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Document 31999D0071
1999/71/EC: Commission Decision of 6 January 1999 accepting undertakings offered in connection with the anti-dumping proceeding concerning imports of hardboard originating in Bulgaria, Estonia, Latvia, Lithuania and Poland and terminating the proceeding without measures in respect of such imports originating in Brazil (notified under document number C(1998) 4533)
1999/71/EG: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 1999 zur Annahme der Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber derartigen Einfuhren mit Ursprung in Brasilien ohne die Einführung von Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4533)
1999/71/EG: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 1999 zur Annahme der Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber derartigen Einfuhren mit Ursprung in Brasilien ohne die Einführung von Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4533)
ABl. L 22 vom 29.1.1999, p. 71–73
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 29/01/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 30/09/2001
1999/71/EG: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 1999 zur Annahme der Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber derartigen Einfuhren mit Ursprung in Brasilien ohne die Einführung von Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4533)
Amtsblatt Nr. L 022 vom 29/01/1999 S. 0071 - 0073
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Januar 1999 zur Annahme der Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber derartigen Einfuhren mit Ursprung in Brasilien ohne die Einführung von Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4533) (1999/71/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Verordnung (EG) Nr. 1742/98 (3) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Brasilien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland ein und nahm vorläufig die Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller in den von dem Verfahren betroffenen Ländern mit Ausnahme von Rußland an. (2) Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) die Dumping- und Schadensuntersuchung sowie die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses fort. Die endgültigen Feststellungen und Schlußfolgerungen der Untersuchung sind in Verordnung (EG) Nr. 194/1999 des Rates vom zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle dargelegt (4). (3) Auf der Grundlage der endgültigen Feststellungen in dieser Untersuchung wurde der Schluß gezogen, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch die Einfuhren von Hartplatten aus Brasilien verursacht wurde, daß das Verfahren gegenüber diesem Land ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eingestellt werden sollte und die vorläufig angenommenen Verpflichtungen der ausführenden Hersteller in Brasilien gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung hinfällig sind. (4) Die Untersuchung bestätigte die vorläufigen Feststellungen zu dem schädigenden Dumping für die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland. (5) Nach Auffassung der Kommission sind die von den ausführenden Herstellern angebotenen und mit Verordnung (EG) Nr. 1742/98 von der Kommission vorläufig angenommenen Preisverpflichtungen als Maßnahmen zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung geeignet, da die Preise die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen und die Verpflichtungen nur eine begrenzte Anzahl der eingeführten Warenmodelle bis zu einer gewissen Menge betreffen. Wären diese drei Voraussetzungen nicht erfuellt, wäre eine wirksame Überwachung nicht möglich, und die Unternehmen würden ermutigt, die Verpflichtung dadurch zu umgehen, daß sie Warenmodelle, die nicht unter die Verpflichtung fallen, so anmelden, als seien sie durch die Verpflichtung abgedeckt. (6) Im Einklang mit den Verpflichtungsbedingungen wurden die in der Verpflichtung enthaltenen Mindestpreise gemäß den endgültigen Feststellungen der Untersuchung angepaßt. (7) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Verpflichtungen anzunehmen. Er erhob keine Einwände gegen die Annahme der vorgeschlagenen Verpflichtungen. (8) Im Falle einer Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Verpflichtungsangebote, die die nachstehend aufgeführten Hersteller im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen in die Gemeinschaft unterbreiteten, werden angenommen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Die Untersuchungen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Antidumpingverfahren werden für die in diesem Absatz genannten Parteien eingestellt. Artikel 2 Das Verfahren betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Brasilien wird ohne Einführung von Schutzmaßnahmen eingestellt. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 6. Januar 1999 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. (2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18. (3) ABl. L 218 vom 6. 8. 1998, S. 16. (4) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.