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Document 31998L0028
Commission Directive 98/28/EC of 29 April 1998 granting a derogation from certain provisions of Directive 93/43/EEC on the hygiene of foodstuffs as regards the transport by sea of bulk raw sugar (Text with EEA relevance)
Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 140 vom 12.5.1998, p. 10–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 140 vom 12/05/1998 S. 0010 - 0011
RICHTLINIE 98/28/EG DER KOMMISSION vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Aus den erhaltenen Informationen ergibt sich, daß die Vorschriften des Kapitels IV Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Anhangs der Richtlinie 93/43/EWG, die eine Beförderung von fluessigen, granulat- oder pulverförmigen Lebensmitteln als Massengut in ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehenen Transportgefäßen und/oder Behältern/Tanks vorsehen, nicht leicht einzuhalten und für die Lebensmittelindustrie mit einer unvertretbar hohen Belastung verbunden sind, wenn es sich um die Beförderung von Rohzucker auf See handelt, der ohne eine vorherige vollständige und ordnungsgemäße Raffination nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist noch als Lebensmittelzutat verwendet werden soll. Es muß jedoch sichergestellt werden, daß bei Zulassung einer Abweichung die Gesundheit der Bevölkerung weiterhin in gleichem Maße geschützt ist, indem die Abweichung an entsprechende Bedingungen geknüpft wird. Zur ausschließlichen Beförderung von Lebensmitteln auf See stehen für den laufenden Handel mit Rohzucker, der ohne eine vorherige vollständige und ordnungsgemäße Raffination nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist noch als Lebensmittelzutat verwendet werden soll, nicht genügend Transportgefäße und/oder Behälter/Tanks zur Verfügung. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, daß die Beförderung von Rohzucker als Massengut auf See in Transportgefäßen und/oder Behältern/Tanks, die nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, keine Verunreinigung von raffiniertem Zucker zur Folge hat. Andererseits sollte sichergestellt werden, daß Transportgefäße und/oder Behälter/Tanks vor ihrer erneuten Verwendung gründlich gereinigt werden und daß die Reinigung als ein kritischer Punkt im Hinblick auf die Sicherheit und Genußtauglichkeit des raffinierten Zuckers angesehen wird. Nach Artikel 8 der Richtlinie 93/43/EWG obliegt es den Mitgliedstaaten, die Durchführung dieser Richtlinie zu überwachen. Diese Einzelabweichung läßt die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG unberührt. Der wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wurde konsultiert. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie weicht von den Bestimmungen des Kapitels IV Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Anhangs der Richtlinie 93/43/EWG ab und legt die Bedingungen für einen gleichwertigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung sowie die Sicherheit und Genußtauglichkeit der betroffenen Lebensmittel fest. Artikel 2 (1) Rohzucker, der ohne eine vollständige und ordnungsgemäße Raffination nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist noch als Lebensmittelzutat verwendet werden soll, darf in nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Transportgefäßen und/oder Behältern/Tanks als Massengut auf See befördert werden. (2) Für die Transportgefäße und/oder Behälter/Tanks gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen: - Vor dem Laden des Rohzuckers ist das Transportgefäß und/oder der Behälter/Tank gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; das Transportgefäß und/oder der Behälter/Tank ist zu inspizieren, um festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäß entfernt worden sind. - Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut gewesen sein. Artikel 3 (1) Das für die Beförderung von Rohzucker auf See zuständige Unternehmen bewahrt die Unterlagen mit detaillierten Angaben über die in dem jeweiligen Transportgefäß und/oder Behälter/Tank unmittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Gründlichkeit des vor der Beförderung von Rohzucker angewendeten Reinigungsverfahrens auf. (2) Die Unterlagen müssen die Sendung auf allen Etappen der Beförderung zur Raffinerie begleiten, und eine Kopie ist von der Raffinerie aufzubewahren. Auf den Unterlagen ist - in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen - gut sichtbar und unverwischbar der Satz anzubringen: "Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet". (3) Das für die Beförderung und/oder Raffination von Rohzucker zuständige Unternehmen legt den zuständigen Lebensmittel-Kontrollbehörden auf Verlangen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen vor. Artikel 4 (1) Rohzucker, der in nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Transportgefäßen und/oder Behältern/Tanks auf See befördert wurde, ist einer vollständigen und ordnungsgemäßen Raffination zu unterziehen, bevor er zur Verwendung als Lebensmittel oder als Lebensmittelzutat als geeignet betrachtet wird. (2) Die für die Beförderung und Raffination zuständigen Unternehmen betrachten die Reinigung des Transportgefäßes und/oder des Behälters/Tanks vor dem Laden des Rohzuckers als einen kritischen Punkt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/43/EWG im Hinblick auf die Sicherheit und Genußtauglichkeit des raffinierten Zuckers, wobei die Art der zuvor in dem Transportgefäß und/oder Behälter/Tank beförderten Ladung zu berücksichtigen ist. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. August 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten die genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 6 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 7 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. April 1998 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 1.