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Document 31995R1469

Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22. Juni 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen

OJ L 145, 29.6.1995, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 017 P. 432 - 434
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 017 P. 432 - 434
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 017 P. 432 - 434
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 017 P. 432 - 434
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 017 P. 432 - 434
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 017 P. 432 - 434
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 017 P. 432 - 434
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 017 P. 432 - 434
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 017 P. 432 - 434
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 017 P. 89 - 91
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 017 P. 89 - 91
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 040 P. 8 - 10

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1469/oj

31995R1469

Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22. Juni 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 145 vom 29/06/1995 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 1469/95 DES RATES vom 22. Juni 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen im Juni 1993 in Kopenhagen und im Dezember 1994 in Essen die Bedeutung der Bekämpfung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts bekräftigt. Es sind daher die Maßnahmen zu verstärken, mit denen sichergestellt werden soll, daß die für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eingesetzten Gemeinschaftsmittel nicht an Personen oder Unternehmen fließen, die nicht jede Gewähr für Zuverlässigkeit in bezug auf die korrekte Ausführung der betreffenden Geschäfte bieten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) sieht in Artikel 8 insbesondere vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und um Unregelmäßigkeiten zu verhindern bzw. zu verfolgen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (5) sieht unter anderem vor, daß die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten sowie über alle Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegen Personen unterrichten, die Unregelmäßigkeiten begangen haben, damit die Kommission systematisch über alle betrügerischen Praktiken informiert ist und die zu Unrecht gezahlten Beträge wiedereingezogen werden können.

Diese Vorschriften sind durch eine Gemeinschaftsregelung zu ergänzen, die es allen zuständigen einzelstaatlichen Behörden gestattet, insbesondere im Zusammenhang mit Ausschreibungen, der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und den Verkäufen von verbilligten Interventionserzeugnissen diejenigen Marktbeteiligten zu identifizieren, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Unregelmäßigkeit zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts begangen haben oder gegen die diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht. Auf dieser Grundlage müssen sie je nach Schwere des Verstoßes und je nachdem, ob es sich um einen festgestellten oder einen vermuteten Verstoß handelt, verschiedene Maßnahmen treffen können, die von verstärkten Kontrollen bis zum Ausschluß der betreffenden Marktbeteiligten von noch zu bestimmenden Geschäften reichen, wenn feststeht, daß sie tatsächlich betrügerisch gehandelt haben.

Damit den Marktbeteiligten ein Hoechstmaß an Garantien gegeben wird, sollten, was insbesondere die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses sowie die einzelstaatlichen Strafverfahrensvorschriften betrifft, im wesentlichen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 übernommen werden. Hinsichtlich des Datenschutzes können die einschlägigen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe in Zoll- und Agrarfragen zur Anwendung gebracht werden.

Die vorliegende Verordnung ist in Ergänzung zu den spezifischen Vorschriften zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten anzuwenden, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bereits erlassen wurden oder noch erlassen werden, und zwar insbesondere den in Ergänzung zu den von der Kommission im Rahmen ihrer vom Gerichtshof bestätigten Zuständigkeiten erlassenen Vorschriften über Kontrollen und Sanktionen.

Als horizontale Maßnahme zur Bekämpfung von Betrügereien hat die Kommission am 7. Juli 1994 einen Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (6) vorgelegt. Nach Erlaß dieser Verordnung durch den Rat wird der darin für alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik vorgesehene Rechtsrahmen auch auf die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Maßnahmen zur Anwendung gelangen. Bis zum Erlaß jener Verordnung ist vorläufig vorzusehen, daß die Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung vorübergehend analoge Vorschriften insbesondere in bezug auf die Definition der darunter fallenden Unregelmäßigkeiten enthalten können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine Gemeinschaftsregelung eingeführt, um die Marktbeteiligten identifizieren und unverzüglich allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission zur Kenntnis bringen zu können, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrung hinsichtlich der Erfuellung früherer Verpflichtungen das Risiko der Unzuverlässigkeit in bezug auf vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Ausschreibungen, Ausfuhrerstattungen und Verkäufe von verbilligten Interventionserzeugnissen besteht.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind "Marktbeteiligte, bei denen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht," die Marktbeteiligten, die als natürliche oder juristische Person

a) der bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts zufolge vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Unregelmäßigkeit hinsichtlich der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften begangen und dadurch zu Unrecht einen finanziellen Vorteil erlangt oder zu erlangen versucht haben;

b) diesbezüglich aufgrund konkreter Tatsachen Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung seitens der zuständigen Stellen des Mitgliedstaats geworden sind.

(3) Bis zum Inkrafttreten der horizontalen Bestimmungen für die Definition des Begriffs "Unregelmäßigkeit" werden die Verhaltensweisen gemäß Absatz 2 Buchstabe a) nach dem Verfahren des Artikels 5 definiert.

Artikel 2

(1) Die Verfahren für die Identifizierung der Marktbeteiligten und die Übermittlung der entsprechenden Informationen werden auf Initiative des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem das Risiko der Unzuverlässigkeit des Marktbeteiligten zu Tage getreten ist.

(2) Kommt ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht nach, so vergewissert sich die Kommission im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen, daß der betreffende Mitgliedstaat die vorliegende Regelung für die Identifizierung der Marktbeteiligten und die Übermittlung der entsprechenden Informationen durchführt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen gegenüber Marktbeteiligten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) folgende Maßnahmen:

a) verstärkte Kontrolle der Geschäfte des betreffenden Marktbeteiligten und/oder

b) Aussetzung der Zahlungen für noch zu bestimmende, laufende Geschäfte sowie gegebenenfalls Aussetzung der Freigabe der diesbezüglichen Sicherheit, bis amtlich festgestellt ist, ob eine Unregelmäßigkeit vorliegt oder nicht, und/oder

c) seinen Ausschluß von noch zu bestimmenden Geschäften während eines noch festzulegenden Zeitraums.

Die unter den Buchstaben b) und c) genannten Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach Kriterien bestimmt, die nach dem Verfahren des Artikels 5 festgelegt wurden, wobei das Risiko, daß der betreffende Marktbeteiligte erneut Unregelmäßigkeiten begeht, ausreichend berücksichtigt werden muß. Diese Maßnahmen werden nach Erfuellung der gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegebenenfalls damit verbundenen Formalitäten erlassen.

(2) Auf Marktbeteiligte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) finden nur die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen Anwendung.

(3) Nimmt die Kommission bei Ausschreibungen selbst die Vergabe vor, so trifft sie je nach Einzelfall eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Absatz 1 oder schlägt diese dem betreffenden Mitgliedstaat vor.

Artikel 4

(1) Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 3 sind im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats folgende Grundsätze zu beachten:

a) vorherige Anhörung des betreffenden Marktbeteiligten sowie sein Beschwerderecht bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) und gegebenenfalls Buchstabe b);

b) ein angemessenes Verhältnis zwischen der tatsächlichen bzw. der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit und der betreffenden Maßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 im Rahmen der gemäß dem Verfahren des Artikels 5 zu erlassenden Bestimmungen;

c) Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der nach Maßgabe dieser Verordnung ausgetauschten Informationen zu gewährleisten.

Diese Informationen dürfen insbesondere nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder bei den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der übermittelnde Mitgliedstaat hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.

Die in welcher Form auch immer aufgrund dieser Verordnung übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der derartigen Informationen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem sie mitgeteilt wurden, und nach den entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen gewährt wird.

Ferner dürfen diese Informationen nicht zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, die übermittelnden Behörden stimmen einer anderweitigen Verwendung ausdrücklich zu und die Bestimmungen des Mitgliedstaats der Behörde, für die sie bestimmt sind, stehen einer solchen Übermittlung oder Verwendung nicht entgegen.

In bezug auf den Datenschutz gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Regelung über die gegenseitige Amtshilfe in Zoll- und Agrarfragen.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren oder die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie stehen einer Verwendung von bei Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen im Rahmen einer gerichtlichen Klage oder einer Strafverfolgung wegen Nichteinhaltung der Agrarregelung nicht entgegen; in diesem letzteren Fall wird die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt hat, von dieser Verwendung unterrichtet.

Die Mitgliedstaaten treffen jedoch die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, daß Unterabsatz 1 so angewandt wird, daß er einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung auf die Marktbeteiligten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) nicht entgegensteht.

Sieht das innerstaatliche Recht einen Geheimhaltungsschutz bei den Ermittlungen vor, so bedarf die Weitergabe der Informationen gemäß dieser Verordnung der Genehmigung des zuständigen Gerichts. Die zuständige Verwaltungsbehörde bemüht sich darum, daß die Genehmigung ohne Verzögerung erteilt wird.

Artikel 5

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Sie betreffen unter anderem

- die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten;

- die Art der Beziehungen zwischen einzelnen natürlichen oder juristischen Personen, aufgrund deren diese Person als Marktbeteiligte im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können;

- die Bedingungen, nach denen die Marktbeteiligten die Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung vermeiden können.

Artikel 6

Diese Verordnung findet in Ergänzung zu den im Rahmen der GAP geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung.

Artikel 7

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament vor dem 6. Juli 1997 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und schlägt anhand der gewonnenen Erfahrung gegebenenfalls Änderungen der durch sie eingeführten Regelung vor.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. VASSEUR

(1) ABl. Nr. C 151 vom 2. 6. 1994, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995, S. 175.

(3) ABl. Nr. C 393 vom 31. 12. 1994, S. 81.

(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11.

(6) ABl. Nr. C 216 vom 6. 8. 1994, S. 11.

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