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Document 31995R1444

Verordnung (EG) Nr. 1444/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im Wirtschaftsjahr 1995/96

OJ L 143, 27.6.1995, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1444/oj

31995R1444

Verordnung (EG) Nr. 1444/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im Wirtschaftsjahr 1995/96

Amtsblatt Nr. L 143 vom 27/06/1995 S. 0033 - 0034


VERORDNUNG (EG) Nr. 1444/95 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1995 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im Wirtschaftsjahr 1995/96

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1032/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (4), hat die Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt.

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen, einschließlich der Belieferung der Verarbeitungsindustrie, zu gewährleisten.

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 enthält die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises und dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft zugrunde gelegten Rohstoffkosten und denen der wichtigsten konkurrierenden Drittländer zu berichtigen ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 werden

a) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zu zahlende Mindestpreis für getrocknete Pflaumen ("prunes d'Ente") und

b) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen, die unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können,

wie im Anhang aufgeführt festgesetzt.

Artikel 2

Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses außerhalb des Mitgliedstaats der Ernte statt, so weist dieser gegenüber dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 105 vom 9. 5. 1995, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74.

(4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4.

ANHANG

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Produktionsbeihilfe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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