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Document 31998R2532

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

OJ L 318, 27.11.1998, p. 4–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 003 P. 19 - 22
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 003 P. 19 - 22
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 003 P. 19 - 22
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 003 P. 19 - 22
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 003 P. 19 - 22
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 003 P. 19 - 22
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 003 P. 19 - 22
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 003 P. 19 - 22
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 003 P. 19 - 22
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 002 P. 94 - 97
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 002 P. 94 - 97
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 005 P. 31 - 34

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/02/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2532/oj

31998R2532

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

Amtsblatt Nr. L 318 vom 27/11/1998 S. 0004 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2532/98 DES RATES vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Vertrag" genannt, insbesondere auf Artikel 108a Absatz 3 sowie auf Artikel 34.3 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, nachstehend "Satzung" genannt,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (1), nachstehend "EZB" genannt,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme der Kommission (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 des Vertrags und des Artikels 42 der Satzung und unter den Bedingungen von Artikel 109k Absatz 5 des Vertrags sowie Nummer 7 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 34.3 in Verbindung mit Artikel 43.1 der Satzung, Nummer 8 des Protokolls Nr. 11 und Nummer 2 des Protokolls Nr. 12 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark räumt diese Verordnung den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte ein und legt ihnen keinerlei Pflichten auf.

(2) Artikel 34.3 der Satzung sieht vor, daß der Rat die Grenzen und Bedingungen festlegt, nach denen die EZB befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen.

(3) Verstöße gegen die Verpflichtungen, die sich aus Verordnungen und Entscheidungen der EZB ergeben, können verschiedene Zuständigkeitsbereiche der EZB betreffen.

(4) Um bei der Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, erscheint es angebracht, dafür zu sorgen, daß alle übergeordneten und verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Verhängung dieser Sanktionen in einer einzigen Verordnung des Rates enthalten sind. Andere Verordnungen des Rates sehen für gewisse Bereiche bestimmte Sanktionen vor und beziehen sich bei den Grundsätzen und Verfahren hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen auf die vorliegende Verordnung.

(5) Um eine effiziente Anwendung der Sanktionen zu ermöglichen, muß diese Verordnung der EZB sowohl im Hinblick auf die einschlägigen Verfahren als auch in Hinblick auf deren Umsetzung innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, einen gewissen Ermessensspielraum einräumen.

(6) Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und die EZB sind beauftragt worden, sich auf ein reibungsloses Funktionieren in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, nachstehend "dritte Stufe" genannt, vorzubereiten. Eine rechtzeitige Vorbereitung ist wesentlich dafür, daß das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgaben erfuellen kann. Einen wichtigen Teil der Vorbereitung bildet die bereits vor der dritten Stufe erfolgende Annahme der Regelung für die Verhängung von Sanktionen gegen Unternehmen, die ihren Verpflichtungen aufgrund der Verordnungen und Beschlüsse der EZB nicht nachkommen. Es ist wünschenswert, die Marktteilnehmer so früh wie möglich über die Einzelheiten der Bestimmungen zu unterrichten, deren Annahme die EZB für die Verhängung von Sanktionen als notwendig erachtet. Daher müssen der EZB ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Regelungsbefugnisse erteilt werden.

(7) Eine effiziente Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ist nur möglich, wenn die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß ihre Behörden die Befugnis haben, die EZB bei der Umsetzung der darin vorgesehenen Übertretungsverfahren in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Vertrags umfassend zu unterstützen und eng mit ihr zusammenzuarbeiten.

(8) Die EZB nimmt die nationalen Zentralbanken in Anspruch, um die Aufgaben des ESZB auszuführen, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.

(9) Die Entscheidungen gemäß dieser Verordnung, die eine Zahlungsverpflichtung auferlegen, sind gemäß Artikel 192 des Vertrags vollstreckbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. "teilnehmender Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

2. "Nationale Zentralbank": die Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats;

3. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats, ausgenommen Personen des öffentlichen Rechts bei der Erfuellung ihres öffentlichen Auftrags, die Verpflichtungen unterliegen, die sich aus Verordnungen und Entscheidungen der EZB ergeben, und zwar einschließlich der Zweigstellen oder sonstigen ständigen Niederlassungen, die Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung oder ihren juristischen Sitz außerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats haben, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat unterhalten;

4. "Übertretung": die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus einer Verordnung oder Entscheidung der EZB ergibt, durch ein Unternehmen;

5. "Geldbuße": ein Geldbetrag, den ein Unternehmen als Sanktion zu zahlen hat;

6. "in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder": Geldbeträge, die ein Unternehmen im Fall einer fortlaufenden Übertretung als Sanktion zu zahlen hat, wobei diese für jeden Tag der Fortdauer der Übertretung nach Unterrichtung des Unternehmens gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 über eine Entscheidung berechnet werden, in der die Einstellung einer solchen Übertretung verfügt wird;

7. "Sanktionen": Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder, die infolge einer Übertretung verhängt werden.

Artikel 2

Sanktionen

(1) Die Grenzen, innerhalb deren die EZB Unternehmen mit Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern belegen kann, sind die folgenden, soweit in besonderen Verordnungen des Rates nichts Gegenteiliges festgelegt ist:

a) Geldbußen: Die Obergrenze beträgt 500 000 EUR;

b) in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder: Die Obergrenze beträgt 10 000 EUR pro Tag der Übertretung. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Unterrichtung des Unternehmens gemäß Artikel 3 Absatz 1 über die Entscheidung verhängt werden.

(2) Bei der Entscheidung, ob eine Sanktion verhängt wird und welche Sanktion angemessen ist, wird die EZB vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet.

(3) Die EZB berücksichtigt, soweit relevant, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, z.B.

a) einerseits den guten Glauben und den Grad der Offenheit des Unternehmens bei der Auslegung und Erfuellung der sich aus einer Verordnung oder Entscheidung der EZB ergebenden Verpflichtung sowie den Grad der Gewissenhaftigkeit und Kooperationsbereitschaft des Unternehmens und andererseits sämtliche Hinweise auf eine arglistige Täuschung seitens der Bevollmächtigten des Unternehmens,

b) die Schwere der Auswirkungen der Übertretung,

c) die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer der Übertretung durch das Unternehmen,

d) die von dem Unternehmen aufgrund der Übertretung erzielten Gewinne,

e) die wirtschaftliche Größe des Unternehmens und

f) frühere von anderen Behörden dem gleichen Unternehmen aufgrund des gleichen Sachverhalts auferlegte Sanktionen.

(4) Handelt es sich bei der Übertretung um eine Unterlassung, so befreit die Verhängung einer Sanktion das Unternehmen nicht von der Erfuellung der jeweiligen Verpflichtung, sofern die gemäß Artikel 3 Absatz 4 getroffene Entscheidung nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vorsieht.

Artikel 3

Verfahrensregeln

(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Übertretungsverfahren einzuleiten ist, wird vom Direktorium der EZB getroffen, wobei dieses auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden Antrags der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist. Die gleiche Entscheidung kann auch von der nationalen Zentralbank, in deren Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist, auf deren eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden, von der EZB gestellten Antrags getroffen werden.

Die Entscheidung, ein Übertretungsverfahren einzuleiten, ist dem betroffenen Unternehmen, der zuständigen Aufsichtsbehörde und der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist, oder der EZB schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist das Unternehmen im einzelnen über die Vorwürfe sowie über die Beweise zu unterrichten, auf die sich diese Vorwürfe stützen. Gegebenenfalls verfügt die Entscheidung die Einstellung der zur Last gelegten Übertretung und unterrichtet das Unternehmen darüber, daß in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder verhängt werden können.

(2) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung kann das Unternehmen dazu verpflichten, sich einem Übertretungsverfahren zu unterziehen. Bei der Durchführung des Übertretungsverfahrens hat die EZB oder gegebenenfalls die nationale Zentralbank das Recht,

a) die Vorlage von Dokumenten zu verlangen,

b) die Bücher und Unterlagen des Unternehmens zu prüfen,

c) Kopien oder Auszüge aus diesen Büchern anzufertigen und

d) schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen.

Behindert ein Unternehmen die Durchführung des Übertretungsverfahrens, so sorgt der teilnehmende Mitgliedstaat, in dem die betroffenen Geschäftsräume liegen, für die notwendige Unterstützung, einschließlich der Sicherung des Zugangs der EZB oder der nationalen Zentralbank zu den Geschäftsräumen des Unternehmens, um die Ausübung der oben angeführten Rechte zu ermöglichen.

(3) Das betroffene Unternehmen hat das Recht, von der EZB oder der nationalen Zentralbank angehört zu werden. Dem Unternehmen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen einzuräumen, um Entlastungsgründe darzulegen.

(4) Das Direktorium der EZB trifft so bald wie möglich nach Eingang der Vorlage der nationalen Zentralbank, die das Übertretungsverfahren eingeleitet hat, oder nach Anhörung der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist, eine begründete Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen eine Übertretung begangen hat, und setzt gegebenenfalls die zu verhängende Sanktion fest.

(5) Die Entscheidung ist dem betroffenen Unternehmen schriftlich mitzuteilen, wobei es über sein Recht auf Überprüfung zu unterrichten ist. Die Entscheidung ist auch den zuständigen Aufsichtsbehörden und der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats mitzuteilen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist.

(6) Das betroffene Unternehmen hat das Recht, eine Überprüfung der Entscheidung des Direktoriums durch den EZB-Rat zu beantragen. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung zu stellen und hat alle sachdienlichen Informationen und Behauptungen zu enthalten. Der Antrag ist schriftlich an den EZB-Rat zu richten.

(7) Die Entscheidung des EZB-Rats über einen Antrag gemäß Absatz 6 ist zu begründen und dem betroffenen Unternehmen, der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde und der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist, schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist das Unternehmen auf sein Recht auf gerichtliche Überprüfung hinzuweisen. Trifft der EZB-Rat diese Entscheidung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung, so kann das Unternehmen eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Direktoriums der EZB gemäß dem Vertrag beantragen.

(8) Eine gegen ein Unternehmen verhängte Sanktion wird erst dann vollstreckt, wenn die Entscheidung dadurch endgültig wird, daß

a) die in Absatz 6 genannte Frist von 30 Tagen ohne Einreichung eines Antrags auf Überprüfung durch den EZB-Rat abläuft oder

b) der EZB-Rat das Unternehmen über seine Entscheidung unterrichtet oder die in Absatz 7 genannte Frist ohne eine Entscheidung des EZB-Rats abläuft.

(9) Die Erlöse aus den von der EZB verhängten Sanktionen stehen der EZB zu.

(10) Bezieht sich eine Übertretung ausschließlich auf eine Aufgabe, die dem ESZB gemäß dem Vertrag und der Satzung zugewiesen ist, so kann ein Übertretungsverfahren nur nach Maßgabe dieser Verordnung eingeleitet werden, auch wenn nationale Gesetze oder Verordnungen ein anderes Verfahren vorsehen. Bezieht sich eine Übertretung auch auf einen oder mehrere Bereiche außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ESZB, so bleibt das Recht zur Einleitung eines Übertretungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vom Recht einer zuständigen nationalen Behörde unberührt, gesonderte Verfahren in bezug auf solche Bereiche außerhalb der Zuständigkeit des ESZB einzuleiten. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anwendung des Strafrechts und der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(11) Das Unternehmen trägt die Kosten des Übertretungsverfahrens, falls entschieden wird, daß es eine Übertretung begangen hat.

Artikel 4

Fristen

(1) Das in dieser Verordnung vorgesehene Recht zur Entscheidung, das Übertretungsverfahren einzuleiten, erlischt ein Jahr, nachdem entweder die EZB oder die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist, erstmals von solchen Übertretungen erfahren hat, und in jedem Fall fünf Jahre, nachdem die Übertretung erfolgt ist, oder - im Fall einer fortlaufenden Übertretung - fünf Jahre, nachdem die Übertretung eingestellt wurde.

(2) Das in dieser Verordnung vorgesehene Recht zur Entscheidung, Übertretungen mit der Verhängung von Sanktionen zu ahnden, erlischt ein Jahr nach der Entscheidung, das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 einzuleiten.

(3) Das Recht, ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten, erlischt sechs Monate, nachdem die Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 8 vollstreckbar geworden ist.

Artikel 5

Gerichtliche Überprüfung

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird im Sinne von Artikel 172 des Vertrags die unbeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der endgültigen Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übertragen.

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen und Regelungsbefugnis

(1) Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Bestimmungen sonstiger Verordnungen des Rates, die es der EZB ermöglichen, Sanktionen zu verhängen, gehen die Bestimmungen der letzteren vor.

(2) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen und Bedingungen kann die EZB Verordnungen zur genaueren Bestimmung der Regelungen, nach denen Sanktionen gemäß dieser Verordnung verhängt werden können, sowie Leitlinien zur Koordinierung und Harmonisierung der Verfahren zur Durchführung des Übertretungsverfahrens erlassen.

Artikel 7

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6 Absatz 2 gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die übrigen Artikel gelten ab dem 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. EDLINGER

(1) ABl. C 246 vom 6. 8. 1998, S. 9.

(2) ABl. C 328 vom 26. 10. 1998.

(3) Stellungnahme vom 8. Oktober 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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