EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999D0024

1999/24/EG: Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm für technologische Maßnahmen zur Förderung der sauberen und effizienten Nutzung fester Brennstoffe (1998-2002)

OJ L 7, 13.1.1999, p. 28–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/24(1)/oj

31999D0024

1999/24/EG: Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm für technologische Maßnahmen zur Förderung der sauberen und effizienten Nutzung fester Brennstoffe (1998-2002)

Amtsblatt Nr. L 007 vom 13/01/1999 S. 0028 - 0030


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm für technologische Maßnahmen zur Förderung der sauberen und effizienten Nutzung fester Brennstoffe (1998-2002) (1999/24/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Feste Brennstoffe stehen in der Gemeinschaft zur Verfügung, und die anstehenden reichhaltigen und vielfältigen Vorkommen von Steinkohle, die weltweit gehandelt wird, sind eine Garantie dafür, daß diese Brennstoffe ein kostengünstiger Energieträger sind und auch künftig bleiben werden.

(2) Die Förderung sauberer und effizienter Technologien für feste Brennstoffe trägt zur Diversifizierung der Primärenergiequellen und zur Ausgewogenheit der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft bei.

(3) Feste Brennstoffe werden in zunehmendem Maße sowohl in den Industrieländern als auch in den Schwellenländern eingesetzt und tragen zur Emission von Schadstoffen und CO2 bei. Daher müssen alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, um die Situation durch die Förderung sauberer und effizienter Technologien und die Anwendung der besten verfügbaren Technologien in den bestehenden und neuen Anlagen, die feste Brennstoffe einsetzen, zu verbessern.

(4) Die Herstellung und Lieferung von Ausrüstungen für die saubere Nutzung von Kohle, Braunkohle und anderen Arten fester Brennstoffe sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft kann einen Beitrag zur Beschäftigungssicherung leisten.

(5) Die umweltpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft sollen die Qualität der Umwelt verbessern und eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen sicherstellen; die Einführung sauberer Technologien für feste Brennstoffe trägt zur Erreichung dieser Ziele bei.

(6) Die Förderung effizienterer sauberer Technologien für feste Brennstoffe kann einen wesentlichen Beitrag zur Senkung der Schadstoffemissionen aufgrund der Verwendung fossiler Brennstoffe auf Gemeinschaftsebene leisten. Sauberere Technologien können auch einen Beitrag zur Gemeinschaftsstrategie gegen die Versauerung leisten.

(7) Die Förderung effizienterer sauberer Technologien für feste Brennstoffe trägt ferner zur Verminderung der Treibhausgase und der Gefahr einer globalen Klimaänderung bei. Eine weitreichende Zusammenarbeit ist daher wünschenswert, damit spürbare Ergebnisse erzielt werden können.

(8) Die Förderung sauberer Technologien für feste Brennstoffe sollte sowohl auf Verbrennungsanlagen in Haushalten und kleine kommerziell und industriell genutzte Verbrennungsanlagen als auch auf große Kraftwerke zur Stromerzeugung angewandt werden.

(9) Am 13. Dezember 1995 hat die Kommission das Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" angenommen, in dem die Grundzüge der neuen energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft zur Herbeiführung von Kohärenz und Konvergenz der Politiken der Mitgliedstaaten dargelegt sind. Das Weißbuch stellt fest, daß neue, saubere Technologien für feste Brennstoffe zur Diversifizierung der Brennstoffe beitragen können, so daß diese umweltfreundlicher werden und auch weiterhin eine wichtige Rolle für die globale Energiebilanz spielen können.

(10) Die Förderung und Nutzung sauberer Technologien für feste Brennstoffe ist wirtschaftlich sinnvoll, denn sie eröffnet Beschäftigungsmöglichkeiten bei Unternehmen in der Gemeinschaft, die weltweit operieren.

(11) Im Hinblick auf eine dauerhaft sauberere Umwelt sollten fortschrittliche saubere Technologien für feste Brennstoffe entwickelt werden, damit die besten verfügbaren Technologien zu einem günstigen Preis bereitgestellt werden können.

(12) Einige Länder, deren Beitritt zur Europäischen Union in den kommenden Jahren bevorsteht, sind in hohem Maße von der Produktion und Verwendung fester Brennstoffe abhängig, um ihren Energiebedarf zu decken. Diese Länder werden ihre Energietechnologien modernisieren und verbessern müssen, damit sie den Vorschriften der Gemeinschaft entsprechen.

(13) Einige Mitgliedstaaten verfügen über eigene Programme zur Förderung sauberer Technologien für feste Brennstoffe.

(14) Ihnen sollte die Gelegenheit zur Koordinierung zwischen den nationalen Programmen sowie zwischen diesen und den einschlägigen Programmen der Gemeinschaft gegeben werden.

(15) Von Bedeutung ist auch die Förderung der Übernahme von Technologien, die mit Mitteln des spezifischen FTE-Programms im Bereich der nichtnuklearen Energie entwickelt wurden.

(16) Innerhalb des mit der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom (4) angenommenen mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) sollte ein spezifisches Programm zur Förderung sauberer Technologien für feste Brennstoffe vorgesehen werden.

(17) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die Vorhaben einer gründlichen Vorabbeurteilung unterzogen werden, um zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftshilfe effizient verwendet und Überschneidungen vermieden werden. Die Fortschritte und Ergebnisse der unterstützten Projekte werden systematisch überwacht und evaluiert.

(18) Maßnahmen auf dem Gebiet fester Brennstoffe können Projekte über Steinkohle, Braunkohle, Torf, Orimulsion, Ölschiefer und die schwere Fraktion von Erdölerzeugnissen umfassen. Ein Aspekt bei der Durchführung derartiger Projekte kann auch die Anwendung sauberer Verbrennungstechnologien auf Biomasse und sortierte brennbare Abfallfraktionen bei Mischung mit festen Brennstoffen sein.

(19) Das Europäische Parlament und die Industrie der Gemeinschaft haben ihr starkes Interesse an einer Politik zur Entwicklung sauberer Technologien für feste Brennstoffe in der Gemeinschaft und weltweit kundgetan.

(20) Es ist politisch und wirtschaftlich wünschenswert, dieses Programm gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rats vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen und der Mitteilung der Kommission zu diesem Thema vom Mai 1994 für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas zu öffnen. Es sollte auch für Zypern offen sein.

(21) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 16./17. Juni 1997 in Amsterdam die Bedeutung von Forschung und Entwicklung im Bereich der festen Brennstoffe mit der Forderung unterstrichen, daß die gegenwärtig nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geförderten einschlägigen Forschungsarbeiten nach dessen Auslaufen im Jahre 2002 in geeigneter Form weitergeführt werden sollten.

(22) Die Ergebnisse der Forschung, die von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl finanziert wurde, müssen an die Industrie weitergegeben werden.

(23) Die Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen strategischen Zusammenarbeit sollten so konzipiert sein, daß der Industrie Anreize zum Erfahrungsaustausch beispielsweise darüber geboten werden, wie Umweltstandards eingehalten werden können.

(24) Von der gemeinschaftsweiten Förderung, Demonstration und Nutzung sauberer Technologien für feste Brennstoffe ist eine Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 130a des Vertrags zu erwarten.

(25) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit dieses Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (5) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden. Es sollte berücksichtigt werden, daß eine neue Finanzielle Vorausschau während der Laufzeit dieses Programms ausgehandelt wird.

(26) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Entscheidung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft führt innerhalb des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor von 1998 bis 2002 ein spezifisches Programm zur Förderung sauberer Technologien für feste Brennstoffe, nachstehend "CARNOT-Programm" genannt, durch.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom genannten vorrangigen Zielen hat das CARNOT-Programm folgende Ziele:

- Förderung der Verwendung sauberer und effizienter Technologien in Anlagen, die feste Brennstoffe einsetzen, zwecks Verringerung der durch diesen Einsatz verursachten Emissionen einschließlich CO2-Emissionen;

- Förderung der Entwicklung fortschrittlicher sauberer Technologien für feste Brennstoffe, damit bei den besten verfügbaren Technologien unter vertretbaren Kosten Fortschritte erzielt werden können.

Artikel 2

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des CARNOT-Programms beläuft sich auf 3 Millionen ECU. Davon sind 1,2 Millionen ECU für den Zeitraum 1998 bis 1999 bestimmt.

Der als finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum 2000 bis 2002 dienende Betrag wird überprüft, falls der Betrag von 1,8 Millionen ECU nicht mit der Finanziellen Vorausschau für diesen Zeitraum übereinstimmt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 3

Im Rahmen des Programms werden die folgenden beiden Gruppen von Maßnahmen zur Förderung sauberer Technologien für feste Brennstoffe finanziert:

a) Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, einen effizienteren Austausch kommerzieller und technischer Informationen zwischen der nationalen, der gemeinschaftlichen und der internationalen Ebene zu gewährleisten, indem geeignete Instrumente für den Informationsaustausch, die Beseitigung von Hemmnissen und die Bewertung der Auswirkungen der in diesem Artikel genannten Aktionen entwickelt werden.

b) Maßnahmen zur Unterstützung der strategischen industriellen Zusammenarbeit, z. B. "Business"-Workshops und Seminare, Besichtigungen von Industriestandorten, Studien, Bewertungen und Konzertierungsgruppen, mit dem Ziel, die industrielle Nutzung sauberer Technologien für feste Brennstoffe im Energiebereich zu fördern, beispielsweise bei der Kraft-/Wärmekopplung. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Förderung des Exports sauberer Technologien für feste Brennstoffe aus Europa.

Artikel 4

Bei den Maßnahmen nach Artikel 3 Buchstabe a) beträgt die finanzielle Beteiligung zwischen 50 und 100 % der Gesamtkosten.

Bei den Maßnahmen nach Artikel 3 Buchstabe b) beträgt die finanzielle Beteiligung zwischen 30 und 50 % der Gesamtkosten.

Bei den Maßnahmen nach Artikel 3 kann die Kofinanzierung durch öffentliche oder private Mittel oder durch eine Kombination beider erfolgen.

Artikel 5

Die Kommission erstellt alljährlich Leitlinien für die Maßnahmen nach Artikel 3.

Vorschläge für Maßnahmen nach Artikel 3 und die Liste der für deren Durchführung vorgesehenen Stellen werden der Kommission jährlich übermittelt; die Kommission entscheidet über den Anteil und die Bedingungen der Gemeinschaftsfinanzierung. Die Kommission schließt mit diesen Stellen Verträge über die genannten Maßnahmen ab.

Der in Artikel 7 genannte Ausschuß unterstützt die Kommission bei der Erstellung dieser Leitlinien und bei den Finanzierungsbeschlüssen.

Artikel 6

Die Durchführung des CARNOT-Programms obliegt der Kommission.

Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 3 wendet die Kommission das Verfahren des Artikels 7 an.

Artikel 7

Die Kommission wird bei der Durchführung des CARNOT-Programms von dem in Artikel 4 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom genannten Ausschuß unterstützt.

Artikel 8

Die Prüfung sowie die interne und externe Bewertung der Durchführung des CARNOT-Programms erfolgen in Einklang mit Artikel 5 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom.

Artikel 9

Das CARNOT-Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas zu den Bedingungen - einschließlich - der Finanzvorschriften - offen, die in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen oder in den Assoziationsabkommen selbst für die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind. Zypern kann sich an dem CARNOT-Programm auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren nach den gleichen Regeln beteiligen, die auch für die EFTA/EWR-Länder gelten.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 328 vom 26. 10. 1998.

(2) ABl. C 214 vom 10. 7. 1998, S. 44.

(3) ABl. C 315 vom 13. 10. 1998, S. 1.

(4) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

Top