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Document 31997D0488

97/488/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen

OJ L 208, 2.8.1997, p. 49–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/488/oj

31997D0488

97/488/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen

Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1997 S. 0049 - 0051


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1997 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen (97/488/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, grundsätzlich nicht aus außereuropäischen Ländern in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und der festländische Teil der Vereinigten Staaten.

Es besteht ein Interesse daran, Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, die von durch einen Mitgliedstaat gelieferten Pflanzen abstammen, zur Verlängerung der Vegetationsperiode in der Republik Südafrika anzuziehen. Diese Pflanzen könnten anschließend wieder in die Gemeinschaft ausgeführt werden, um für die Früchteerzeugung angepflanzt zu werden.

Gemäß den von dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelten Angaben in bezug auf die Einfuhr dieser Pflanzen in die Gemeinschaft können die Erdbeerpflanzen im Distrikt Elliot (Nordosten der Kapprovinz) in der Republik Südafrika unter angemessenen Gesundheitsbedingungen angezogen werden.

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen besteht unter diesen Umständen bei Einhaltung bestimmter technischer Bedingungen kein Risiko der Verbreitung von Schadorganismen der Fragaria L.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Republik Südafrika weiterhin alle technischen Informationen zur Verfügung stellt, die zur Beurteilung des pflanzengesundheitlichen Status der Erdbeerpflanzenerzeugung in der Republik Südafrika notwendig sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vorbehaltlich der Bedingungen nach Absatz 2 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG im Hinblick auf die in Anhang III Teil A Nummer 18 genannten Anforderungen für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika zuzulassen.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen in Teil A der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 77/93/EWG müssen in bezug auf Erdbeerpflanzen folgende Bedingungen erfuellt sein:

a) Die Pflanzen müssen für die Früchteerzeugung in der Gemeinschaft bestimmt sein und müssen ferner

i) ausschließlich von Mutterpflanzen abstammen, die nach einem zugelassenen Zertifizierungsverfahren eines Mitgliedstaats zertifiziert und aus einem Mitgliedstaat eingeführt wurden;

ii) auf Flächen angezogen worden sein, die:

- im Distrikt Elliot im Nordosten der Kapprovinz liegen,

- in einem Gebiet liegen, das von der gewerbsmäßigen Erdbeererzeugung isoliert ist,

- mindestens 1 km entfernt von der nächstgelegenen Kultur von Erdbeerpflanzen liegen, die für die Erzeugung von Früchten oder Ausläufern bestimmt sind und den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen,

- mindestens 200 m entfernt von allen anderen Pflanzen der Gattung Fragaria liegen, die den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen,

- vor der Anpflanzung und in der Zeit nach der Beseitigung der Vorkultur mit geeigneten Methoden untersucht oder behandelt wurden, um zu gewährleisten, daß der Boden frei von Schadorganismen, einschließlich Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, ist;

iii) vom Pflanzenschutzdienst der Republik Südafrika mindestens dreimal während der Vegetationsperiode sowie vor der Ausfuhr offiziell auf die Anwesenheit der Schadorganismen untersucht sein, die in Teil A der Anhänge I und II der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt sind. Dies sind insbesondere:

- Aphelenchoides besseyi Christie

- Arabis mosaic virus

- Colletotrichum acutatum Simmonds

- Globodera pallida (Stone) Behrens

- Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

- Strawberry crinkle virus

- Strawberry mild yellow edge virus

- Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen)

und die folgenden Schadorganismen, über deren Auftreten in der Gemeinschaft bisher nichts bekannt ist:

- Eremnus setulosus (Boheman)

- Graphognathus leucoloma (Boheman)

- Heteronychus arator (Fabricius);

iv) bei den Untersuchungen gemäß Ziffer iii) als frei von den unter dieser Ziffer genannten Schadorganismen befunden worden sein;

v) vor der Ausfuhr

- von Erde oder einem anderen Kultursubstrat durch Abschütteln befreit

- durch Entfernung von Pflanzenresten gereinigt und von Blüten und Früchten frei sein.

b) Die für die Gemeinschaft bestimmten Pflanzen müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das gemäß Artikel 7 und Artikel 12 der Richtlinie 77/93/EWG auf der Grundlage der darin beschriebenen Untersuchung insbesondere auf Freiheit von den Schadorganismen nach Buchstabe a) Ziffer iii) sowie auf Erfuellung der Anforderungen nach Buchstabe a) Ziffern i), ii), iv) und v) in der Republik Südafrika ausgestellt wurde.

Das Pflanzengesundheitszeugnis muß folgende Angaben enthalten:

- Unter der Rubrik "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" die Angabe der vor der Ausfuhr zuletzt durchgeführten Behandlung(en);

- unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" den Vermerk "Diese Sendung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 97/488/EG" und den Sortennamen sowie das Zertifizierungsverfahren des Mitgliedstaats, nach dem die Mutterpflanzen zertifiziert wurden.

c) Die Pflanzen dürfen nur über die von dem Mitgliedstaat, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, für die Zwecke dieser Ausnahme bestimmten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

d) Der Einführer zeigt jede Verbringung in die Gemeinschaft zehn Tage vorher bei den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats an, der der Kommission daraus die folgenden Angaben übermittelt:

- Art des Materials,

- Menge,

- vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr und Bestätigung der Eingangszollstelle,

- Namen und Anschriften der Betriebe gemäß Buchstabe f), in denen die Pflanzen angepflanzt werden.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr bestätigt der Einführer die Angaben in Vorabmeldung. Er wird vor dem Verbringen offiziell über die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b), c), d), e) und f) unterrichtet.

e) Die Untersuchungen einschließlich der geeigneten Prüfverfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/93/EWG werden von den in dieser Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Pflanzen angepflanzt werden sollen. Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 19a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erste Möglichkeit dieser Richtlinie legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 19a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der genannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe c) derselben Richtlinie aufgenommen werden sollen.

f) Die Pflanzen dürfen nur in Betrieben angepflanzt werden, von denen der Name des Besitzers und die Anschrift von der Person, die die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Pflanzen anpflanzen will, den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats mitgeteilt wurden, in dem diese Betriebe liegen. Liegt der Ort des Anpflanzens in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so teilen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, nach Eingang der Vorabmeldung des Einführers die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt werden sollen, Name und Anschrift der Betriebe mit, in denen die Pflanzen angepflanzt werden sollen.

g) Während der auf die Einfuhr folgenden Vegetationsperiode wird ein angemessener Prozentsatz der Pflanzen von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt wurden, zu geeigneten Zeitpunkten in den Betrieben nach Buchstabe f) untersucht.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch machen. Sie melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alljährlich vor dem 1. November 1997 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e). Außerdem übermitteln alle Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzen angepflanzt werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. März des auf die Einfuhr folgenden Jahres einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g).

Artikel 3

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. August 1997. Sie wird widerrufen, wenn sich herausstellt, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen die Einschleppung der Schadorganismen nicht verhindern konnten oder nicht eingehalten worden sind.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17.

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