre Internationalisierungsziele weiterverfolgen kann. Schließlich stellte die Kommission die Frage, ob der behauptete unzureichende Internationalisierungsgrad der Doppelmayr-Gruppe eine angemessene Rechtfertigung für die Gewährung dieser Beihilfe an die LiftgmbH darstellt.

Österreich erwiderte darauf, daß die Doppelmayr-Gruppe bekräftigt werden solle, ihre Geschäfte zu internationalisieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem weltweiten Markt zu stärken. Angesichts der mit dieser Investition verbundenen politischen und wirtschaftlichen Risiken würde die Gruppe dieses Vorhaben ohne das zinsgünstige Darlehen nicht durchführen. Die wirtschaftlichen Risiken bestuenden insbesondere in den ersten fünf Produktionsjahren. Zu diesen Risiken zählen z. B. langwierige Genehmigungsverfahren, Verzögerungen in der Anlaufphase, keine oder unzureichende Infrastrukturen, die Ausbildung von Beschäftigten, die Beschaffung von Vorstoffen, Erzielung der erforderlichen Produktqualität sowie starke Wechselkursschwankungen. Gemäß den Ausführungen Österreichs hätten die wirtschaftlichen Risiken bereits zusätzliche Kosten von 1 Mio. ATS (72000 ECU) verursacht und könnten innerhalb der nächsten zwei Jahre weitere Kosten von 5 Mio. ATS (361000 ECU) bedingen. Hinsichtlich der politischen Risiken wurde auf die Krise in Asien und auf noch nicht abzusehende politische Rückschläge hingewiesen.

Die Kommission stellt fest, daß das Vorhaben, in China eine Produktion aufzunehmen, auf einer strategischen Entscheidung des Doppelmayr-Konzerns beruht. Nach Aussage Österreichs wurde die LiftgmbH ausschließlich dazu gegründet, um diese Investition in China vorzunehmen. Es muß daher nachgewiesen werden, daß wirtschaftliche und/oder politische Risiken den Doppelmayr-Konzern von einer Produktion in China abgehalten haben und daß die Investition nur mittels einer staatlichen Beihilfe vorgenommen würde.

Die Kommission zieht auch in Betracht, daß die Risiken einer ausländischen Direktinvestition von der Größe des Unternehmens, der Erfahrung des Unternehmens auf diesem Gebiet und der Position des Unternehmens auf dem Markt abhängen.

Doppelmayr ist ein profitables Unternehmen mit einer guten Finanzlage. Das Investitionsvorhaben hat einen Umfang entsprechend 2,2 % des Gruppenumsatzes und 3,4 % der Bilanzsumme des Unternehmens. Die Kommission stellt fest, daß gemessen an dem Umsatz und den Vermögenswerten des Unternehmens diese Investition ein kleines Vorhaben für Doppelmayr darstellt.

Außerdem ist zu bedenken, daß es sich bei Doppelmayr um ein im Seilbahngeschäft weltweit vertretenes Unternehmen handelt, das schon seit Jahrzehnten international tätig ist. Die Gruppe führt ihre Erzeugnisse in mehr als 45 Länder aus und hat ein bemerkenswertes internationales Netz an Tochtergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen in 25 Ländern aufgebaut. So ist die Doppelmayr-Gruppe z. B. in den Vereinigten Staaten, in Kanada, Australien, Neuseeland, der Türkei, Rußland, Chile, Japan, Korea und China vertreten. Die Gruppe ist bereits in Ländern vertreten, in denen sie einem wirtschaftlichen Umfeld mit höheren Risiken ausgesetzt ist und der Kommission ist nicht bekannt, daß Doppelmayr eine staatliche Beihilfe erhalten hat um diese Märkte zu erschließen. Hieraus kann man folgern, daß die Doppelmayr-Gruppe mit den internationalen Gepflogenheiten vertraut ist und über beträchtliche Erfahrungen bei der Errichtung von Produktionsanlagen im Ausland verfügt.

Ferner ist zu bedenken, daß für die Hersteller von Seilbahnen China einen strategisch wichtigen und aussichtsreichen Markt darstellt. Um in den chinesischen Markt wirksam eintreten und die Anforderungen nach dem inländischen Anteil erfuellen zu können, ist die Errichtung von Produktionsanlagen in China unerläßlich. Ein Seilbahnhersteller mit Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen in diesem Markt hat zweifellos Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern, die nicht über eine chinesische Produktion verfügen. Außerdem erscheint es aus strategischer Sicht von besonderer Bedeutung, in diesen Markt rechtzeitig einzutreten, um sich eine starke Stellung in der Zukunft sichern zu können. Dies gilt insbesondere für ein weltweit marktbestimmendes Unternehmen wie die Doppelmayr-Gruppe.

Schließlich hat Österreich mit Schreiben vom 8. Mai 1998 mitgeteilt, daß die LiftgmbH ihre Produktion in angemieteten Räumlichkeiten bereits aufgenommen hat. Um in den chinesischen Markt einzutreten, ist es somit unerheblich, ob ein Seilbahnhersteller gemietete oder eigene Räumlichkeiten nutzt. Das von Österreich verfolgte Ziel, die DoppelmayrGruppe zu ermuntern, ihre Produktion nach China auszuweiten, ist offenbar ohne staatliche Beihilfen bereits verwirklicht.

Vor diesem Hintergrund haben die österreichischen Behörden nicht nachgewiesen, daß für ein weltweit tätiges Unternehmen mit einem Umsatz von 2,5 Mrd. ATS (180,5 Mio. ECU) eine Beihilfe von 1,8 Mio. ATS (0,13 Mio. ECU) der ausschlaggebende Faktor für die Errichtung einer Produktionsstätte in China ist; diese Investition ist vielmehr Bestandteil eines strategischen Plans, in einen zukunftsträchtigen Markt eines Umfangs von 200 Mio. ATS (27 Mio. ECU) einzutreten. Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, daß die Beihilfe unerläßlich ist, um die Doppelmayr-Gruppe zur Ausweitung ihrer Tätigkeiten nach China zu ermuntern(8).

Schließlich, hinsichtlich der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der relevanten europäischen Industrie, berücksichtigt die Kommission, daß jene Unternehmen, die den Weltmarkt dominieren, in Europa angesiedelt sind. Es gibt daher keinen plausiblen Nachweis dafür, daß eine Bevorzugung von einem der europäischen Wettbewerber für eine Investition in einem Drittland einen Mehrwert für die Wettbewerbsfähigkeit in dieser europäischen Industrie bringen könnte.

Die Kommission kam deshalb zu der Schlußfolgerung, daß die vorgesehene Beihilfe für ausländische Direktinvestitionen der LiftgmbH in China nicht zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beiträgt und somit mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren ist.

Der Gewährung einer Beihilfe Österreichs in Form eines zinsgünstigen Darlehens von 25 Mio. ATS (l,8 Mio. ECU) an die LiftgmbH kann deshalb nicht zugestimmt werden.

Mit dieser Entscheidung hat die Kommission nicht die Absicht, ihre zukünftige Politik im Bereich ausländischer Direktinvestitionen festzulegen. Diese Entscheidung schließt nicht aus, daß ausländische Direktinvestitionen großer Unternehmen, im besonderen in den MOEL, als förderfähig angesehen werden könnten, wenn nachgewiesen werden kann, daß ein Projekt im Interesse der europäischen Industrie liegt und keine Wettbewerbsverzerrungen im EWR dadurch geschaffen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Österreich angemeldete Beihilfevorhaben in Form eines zinsgünstigen Darlehens von 25 Mio. ATS (l,8 Mio. ECU) aus Mitteln des ERP-Fonds zugunsten einer ausländischen Direktinvestition der LiftgmbH, Wohlfurth, in China ist gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar.

Aus diesem Grund darf diese Beihilfe nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) Bei der Ermittlung des Subventionsäquivalents dieses zinsgünstigen Darlehens hat die Kommission den für Österreich gegenwärtig geltenden Bezugszinssatz von 5,96 % angewandt.

(2) ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 15.

(3) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(4) ABl. C 109 vom 8.4.1998, S. 8.

(5) Slg. 1990, S. I-959, Rdnr. 35.

(6) ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 15.

(7) ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 15.

(8) Vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris), Slg. 1980, S. 2671, Rdnr. 17.

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