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Document 31997F0011
97/11/JHA: Joint Action of 16 December 1996 adopted by the Council on the basis of Article K.3 of the Treaty on European Union concerning a uniform format for residence permits
97/11/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel
97/11/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel
ABl. L 7 vom 10.1.1997, p. 1–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
97/11/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel
Amtsblatt Nr. L 007 vom 10/01/1997 S. 0001 - 0004
C 193 19/06/1998 P. 0001
GEMEINSAME MASSNAHME vom 16. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (97/11/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel K.1 Absatz 3 des Vertrags sind die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber den Staatsangehörigen dritter Länder Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse. Die von den Mitgliedstaaten für Staatsangehörige dritter Länder ausgestellten Aufenthaltstitel sollten vereinheitlicht werden. Es ist wesentlich, daß der einheitliche Aufenthaltstitel alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügt. Er muß zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale tragen. Diese gemeinsame Maßnahme enthält nur diejenigen Spezifikationen, die nicht geheim sind. Diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben müssen, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern; letztere dürfen keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten umfassen. Diese weiteren Spezifikationen sind vom Rat festzulegen. Um sicherzustellen, daß die genannten Informationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, daß jeder Mitgliedstaat nicht mehr als eine Produktionsstätte für das Drucken seiner einheitlichen Aufenthaltstitel bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt sein muß, die Produktionsstätte erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen muß jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Produktionsstätte dem Rat und der Kommission mitteilen. Hinsichtlich der nach Maßgabe des Anhangs in den einheitlichen Aufenthaltstitel aufzunehmenden personenbezogenen Daten ist sicherzustellen, daß die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden - HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN: Artikel 1 Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Staatsangehörige dritter Länder werden einheitlich gestaltet und müssen Felder für die im Anhang aufgeführten Angaben vorsehen. Der entsprechende einheitliche Vordruck kann als Aufkleber oder als eigenständiges Dokument verwendet werden. Jeder Mitgliedstaat kann dem einheitlichen Vordruck in dem dafür vorgesehenen Feld wichtige Angaben über die Art des Aufenthaltstitels und über die betreffende Person hinzufügen, unter anderem auch Angaben über den Besitz einer Arbeitserlaubnis. Artikel 2 (1) Die technischen Spezifikationen für die Eintragung der im Anhang aufgeführten Angaben in den einheitlichen Aufenthaltstitel werden vom Rat unverzüglich festgelegt. Ferner werden vom Rat unverzüglich weitere technische Spezifikationen für die fälschungssichere Gestaltung des Aufenthaltstitels festgelegt. Diese Spezifikationen sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Produktionsstätten sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. (2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der Aufenthaltstitel zuständige Produktionsstätte. Er teilt den Namen dieser Produktionsstätte dem Rat und der Kommission mit. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Er unterrichtet den Rat und die Kommission davon. (3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet den Rat und die Kommission darüber, welche Behörde(n) für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständig ist/sind. Artikel 3 (1) Unbeschadet weitergehender einschlägiger Datenschutzbestimmungen haben die Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem Aufenthaltstitel zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen. (2) Der einheitliche Aufenthaltstitel enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den im Anhang unter den Nummern 10 und 11 beschriebenen Feldern genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind. Artikel 4 Für die Zwecke dieser gemeinsamen Maßnahme ist unter "Aufenthaltstitel" jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis zu verstehen, die einen Staatsangehörigen eines Drittstaats zum legalen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von - Visa, - Titeln für einen Aufenthalt, dessen Dauer durch nationales Recht bestimmt wird, aber sechs Monate nicht überschreiten darf, - Titeln, die für die Zeit der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Gewährung von Asyl ausgestellt worden sind. Artikel 5 Wenn die Mitgliedstaaten den einheitlichen Aufenthaltstitel auch für andere als die in Artikel 4 genannten Zwecke verwenden, muß durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, daß eine Verwechslung mit dem in Artikel 4 genannten Aufenthaltstitel ausgeschlossen ist. Artikel 6 Diese gemeinsame Maßnahme gilt für Aufenthaltstitel für Staatsangehörige dritter Länder mit Ausnahme - von Familienangehörigen von Bürgern der Europäischen Union, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, sowie - von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und deren Familienangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben. Artikel 7 Diese gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 1 spätestens fünf Jahre nach Annahme der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen an. Die Gültigkeit von Aufenthaltstiteln in bereits ausgestellten Dokumenten wird jedoch durch die Einführung des einheitlichen Aufenthaltstitels nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident M. D. HIGGINS ANHANG >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Beschreibung Das Dokument wird entweder als Aufkleber - nach Möglichkeit im ID-2-Format - oder als eigenständiges Dokument ausgestellt. 1. Hier erscheint in der/den Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats als Titelbezeichnung: Aufenthaltstitel. 2. Hier erscheint - besonders gesichert - die Dokumentennummer mit vorangestelltem Länderkennbuchstaben. Das Eintragungsfeld hat 9 Teile. 3. Erster Teil "Name": Hier werden Name und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge) eingetragen. 4. Zweiter Teil "Gültig bis": Eingetragen wird das entsprechende Gültigkeitsdatum oder gegebenenfalls eine Angabe über die unbefristete Gültigkeit. 5. Dritter Teil "Ausstellungsort/-datum": Hier werden der Ausstellungsort und das Datum der Ausstellung des Aufenthaltstitels eingetragen. 6. Vierter Teil "Art des Titels": Hier wird spezifiziert, welche Art Aufenthaltstitel dem Drittstaatsangehörigen durch den Mitgliedstaat erteilt wurde. 7. Fünfter Teil "Anmerkungen": In den Teilen 5 bis 9 können die Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatsangehörige erforderlich sind, eintragen, unter anderem auch Angaben zur Arbeitserlaubnis. 8. "Datum, Unterschrift, Sichtvermerk": Hier können - soweit notwendig - Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde und/oder des Inhabers angebracht werden. 9. Hier erscheint - im Druckbild - zur Unterscheidung der Aufenthaltstitel und Sicherung der nationalen Herkunft das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats. 10. Dieses Feld ist maschinenlesbaren Angaben vorbehalten. Die maschinenlesbare Zone muß den ICAO-Richtlinien entsprechen. 11. Im Druckbild dieses Feldes wird ein Schriftzug angebracht, mit dem ausschließlich der jeweilige Mitgliedstaat angegeben wird. Dieser Schriftzug darf drucktechnisch die maschinenlesbare Zone nicht beeinträchtigen. 12. Hier erscheint als metallisierter Kippeffekt der Ländercode des jeweiligen Mitgliedstaats. 13. Hier erscheint ein OVD (Kinegramm oder gleichwertiges Zeichen). 14. Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgeführt, so wird in diesem Feld das Paßbild angebracht und mit einem OVD-Film (Kinefilm oder gleichwertiger Sicherheitsfilm) gesichert. 15. Bei einem eigenständigen Dokument werden auf der Rückseite folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen: - Geburtsdatum/-ort, - Staatsangehörigkeit, - Geschlecht, - Anmerkungen. Auch die Anschrift des Inhabers kann angegeben werden. Einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel (98/C 193/01) Die nachstehend abgebildeten Vordrucke sind das Ergebnis des Beschlusses des Rates vom 18. Dezember 1997 über die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Gemeinsamen Maßnahme vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (97/11/JI) (1). Es handelt sich hierbei gegenwärtig um Muster, die als Beispiele veröffentlicht werden: ein Muster aus Österreich für einen Aufkleber (Abbildung Nr. 1) und Muster aus dem Königreich der Niederlande für Karten im ID-1-Format (Abbildung Nr. 2) bzw. im ID-2-Format (Abbildung Nr. 3). Die Muster aus den übrigen Mitgliedstaaten werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, wenn die Frist nach Artikel 1 der vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Gemeinsamen Maßnahme vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (97/11/JI) abgelaufen ist. ABBILDUNG Nr. 1 >VERWEIS AUF EINEN FILM> ABBILDUNG Nr. 2 >VERWEIS AUF EINEN FILM> ABBILDUNG Nr. 3 >VERWEIS AUF EINEN FILM> (1) ABl. L 7 vom 10.1.1997, S. 1.