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Document 31997H0489

97/489/EG: Empfehlung der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 208, 2.8.1997, p. 52–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1997/489/oj

31997H0489

97/489/EG: Empfehlung der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1997 S. 0052 - 0058


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/489/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, und in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Eines der Hauptziele der Gemeinschaft besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, in dem die Zahlungssysteme eine wesentliche Rolle spielen. Zahlen- und wertmäßig entfällt ein zunehmender Teil der inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen auf mittels elektronischer Zahlungsinstrumente getätigte Geschäfte. Im gegenwärtigen Umfeld rascher Innovation und technologischen Fortschritts dürfte diese Entwicklung sich noch beschleunigen, insbesondere wegen des Entstehens eines weiten Felds innovativer Unternehmungen, Märkte und Handelspartner im Zuge der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs.

2. Für Privatpersonen wie Unternehmen ist es wichtig, daß sie elektronische Zahlungsmittel gemeinschaftsweit verwenden können. Dieser rechtliche Rahmen stützt sich auf die bei Vollendung des Binnenmarkts erreichten, insbesondere angesichts der Liberalisierung des Kapitalverkehrs relevanten Fortschritte und wird auch zur Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen.

3. Diese Empfehlung gilt für Geschäfte, welche mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden. Im Sinne dieser Empfehlung zählen dazu Instrumente, die einen (Fern-) Zugang zum Konto eines Kunden ermöglichen, wie insbesondere Zahlungskarten, Telefon- und "home banking"-Anwendungen. Zu Geschäften mittels einer Zahlungskarte zählt die elektronische und nichtelektronische Zahlung mittels einer Zahlungskarte, einschließlich der Verfahren, für die eine Unterschrift erforderlich ist und ein Beleg ausgestellt wird. Im Sinne dieses Rahmens zählen zu Zahlungsinstrumenten auch wiederaufladbare "E-Geld"-Instrumente in Form von Karten mit gespeichertem Wert und elektronischen Werten, die im Speicher von Netzcomputern gespeichert sind. Bei wiederaufladbaren Instrumenten bedarf es wegen ihrer Funktionsweise, nämlich wegen des Zugangs, den sie zum Konto des Kunden geben, des Kundenschutzes am stärksten; deshalb beschränkt sich diese Empfehlung bei den E-Geld-Instrumenten auf Instrumente des wiederaufladbaren Typs.

4. Diese Empfehlung soll zur Realisierung der Informationsgesellschaft und insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs beitragen, indem sie das Vertrauen der Kunden in diese Instrumente stärkt und ihre Akzeptanz durch die Einzelhändler fördert. Die Kommission wird zu diesem Zweck auch die Möglichkeit erwägen, ihre Empfehlung 87/598/EWG (1) auf den neuesten Stand zu bringen, um einen deutlichen Rahmen für die Beziehungen zwischen Zahlungsempfängern und Abwicklungsinstituten im Bereich der elektronischen Zahlungsinstrumente zu schaffen. Im Sinne der genannten Ziele werden durch die vorliegende Empfehlung Mindestinformationsanforderungen aufgeführt, die in den Geschäftsbedingungen für Geschäfte mittels elektronischer Zahlungsinstrumente ebenso enthalten sein sollten wie die Mindestverpflichtungen und Haftpflichten der beteiligten Parteien. Diese Geschäftsbedingungen sollten schriftlich, gegebenenfalls auch in elektronischer Form, vorliegen und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der beteiligten Parteien wahren. Entsprechend der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (2) sollten solche Bedingungen insbesondere in leicht verständlicher und unmittelbar faßbarer Form gehalten sein.

5. Um die Transparenz zu gewährleisten, werden in dieser Empfehlung die Mindestanforderungen genannt, die erforderlich sind, um ein angemessenes Niveau der Kundeninformationen sowohl bei Abschluß eines Vertrags als auch im Anschluß an mittels eines Zahlungsinstruments getätigte Geschäfte zu gewährleisten, und zwar einschließlich der Informationen über Gebühren, Wechselkurse und Zinsen. Was die Information des Inhabers über die Art und Weise betrifft, in welcher Zinssätze berechnet werden, so ist auf die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (3), geändert durch die Richtlinie 90/88/EWG (4), zu verweisen.

6. In diesem Rahmen werden Mindestanforderungen für Verpflichtungen und Haftpflichten der beteiligten Parteien empfohlen. Zu den Informationen für den Inhaber sollte eine klare Auskunft über den Umfang der Verpflichtung des Kunden als Inhaber eines elektronischen Zahlungsinstruments zählen, das ihn in die Lage versetzt, Zahlungen an Dritte zu leisten und bestimmte Finanzgeschäfte selbst durchzuführen.

7. Um die Beschwerdemöglichkeiten für Inhaber zu verbessern, werden die Mitgliedstaaten gemäß dieser Empfehlung aufgefordert sicherzustellen, daß angemessene und wirksame Mittel für die Beilegung von Streitfällen zwischen einem Inhaber und einem Emittenten vorhanden sind. Am 14. Februar 1996 hat die Kommission einen Aktionsplan über den Zugang der Verbraucher zum Recht und die Beilegung von Verbraucherstreitfällen im Binnenmarkt veröffentlicht. Dieser Aktionsplan enthält spezielle Initiativen zur Förderung außergerichtlicher Verfahren. Es werden objektive Kriterien (Anhang II) vorgeschlagen, mit denen die Zuverlässigkeit dieser Verfahren gewährleistet werden soll. Überdies wird die Verwendung standardisierter Beschwerdeformulare geregelt (Anhang III).

8. Mit dieser Empfehlung soll ein hohes Maß an Verbraucherschutz auf dem Gebiet der elektronischen Zahlungsinstrumente sichergestellt werden.

9. Es ist von entscheidender Bedeutung, daß mittels elektronischer Zahlungsinstrumente getätigte Geschäfte Gegenstand von Aufzeichnungen sind, damit die Geschäfte zurückverfolgt und Fehler berichtigt werden können. Die Beweislast in bezug auf den Nachweis, daß ein Geschäft richtig aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht von einer technischen Panne oder anderen Mängeln betroffen war, sollte beim Emittenten liegen.

10. Unbeschadet etwaiger Ansprüche von Inhabern nach nationalem Recht sollten die Zahlungsaufträge, die von Inhabern in bezug auf mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments getätigte Geschäfte erteilt wurden, unwiderruflich sein, es sei denn der Betrag war bei Erteilung des Auftrags noch offengeblieben.

11. Es sind Regelungen bezüglich der Haftung des Emittenten für die Nichtabwicklung oder mangelhafte Abwicklung der Zahlungsaufträge des Inhabers sowie für Geschäfte festzulegen, die von ihm nicht genehmigt wurden; dies gilt stets vorbehaltlich der eigenen Verpflichtungen des Inhabers im Fall des Verlusts oder des Diebstahls elektronischer Zahlungsinstrumente.

12. Die Kommission wird die Umsetzung dieser Empfehlung überwachen. Sollte sie diese Umsetzung für unzureichend halten, so beabsichtigt sie, geeignete verbindliche Rechtsvorschriften für die in dieser Empfehlung behandelten Themen vorzuschlagen -

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Empfehlung bezieht sich auf die folgenden Geschäfte:

a) Überweisungen mittels eines elektronischen Zahlungsinstrumentes, ausgenommen solche, die durch Finanzinstitute in Auftrag gegeben und ausgeführt werden;

b) Barabhebungen mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments und das Aufladen (und Entladen) eines E-Geld-Instruments bei Einrichtungen wie Geldautomaten und multifunktionalen Bankautomaten in Gebäuden des Emittenten oder eines Instituts, das vertragsgemäß das Zahlungsinstrument akzeptieren darf.

(2) In Abweichung von Absatz 1 finden auf Geschäfte, welche mittels E-Geld-Instrumenten getätigt werden und welche nicht das Laden (oder Entladen) des Instruments selbst durch einen Fernzugang zum Konto des Kunden zum Gegenstand haben, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Buchstabe b) zweiter und dritter Gedankenstrich, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c), d) und Buchstabe e) erster Gedankenstrich, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 9 Absatz 2 keine Anwendung.

(3) Diese Empfehlung gilt nicht für

a) Zahlungen mittels Schecks,

b) die Garantiefunktion bestimmter Karten im Zusammenhang mit Zahlungen mittels Schecks.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet

a) "Elektronisches Zahlungsinstrument" ein Instrument, das den Inhaber befähigt, Geschäfte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 zu tätigen. Dazu gehören sowohl Fernzugangszahlungsinstrumente als auch E-Geld-Instrumente;

b) "Fernzugangszahlungsinstrument" ein Instrument, mit dem ein Inhaber Zugang zu den Mitteln auf seinem Konto bei einem Institut erhält; dabei kann die Zahlung an einen Zahlungsempfänger erfolgen. In der Regel wird eine persönliche Kennummer und/oder ein ähnlicher Identitätsnachweis gefordert. Zu diesen Instrumenten zählen insbesondere Zahlungskarten (Kreditkarten, Debitkarten, Karten, mit denen eine aufgeschobene Kontobelastung aufgegeben wird, T& E-Karten) sowie Telefon- und "home-banking"-Anwendungen;

c) "Elektronisches Geld/E-Geld-Instrument" ein wiederaufladbares Zahlungsinstrument, das kein Fernzugangszahlungsinstrument ist. Dabei kann es sich um Wertspeicherkarten oder um einen Computerspeicher handeln, auf dem geldwerte Einheiten elektronisch gespeichert sind und der den Inhaber in die Lage versetzt, Geschäfte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 zu tätigen;

d) "Finanzinstitut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates (5);

e) "Emittent" eine Person, die im Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit einer anderen Person gemäß einem mit ihr abgeschlossenen Vertrag ein Zahlungsinstrument zur Verfügung stellt;

f) "Inhaber" eine Person, die gemäß einem zwischen ihr und einem Emittenten abgeschlossenen Vertrag Inhaber eines Zahlungsinstruments ist.

ABSCHNITT II

TRANSPARENZ DER KONDITIONEN FÜR DIE GESCHÄFTE

Artikel 3

Mindestinformationen in den Geschäftsbedingungen, die für die Ausgabe und die Verwendung eines elektronischen Zahlungsinstruments gelten

(1) Bei der Unterzeichnung des Vertrags bzw. auf jeden Fall rechtzeitig vor der Lieferung des elektronischen Zahlungsinstruments teilt der Emittent dem Inhaber die Vertragsbedingungen und sonstigen Bedingungen (nachfolgend "die Bedingungen" genannt) mit, die für die Ausgabe und die Verwendung des entsprechenden elektronischen Zahlungsinstruments gelten. Die Bedingungen geben das auf den Vertrag anwendbare Recht an.

(2) Die Bedingungen liegen schriftlich - gegebenenfalls auch in elektronischer Form - vor, sind leicht verständlich und unmittelbar faßbar und zumindest in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats verfügbar, in dem das elektronische Zahlungsinstrument angeboten wird.

(3) Zu den Bedingungen zählen zumindest

a) eine Beschreibung des elektronischen Zahlungsinstruments, gegebenenfalls auch der technischen Anforderungen für die für die Verwendung dieses Instruments zugelassene Kommunikationsausstattung des Inhabers, sowie die Art und Weise der Verwendung des Zahlungsinstruments, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Finanzobergrenzen;

b) eine Darstellung der jeweiligen Pflichten und Haftungen des Inhabers und des Emittenten; dazu gehört auch eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Inhaber vernünftigerweise ergreifen muß, um eine sichere Verwahrung des elektronischen Zahlungsinstruments zu gewährleisten, sowie die Mittel (z. B. persönliche Kennummer oder ein anderer Code), die die Verwendung des Instruments ermöglichen;

c) gegebenenfalls der übliche Zeitraum, innerhalb dessen das Konto des Inhabers belastet oder kreditiert wird, einschließlich einer Angabe des Wertstellungsdatums, bzw. - falls der Inhaber kein Konto bei dem Emittenten hat - der übliche Zeitraum, innerhalb dessen er eine Rechnung erhält;

d) alle Arten der vom Inhaber zu tragenden Kosten. Dazu gehören insbesondere die Einzelheiten der gegebenenfalls vorhandenen folgenden Kosten:

- die Höhe der anfänglichen und der jährlichen Gebühren,

- die Provisionen und Kosten, die der Inhaber an den Emittenten für bestimmte Arten von Geschäften zu entrichten hat,

- gegebenenfalls Zinsen und deren Berechnungsweise;

e) der Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Transaktion vom Inhaber angefochten werden kann, sowie ein Hinweis auf die Abhilfe- und Beschwerdeverfahren, die dem Inhaber zur Verfügung stehen, sowie die Art und Weise des Zugangs zu diesen Verfahren.

(4) Kann das elektronische Zahlungsinstrument ebenfalls für Geschäfte im Ausland verwendet werden (außerhalb des Landes der Emission/Angliederung), so werden dem Inhaber auch die folgenden Informationen mitgeteilt:

a) Angabe des Betrags etwaiger Gebühren und Kosten, die für Fremdwährungsgeschäfte berechnet werden, gegebenenfalls einschließlich der Wechselkurse;

b) der Referenzkurs, der für die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften zugrunde gelegt wird, einschließlich des entsprechenden Stichtags für die Festlegung dieses Wechselkurses.

Artikel 4

Nach einem Geschäft zu erteilende Informationen

(1) Der Emittent läßt dem Inhaber Informationen über die mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments getätigten Geschäfte zukommen. Diese Informationen, die schriftlich und gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, sind leicht verständlich abgefaßt und umfassen zumindest die folgenden Punkte:

a) eine Bezugsangabe, anhand deren der Inhaber das Geschäft bestimmen kann; dazu gehören gegebenenfalls auch Angaben über den Akzeptanten, bei oder mit dem das Geschäft abgewickelt wurde;

b) der Betrag des Geschäfts, der dem Inhaber in der Abrechnungswährung belastet wird, sowie gegebenenfalls der Betrag in der Fremdwährung;

c) der Betrag etwaiger Gebühren und Kosten, die für bestimmte Geschäftstypen zugrunde gelegt werden.

Überdies übermittelt der Emittent dem Inhaber auch den Wechselkurs, der für die Umrechnung der Fremdwährungsgeschäfte zugrunde gelegt wurde.

(2) Der Emittent eines E-Geld-Instruments macht es möglich, daß der Inhaber zumindest die fünf letzten Geschäftsvorgänge, die mit dem Instrument getätigt wurden, und den Restbetrag, der noch auf dem Instrument gespeichert ist, nachprüfen kann.

ABSCHNITT III

PFLICHTEN UND HAFTUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 5

Pflichten des Inhabers

Der Inhaber soll

a) das elektronische Zahlungsinstrument gemäß den Bedingungen verwenden, die für die Ausgabe und die Verwendung eines Zahlungsinstruments gelten; diesbezüglich ergreift der Inhaber insbesondere alle sich vernünftigerweise aufdrängenden Maßnahmen, um die sichere Verwahrung des elektronischen Zahlungsinstruments sowie der Mittel (z. B. persönliche Kennummer oder sonstiger Code) zu gewährleisten, die seine Verwendung ermöglichen;

b) dem Emittenten (oder der von letzterem genannten Einrichtung) unverzüglich folgende Fälle nach seiner Kenntnisnahme mitteilen:

- den Verlust oder den Diebstahl des elektronischen Zahlungsinstruments oder der Mittel, die seine Verwendung ermöglichen,

- die Verbuchung eines nicht genehmigten Geschäfts auf seinem Konto,

- jeglichen Fehler oder jegliche Unregelmäßigkeit bei der Führung des Kontos durch den Emittenten;

c) seine persönliche Kennummer oder jeglichen sonstigen Code nicht in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem elektronischen Zahlungsinstrument selbst oder auf jeglichem Gegenstand vermerken, den er zusammen mit dem elektronischen Zahlungsinstrument bei sich führt;

d) keinen Auftrag stornieren, den er mittels seines elektronischen Zahlungsinstruments erteilt hat, es sei denn, der Betrag war bei Erteilung des Auftrags noch offengeblieben.

Artikel 6

Haftung des Inhabers

(1) Bis zum Zeitpunkt der Benachrichtigung trägt der Inhaber den infolge des Verlusts oder des Diebstahls des elektronischen Zahlungsinstruments verursachten Ausfall bis zu einer Hoechstgrenze selbst, die jedoch 150 ECU nicht überschreiten darf. Eine Ausnahme bildet der Fall, in dem er mit grober Fahrlässigkeit entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 5 Buchstaben a), b) und c) oder betrügerisch handelt; in diesem Fall findet die Obergrenze keine Anwendung.

(2) Sobald der Inhaber den Emittenten (oder die von ihm genannte Einrichtung) gemäß Artikel 5 Buchstabe b) benachrichtigt hat - mit Ausnahme der Fälle, in denen er betrügerisch handelt -, haftet er nicht mehr für den Ausfall, der eine Folge des Verlusts oder des Diebstahls seines elektronischen Zahlungsinstruments ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 ist der Inhaber nicht haftbar, wenn das Zahlungsinstrument ohne dessen Vorlage oder ohne dessen elektronische Identifizierung gebraucht wurde. Die Verwendung eines vertraulichen Codes oder eines anderen ähnlichen Identitätsnachweises löst für sich allein genommen eine Verpflichtung des Inhabers nicht aus.

Artikel 7

Pflichten des Emittenten

(1) Der Emittent kann die Bedingungen ändern, vorausgesetzt, diese Änderung wird dem Inhaber rechtzeitig und persönlich angezeigt, so daß er in die Lage versetzt wird, sich gegebenenfalls aus dem Vertrag zurückzuziehen. Nach einem Zeitraum von nicht weniger als einem Monat wird davon ausgegangen, daß der Inhaber die Bedingungen angenommen hat, sofern er sich nicht zuvor aus dem Vertrag zurückgezogen hat.

Unterabsatz 1 gilt allerdings nicht für bedeutende Änderungen des derzeitigen Zinssatzes, die zu dem bei der Veröffentlichung einer solchen Änderung genannten Termin in Kraft treten. In diesem Fall und vorbehaltlich des Rechts des Inhabers, den Vertrag zu kündigen, unterrichtet der Emittent den Inhaber persönlich hiervon sobald als möglich.

(2) Der Emittent soll

a) die persönliche Kennummer oder jeden sonstigen Code des Inhabers nicht offenlegen, es sei denn gegenüber dem Inhaber selbst;

b) kein unerwünschtes elektronisches Zahlungsinstrument versenden, es sei denn, es ersetzt ein bereits im Besitz des Inhabers befindliches elektronisches Zahlungsinstrument;

c) für einen ausreichenden Zeitraum interne Aufzeichnungen halten, so daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Geschäfte zurückverfolgt und Fehler berichtigt werden können;

d) sicherstellen, daß dem Inhaber geeignete Mittel zu Gebote stehen, um die in Artikel 5 Buchstabe b) geforderte Meldung zu machen. Wenn diese Mitteilung telefonisch erfolgt, so gibt der Emittent (oder die von letzterem genannte Einrichtung) dem Inhaber die Beweismittel für die erfolgte Anzeige an die Hand;

e) bei jedem Streit mit dem Inhaber über ein in Artikel 1 Absatz 1 genanntes Geschäft - vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils, der vom Inhaber beigebracht werden kann - nachweisen, daß das Geschäft

- ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde;

- nicht von einer technischen Panne oder einem sonstigen Mangel beeinträchtigt wurde.

Artikel 8

Haftung des Emittenten

(1) Vorbehaltlich der Artikel 5, 6 und 7 Absatz 2 Buchstaben a) und e) ist der Emittent in den folgenden Fällen haftbar:

a) für die Nichtabwicklung oder mangelhafte Abwicklung der Geschäfte des Inhabers im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, auch wenn das Geschäft bei Einrichtungen/Terminals oder durch Geräte getätigt wurde, die nicht unter der direkten oder ausschließlichen Kontrolle des Emittenten stehen, vorausgesetzt, das Geschäft wird nicht bei Einrichtungen/Terminals oder durch Geräte ausgelöst, die der Emittent nicht verwenden darf;

b) für die durch den Inhaber nicht benehmigten Geschäfte sowie für jegliche Fehler oder Unregelmäßigkeiten, die dem Emittenten bei der Führung des Kontos des Inhabers anzulasten sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 setzt sich die in Absatz 1 genannte Haftungssumme wie folgt zusammen:

a) aus dem Betrag für das nicht abgewickelte oder unzureichend abgewickelte Geschäft und den gegebenenfalls darauf zu berechnenden Zinsen;

b) aus dem Betrag, der erforderlich ist, um den Inhaber wieder in die Position zu versetzen, in der er sich vor der Abwicklung des nicht genehmigten Geschäfts befunden hat.

(3) Alle weiteren finanziellen Folgen - und insbesondere diejenigen, die den Umfang des Schadens betreffen, für den eine Entschädigung zu zahlen ist - trägt der Emittent gemäß den Rechtsvorschriften, die auf den zwischen dem Emittenten und dem Inhaber abgeschlossenen Vertrag Anwendung finden.

(4) Der Emittent haftet gegenüber dem Inhaber eines E-Geld-Instruments für den Verlust an einem auf dem Instrument verzeichneten Wert oder für die mangelhafte Abwicklung der Geschäfte des Inhabers, sofern dieser Verlust oder diese mangelhafte Abwicklung auf ein schlechtes Funktionieren des Instruments, der Einrichtung/des Terminals oder eines anderen Geräts zurückzuführen ist, das zur Verwendung freigegeben worden war, soweit diese Funktionsstörung nicht vom Inhaber wissentlich oder in Verletzung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) herbeigeführt wurde.

ABSCHNITT IV

BENACHRICHTIGUNG, BEILEGUNG VON STREITFÄLLEN UND SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 9

Benachrichtigung

(1) Der Emittent (oder die von ihm genannte Einrichtung) sorgt dafür, daß ein Inhaber zu jeder Tages- oder Nachtzeit den Verlust oder den Diebstahl seines elektronischen Zahlungsinstruments melden kann.

(2) Der Emittent (oder die von ihm genannte Einrichtung) ist bei Eingang der Benachrichtigung dazu verpflichtet - auch wenn der Inhaber grob fahrlässig oder betrügerisch gehandelt hat -, alle sich vernünftigerweise anbietenden Maßnahmen zu ergreifen, die ihm offenstehen, um eine weitere Verwendung des elektronischen Zahlungsinstruments zu vermeiden.

Artikel 10

Beilegung von Streitfällen

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sicherzustellen, daß angemessene und wirksame Mittel für die Beilegung von Streitfällen zwischen Inhabern und Emittenten bestehen.

Artikel 11

Schlußbestimmung

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Emittenten elektronischer Zahlungsinstrumente ihre Tätigkeiten spätestens am 31. Dezember 1998 gemäß den Artikeln 1 bis 9 ausüben.

Brüssel, den 30. Juli 1997

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1987, S. 72.

(2) ABl. Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 48.

(4) ABl. Nr. L 61 vom 10. 3. 1990, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 4.

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