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Document 31997R1303

Verordnung (EG) Nr. 1303/97 der Kommission vom 4. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der befristeten Abtretung von Prämienansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

OJ L 177, 5.7.1997, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32001R2550

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1303/oj

31997R1303

Verordnung (EG) Nr. 1303/97 der Kommission vom 4. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der befristeten Abtretung von Prämienansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 177 vom 05/07/1997 S. 0007 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1303/97 DER KOMMISSION vom 4. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der befristeten Abtretung von Prämienansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 (2), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 122/97 (4), enthält Vorschriften zur befristeten Abtretung von Prämienansprüchen, insbesondere zu der Verpflichtung des Erzeugers, in einem Fünfjahreszeitraum, von der ersten Abtretung an gerechnet, alle seine Ansprüche während mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren hintereinander wieder für sich zu nutzen. Um Mißverständnisse zu verhüten, sollte klargestellt werden, daß sich ein Abtretungszeitraum auf nicht mehr als drei Wirtschaftsjahre hintereinander erstrecken darf. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß der Abtretungszeitraum wegen dieser Änderung. d. h. bei Umstellung von den alten auf die neuen Regeln, nicht länger als drei Jahre in Folge sein darf, daß außerdem die von den Erzeugern vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Ansprüche sich nicht ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

"(3) Die zeitlich begrenzte Abtretung ist nur für volle Wirtschaftsjahre möglich und betrifft mindestens die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Zahl der Tiere. Nach jedem Abtretungszeitraum von höchstens drei Wirtschaftsjahren hintereinander nimmt der Erzeuger, außer im Fall der Übertragung, alle seine Ansprüche für einen Zeitraum von höchstens zwei Wirtschaftsjahren hintereinander wieder zurück. Nimmt er während der genannten zwei Wirtschaftsjahre nicht mindestens 70 % seiner Ansprüche wahr, führt der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen jährlich den nicht genutzten Anteil der Ansprüche der nationalen Reserve zu."

Artikel 2

(1) Beginnt der in Artikel 6a Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 genannte Zeitraum der begrenzten Abtretung 1996 und wird weitergeführt 1997 oder beginnt er 1997, setzt der bei Anwendung von Artikel 1 zu berücksichtigende Abtretungszeitraum an dem Tag ein, an dem diese Abtretung wirksam wird.

(2) Absatz 1 ist jedoch nicht anwendbar auf Verträge über zeitlich begrenzte Abtretungen, die gemäß der 1997 anwendbaren Regelung vorgenommen und der zuständigen Behörde vor dem 13. Juni 1997 mitgeteilt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 25.

(3) ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 41.

(4) ABl. Nr. L 22 vom 24. 1. 1997, S. 18.

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