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Document 31997D0427

97/427/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1997 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Australien (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 183, 11.7.1997, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 021 P. 205 - 206
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 021 P. 205 - 206
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 021 P. 205 - 206
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 021 P. 205 - 206
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 021 P. 205 - 206
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 021 P. 205 - 206
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 021 P. 205 - 206
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 021 P. 205 - 206
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 021 P. 205 - 206
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 021 P. 261 - 263
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 021 P. 261 - 263

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/427/oj

31997D0427

97/427/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1997 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Australien (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 183 vom 11/07/1997 S. 0038 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1997 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Australien (Text von Bedeutung für den EWR) (97/427/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den australischen Rechtsvorschriften obliegt es dem "Department for Primary Industries and Energy - Australian Quarantine and Inspection Service - (AQIS)", die Hygienekontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken durchzuführen und die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften bei ihrer Erzeugung zu überwachen. Gemäß denselben Rechtsvorschriften ist AQIS befugt, die Ernte von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken bestimmter Gebiete zu erlauben oder zu untersagen.

AQIS mit seinen Laboratorien ist entsprechend ausgerüstet, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in Australien wirksam überprüfen zu können.

Die zuständigen australischen Behörden haben sich verpflichtet, der Kommission regelmäßig und schnell Angaben über das Vorkommen von toxinhaltigem Plankton in den Erzeugungsgebieten zu übermitteln.

Die zuständigen australischen Behörden haben amtliche Garantien abgegeben über die Einhaltung der Regeln von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG und der Anforderungen hinsichtlich der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete, der Zulassung der Versand- oder Reinigungszentren sowie der Gesundheitskontrollen und Produktionsüberwachung, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind. Die Gemeinschaft wird insbesondere über jede mögliche Änderung der Erzeugungsgebiete unterrichtet.

Australien kann in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen werden, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/492/EWG erfuellen.

Australien wünscht die folgenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft auszuführen: gefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 91/492/EWG müssen die Erzeugungsgebiete abgegrenzt werden, aus denen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken geerntet und in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

Die Sonderbedingungen für die Einfuhr gelten unbeschadet der Entscheidungen, die in Anwendung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG (3), getroffen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das "Department for Primary Industries and Energy - Australian Quarantine and Inspection Service - (AQIS)" ist die zuständige Behörde Australiens, die befugt ist, die Übereinstimmung der lebenden Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG zu überprüfen und zu bescheinigen.

Artikel 2

Die zum Verzehr bestimmten lebenden Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Ursprung in Australien müssen aus den im Anhang aufgeführten zugelassenen Erzeugungsgebieten stammen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 1.

ANHANG

Erzeugungsgebiete, die den Bedingungen von Anhang I Nummer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/492/EWG entsprechen

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