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Document 31996Y0801(04)

Entschliessung des Rates vom 15. Juli 1996 zur Transparenz auf dem Gebiet der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise

OJ C 224, 1.8.1996, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31996Y0801(04)

Entschliessung des Rates vom 15. Juli 1996 zur Transparenz auf dem Gebiet der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise

Amtsblatt Nr. C 224 vom 01/08/1996 S. 0007 - 0008


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 15. Juli 1996 zur Transparenz auf dem Gebiet der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise (96/C 224/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (1),

gestützt auf die Entscheidung 85/368/EWG vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Buchstabe c) des Vertrags ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft.

(2) Die bisher vom Rat erlassenen Bestimmungen über die Anerkennung der beruflichen Bildung und Ausbildung sowie der Berufserfahrung regeln lediglich den Zugang zu den in einem Mitgliedstaat reglementierten Berufen.

(3) Die Transparenz der beruflichen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sollte erhöht werden.

(4) Außerdem ist die Mobilität der Bürger Europas durch Verfahren zu fördern, die die Nutzung der von ihnen erworbenen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise erleichtern.

(5) In einigen Mitgliedstaaten sind die berufliche Bildung und die berufliche Ausbildung Bestandteile des allgemeinen Bildungssystems, während sie in anderen Mitgliedstaaten zwei unterschiedlichen Systemen angehören.

(6) Für Initiativen, wie das "Portfolio", ist es auf jeden Fall erforderlich, daß die Nachweise transparent und so gestaltet sind, daß der Arbeitgeber ihnen die wesentlichen Angaben zu den Merkmalen und zum Inhalt der Ausbildungsgänge und der Berufserfahrung entnehmen kann.

(7) In der Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1990 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise (3) wird die Kommission ersucht, Vorschläge zu unterbreiten, so daß die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft hergestellt werden kann.

(8) In der von den Staats- und Regierungschefs von elf Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf der Tagung des Europäischen Rates vom 9. Dezember 1989 in Straßburg angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ist unter Titel I Nummer 3 die Beseitigung von Hindernissen vorgesehen, die sich aus der Nichtanerkennung von Diplomen oder gleichwertigen beruflichen Befähigungsnachweisen ergeben.

(9) In der Entschließung des Rates vom 3. Dezember 1992 zur Transparenz auf dem Gebiet der Qualifikationen (4) sind als Ziele festgelegt, das gegenseitige Verständnis für die verschiedenen Qualifikationssysteme und die Qualifikationen selbst zu verbessern, es Personen, die dies wünschen, zu ermöglichen, ihre beruflichen Befähigungsnachweise und Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang gegenüber potentiellen Arbeitgebern in der Europäischen Union klar und in nachvollziehbarer Form zur Geltung zu bringen, sowie den Zugang der Arbeitgeber zu klaren Beschreibungen von Befähigungsnachweisen und einschlägiger Berufserfahrung zu erleichtern, damit diese feststellen können, ob die Fertigkeiten von Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten für die angebotenen Arbeitsplätze von Belang sind.

(10) In der Entschließung des Rates vom 11. Juni 1993 über Berufsbildung in den neunziger Jahren (5) wird das Ziel festgelegt, die Qualität der Berufsbildung zu verbessern und innerhalb der Gemeinschaft für Transparenz in bezug auf die individuellen beruflichen Befähigungsnachweise und die einschlägige Berufserfahrung Sorge zu tragen.

(11) In der Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 zur Qualität und Attraktivität der beruflichen Bildung (6) wird darauf hingewiesen, daß Möglichkeiten geschaffen werden müssen, die durch Aus- und Weiterbildung erworbenen beruflichen Fähigkeiten in mehreren Sprachen so zu beschreiben, daß sie eindeutig erkennbar sind und mit den Anforderungen des angebotenen Arbeitsplatzes verglichen werden können.

(12) Im Weißbuch der Kommission zur allgemeinen und beruflichen Bildung "Lehren und Lernen: auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" wird erneut zu Maßnahmen mit dem Ziel ermutigt, die Mobilität der Jugendlichen und Erwachsenen und die Anerkennung neuer Fähigkeiten sowie die besten Verfahren für deren Aneignung, Beurteilung und Validation zu unterstützen -

I. HEBT HERVOR, DASS ES WICHTIG IST,

1. a) dafür Sorge zu tragen, daß diejenigen, die berufliche Qualifikationen besitzen, über Ausbildungs- und Befähigungsnachweise verfügen können, die die erworbenen Fähigkeiten transparent machen;

b) dafür Sorge zu tragen, daß Arbeitgeber und/oder sonstige betroffene Personen und Gremien über Informationen verfügen, die für das Verständnis des Inhalts der beruflichen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sowie das Urteil darüber, ob sie den Erfordernissen des Unternehmens entsprechen, notwendig sind;

2. a) die Vielfalt der Bildungs-, Berufsbildungs- und Befähigungsnachweissysteme der Mitgliedstaaten sowie der in jedem Mitgliedstaat für die Ausstellung der beruflichen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise verantwortlichen Stellen zu berücksichtigen;

b) die Klarheit und Transparenz der beruflichen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise zu fördern, so daß ihr Nutzen sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten erhöht wird.

II. ERSUCHT DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN, UNTER BEACHTUNG DER UNTERSCHIEDLICHEN PRAKTIKEN DER MITGLIEDSTAATEN SOWIE DER VERANTWORTLICHKEITEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN,

1. sich für eine größere Transparenz der beruflichen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise einzusetzen und dabei insbesondere folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:

a) Angabe der ausstellenden Behörde sowie des rechtlichen Status der Nachweise;

b) Angabe zur Identität des Nachweisinhabers;

c) Angabe des Ziels, der Dauer und des Inhalts der betreffenden Ausbildungsgänge und möglichst genaue Beschreibung der erworbenen beruflichen Fähigkeiten;

d) Angabe der beim Abschluß der Ausbildungsgänge erreichten Ergebnisse;

e) Angabe der Gültigkeit der Nachweise in bezug auf den Zugang zu bestimmten Berufen und/oder zu weiteren Ausbildungsgängen;

2. die Maßnahmen zu fördern, die zur Ausstellung beruflicher Ausbildungs- und Befähigungsnachweise in anderen Gemeinschaftssprachen erforderlich sind.

III. ERSUCHT DIE KOMMISSION,

1. die Initiativen der Mitgliedstaaten, mit denen diese gegebenenfalls transparente neue Nachweismodelle fördern, auf der Grundlage dieser Entschließung im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen und -programme, insbesondere der Programme LEONARDO DA VINCI und SOKRATES, zu unterstützen;

2. dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte über die Fortschritte, die in dem unter diese Entschließung fallenden Bereich erzielt worden sind, vorzulegen, und zwar erstmals fünf Jahre nach Verabschiedung der Entschließung.

(1) ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/43/EG der Kommission (ABl. Nr. L 184 vom 3. 8. 1995, S. 21).

(2) ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 56.

(3) ABl. Nr. C 109 vom 24. 4. 1991, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 49 vom 19. 2. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 186 vom 8. 7. 1993, S. 3.

(6) ABl. Nr. C 374 vom 30. 12. 1994, S. 1.

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