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Document 31995L0061

Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

OJ L 292, 7.12.1995, p. 27–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 018 P. 307 - 310
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 018 P. 307 - 310
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 018 P. 307 - 310
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 018 P. 307 - 310
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 018 P. 307 - 310
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 018 P. 307 - 310
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 018 P. 307 - 310
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 018 P. 307 - 310
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 018 P. 307 - 310
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 018 P. 63 - 66
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 018 P. 63 - 66
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 002 P. 21 - 24

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/61/oj

31995L0061

Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 292 vom 07/12/1995 S. 0027 - 0030


RICHTLINIE 95/61/EG DES RATES vom 29. November 1995 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 90/642/EWG wurde erstmals durch die Richtlinie 93/58/EWG (2) geändert, mit der unter anderem eine erste Liste von Hoechstgehalten für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände erstellt wurde.

Jedoch lagen zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Daten vor, um endgültige Hoechstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln in bestimmten Erzeugnissen festzusetzen. Für solche Fälle wurde eine Frist von vier Jahren für die Gewinnung solcher Daten eingeräumt, nach deren Ablauf in Ermangelung ausreichender Daten die Hoechstgehalte normalerweise in Höhe der geeigneten Nachweisgrenze festgesetzt werden.

Die Kommission und der Rat hatten zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 93/58/EWG vereinbart, daß die Mitgliedstaaten binnen eines Jahres die Zusagen aller Betreffenden darüber einholen sollten, daß die erforderlichen Daten gewonnen werden. In bestimmten Fällen wurden diese Zusagen jedoch nicht gegeben, so daß die entsprechenden Vorschriften bereits jetzt erlassen werden können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird hiermit entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Oktober 1996 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/38/EG (ABl. Nr. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 14).

(2) ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6.

ANHANG

1. Chlorthalonil

In der zweiten Spalte mit der Überschrift "Chlorthalonil"

bei "2. V) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER", "Salate u. ä."

werden die Einträge "(b)" und "0,01*" für Beispiele von Einzelerzeugnissen durch den Wert "0,01" für "Salate u. ä." ersetzt.

2. Chlorpyrifos

In der dritten Spalte mit der Überschrift "Chlorpyrifos"

- bei "1. VI) SONSTIGE FRÜCHTE", "Oliven",

- bei "2. III) FRUCHTGEMÜSE", "Zuckermais"

wird der Eintrag "(c)" durch den Wert "0,05*" ersetzt.

In derselben Spalte

bei "2. I) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE", "Rote Rüben", "Pastinaken", "Kohlrüben" und "Speiserüben"

wird der Eintrag "(c)" gestrichen.

In derselben Spalte

bei "7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nichtkonzentriertes Hopfenpulver"

wird der Eintrag "(d)" durch den Wert "0,1*" ersetzt.

3. Cypermethrin

In der fünften Spalte mit der Überschrift "Cypermethrin, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomere)"

- bei "1. V) BEEREN UND KLEINOBST", "Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte)",

- bei "2. I) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE"

werden die Einträge "(c)" und "0,05*" für Beispiele von Einzelerzeugnissen durch den Wert "0,05*" für die vorgenannten Gruppen ersetzt.

In derselben Spalte

bei "2. VII) STENGELGEMÜSE", "Fenchel"

wird der Eintrag "(c)" gestrichen.

4. Deltamethrin

In der sechsten Spalte mit der Überschrift "Deltamethrin"

bei "1. VI) SONSTIGE FRÜCHTE", "Kiwis"

wird der Eintrag "(c)" gestrichen.

5. Imazalil

In der neunten Spalte mit der Überschrift "Imazalil"

bei "2. III) FRUCHTGEMÜSE", "Solanacea"

werden die Einträge "(a)" und "0,02*" für Beispiele von Einzelerzeugnissen durch den Wert "0,02*" für "Solanacea" ersetzt.

6. Iprodion

In der zehnten Spalte mit der Überschrift "Iprodion"

- bei "2. I) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE", "Knollensellerie",

- bei "2. VII) STENGELGEMÜSE", "Stangensellerie"

wird der Eintrag "(a)" gestrichen.

7. Permethrin

In der elften Kolonne mit der Überschrift "Permethrin (Summe der Isomere)"

bei "1. V) BEEREN UND KLEINOBST", "Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)"

wird der Eintrag "(c)" durch den Wert "0,05*" ersetzt.

In derselben Spalte

- bei "1. VI) SONSTIGE FRÜCHTE", "Oliven"

- bei "2. I) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE", "Speiserüben"

- bei "2. IV) KOHLGEMÜSE", "Blumenkohle", "Brokkoli"

- bei "2. VII) STENGELGEMÜSE", "Fenchel"

- bei "4. Ölsaaten", "Sonnenblumenkerne"

wird der Eintrag "(c)" gestrichen.

In derselben Spalte

bei "1. V) BEEREN UND KLEINOBST", "Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte)"

werden die Einträge "(c)" und "0,05*" für Beispiele von Einzelerzeugnissen durch den Wert "0,05*" für die vorgenannte Gruppe ersetzt.

In derselben Spalte

bei "7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nichtkonzentriertes Hopfenpulver"

wird der Eintrag "(d)" durch den Wert "0,1*" ersetzt.

8. Benomyl, Carbendazim, Tiophanat-Methyl

In der zwölften Spalte mit der Überschrift "Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-Methyl (Summe ausgedrückt als Carbendazim)"

- bei "2. V) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER", "Brunnenkresse" und "Chicorée"

- bei "7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nichtkonzentriertes Hopfenpulver"

wird der Eintrag "(d)" durch den Wert "0,1*" ersetzt.

In derselben Spalte

bei "1. VI) SONSTIGE FRÜCHTE", "Oliven"

wird der Eintrag "(d)" gestrichen.

9. Maneb, Mencozeb, Metiram, Propineb, Zineb

In der dreizehnten Spalte mit der Überschrift "Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (Summe ausgedrückt als CS2)"

bei "1. V) BEEREN UND KLEINOBST", "Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)"

wird der Eintrag "(c)" durch den Eintrag "(c)" für "Himbeeren" und durch den Wert "0,05*" für "Sonstige" ersetzt.

In derselben Spalte

- bei "2. I) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE", "Rote Rüben",

- bei "2. VII) STENGELGEMÜSE", "Artischocken"

wird der Eintrag "(c)" gestrichen.

In derselben Spalte

bei "2. V) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER", "Brunnenkresse"

wird der Eintrag "(c)" durch den Wert "0,05*" ersetzt.

10. Methamidophos

In der vierzehnten Spalte mit der Überschrift "Methamidophos"

- bei "1. V) BEEREN UND KLEINOBST", "Tafel und Keltertrauben" und "Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)"

- bei "2. IV) KOHLGEMÜSE", "Blattkohle"

wird der Eintrag "(b)" durch den Wert "0,01*" ersetzt.

11. Procymidon

In der fünfzehnten Spalte mit der Überschrift "Procymidon"

bei "1. III) KERNOBST", "Äpfel"

wird der Eintrag "(a)" durch den Wert "0,02*" ersetzt.

In derselben Spalte

bei "2. II) ZWIEBELGEMÜSE", "Frühlingszwiebeln"

wird der Eintrag "(a)" gestrichen.

12. Spezifische Hoechstgehalte an Rückständen für Tee (getrocknete und fermentierte oder nichtfermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

In der Tabelle für Tee wird für folgende Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln:

"6. Brompropylat",

"15. Flucythrinat (Summe der Isomere)",

"18. Methidathion",

"21. Prophenophos"

der Eintrag "(d)" durch den Wert "0,1*" ersetzt.

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