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Document 31997R0285

Verordnung (EG) Nr. 285/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei

OJ L 48, 19.2.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/03/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/285/oj

31997R0285

Verordnung (EG) Nr. 285/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei

Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1997 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 285/97 DES RATES vom 17. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorausgegangenes Verfahren

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Baumwollgarn der KN-Codes 5205 11 00 bis 5205 45 90 und 5206 11 00 bis 5206 45 90 mit Ursprung unter anderem in der Türkei ein. Im Falle der türkischen Ausführer wurde eine Stichprobenprüfung durchgeführt, wobei für die Unternehmen der Stichprobe individuelle Zölle zwischen 4,9 % und 12,1 % und für die übrigen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein gewogener durchschnittlicher Zoll von 9 % festgesetzt wurden. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 12,1 % eingeführt.

B. Änderung

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 konnte in diesem Verfahren keine Überprüfung für neue Ausführer zwecks Ermittlung individueller Dumpingspannen eingeleitet werden, da in der Ausgangsuntersuchung mit einer Stichprobe gearbeitet wurde. Im Interesse der Gleichbehandlung der neuen Ausführer und der kooperierenden, in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für die neuen Ausführer gelten, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung hätten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Legt eine Partei der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, daß sie die in Absatz 1 genannten Waren im Untersuchungszeitraum nicht ausführte, daß sie mit keinem der Ausführer oder Hersteller, für die die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, geschäftlich verbunden ist und daß sie die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist, so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß Absatz 2 ändern und diese Partei dort hinzufügen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 82 vom 27. 3. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1828/94 (ABl. Nr. L 191 vom 27. 7. 1994, S. 3).

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