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Document 31995D0221

95/221/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1993 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof und V - Rechnungshof

OJ L 141, 24.6.1995, p. 58–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/04/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/221/oj

31995D0221

95/221/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1993 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof und V - Rechnungshof

Amtsblatt Nr. L 141 vom 24/06/1995 S. 0058 - 0066


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1993 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof und V - Rechnungshof (95/221/EG, Euratom, EGKS)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

- aufgrund des EGKS-Vertrags, insbesondere des Artikels 78g,

- aufgrund des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 206,

- aufgrund des EAG-Vertrags, insbesondere des Artikels 180b,

- in Kenntnis des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 (1),

- in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1993 (SEK(94) 0162-0165),

- in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1993 zusammen mit den Antworten der Organe (2),

- in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 20. März 1995 (C4-0099/95),

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie, des Ausschusses für Außenwirtschaftsbeziehungen, des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, des Ausschusses für Regionalpolitik, des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien, des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Rechte der Frau, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A4-0059/95),

1. stellt fest, daß sich die bewilligten Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres 1993 beliefen auf:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung der folgenden Beträge:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. ist sich darüber im klaren, daß die von den Mitgliedstaaten angegebenen EAGFL-Ausgaben noch abschließenden Kontrollen unterzogen werden müssen und daß diese Zahlen eventuell noch zu korrigieren sind;

4. behält sich deshalb das Recht vor, die obengenannten Beträge noch einmal zu prüfen, soweit sie sich auf die Ausgaben des EAGFL-Garantie im Anschluß an den Beschluß über den Kontenabschluß für das Haushaltsjahr 1993 beziehen; dieser ist dem Europäischen Parlament für einen Ergänzungsbeschluß zu diesem Beschluß über die Entlastung zu übermitteln;

5. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die Teil dieses Beschlusses ist;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß und die Entschließung mit den dazugehörigen Bemerkungen der Kommission, dem Rat, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Enrico VINCI

Der Präsident

Klaus HÄNSCH

(1) ABl. Nr. L 31 vom 8. 2. 1993.

(2) ABl. Nr. C 327 vom 24. 11. 1994.

ENTSCHLIESSUNG mit den Bemerkungen als Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1993

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

- aufgrund von Artikel 206 des EG-Vertrags,

- aufgrund von Artikel 89 der Haushaltsordnung vom 13. März 1990 (1), wonach die Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten,

- in der Erwägung, daß die Organe nach demselben Artikel ebenfalls verpflichtet sind, auf Wunsch des Parlaments über die im Anschluß an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Weisungen, die sie ihren an der Ausführung des Haushaltsplans beteiligten Dienststellen erteilt haben, Bericht zu erstatten,

- in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 20. März 1995 (C4-0099/95),

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0059/95),

Allgemeine Fragen

1. drängt darauf, daß die Vorlage des Jahresberichts des Rechnungshofs im Plenum den Medien und der Öffentlichkeit in den Mitgliedstaaten ein ausgewogenes Bild von der Ausführung des Haushaltsplans in einem bestimmten Jahr vermitteln sollte - ein Ziel, dem das Parlament größte Bedeutung beimißt;

2. fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, bis zum 15. November jeden Jahres Informationen vorzulegen über:

a) die Haushaltslinien, deren Erläuterungen vom Parlament im Rahmen des Haushaltsverfahrens des Vorjahres abgeändert wurden;

b) die vom Parlament geschaffenen neuen Haushaltslinien, unter besonderem Hinweis auf die "Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über verschiedene Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Abwicklung des Haushaltsverfahrens" vom 30. Juni 1982 (2) (Titel IV Ziffer 3 Buchstabe c)), wonach sich Rat und Parlament für den Fall, daß es für die Verwendung der für neue bedeutende Gemeinschaftsaktionen eingesetzten Mittel keine Grundverordnung gibt, verpflichten, alles zu tun, damit die betreffende Verordnung (die von der Kommission bis Ende Januar vorzulegen ist) spätestens Ende Mai verabschiedet werden kann;

3. beauftragt seine zuständigen Ausschüsse, die Durchführung des Haushaltsplans jedes Jahres genauestens zu überwachen, wobei

- den Haushaltslinien, deren Erläuterungen vom Parlament abgeändert wurden,

und

- den vom Parlament neu geschaffenen Haushaltslinien

besondere Bedeutung beizumessen ist;

4. wiederholt die in seiner Entschließung vom 29. Oktober 1992 zum Entwurf des Haushaltsplans 1993: Einzelplan III - Kommission (3) erhobene Forderung, daß die Kommission Haushaltsposten, insbesondere in denjenigen Bereichen, in denen das Parlament den Haushaltsentwurf des Rates abgeändert hat, unverzüglich ausführt, und seine Feststellung, daß das Parlament sich andernfalls das Recht vorbehält, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die Ausführung der genannten Haushaltskosten durchzusetzen;

5. verweist in diesem Zusammenhang auf die Antworten der Kommission zu den 29 Haushaltszeilen, zu denen der Berichterstatter Nachfragen über die Verwendung der Mittel an die Kommission gestellt hat; stellt fest, daß die Kommission den von der Haushaltsbehörde beschlossenen Erläuterungen teilweise nicht nachgekommen ist, wie dies z. B. bei den nachfolgenden Haushaltszeilen der Fall ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. ersucht die Kommission, der Haushaltsbehörde im Sinne der Transparenz vollständige und angemessene Erklärungen zu den vorgeschlagenen Mittelübertragungen vorzulegen, ohne die diese Mittelübertragungen abgelehnt werden;

7. ersucht den Rechnungshof, sich künftig auf die Veröffentlichung seiner Bemerkungen und der Antworten der Organe auf diese Bemerkungen zu beschränken, ohne die in seinem Bericht 1993 eingeführte Neuerung zu wiederholen und eine Antwort auf die Antwort des Parlaments zu veröffentlichen; bedauert darüber hinaus, daß der Rechnungshof die Antworten des Finanzkontrolleurs des Parlaments verkürzt wiedergegeben hat, und drängt darauf, daß der Rechnungshof die Antworten des Finanzkontrolleurs in voller Länge veröffentlicht;

8. bedauert die Rolle, die der Rat in verschiedenen Sektoren (z. B. bei den Milchquoten oder im Weinsektor) gespielt hat, indem Beschlüsse auf der Grundlage politischer Kriterien und unter Mißachtung der Erfordernisse der Märkte sowie der Interessen der europäischen Steuerzahler gefaßt wurden;

9. ersucht den Rechnungshof, in seine Jahresberichte künftig auch eine Analyse der Hinwegsetzungsbeschlüsse der einzelnen Organe aufzunehmen;

10. wiederholt im Interesse einer guten interinstitutionellen Zusammenarbeit seine Forderung, daß der Rat seine Empfehlung zur Entlastung so rechtzeitig verabschiedet, daß das Parlament sie berücksichtigen kann;

11. wiederholt seine Forderung, daß die Empfehlungen des Rates dem Ausschuß für Haushaltskontrolle von einem politischen Vertreter der Ratspräsidentschaft vorgetragen werden, der die politische Verantwortung für den Inhalt übernehmen kann;

Eigenmittel

12. bedauert, daß die Errichtung des Binnenmarktes nicht von einer stärkeren Harmonisierung der Kontrollen im Interesse eines Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien begleitet war; ersucht die Kommission daher, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, um

- die Prüfungen, die von den Zolldienststellen nach der Zollabfertigung vorgenommen werden, zu vereinheitlichen und zu koordinieren;

- diese Kontrollen dadurch zu erleichtern, daß die Zolldienststellen die Möglichkeit erhalten, bei Bedarf auf die EDV-Datenbanken anderer Mitgliedstaaten zuzugreifen;

- die Aufsicht über diese Kontrollen und die Verantwortung hierfür der Kommission zu übertragen;

13. fordert die Kommission auf, es über das Ausmaß und die Art der im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangenen Betrügereien zu informieren;

14. fordert die Kommission ferner auf, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf EDV umzustellen;

15. ersucht die Kommission, gemäß Artikel 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4) Vorschläge zu unterbreiten, die auf eine Verbesserung und Harmonisierung der BSP-Bemessungsgrundlagen und eine Sicherstellung ihrer Kontrolle abzielen;

Agrarausgaben

16. bedauert, daß die Mittel für die Kofinanzierung nationaler Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Bereich der EAGFL-Ausgaben nach wie vor unzureichend genutzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kommission bis zum 1. Juli 1995 über die Verwendung dieser Mittel seit 1990 zu informieren;

17. ersucht die Kommission um Unterrichtung über die von ihr bislang getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Schlußfolgerungen des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 8/93 über die gemeinsame Marktordnung für Rohtabak (5);

18. bedauert, daß trotz der von der Gemeinschaft für die Einführung der Weinbaukartei Ende 1992 geleisteten Zahlungen in Höhe von 59,6 Mio. ECU diese Kartei erst 1997 in allen weinerzeugenden Mitgliedstaaten einsatzbereit sein wird; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der vorgesehenen Reform des Weinsektors, die derzeit geprüft wird, die Einführung einer zufriedenstellenden Weinbaukartei zu einer Vorbedingung für Zahlungen an die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1998 zu machen;

19. ersucht die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gruppe der speziell für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Weinsektor in der gesamten Gemeinschaft zuständigen Bediensteten zu verstärken, und zwar vorzugsweise auf dem Wege personeller Umschichtungen; im Fall zusätzlicher Einstellungen zur Verstärkung dieser Gruppe sollten die Ernennungen auf der Grundlage mittelfristiger (drei bis fünf Jahre) anstelle kurzfristiger Vereinbarungen erfolgen;

20. bedauert den Mangel an Zusammenarbeit und die Obstruktion, die von den nationalen Behörden in Frankreich, Italien und Griechenland gegenüber den Beamten dieser Task-Force der Gemeinschaft an den Tag gelegt wurden; ersucht der Rat, dafür Sorge zu tragen, daß die drei betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Berichten über die Durchführung von Artikel 209a des Vertrags geeignete und angemessene Erklärungen zu dieser Angelegenheit abgeben;

21. ersucht den Rechnungshof, die Errichtung und das Funktionieren der neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Weinsektor genau zu verfolgen und seine Erkenntnisse in seinem Jahresbericht zu veröffentlichen;

22. fordert die Kommission auf, den in Ziffer 5.6 der Bemerkungen des Rechnungshofs im Sonderbericht Nr. 3/94 über Rindfleisch und in den Antworten der Kommission erwähnten Prozeß der Harmonisierung der für die Gemeinschaftsintervention geltenden Bedingungen abzuschließen und es bis 1. November 1995 über die erzielten Fortschritte zu informieren;

23. fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Verwaltung der Bestände und der Durchführung von Kontrollen im Rindfleischsektor in allen Mitgliedstaaten zu folgen und insbesondere die Zuverlässigkeit der Bestandskontrollen zu verbessern;

24. ersucht den Rechnungshof des Rind- und Kalbfleischsektors, die im Januar 1993 in Kraft getreten ist, nach Ablauf einer ausreichenden Frist zu prüfen, um treffende Schlüsse, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Reform auf die strukturellen Überschüsse, ziehen zu können und seine Erkenntnisse zu veröffentlichen;

25. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die ihr von den Verträgen übertragenen Befugnisse vollständig zu nutzen und sicherzustellen, daß die dänischen Behörden ihre Kontrollverpflichtungen in bezug auf die Agrarausgaben nachkommen, und es bis spätestens 30. September 1995 über die getroffenen Maßnahmen und das erzielte Ergebnis zu unterrichten;

Strukturfonds

26. ist der Auffassung, daß die bei der Durchführung der Strukturpolitik aufgetretenen Probleme trotz der Neuordnung von 1993 gelöst werden könnten, wenn die geltenden Bestimmungen geändert oder ergänzt würden; fordert daher die Kommission auf, Maßnahmen im Hinblick auf folgende Ziele vorzuschlagen:

- Ergänzung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte (GFK) und der operationellen Programme durch einen Anhang mit einer Typologie der Aktionen und den zuschußfähigen Ausgaben,

- Schaffung und regelmäßige Aktualisierung einer Typologie der Kosten des Europäischen Sozialfonds,

- Übertragung genau definierter Befugnisse an die Begleitausschüsse bei der Auswahl der Einzelaktionen innerhalb eines operationellen Programms oder eines einheitlichen Programmplanungsdokuments (DOCUP),

- Verankerung der Verbindlichkeit der Fristen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (7), für die Auszahlung der Vorschüsse sowie des Restbetrags und Einführung einer Sanktionsmöglichkeit,

- Verpflichtung zur Hinterlegung der Vorschüsse bei der Zentralbank zu Zinssätzen, die mit zuvor festgelegten Parametern verknüpft sind,

- Verwendung der Zinserträge aus den Vorschüssen für Ziele des finanzierten Programms,

- Verknüpfung der Auszahlung des Restbetrags der jährlichen Tranche mit der Bedingung einer vorherigen Unterbreitung des Berichts gemäß Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93; dieser muß ein Mindestmaß an wesentlichen Informationen enthalten (materieller Durchführungsstand der Maßnahme, aufgeschlüsselt nach Programmschwerpunkten und Tranchen, Aufstellung der finanzierten Einzelvorhaben, Belege, Bewertung der Auswirkungen);

27. hat ernste Bedenken gegen die Praxis, die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme externen Beratungsbüros zu übertragen; ersucht die Kommission, dem Parlament eine Mitteilung zu unterbreiten, aus der unter Bezugnahme auf das Haushaltsjahr 1993 für jedes einzelne Programm hervorgeht, welches externe Büro mit der Durchführung beauftragt und welche Haushaltsmittel für die Wahrnehmung dieser Aufgabe an dieses Büro gezahlt wurden;

28. fordert die Kommission auf, eine Koordinierungsstelle zu schaffen, in der alle Informationen erfaßt werden und die mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist bzw. für die übrigen Dienststellen verbindliche Stellungnahmen abgeben kann, um so die Arbeitsweise der Dienststellen der Kommission erheblich zu verbessern;

29. stellt fest, daß nach der Neuordnung der Fonds bessere Bewertungsmethoden bestehen, fordert jedoch, daß die Kommission künftig auf der Grundlage der Vorabbewertung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der GFK eine Bewertung der (langfristigen) strukturellen Auswirkungen der Fonds vornimmt;

30. erinnert daran, wie wichtig es ist, eine Strategie zur Optimierung des effizienten Einsatzes der für die technische Hilfe ausgewiesenen Mittel zu entwickeln und sie kohärent mit der EU-Gesetzgebung und EU-Politik in die Planung einzubinden;

31. nimmt die Ankündigung der Kommission zur Kenntnis, eine Untersuchung über Vermögenswerte einzuleiten, die privatisiert wurden, nachdem sie in den Genuß von Strukturfondsmitteln gekommen sind; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, daß ihm ein Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vorgelegt wird;

32. weist darauf hin, daß sich die Unterrichtung der Kommission über Unregelmäßigkeiten dank der Bestimmungen von Artikel 23 der Koordinierungsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission (8) über die Unregelmäßigkeiten verbessern dürfte, stellt andererseits jedoch fest, daß die vor Ort von der Kommission und den nationalen Kontrolldiensten durchgeführten Kontrollen schwerwiegende Lücken aufweisen; fordert infolgedessen die Kommission auf,

- ihre Kontrollen vor Ort zu verbessern, d. h., mehr Kontrollen vorzunehmen, die verschiedenen Kontrolldienste besser zu koordinieren, Aufgaben an nationale Kontrollstellen zu delegieren und vorherige Risikoanalysen durchzuführen, um zielgerichteter kontrollieren zu können;

- im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarungen auf eine Stärkung der nationalen Kontrollsysteme hinzuarbeiten und eine Änderung der Bestimmungen für die Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 bei Unzulänglichkeiten des nationalen Systems vorzuschlagen;

- die Initiativen der UCLAF zu verstärken und dabei u. a. die Ausweitung europäischer Austauschprogramme für nationale Ermittlungsbeamte, den Ausbau europäischer Ausbildungsprojekte für diese Beamten und die in Zusammenarbeit mit den nationalen Dienststellen erfolgende Festlegung gemeinschaftlicher Ermittlungsprioritäten zu berücksichtigen;

33. fordert den Rechnungshof auf, ihm einen Sonderbericht über die Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten im Bereich der Strukturfonds vorzulegen;

34. fordert die Kommission auf, ihm bis zum 30. September 1995 einen Bericht über die Unregelmäßigkeiten in den neuen deutschen Bundesländern zu unterbreiten, der folgende Informationen enthält:

- Prozentsatz der Unregelmäßigkeiten im Verhältnis zu den geprüften Fällen (Zahl und Betrag),

- die Beträge, auf die das Verfahren nach dem obengenannten Artikel 24 anwendbar ist,

- wiedereingezogene und wiedereinzuziehende Beträge,

- von Kommission und Rechnungshof aufgedeckte und von den nationalen Behörden in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 bekanntgegebene Unregelmäßigkeiten;

Forschung und innere Angelegenheiten

35. fordert den Rechnungshof auf, die in seinem Jahresbericht enthaltenen Anmerkungen nicht auf den Forschungsbereich zu beschränken, sondern auf alle inneren Angelegenheiten auszudehnen;

36. bedauert vor allem, daß es dem Rechnungshof nicht möglich ist, regelmäßig die Ausgaben des Sozialbudgets zu kontrollieren; fordert daher den Rechnungshof auf, das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen, damit auch diese Haushaltspositionen der Finanzkontrolle seitens des Rechnungshofs unterworfen werden können;

37. nimmt mit Enttäuschung zur Kenntnis, daß das Ziel von 100 000 Lehrstellen für Jugendliche, das sich die Kommission mit dem Programm PETRA (1992-1994) gesetzt hatte, nicht erreicht wurde;

38. fordert die Kommission auf, die Maßnahmen zur Koordinierung der nationalen und gemeinschaftlichen Forschungspolitik zu verstärken, um die Synergien zu erzeugen, die für die Entwicklung der gemeinschaftlichen Wirtschaft notwendig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:

- spezifische Mittel für die Koordinierung, und zwar anhand einer einheitlichen Strategie, die konkrete Initiativen beinhaltet, die auf der Grundlage einer Bewertung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses gebilligt werden,

- konzertierte Aktionen, deren Multiplikatoreffekt weit über den der direkten Aktionen und der Aktionen auf Kostenteilungsbasis hinausgeht,

- COST-Projekte die bislang auf einen minimalen Prozentsatz der jährlichen Gemeinschaftsinvestitionen begrenzt sind;

39. fordert die Kommission auf, in dem gemäß Artikel 130p des EG-Vertrags vorzulegenden Bericht die Ergebnisse der Koordinierung der Forschungspolitik der Mitgliedstaaten darzustellen;

40. fordert die Kommission auf, den Anmerkungen im Jahresbericht des Rechnungshofs, die in den Ziffern 11.13, 11.14, 11.15 und 11.16 enthalten sind und sich auf die Harmonisierung der Verwaltungs- und Kontrollverfahren für die Verträge, die Überprüfung ruhender Mittelbindungen und die Überprüfung der Kosten beziehen, Folge zu leisten;

41. fordert die Verwaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle förmlich auf, die Praxis der automatischen Erstellung von zusätzlichen Mittelbindungsanträgen für den Fall von Zahlungen, die über die ursprünglichen Mittelbindungen hinausgehen, einzustellen, da sie eindeutig gegen Artikel 36 der Haushaltsordnung verstößt;

Programme TACIS und PHARE

42. ersucht die Kommission, den Projekten Vorrang einzuräumen, die auf die Durchführung und Förderung von Investitionen in PHARE- und TACIS-Ländern (letztere ab 1996) abzielen, insbesondere diejenigen Vorhaben, an denen die EIB beteiligt ist, sowie jenen, die den örtlichen Banken dabei helfen, sich stärker an die Bereitstellung von Darlehenskapital für örtliche Klein- und Mittelbetriebe zu beteiligen;

43. weist darauf hin, daß sich die bisherigen Verfahren für die Überwachung, Kontrolle und Bewertung der Ausgaben im Rahmen von PHARE und TACIS als unwirksam erwiesen haben; fordert die Kommission auf, eigene Teams, vorzugsweise durch personelle Umschichtung, einzusetzen, die ausschließlich mit diesen Tätigkeiten beauftragt werden, und zwar unter besonderer Betonung von qualitativer Analyse, Kontrollen vor Ort und Problemlösung;

44. fordert die Kommission auf, eine stärkere Dezentralisierung der Verwaltung für TACIS einzurichten, soweit dies mit der Beibehaltung der objektiven Kriterien vereinbar ist, wobei ein großer Teil der Verantwortung für die Abwicklung und Genehmigung von TACIS-Verträgen den Delegationen der Kommission vor Ort und den Büros in den Empfängerländern übertragen würde; ist der Auffassung, daß die örtliche Vertretung der Kommission in den TACIS-Ländern daher erheblich aufgestockt werden muß; ist der Ansicht, daß mit Hilfe dieser Maßnahmen das Programm stärker auf die örtlichen Bedingungen zugeschnitten werden könnte und die praktischen Probleme, die derzeit durch einen niedrigen Personalbestand in den zentralen Dienststellen der Kommission verursacht werden, verringert werden könnten;

45. ist der Auffassung, daß der Erfolg des PHARE-Programms daran gemessen werden muß, inwieweit die Empfängerländer auf ihre künftige Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorbereitet werden konnten; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Partnerschaftsgrundsatzes im Planungs- und Beschlußfassungsprozeß von PHARE sowie die Notwendigkeit, die Gemeinschaftsvorschriften in anderen Bereichen vollständig auf dieses Ziel auszurichten;

46. bekräftigt erneut seine Unterstützung für den Grundsatz regionaler PHARE-Programme, ungeachtet der in der Vergangenheit bei der Durchführung derartiger Programme aufgetretenen Schwierigkeiten; ersucht die Kommission, in Abstimmung mit den Empfängerländern schrittweise zu einer Aufstockung der Mittel für diese Programme zu gelangen;

47. ersucht die Kommission, ihre Vertretung vor Ort in den PHARE-Ländern zu verstärken, vor allem die Büros, die technische Unterstützung und Beratung gewähren und aktiv daran mitwirken, die Tätigkeiten des PHARE-Programms in der Öffentlichkeit bekanntzumachen;

48. fordert die Kommission auf, für eine wirksamere Koordinierung mit den anderen Stellen, die eine aktive Unterstützung für die PHARE- und TACIS-Länder gewähren, Sorge zu tragen, insbesondere indem sie sicherstellt, daß die Projektverwalter vollständig unter die Strategien und Aktivitäten multinationaler Geber wie IWF, Weltbank und EBWE in ihren Zuständigkeitsbereichen unterrichtet werden;

49. ist der Auffassung, daß die derzeitigen Vertragspraktiken der Kommission im Rahmen der Programme PHARE und TACIS keine wirksame Verbreitung der im Rahmen einzelner Projekte erzielten Ergebnisse nach Abschluß in der breiten Öffentlichkeit gewährleisten; ersucht die Kommission, Möglichkeiten zu prüfen, wie der Multiplikatoreffekt der Vorhaben verstärkt werden könnte; ersucht die Kommission ferner, neue Formen der Folgetätigkeit zu untersuchen, um - insbesondere durch die Förderung von Inlandsinvestitionen - auf den Ergebnissen der technischen Hilfe aufbauen zu können;

50. ersucht die Kommission, ihm künftig über seinen Ausschuß für Haushaltskontrolle jährlich eine Liste aller Vertragspartner und Subunternehmer der Programme PHARE und TACIS vorzulegen, die für jeden einzelnen Fall das Herkunftsland, das Land, in dem das Projekt durchgeführt wird, die Art des Vorhabens und den ungefähren Vertragswert spezifiziert;

51. ist zutiefst besorgt darüber, daß Nahrungsmittelhilfemaßnahmen oft nicht einem tatsächlichen humanitären Bedarf zu entsprechen scheinen, daß Hilfe zum falschen Zeitpunkt und unter den falschen Umständen geleistet und im Bestimmungsland zweckentfremdet wird; fordert größere Anstrengungen zur Überwachung und Kontrolle der Nahrungsmittelhilfe nach Lieferung sowie der durch ihre Bereitstellung gebildeten Gegenwertmittel;

Sonstiges

52. fordert die Kommission auf, den wesentlichen Punkten der Kritik des Rechnungshofs, bezüglich des Funktionierens der ECIP-Fazilitäten Rechnung zu tragen, d. h. die auf die Größe der europäischen Unternehmen und die Mindestbeteiligung der Partner vor Ort bezogenen Kriterien einzuhalten; stellt fest, daß die Kommission anhand der Anmerkungen des Rechnungshofs eine neue Organisationsform für ECIP-Fazilitäten mit dem Ziel, bei Einhaltung der Haushalts- und Rechnungsführungsgrundsätze die Flexibilität des Instruments zu erhöhen und die Kontrollen zu erleichtern;

53. fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alle verfügbaren Informationen über Geschäfte der Europäischen Investitionsbank zur Verfügung zu stellen, die aus Haushaltsmitteln getätigt werden, und zwar auch durch ihren Vertreter im Aufsichtsrat der Bank; diese Informationen werden gegebenenfalls für das Entlastungsverfahren oder die Ausarbeitung des Jahresberichts des Rechnungshofs benötigt;

54. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, daß das Parlament künftig im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens über die Gründungsverordnungen für alle neuen Gemeinschaftseinrichtungen und über die Änderung bestehender Verordnungen unterrichtet und auch zu den für diese Gremien geltenden Haushaltsordnungen konsultiert wird;

55. stellt fest, daß die Verwaltungschefs der Gemeinschaftsorgane Schritte unternommen haben, um die Anwendung der Bestimmungen für die jährlichen Reisen der Beamten zwischen dem Dienstort und dem Herkunftsort im Geiste einer strengen Einhaltung der Bestimmungen zu harmonisieren; verlangt, daß ihm jedes Organ im Rahmen der nächsten Entlastung über die als Folge dieser Maßnahmen erzielten Einsparungen an Finanzmitteln und an Arbeitszeit Bericht erstattet;

56. ersucht die Kommission, Vorschläge für die Änderung der Bestimmungen

a) über die Pauschalvergütung für Eisenbahnfahrten,

b) für die Festlegung der Entfernung, ab der die Beamten Anspruch auf die jährliche Rückkehr zum Herkunftsort haben, und

c) zur Festlegung des Herkunftsorts

vorzulegen, wobei diese Vorschläge auf einer gründlichen Analyse der möglichen Einsparungen an Arbeitszeit und Geld sowie der rechtlichen Auswirkungen beruhen sollten.

(1) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 194 vom 28. 7. 1982.

(3) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 135.

(4) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9.

(5) ABl. Nr. C 65 vom 2. 3. 1994.

(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.

(8) ABl. Nr. L 178 vom 12. 7. 1994, S. 43.

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