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Document 31998R1608

Verordnung (EG) Nr. 1608/98 der Kommission vom 23. Juli 1998 zur Einstellung des Seeteufelfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

ABl. L 209 vom 25.7.1998, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1608/oj

31998R1608

Verordnung (EG) Nr. 1608/98 der Kommission vom 23. Juli 1998 zur Einstellung des Seeteufelfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 209 vom 25/07/1998 S. 0018 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 1608/98 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1998 zur Einstellung des Seeteufelfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 783/98 (4), sieht für 1998 Quoten für Seeteufel vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Seeteufelfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche VIII a, b, d, e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 5. Juli 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seeteufelfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche VIII a, b, d, e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Seeteufelfang in den Gewässern der ICES-Bereiche VIII a, b, d, e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 5. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

(3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 1.

(4) ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 8.

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