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Document 31996R2034

Verordnung (EG) Nr. 2034/96 der Kommission vom 24. Oktober 1996 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

OJ L 272, 25.10.1996, p. 2–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 019 P. 466 - 469
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 019 P. 466 - 469
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 019 P. 466 - 469
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 019 P. 466 - 469
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 019 P. 466 - 469
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 019 P. 466 - 469
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 019 P. 466 - 469
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 019 P. 466 - 469
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 019 P. 466 - 469
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 019 P. 254 - 257
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 019 P. 254 - 257

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2034/oj

31996R2034

Verordnung (EG) Nr. 2034/96 der Kommission vom 24. Oktober 1996 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 272 vom 25/10/1996 S. 0002 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 2034/96 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1996 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2010/96 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstands (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

Penethamat (für Rindergewebe) sollte in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

Auf der Grundlage der derzeit für die tierärztliche Praxis zugelassenen Anwendungsgebiete sollten Borsäure und Borate, polysulfatiertes Glykosaminoglykan, Rifaximin und Tau-Fluvalinat in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

Einige Stoffe wurden bereits auf europäischer Ebene - beispielsweise durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß - geprüft. Bei einigen gelangte man zu dem Schluß, daß sie Lebensmitteln zugesetzt werden können, und teilte ihnen deshalb eine E-Nummer zu. Wenn diese Stoffe als Bestandteile von Tierarzneimitteln an zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verabreicht werden, ist es unwahrscheinlich, daß dies zu Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs führt, die sich entweder wesentlich von dem Zusatzstoff unterscheiden oder deren Konzentrationen höher sind, als solche, die entstehen, wenn der Zusatzstoff direkt dem Lebensmittel zugefügt wurde. Auf der Grundlage der derzeit für die tierärztliche Praxis zugelassenen Anwendungsgebiete sollten Stoffe, die als Zusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet werden dürfen und eine gültige E-Nummer haben, in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

Für den Abschluß laufender wissenschaftlicher Studien sollte Rifaximin (für Kuhmilch) in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von 60 Tagen gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 269 vom 22. 10. 1996, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 31.

ANHANG

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird wie folgt geändert:

A. Anhang I wird wie folgt geändert:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.1. Penicilline

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Anhang II wird wie folgt geändert:

1. Anorganische Stoffe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Organische Stoffe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Stoffe, die als Zusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Anhang III wird wie folgt geändert:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.7. Ansamycine, die einen Naphthalin-Ring enthalten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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