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Document 31999D0352
1999/352/EC, ECSC, Euratom: Commission Decision of 28 April 1999 establishing the European Anti-fraud Office (OLAF) (notified under document number SEC(1999) 802)
1999/352/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 802)
1999/352/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 802)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, p. 20–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2016
1999/352/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 802)
Amtsblatt Nr. L 136 vom 31/05/1999 S. 0020 - 0022
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 802) (1999/352/EG, EGKS, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 162, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 16, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Organe und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften große Bedeutung bei, was durch Artikel 209a EG-Vertrag, Artikel 78i EGKS-Vertrag und Artikel 183a Euratom-Vertrag und durch Artikel 280 EG-Vertrag, wie er sich aus dem Vertrag von Amsterdam ergibt, bestätigt wird. (2) Die Verwirklichung dieser Ziele erfordert den Einsatz aller verfügbaren Instrumente, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungsaufgaben der Gemeinschaft, wobei das derzeitige Gleichgewicht und die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene nicht angetastet werden sollten. (3) Die Aufgabe, Verwaltungsuntersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften durchzuführen, lag bisher bei der Task-force "Koordinierung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung" als Nachfolgerin der Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF). (4) Eine effizientere Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften setzt voraus, daß ein Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF, im folgenden als "Amt" bezeichnet) geschaffen wird, das seine Untersuchungsbefugnisse in voller Unabhängigkeit ausübt. (5) Die in diesem Beschluß sowie in den Verordnungen (EG) und (Euratom) über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung festgelegte Unabhängigkeit des Direktors des Amtes sowie die dort für den Begleitausschuß vorgesehene Rolle haben den Zweck, eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen des Amtes zu gewährleisten, ohne die Ausführung der sonstigen dem Amt übertragenen Aufgaben oder die Wahrnehmung der der Kommission übertragenen Prärogativen insbesondere im Bereich der Gesetzgebung zu beeinträchtigen. (6) Die Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung muß sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten, erstrecken. (7) Die Definition der Aufgaben des Amtes muß sämtliche bisher von der Task-force "Koordinierung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung" wahrgenommenen Aufgaben umfassen, insbesondere die Vorbereitung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Tätigkeitsbereich des Amtes, einschließlich der Instrumente gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union - BESCHLIESST: Artikel 1 Errichtung des Amtes Es wird ein Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF, im folgenden als "Amt" bezeichnet) errichtet. Das Amt ersetzt die Task-force "Koordinierung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung" und übernimmt die Gesamtheit ihrer Zuständigkeiten. Artikel 2 Aufgaben (1) Das Amt übt die Befugnisse der Kommission zur Durchführung externer Verwaltungsuntersuchungen aus, welche dazu dienen, die Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu verstärken, sowie die Befugnisse zur Betrugsbekämpfung bei allen sonstigen Tatsachen oder Handlungen, welche Verstöße gegen Gemeinschaftsbestimmungen darstellen. Das Amt wird mit der Durchführung interner Verwaltungsuntersuchungen beauftragt. Diese Untersuchungen dienen dazu, a) Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu bekämpfen; b) schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten aufzudecken, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften, die disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder eine Verletzung der analogen Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der Ämter und Agenturen und der Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die nicht dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, darstellen können. Das Amt nimmt die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission gemäß den Bestimmungen wahr, welche auf der Grundlage der Verträge und gemäß den dort festgelegten Voraussetzungen und Grenzen ergangen sind. Die Kommission und die übrigen Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen können das Amt mit Untersuchungen in anderen Bereichen beauftragen. (2) Das Amt hat den Auftrag, zur Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten im Bereich der Betrugsbekämpfung beizutragen. (3) Das Amt hat den Auftrag, Konzepte zur Betrugsbekämpfung wie in Absatz 1 beschrieben zu erarbeiten. (4) Das Amt hat den Auftrag, die Gesetzgebungsinitiativen der Kommission im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Ziele der Betrugsbekämpfung vorzubereiten. (5) Das Amt nimmt alle sonstigen operationellen Aufgaben der Kommission in Sachen der Betrugsbekämpfung wie in Absatz 1 beschrieben wahr und ist vor allem damit beauftragt a) die erforderlichen Strukturen zu entwickeln; b) die Informationssammlung und -auswertung zu sichern; c) den übrigen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten technische Unterstützung insbesondere in Fragen der Fortbildung zu leisten. (6) Das Amt ist direkter Ansprechpartner der Polizei- und Justizbehörden. (7) Das Amt nimmt auf Dienststellenebene die Vertretung der Kommission in den betreffenden Gremien wahr, soweit es die in diesem Artikel aufgeführten Bereiche betrifft. Artikel 3 Unabhängigkeit bei der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse Das Amt übt die Untersuchungsbefugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 in voller Unabhängigkeit aus. Der Direktor des Amtes darf bei der Ausübung dieser Befugnisse keine Anweisungen der Kommission, einer Regierung, eines anderen Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur erbitten oder entgegennehmen. Artikel 4 Überwachungsausschuß Es wird hiermit ein Überwachungsausschuß eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Gemeinschaftsgesetzgeber festlegt. Dieser Ausschuß kontrolliert regelmäßig die Wahrnehmung der Untersuchungsbefugnisse des Amtes. Artikel 5 Direktor (1) Das Amt wird von einem Direktor geleitet, den die Kommission nach Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat für einen Zeitraum von fünf Jahren ernennt. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Für die Ernennung des Direktors erstellt die Kommission auf der Grundlage einer gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Aufforderung zur Bewerbung und nach befürwortender Stellungnahme des Überwachungsausschusses eine Liste mit mehreren Kandidaten, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die Untersuchungen werden unter der Verantwortung des Direktors durchgeführt. (2) Anstellungsbehörde für den Direktor ist die Kommission. Eine Maßnahme gemäß den Artikeln 87, 88 und 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften muß Gegenstand eines begründeten Beschlusses sein, der nach Anhörung des Überwachungsausschusses abzugeben ist. Der Beschluß wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt. Artikel 6 Funktionsweise (1) Der Direktor übt in bezug auf das Personal des Amtes die Befugnisse aus, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden. Er kann seine Befugnisse weiterübertragen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten legt der Direktor die Einstellungsvoraussetzungen und -modalitäten, insbesondere hinsichtlich Vertragsdauer und Vertragsverlängerung, fest. (2) Nach Anhörung des Überwachungsausschusses leitet der Direktor dem Generaldirektor für Haushalt rechtzeitig den Vorentwurf eines Haushalts für das Amt zu, der in den Gesamthaushaltsplan bei einer dafür vorgesehenen Linie eingestellt wird. (3) Der Direktor ist Anweisungsbefugter für die das Amt betreffende Haushaltslinie im Teil A des Gesamthaushaltsplans sowie für die spezifisch die Betrugsbekämpfung betreffenden Haushaltslinien im Teil B. Er kann seine Befugnisse weiterübertragen. (4) Die Beschlüsse der Kommission über ihre interne Organisation finden auf das Amt insoweit Anwendung, als sie mit den vom Gemeinschaftsgesetzgeber in bezug auf das Amt erlassenen Bestimmungen sowie mit diesem Beschluß und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften vereinbar sind. Artikel 7 Wirksamwerden Dieser Beschluß wird am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung wirksam. Bis zum ersten Tag des Monats, der auf die Ernennung des Direktors des Amtes folgt, führt der Direktor der Task-force "Koordinierung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung" die laufenden Geschäfte des Amtes. Brüssel, den 28. April 1999 Für die Kommission Der Präsident Jacques SANTER